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Verwaltungsgericht Münster·4 L 643/25·11.08.2025

Eilverfahren: Keine vorläufige Aufnahme in Bekenntnisgrundschule bei Kapazitätserschöpfung

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller begehrten im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Aufnahme eines bekenntnisfremden Kindes in eine evangelische Bekenntnisgrundschule zum Schuljahr 2025/2026, hilfsweise eine Neubescheidung. Das VG Münster lehnte den Antrag ab, weil ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht sei. Die Aufnahmekapazität (56 Plätze bei zwei Eingangsklassen) sei rechtmäßig bestimmt und nach vorrangiger Aufnahme bekenntnis- und gemeindeangehöriger Kinder ermessensfehlerfrei verteilt worden. Die Auswahl anhand der Kriterien „Geschwisterkinder“ und anschließend „Schulwege“ (Ermittlung über Routingprogramm; Privatwege nur nach programminterner Berücksichtigung) sei willkürfrei und nicht zu beanstanden.

Ausgang: Antrag auf vorläufige Aufnahme bzw. Neubescheidung im Eilverfahren mangels Anordnungsanspruch abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO setzt die Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund voraus; fehlt es an einer überwiegenden Erfolgswahrscheinlichkeit in der Hauptsache, ist der Antrag abzulehnen.

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An einer Bekenntnisgrundschule besteht für bekenntnisfremde Kinder ein Aufnahmeanspruch nur ausnahmsweise und nur nach vorrangiger Aufnahme der bekenntnisangehörigen Kinder sowie im Rahmen verbleibender Kapazität.

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Führt ein Anmeldeüberhang dazu, dass die Restkapazität einer Bekenntnisgrundschule nicht für alle anspruchsberechtigten bekenntnisfremden Kinder ausreicht, reduziert sich der gesetzliche Aufnahmeanspruch auf einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung nach § 1 Abs. 2 Satz 4 i. V. m. § 1 Abs. 3 AO-GS.

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Bei der Auswahl nach § 1 Abs. 3 AO-GS darf die Schulleitung vorrangig „Geschwisterkinder“ und nachrangig „Schulwege“ heranziehen, sofern die Kriterien gleichmäßig und willkürfrei auf alle Bewerbungen angewandt werden.

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Wird das Kriterium „Schulwege“ nach der Entfernung bemessen, darf die Distanz mit digitalen Geodaten-/Routingprogrammen ermittelt und deren Unterscheidung zwischen öffentlichen Wegen und Privatwegen übernommen werden, solange keine offensichtlichen Daten- oder Programmfehler vorliegen.

Relevante Normen
§ 1 Abs. 2 Satz 1 AO-GS§ 1 Abs. 2 Satz 4 AO-GS§ 46 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW§ 1 Abs. 3 Satz 3 AO-GS§ 1 Abs. 3 Satz 4 AO-GS§ 46 Abs. 3 Satz 2 SchulG NRW

Leitsatz

Zum Anspruch auf Aufnahme in eine Bekenntnisgrundschule.  

Bekenntnis- und gemeindeangehörige Kinder haben auch dann einen vorrangigen Anspruch auf Aufnahme in eine Bekenntnisgrundschule, wenn es sich für sie nicht um die nächstgelegene Grundschule im Sinne von § 46 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW, § 1 Abs. 2 Satz 1 AO-GS handelt (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. August 2022, 19 B 945/22, juris, Rn. 9 ff.).

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

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I. Der nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zulässige Antrag der Antragsteller,

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dem Antragsgegner aufzugeben, die Antragstellerin zu 1. vorläufig in die W. in X. ab dem Schuljahr 2025/2026 in die Jahrgangsstufe 1 aufzunehmen und am dortigen Unterricht teilnehmen zu lassen,

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hilfsweise den Antragsgegner zu verpflichten – unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts – eine ermessensfehlerfreie Neubescheidung des Antrags auf – hilfsweise vorläufige – Aufnahme der Antragstellerin zu 1. zum Schuljahr 2025/2026 an der Jahrgangsstufe 1 der W. in X. durchzuführen,

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ist sowohl mit seinem Hauptantrag als auch mit seinen Hilfsanträgen unbegründet.

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Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO).

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Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Antragsteller haben keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Es besteht keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass ihnen ein Anspruch auf Aufnahme der Antragstellerin zu 1. zum Schuljahr 2025/2026 in die Klasse 1 der W. in X. oder ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung des Aufnahmeantrages zusteht, der hier durch die hilfsweise begehrte vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners zur Neubescheidung zu sichern wäre. Nach der hier allein gebotenen summarischen Prüfung erweist sich der Ablehnungsbescheid der Schulleiterin der W. vom 20. Februar 2025 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Schulamts für die Stadt X. vom 5. Mai 2025 als rechtmäßig und verletzt die Antragsteller nicht in ihren Rechten.

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Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW entscheidet die Schulleiterin über die Aufnahme der Schülerin in die Schule innerhalb des vom Schulträger hierfür festgelegten Rahmens, insbesondere der Zahl der Parallelklassen pro Jahrgang. Die Schulleiterin kann die Aufnahme in eine Schule ablehnen, wenn ihre Aufnahmekapazität erschöpft ist (§ 46 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW). Jedes Kind hat einen Anspruch auf Aufnahme in die seiner Wohnung nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart in seiner Gemeinde im Rahmen der vom Schulträger festgelegten Aufnahmekapazität, soweit der Schulträger – wie hier – keinen Schuleinzugsbereich gebildet hat (§ 46 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW, gleichlautend § 1 Abs. 2 Satz 1 der Ausbildungsordnung Grundschule [AO-GS] vom 23. März 2005 [GV. NRW. S. 269], hier anzuwenden in der Fassung der Änderungsverordnung vom 23. März 2022 [GV. NRW. S. 405]). Für Bekenntnisgrundschulen – wie hier die evangelische W. – gilt dieser Anspruch indessen nur mit Einschränkungen. Im Grundsatz steht lediglich Kindern des entsprechenden Bekenntnisses ein Anspruch auf Aufnahme in eine Bekenntnisschule zu. Bekenntnisfremde Kinder – wie die Antragstellerin zu 1. – haben nur ausnahmsweise einen Aufnahmeanspruch, wenn nach der vorrangig zu erfolgenden Aufnahme der formell bekenntnisangehörigen Kinder noch Kapazität vorhanden ist.

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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. August 2024 - 19 B 457/24 -, juris, Rn. 7, vom 9. September 2016 - 19 A 805/14 -, juris, Rn. 19 ff., und vom 21. März 2016 - 19 B 996/15 -, juris, Rn. 13, 47; siehe aber auch zum (hier nicht entscheidungserheblichen) Vorrang gemeindeangehöriger vor gemeindefremder Kinder unabhängig von einer etwaigen Bekenntniszugehörigkeit OVG NRW, Beschluss vom 31. August 2022 - 19 B 945/22 -, juris, Rn. 12.

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Im Falle eines nach Anwendung von Satz 1 verbleibenden Anmeldeüberhanges sind gemäß § 1 Abs. 2 Satz 4 AO-GS die Kriterien des Absatzes 3 für die Aufnahmeentscheidung heranzuziehen. Dies gilt auch dann, wenn – wie hier – an einer Bekenntnisgrundschule nach vorrangiger Aufnahme der formell bekenntnisangehörigen Kinder keine ausreichende Restkapazität mehr für alle diejenigen angemeldeten bekenntnisfremden Kinder verbleibt, für die die Grundschule nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart in der Gemeinde im Sinne von § 46 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW, § 1 Abs. 2 Satz 1 AO-GS ist (sog. Anspruchskinder). Für alle diese Kinder bewirkt der allein aus ihren Anmeldungen entstandene Anmeldeüberhang, dass an die Stelle ihres kapazitätsabhängigen gesetzlichen Aufnahmeanspruchs nur noch ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Bescheidung tritt.

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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Juli 2024 - 19 E 417/24 -, juris, Rn. 3, und vom 31. August 2022 - 19 B 945/22 -, juris, Rn. 3 ff., jeweils m. w. N.

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Bei der Ermessensentscheidung der Schulleiterin nach Maßgabe des § 1 Abs. 2 Satz 4 AO-GS werden Kinder mit Wohnsitz in der Gemeinde vorrangig berücksichtigt (§ 1 Abs. 3 Satz 3 AO-GS). Gemäß § 1 Abs. 3 Satz 4 AO-GS berücksichtigt die Schulleiterin Härtefälle und zieht im Übrigen eines oder mehrere der dort genannten Kriterien, darunter u. a. „Geschwisterkinder“ (Nr. 1) und „Schulwege“ (Nr. 2), für die Aufnahmeentscheidung heran.

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Vgl. zu dieser Reichweite der Verweisung nach § 1 Abs. 2 Satz 4 AO-GS OVG NRW, Beschluss vom 31. August 2022 - 19 B 945/22 -, juris, Rn. 7.

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Hiernach steht den Antragstellern weder ein Anspruch auf Aufnahme der Antragstellerin zu 1. noch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung zu, weil die Schulleiterin der W. in X. den Antrag auf Aufnahme der Antragstellerin zu 1. in die Klasse 1 der Schule zum Schuljahr 2025/2026 ermessensfehlerfrei abgelehnt hat. Sie ist zutreffend von einer Aufnahmekapazität von 56 Schülerplätzen ausgegangen – 1. –. Die danach zur Verfügung stehenden Plätze hat sie – nach vorrangiger Aufnahme von zehn bekenntnis- und gemeindeangehörigen Kindern – im Rahmen des nach § 46 Abs. 2 SchulG NRW i. V. m. § 1 Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 Sätze 3 und 4 AO-GS durchzuführenden Aufnahmeverfahrens kapazitätserschöpfend frei von Ermessensfehlern zu Lasten der Antragstellerin zu 1. auf die 60 (ursprünglich) angemeldeten bekenntnisfremden Anspruchskinder verteilt – 2. –, ohne dass dies mit Blick auf das verfassungsrechtlich garantierte Recht auf Zugang zum öffentlichen Bildungswesen unter zumutbaren Bedingungen zu einem für die Antragstellerin zu 1. unerträglichen Ergebnis führt.

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1. Die Aufnahmekapazität der Eingangsklassen der W. in X. für das Schuljahr 2025/2026 beträgt 56 Schülerplätze.

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Maßgebliche Berechnungsgröße für die Errechnung der Aufnahmekapazität einer Grundschule ist die nach der Anzahl der Eingangsklassen, die der Schulträger gemäß § 46 Abs. 3 Satz 2 SchulG NRW für das betreffende Schuljahr auf sie rechtmäßig verteilt hat, jeweils einschlägige Schülerzahlobergrenze nach § 6a Abs. 1 Sätze 1 und 2 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG NRW (VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW) vom 18. März 2005 (GV. NRW. S. 218), hier anzuwenden in der Fassung der Änderungsverordnung vom 25. Mai 2023 (GV. NRW. S. 298).

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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Juli 2025 - 19 B 453/25 -, juris, Rn. 3, und vom 19. August 2024 - 19 B 457/24 -, juris, Rn. 9 ff. m. w. N.

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Nach diesen kapazitätsbestimmenden Maßstäben beträgt die Schülerzahlobergrenze, wenn – wie hier an der W. im Schuljahr 2025/2026 – zwei Eingangsklassen eingerichtet sind, 56 Schülerinnen und Schüler (§ 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW).

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. August 2024 - 19 B 457/24 -, juris, Rn. 14.

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Rechtliche Bedenken gegen die Organisationsentscheidung des Schulträgers, an der W. im Schuljahr 2025/2026 zwei Eingangsklassen zu bilden, haben die Antragsteller nicht vorgebracht und sind auch sonst nicht ersichtlich. Ihr im gerichtlichen Verfahren aufrechterhaltener Einwand, die in § 6a Abs. 1 Satz 5 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW vorgegebene Bandbreite von 15 bis 29 sei mit der Folge vollständig auszuschöpfen, dass 58 Schülerplätze zur Verfügung stünden, verfängt nicht. Das Schulamt hat in seinem Widerspruchsbescheid vom 5. Mai 2025 (dort: S. 2 Abs. 4) bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass die genannte Bandbreite nach der vorgenannten Vorschrift ausdrücklich lediglich „[i]nnerhalb der Schülerzahlwerte nach den Sätzen 1 und 2 […] gilt“.

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2. Die Schulleiterin hat die Auswahl der innerhalb der – nach vorrangiger Aufnahme von zehn bekenntnis- und gemeindeangehörigen Kindern noch verbleibenden – Kapazität von 46 Schülerplätzen aufgenommenen Schülerinnen und Schülern nach § 46 Abs. 2 SchulG NRW i. V. m. § 1 Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 Sätze 3 und 4 AO-GS frei von Ermessensfehlern zu Lasten der Antragstellerin zu 1. vorgenommen; es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass sie Plätze an Schülerinnen und Schüler vergeben hat, die bei der Verteilung nicht oder nicht vor der Antragstellerin zu 1. hätten berücksichtigt werden dürfen. Dass die Schulleiterin ein bekenntnis- und gemeindeangehöriges Kind rechtsfehlerhaft – in der unzutreffenden,

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vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. August 2022 - 19 B 945/22 -, juris, Rn. 9 ff. m. w. N. (landesverfassungsrechtlicher Aufnahmeanspruch bekenntnisangehöriger Kinder, der diesen einen im Grundsatz vorbehaltlosen Zugang zu Schulen ihres Bekenntnisses gewährt); siehe auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 22. Juli 2021 - 18 L 1090/21 -, juris, Rn. 21,

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Annahme, bekenntnis- und gemeindeangehörige Kinder hätten nur einen (dann aber vorrangigen) Aufnahmeanspruch, wenn es sich für sie auch um die nächstgelegene Grundschule im Sinne von § 46 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW, § 1 Abs. 2 Satz 1 AO-GS handele – nicht berücksichtigt, sondern an letzter Stelle gereiht hat (Platz 71 der ursprünglichen und Platz 70 der aktualisierten Anmeldeliste [vgl. Bl. 10, 19 BA Heft 3]), wirkt sich nicht zu Lasten der Antragstellerin zu 1. aus.

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a) Es bestehen in Ansehung der in der im Verwaltungsvorgang enthaltenen Anmeldeliste angeführten Daten keine Zweifel daran, dass die Schulleiterin ausschließlich (bekenntnisfremde) Schülerinnen und Schüler in ihre Auswahlentscheidung einbezogen hat, für die die W. nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart in der Gemeinde im Sinne von § 46 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW, § 1 Abs. 2 Satz 1 AO-GS ist. Dabei haben sich sämtliche Eltern – anders als die Antragsteller insinuieren und wie im Übrigen auch zu ihren Gunsten angenommen wird – mit der Schulanmeldung für die evangelische Bekenntnisgrundschule als gewünschte Schulart (vgl. § 26 Abs. 1 und 3 SchulG NRW) entschieden.

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Vgl. zur konkludenten Wahl mit der Schulanmeldung OVG NRW, Beschluss vom 27. August 2018 - 19 B 1136/18 -, juris, Rn. 5.

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b) Die Schulleiterin hat die Auswahlkriterien nach § 1 Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 Sätze 3 und 4 AO-GS ohne Ermessensfehler zu Lasten der Antragstellerin zu 1. herangezogen und angewendet.

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Sie hat sich im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens rechtsfehlerfrei dafür entschieden, bei einem Anmeldeüberhang – wie hier – aus dem abschließenden Katalog des § 1 Abs. 3 Satz 4 AO-GS vorrangig das Kriterium „Geschwisterkinder“ (Nr. 1) und nachrangig das der „Schulwege“ (Nr. 2) heranzuziehen.

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Vgl. zu dem der Schulleiterin zustehenden Ermessen bei der Heranziehung der Aufnahmekriterien OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2021 - 19 B 584/21 -, juris, Rn. 8 m. w. N.

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Es ist auch kein Ansatz für die Annahme von Anwendungsfehlern zu Lasten der Antragstellerin zu 1. hinsichtlich der herangezogenen Merkmale ersichtlich.

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(aa) Die Schulleiterin hat – mangels vorab zu berücksichtigender Härtefälle – ohne Rechtsfehler zu Lasten der Antragstellerin zu 1. zunächst elf Schulplätze an Kinder vergeben, die das Merkmal „Geschwisterkinder“ erfüllen (Nr. 11-21 der Anmeldeliste).

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Nach der von den Antragstellern nicht weiter in Zweifel gezogenen Erklärung der Schulleiterin (vgl. Bl. 69 GA) werden alle unter Anwendung des Kriteriums aufgenommenen Kinder auch im Aufnahmeschuljahr Geschwister an der W. haben; alle Geschwisterkinder befanden sich im Schuljahr 2024/2025 in den Jahrgängen 2 und 3.

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Vgl. zur dies voraussetzenden Definition des Begriffs OVG NRW, Beschluss vom 28. August 2018 - 19 B 1153/18 -, juris, Rn. 26 (zum wortlautgleichen Kriterium des § 1 Abs. 2 Satz 1 [jetzt: Satz 2] Nr. 1 APO-S I).

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Es besteht auch kein tragfähiger Anhaltspunkt für die Annahme, die Schulleiterin der W. könnte zu Unrecht ein Stiefkind vor der Antragstellerin zu 1. berücksichtigt haben. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung,

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vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Juli 2023 - 19 B 561/23 -, juris, Rn. 27 (wiederum zu § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 APO-S I),

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der das beschließende Gericht folgt, sind Kinder im selben Haushalt, die im Sinn des § 1589 BGB in keiner Verwandtschaftsbeziehung zueinander stehen, allenfalls bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen als „Geschwisterkinder“ einzustufen. Bezogen auf die als Geschwisterkinder aufgenommenen Kinder Nr. 19-21 der Anmeldeliste hat die Schulleiterin allerdings ausdrücklich erklärt, dass es sich um zwei Vollgeschwisterkinder sowie ein Halbgeschwisterkind (gemeinsame Mutter, daher Verwandtschaft in der Seitenlinie [vgl. § 1589 Satz 2 BGB]) handele (vgl. Bl. 52, 55 ff. GA); einen Anlass, an der inhaltlichen Richtigkeit dieser Erklärung zu zweifeln, hat das Gericht nicht. Eine etwaige fehlerhafte Anwendung des Kriteriums „Geschwisterkinder“ bezogen auf die Kinder Nr. 11-18 der Anmeldeliste hätte sich auf die Nichtaufnahme der Antragstellerin zu 1. nicht ausgewirkt, weil erstere einen (deutlich) kürzeren Schulweg als letztere haben.

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Vgl. zur fehlenden Ergebnisrelevanz von fehlerhaft angewendeten Aufnahmekriterien etwa OVG NRW, Beschluss vom 28. Juli 2023 - 19 B 561/23 -, juris, Rn. 25 m. w. N.; siehe allgemein zur Unerheblichkeit von Ermessensfehlern Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 114 Rn. 196 ff.

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Die wohl hiergegen gerichtete Behauptung der Antragsteller, das „Geschwisterkind Nr. 1“ habe einen längeren Schulweg als die Antragstellerin zu 1., ist nicht nachvollziehbar. Sollte damit das Kind Nr. 3 der Anmeldeliste gemeint sein, berücksichtigte der Einwand nicht, dass es sich hierbei um ein zu Recht vorrangig aufgenommenes bekenntnis- und gemeindeangehöriges Kind handelt.

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(bb) Die weiteren zur Verfügung stehenden (46 - 11 =) 35 Plätze hat die Schulleiterin im Anschluss ohne hier durchgreifende Rechtsfehler entsprechend der jeweils ermittelten Schulweglänge verteilt, wobei – möglicherweise im Rahmen eines Nachrückverfahrens nach Verzicht eines zunächst aufgenommenen Kindes (Nr. 49 der ursprünglichen Anmeldeliste [vgl. Bl. 9, 18 BA Heft 3]) – letztlich Kinder mit einer Schulweglänge von bis zu 1.026 Metern berücksichtigt werden konnten (Plätze 55 und 56 der aktualisierten Anmeldeliste [vgl. Bl. 19 BA Heft 3]). Die Antragstellerin wurde mit einer ermittelten Schulweglänge von 1.082 Metern zunächst auf Platz 58 (vgl. Bl. 10 BA Heft 3) und letztlich auf Platz 57 (vgl. Bl. 19 BA Heft 3) gereiht.

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Mit der Verwendung des offenen Begriffs „Schulwege“ in § 1 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 AO-GS belässt der Verordnungsgeber der Schulleiterin Ermessen, unter welchem Gesichtspunkt sie dieses Aufnahmekriterium heranzieht. Entscheidet sie sich – wie hier – für dessen Länge, so darf sie hierfür die regelmäßig eindeutige und einfach zu ermittelnde Entfernung zwischen Wohnung und Schule zugrunde legen. Dabei erlaubt der Ermessensspielraum der Schulleiterin es auch, nicht den tatsächlichen Fußweg mit einem Messrad zu ermitteln, sondern die Entfernung zwischen Wohnung und Schule mit Hilfe von digitalen Geodatenprogrammen oder internetbasierten Routenplanern zu bestimmen. Nehmen digitale Geodatenprogramme oder internetbasierte Routenplaner eine Unterscheidung zwischen öffentlichen Straßen einerseits und Privatwegen andererseits vor, so darf die Schulleiterin ihr Ermessen dahin ausüben, dass sie diese Unterscheidung übernimmt. Voraussetzung für die Ermessensausübung ist jedoch in jedem Fall, dass sie willkürfrei, d. h. auf alle im Aufnahmeverfahren befindlichen Kinder gleichmäßig Anwendung findet.

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Vgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 15. August 2022 - 19 B 933/22 -, juris, Rn. 2 ff., vom 17. August 2021 - 19 B 1325/21 -, juris, Rn. 9 ff., und vom 11. August 2021 - 19 B 1245/21 -, juris, Rn. 5 ff., jeweils m. w. N.

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Hiervon ausgehend sind ergebnisrelevante Ermessensfehler bei der Anwendung des Kriteriums nicht erkennbar. Die Schulleiterin hat sich dafür entschieden, die Schulwege allein unter Heranziehung eines Routingprogramms durch sie insoweit unterstützende Mitarbeiter des Schulträgers bestimmen zu lassen, wobei hinsichtlich der Entfernung der tatsächliche Fußweg maßgebend ist. Dies ergibt sich aus der im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Schilderung der entsprechenden Vorgehensweise durch einen Mitarbeiter des städtischen Amts für Schule und Weiterbildung (vgl. Bl. 70 GA), die die Schulleiterin jedenfalls mit der Aufnahmeentscheidung als eigene übernommen und verbindlich festgelegt hat. Danach sei jeweils der Schulweg herangezogen worden, den das Routingprogramm des Vermessens- und Katasteramts der Stadt X. als kürzesten Schulweg ausweist. Auch wenn in knappen Fällen eine detaillierte Nachmessung mit dem geeichten Messrad durchgeführt werde, um so genau wie möglich zu sein, verlasse man sich als Datengrundlage auf die berechneten Schulwege durch das Routingprogramm.

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Gegen diese Handhabung ist nach den obigen Maßstäben rechtlich nichts zu erinnern. Die zahlreichen von den Antragstellern im Zusammenhang mit der Nichtberücksichtigung einer über ein privates Grundstück führenden Strecke, deren Einbeziehung zu einer kürzeren Schulweglänge von 988 Metern und damit zur Schulaufnahme der Antragstellerin zu 1. führen würde, erhobenen Einwände, gehen daran vorbei, dass es nach der Ermessensausübung der Schulleiterin einheitlich allein auf die vom Routingprogramm ermittelte Wegführung ankommt, damit die dortige Unterscheidung zwischen öffentlichen Straßen einerseits und Privatwegen andererseits übernommen wird. Anhaltspunkte dafür, dass der mithilfe des Routingprogramms ermittelte Schulweg aufgrund offensichtlicher Fehler ausnahmsweise zu korrigieren sein könnte, etwa weil die verwendeten Daten die örtlichen Gegebenheiten falsch abbilden oder der Schulweg durch einen anderen Programmfehler falsch berechnet wird,

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vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 15. August 2022 - 19 B 933/22 -, juris, Rn. 5; Hamb. OVG, Beschluss vom 9. August 2019 - 1 Bs 177/19 -, juris, Rn. 17 ff., 24,

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sind nicht ersichtlich. Dies zeigen die Antragsteller insbesondere auch nicht mit ihrem Vorbringen auf, der vom Routingprogramm für die Antragstellerin zu 1. ermittelte Schulweg führe ebenfalls über einen Privatweg. Der von der Schulleiterin zur Unterstützung herangezogene städtische Mitarbeiter sowie eine Mitarbeiterin des Vermessens- und Katasteramts haben nachvollziehbar erläutert (vgl. Bl. 70 ff. GA), dass das Routingprogramm den zwei öffentliche Straßen verbindenden Privatweg (generell) berücksichtige, weil er der inneren Erschließung des dortigen Grundstücks diene, d. h. die zahlreichen aufstehenden Wohnhäuser, darunter das von den Antragstellern bewohnte, aus beiden Richtungen nur über diese Zuwegung zugänglich sind. Insofern liegt der Fall anders als bei dem über das Grundstück der S. führende „Weg“, dessen Berücksichtigung die Antragsteller begehren. Dem entspricht zugleich der von den Antragstellern mitgeteilte Befund, dass die vom Routingprogramm ermittelte Streckenführung mit der von Google Maps übereinstimme. Danach entbehrt auch die sinngemäße Mutmaßung der Antragsteller, bei der Ermittlung der Schulweglänge von vor der Antragstellerin zu 1. platzierten Kindern könnten dem bei ihr nicht berücksichtigten vergleichbare Privatwege einbezogen worden sein, jeder tatsächlichen Grundlage und geht „ins Blaue hinein“.

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Ein Ermessensfehler zu Lasten der Antragstellerin zu 1. ergibt sich auch nicht daraus, dass die Schulleiterin den nach ihrer Ermessensausübung maßgeblichen tatsächlichen Fußweg „nur in knappen Fällen“ mit dem geeichten Messrad hat ermitteln lassen, im Übrigen hingegen auf die pauschalierend berechnete Schulweglänge anhand des Routingprogramms zurückgegriffen hat. Diese uneinheitliche Anwendung wirkt sich nämlich im Ergebnis nicht zu Lasten der Antragstellerin zu 1. aus. Zumindest die Schulweglänge der Antragstellerin zu 1. (Platz 57 mit 1.082 Metern [vgl. Bl. 19 BA Heft 3]) sowie der beiden unmittelbar vor ihr platzierten Kinder (Plätze 55 und 56 mit 1.026 Metern [vgl. Bl. 19 BA Heft 3]) wurde mit einem geeichten Messrad ermittelt (vgl. Bl. 48 GA). Hinsichtlich der weiteren vor ihr platzierten Kinder (ab Platz 54 mit 1.013 Metern) hält es das beschließende Gericht jedenfalls für ausgeschlossen, dass deren tatsächlicher Fußweg länger ist als der der Antragstellerin zu 1. Maßgeblich hierfür spricht, dass das Ergebnis der Detailmessung des Schulwegs der Antragstellerin zu 1. mit dem geeichten Messrad (1.082 Meter) lediglich um sieben Meter von der mithilfe des Routingprogramms ermittelten Schulwegentfernung (1.075 Meter [vgl. Bl. 74 GA]) abweicht, die Entfernung zu den weiteren vor ihr platzierten Kindern aber mehr als 60 Meter beträgt.

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Schließlich können sich die Antragsteller nicht mit Erfolg darauf berufen, in Anwendung des Kriteriums „Schulwege“ seien gegebenenfalls Kinder zu Unrecht vor der Antragstellerin zu 1. gelistet und damit berücksichtigt worden, weil die Schulleiterin ihrer Entscheidung die bei der Schulanmeldung angegebene und nicht die im maßgeblichen Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung aktuelle, weiter von der Schule entfernt liegende Meldeadresse zugrunde gelegt habe. Das diesbezügliche Vorbringen der Antragsteller bietet keinen greifbaren Anhaltspunkt, dass es in diesem Aufnahmeverfahren zu einem solchen „Umzug“ gekommen sein könnte. Das hierzu in der Antragsschrift (dort: S. 11 unten) gebildete Beispiel ist erkennbar fiktiv – die genannten Kinder Nr. 45, 56 und 57 lassen sich mit den angeführten Entfernungsangaben nicht der Anmeldeliste der Schulleiterin zuordnen – und insofern „aus der Luft gegriffen“. Jedenfalls aber wäre eine – unterstellt – rechtswidrige Vergabe eines Platzes an ein vor der Antragstellerin zu 1. platziertes Kind hier unbeachtlich. Die Antragsteller könnten auch in dem Fall nicht die Aufnahme der Antragstellerin zu 1. in die Klasse 1 der W. beanspruchen, weil bei rechtmäßiger Durchführung des Schulaufnahmeverfahrens das an letzter Stelle gereihte bekenntnis- und gemeindeangehörige Kind (Platz 70 der aktualisierten Anmeldeliste [vgl. Bl. 19 BA Heft 3]) vorrangig zu berücksichtigen gewesen wäre (s. o.).

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II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Hiernach setzt das Gericht in auf Schulaufnahme gerichteten Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes im Einklang mit der ständigen Streitwertpraxis des zuständigen Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen,

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vgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Juli 2025 - 19 B 453/25 -, juris, Rn. 15, und vom 10. Mai 2024 - 19 E 290/24 -, juris, Rn. 3 ff. m. w. N.,

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in Anlehnung an Nr. 1.5 Satz 1 und Nr. 38.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit die Hälfte des Auffangwertes von 5.000 Euro je betroffenem Schulpflichtigen an.