Einstweiliger Untersagungsbeschluss zur Besetzung bundesweiter A 13-Beförderungsstellen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte im Eilverfahren ein Unterlassen der Besetzung bundesweit ausgeschriebener Beförderungsstellen (A 13). Das Verwaltungsgericht untersagte der Antragsgegnerin vorläufig die Besetzung, weil sonst vollendete Tatsachen geschaffen würden und nicht offensichtlich war, dass der Eilantrag aussichtslos ist. Die Zusicherung der Behörde reichte nicht zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs. Die Entscheidung ist gemäß §146 Abs.2 VwGO unanfechtbar.
Ausgang: Eilantrag des Antragstellers auf vorläufiges Unterlassen der Besetzung der A 13-Beförderungsstellen wird stattgegeben; Besetzung bis zur endgültigen Entscheidung untersagt.
Abstrakte Rechtssätze
In beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten kann das Gericht vorläufig anordnen, bis zur Entscheidung keine Beförderungen vorzunehmen, wenn durch Besetzung vollendete Tatsachen zu befürchten sind und nicht offensichtlich ist, dass der Eilantrag aussichtslos ist.
Eine teilweise oder örtlich begrenzte Zusicherung der Behörde genügt nicht, wenn der Eilantrag sich gegen die Besetzung sämtlicher bundesweit ausgeschriebener Stellen richtet und dadurch der Bewerbungsverfahrensanspruch nicht hinreichend gesichert wird.
Fehlende vollständige Verwaltungsvorgänge, insbesondere das Nichtvorlegen der Personalakte, und umfangreicher Vortrag erfordern eine nähere Prüfung und können die Plausibilität des Eilantrags begründen.
Zwischenentscheidungen, die lediglich verhindern sollen, vor der endgültigen Entscheidung vollendete Tatsachen zu schaffen, sind nach §146 Abs.2 VwGO unanfechtbar und stellen prozessleitende Maßnahmen dar.
Tenor
Der Antragsgegnerin wird vorläufig bis zur endgültigen Entscheidung der Kammer im vorliegenden Eilverfahren untersagt, die im Rahmen der "Beförderungsaktion 2012" der Deutschen Telekom AG bundesweit ausgeschriebenen Beförderungsstellen der Besoldungsgruppe A 13 zu besetzen.
Gründe
Die Zwischenentscheidung ist geboten, um eine den Erfordernissen des Art. 19 Abs. 4, 33 Abs. 2 und Abs. 5 GG genügende Prüfung der Sach- und Rechtslage zu ermöglichen.
Die gerichtliche Anordnung in beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten, bis zur endgültigen Entscheidung eines anhängigen Eilverfahrens keine Beförderungen vorzunehmen, ist gerechtfertigt, wenn zu befürchten ist, dass durch die Beförderung vollendete Tatsachen geschaffen werden und nicht auf den ersten Blick offensichtlich ist, dass der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes aussichtslos ist.
Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 4.12.2007 - 6 B 1808/07 -, www.nrwe.de, Rdn. 6.
Beide Voraussetzungen sind hier erfüllt.
Die Antragsgegnerin beabsichtigt, die im Rahmen der "Beförderungsaktion 2012" ausgeschriebenen Beförderungsstellen ab dem 17.12.2012 zu besetzen. Diese Stellenbesetzung hätte die Erledigung des vorliegenden Eilverfahrens zur Folge, soweit die Besetzung von Beförderungsstellen der Besoldungsgruppe A 13 in Rede steht. Die Antragsgegnerin hat im vorliegenden Verfahren auch keine Erklärung abgegeben, die gewährleistet, dass für die Dauer des anhängigen Eilverfahrens der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers, der mit seinem Antrag bestimmt, ob er die Beförderung nur eines ausgewählten Bewerbers oder aber mehrerer oder aller ausgewählten Bewerber angreift,
vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.11.2012 - 2 VR 5.12, Rdn. 19,
weder insgesamt noch teilweise beeinträchtigt wird. Mit Schriftsatz vom 10.12.2012 hat die Antragsgegnerin lediglich zugesichert, dass bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Eilverfahrens keine Beförderungen nach A 13 bei "der Einheit Beteiligung-intern_weitere" vorzunehmen. Diese Zusicherung Erklärung genügt nicht in dem gebotenen Umfang der vorläufigen Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruches des Antragstellers, weil sich sein Eilantrag gegen die Beförderung sämtlicher Bewerber um eine der bundesweit ausgeschriebenen Beförderungsstellen der Besoldungsgruppe A 13 richtet.
Es ist auch nicht auf den ersten Blick offensichtlich, dass der Eilantrag des Antragstellers aussichtslos ist. Das ergibt sich schon daraus, dass der Kammer keine vollständigen Verwaltungsvorgänge vorliegen, insbesondere fehlt die Vorlage der vollständigen Personalakte des Antragstellers, und dass mit Blick auf den umfangreichen Vortrag der Beteiligten nur nach einer näheren Prüfung der Sach- und Rechtslage eine Aussage zum voraussichtlichen Ausgang des Eilverfahrens getroffen werden kann.
Dieser Beschluss ist gemäß § 146 Abs. 2 VwGO unanfechtbar, weil keine die Instanz abschließende Entscheidung getroffen, sondern lediglich verhindert wird, vor der abschließenden Entscheidung vollendete Tatsachen zu schaffen. Im Kern stellt sich damit die Zwischenentscheidung als bloße prozessleitende Anordnung dar.
Ebenso VG München, Beschluss vom 14.10.2009 - M 17 E 09.4878 -, juris, Schoch/Schmidt-Aßmann/ Pietzner, VwGO, Stand 8/2012, § 146, Rdn. 11 a; a. A. z. B. OVG NRW, Beschluss vom 5.11.2008 - 8 B 1631/08 -; offen gelassen: OVG NRW, Beschluss vom 4.12.2007 - 6 B 1808/07 -, www.nrwe.de, Rdn. 2 f., m. w. N. zum Meinungsstand.