Eilrechtsschutz gegen Widerruf Tierhandelserlaubnis und Transportzulassungen abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen eine Ordnungsverfügung, mit der u. a. die Erlaubnis nach § 11 TierSchG widerrufen, EU-Transportzulassungen entzogen, Tiertransporte untersagt sowie Dokumente herauszugeben und Zwangsgelder angedroht wurden. Das VG Münster lehnte den Antrag ab. Bei summarischer Prüfung sei die Ordnungsverfügung offensichtlich rechtmäßig; zahlreiche, dem Betrieb zurechenbare tierschutzrechtliche Verstöße belegten mangelnde Aufsicht, fehlende Sachkunde und Unzuverlässigkeit. In der Interessenabwägung überwog wegen des Tierwohls (Art. 20a GG) das öffentliche Vollzugsinteresse gegenüber den Belangen aus Art. 12, 14 GG.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die tierschutzrechtliche Ordnungsverfügung abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ist die Statthaftigkeit je nach Wegfall der aufschiebenden Wirkung durch behördliche Anordnung (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO) oder kraft Gesetzes (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, S. 2 VwGO i. V. m. Landesrecht) als Wiederherstellungs- bzw. Anordnungsantrag zu bestimmen.
Bei der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO überwiegt regelmäßig das öffentliche Vollzugsinteresse, wenn der angefochtene Verwaltungsakt bei summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßig ist und keine durchgreifenden gegenläufigen Interessen vorliegen.
Tierschutzrechtliche Verstöße von Betriebsangehörigen können dem Betriebsinhaber im Rahmen der tierschutzrechtlichen Zuverlässigkeits- und Sachkundeprüfung als Aufsichtspflichtverletzungen zugerechnet werden, auch wenn einzelne Verstöße nicht einem namentlich bestimmten Fahrer zugeordnet werden können.
Die Einstellung eines Strafverfahrens nach § 45 Abs. 2 JGG steht der verwaltungsrechtlichen Berücksichtigung des zugrunde gelegten Sachverhalts im Rahmen einer gefahrenabwehrrechtlichen und tierschutzrechtlichen Prognose nicht ohne Weiteres entgegen.
In der allgemeinen Interessenabwägung können bei erheblichen und wiederholten tierschutzrechtlichen Pflichtverletzungen die öffentlichen Belange des Tierwohls (Art. 20a GG) die grundrechtlich geschützten Interessen an Berufsausübung und Betriebsfortführung (Art. 12, 14 GG) überwiegen.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 22.500,00 Euro festgesetzt.
Rubrum
4 L 422/22
In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren
der Frau,
- Antragstellerin -
- Verfahrensbevollmächtigte:
g e g e n
den Kreis
- Antragsgegner -
w e g e n Untersagung des gewerbsmäßigen Tiertransports und Tierhandels, Widerrufs der Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Tierhandel, Entziehung von EU-Zulassungen für Kurzzeit- und Langzeittransporte, Rückgabe von Dokumenten und Zwangsgeldandrohungen;
hier: Antrag auf Regelung der Vollziehung
hat Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht C
am 15. Dezember 2022
beschlossen:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 22.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Einzelrichter versteht entsprechend § 88 VwGO den Antrag der Antragstellerin,
„Die aufschiebende Wirkung der am 17.05.2022 (Az. 4 K 1542/22) erhobenen Anfechtungsklage gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 19.04.2022, Az. 39-02.81.13-921/042 unter Auf-hebung der Ziffer 10 dieser Ordnungsverfügung vom 19.04.2022 wird wiederhergestellt“,
dahin, dass sie gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hinsichtlich der Nr. 1 bis 5 des Tenors der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 19. April 2022 die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage 4 K 1542/22 und in Bezug auf Nr. 6 bis 8 des Tenors der Ordnungsverfügung die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage beantragt. Denn hinsichtlich der Nr. 1 bis 5 ist der Antrag als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage statthaft, weil die aufschiebende Wirkung aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung in Nr. 10 des Tenors der Ordnungsverfügung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) nicht gegeben ist. Hinsichtlich der Nr. 6 bis 8 des Tenors der Ordnungsverfügung ist der Antrag als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage statthaft, weil die aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes entfällt (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 oder Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 112 JustG NRW). Der beantragten Aufhebung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung (Nr. 10 des Tenors der Ordnungsverfügung) bedarf es nicht, wenn der Wiederherstellungsantrag begründet wäre. Für eine (isolierte) Aufhebung der Nr. 10, die im Falle einer unzureichenden Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung in Betracht käme, ist kein Raum, weil die Antragstellerin keine Begründungsmängel geltend gemacht hat und zudem die einzelfallbezogene Begründung ersichtlich den Anforderungen gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt. Einwände gegen die Gebührenfestsetzung (Nr. 9 des Tenors der Ordnungsverfügung) hat die Antragstellerin ebenfalls nicht geltend gemacht. Vor diesem Hintergrund und mit Blick darauf, dass nicht ersichtlich ist, dass der an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG) gebundene Antragsgegner die Gebührenfestsetzung im Falle des Erfolgs der Rechtsbehelfe der Antragstellerin nicht aufheben wird, wird weiter davon ausgegangen, dass sich der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht gegen die Gebührenfestsetzung richtet, zumal durchgreifende Bedenken gegen die Festsetzung dem Grunde und der Höhe nach nicht gegeben sind.
Bei der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotenen Abwägung der Interessen der Antragstellerin an der Wiederherstellung und Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung überwiegt das öffentliche Interesse. Denn die Ordnungsverfügung ist bei der gebotenen summarischen Prüfung offensichtlich rechtmäßig und das öffentliche Interesse überwiegt das private Interesse der Antragstellerin auch bei einer von den Erfolgsaussichten ihrer Klage unabhängigen (allgemeinen) Interessensabwägung.
Nr. 1 (Widerruf der Erlaubnis nach § 11 TierSchG), Nr. 2 (Entziehung der Zulassung von Kurzzeittransporten nach Art. 10 VO (EG) 1/2005), Nr. 3 (Entziehung der Zulassung von Langzeittransporten nach Art. 11 VO (EG) 1/2005), Nr. 4 (Untersagung des gewerblichen Tiertransports sowie der Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines solchen Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines solchen Gewerbetriebs beauftragten Person) und Nr. 5 der Ordnungsverfügung (Rückgabe der Dokumente zu Nr. 1 bis 3 der Ordnungsverfügung) sind bezogen auf den für die gerichtliche Überprüfung maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung offensichtlich rechtmäßig. Der Einzelrichter folgt der zutreffenden ausführlichen Begründung der insgesamt 54 Seiten umfassenden Ordnungsverfügung des Antragsgegners und nimmt hierauf in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO Bezug und macht sich diese zu eigen. Das Vorbringen der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren und in ihrem anhängigen Klageverfahren rechtfertigt keine andere Beurteilung.
Soweit die Antragstellerin geltend macht, die in der Ordnungsverfügung aufgelisteten Verstöße Nr. 1 bis 13 könnten ihr nicht zugerechnet werden, weil sie vor der Übernahme ihres Betriebes am 8. November 2018 erfolgt seien, greift der Vortrag nicht durch. Es ist richtig, dass sie ausweislich des Handelsregisters A des Amtsgerichts Steinfurt unter dem 8. November 2018 als Inhaberin der Viehhandlung e. K., jetzt der Viehzentrale e. K., in das Handelsregister eingetragen wurde. Das schließt aber die vom Antragsgegner angenommene tatsächliche Betriebsübernahme der Antragstellerin bereits ab 16. August 2018 und ihre damit einhergehende Verantwortlichkeit für die nach der Betriebsübernahme erfolgten Verstöße Nr. 5 bis Nr. 13 nicht aus. Dafür sprechen zudem die Ausführungen im Schriftsatz der Antragstellerin vom 13. Juli 2022:
“Die Antragstellerin transportierte zwischen dem 16.08.2018 und dem 26.06.2022 insgesamt 57.867 Schlachttiere“.
Danach geht sie selbst von ihrer Verantwortung als Betriebsinhaberin seit dem 16. August 2018 aus. Ihre Auffassung, die Verstöße Nr. 2 bis Nr. 4 sowie Nr. 8, 9, 11 und 12 dürften nicht berücksichtigt werden, weil sie von Herrn A, Herrn B oder Herrn C begangen worden seien, die den Betrieb verlassen hätten, ist fernliegend. Es ist kein rechtlicher Ansatzpunkt dafür erkennbar, dass das Ausscheiden von Mitarbeitern zur Folge hätte, dass von ihnen begangene Verstöße während der Betriebszugehörigkeit bei der Frage, ob die Antragstellerin ihren Aufsichtspflichten hinreichend nachgekommen ist, nicht (mehr) berücksichtigt werden dürften. Einen dahingehenden (rechtlichen) Ansatzpunkt hat auch die Antragstellerin nicht aufgezeigt. Sie macht lediglich pauschal geltend, die Verstöße seien nicht zu berücksichtigen, ohne ihre Auffassung näher zu begründen. Es mag sein, dass der in der Ordnungsverfügung angeführte Verstoß Nr. 1 vom 12. September 2013 zeitlich weit zurückliegt. Darauf kommt es entscheidungserheblich nicht an. Selbst wenn der Verstoß kein rechtliches Gewicht mehr hätte, verbleibt eine Vielzahl von Verstößen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen in der Verantwortung der Antragstellerin als Betriebsleiterin und lässt sich damit aus der Nichtberücksichtigung des Verstoßes Nr. 1 auch nicht im Ansatz herleiten, dass sie ihren (Aufsichts-) Pflichten als Betriebsinhaberin hinreichend nachgekommen ist.
Unzutreffend ist die Auffassung der Antragstellerin, der in der Ordnungsverfügung angeführte Verstoß Nr. 10 von Herrn D dürfe nicht berücksichtigt werden. Die Einstellung des Strafverfahrens gegen Herrn D gemäß § 45 Abs. 2 JGG steht der Berücksichtigung nicht entgegen. Die Einstellung weckt keine Zweifel an der Richtigkeit des vom Antragsgegner in Bezug auf Herrn D zugrunde gelegten Sachverhalts. Denn die Einstellung nach § 45 Abs. 2 GG beruht nicht darauf, dass der strafrechtliche Vorwurf nicht nachgewiesen werden konnte. Vielmehr sieht nach dieser Vorschrift der Staatsanwalt von der Verfolgung ab, wenn eine erzieherische Maßnahme bereits durchgeführt oder eingeleitet ist und er weder eine Beteiligung des Richters noch die Erhebung der Anklage für erforderlich hält; einer erzieherischen Maßnahme steht das Bemühen des Jugendlichen gleich, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen. Unzutreffend ist weiter der Vortrag der Antragstellerin, der Vorwurf Nr. 10 könne nicht berücksichtigt werden, weil die Akten des Strafverfahrens gegen Herrn D nicht vorlägen und sie deshalb zu dem Vorwurf nicht Stellung nehmen könne. Der Vortrag trifft schon deshalb nicht zu, weil die Antragstellerin durch Akteneinsicht sich Kenntnis von den relevanten strafrechtlichen Vorwürfen und Feststellungen hätte verschaffen können. Der Antragsgegner hat die Herrn D betreffende Strafakte eingesehen und bei sich Auszüge der Akte unter der Dokumentennummer P025254746 und der Bezeichnung „E-Akte Beiakte der StA Münster zu D (Auszug)“ gespeichert. Insoweit war es der anwaltlich vertretenen Antragstellerin möglich und zumutbar, die beim Antragsgegner vorhandenen Unterlagen im Rahmen eines Akteneinsichtsantrags einzusehen. Davon abgesehen stellen allein eventuell fehlende Kenntnisse der Antragstellerin über im vorliegenden Verfahren relevante Ereignisse die Richtigkeit der vom Antragsgegner getroffenen Feststellungen und seine rechtlichen Wertungen nicht durchgreifend in Frage. Soweit die Antragstellerin bezweifelt, dass Herr D am 23. und 27. August 2018 als Fahrer Tiere am Schlachthof angeliefert habe, weil er seinerzeit 16 Jahre alt und nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis gewesen sei, schließt dies nicht aus, dass Herr D tatsächlich Fahrer gewesen ist. Selbst wenn er nur als Begleiter bei den Transporten mitgefahren ist, ändert das nichts daran, dass es durch ihn am 23. und 27. August 2018 zu tierschutzrechtlichen Verstößen im Betrieb der Antragstellerin als verantwortliche Inhaberin gekommen ist. Die Antragstellerin trägt selbst vor, dass Herr D seinerzeit nicht über die erforderliche Sachkunde verfügte. Damit liegt in der Begleitung des Transports durch Herrn D ein tierschutzrechtlicher Verstoß vor, weil der Antragsgegner zutreffend ausführt, dass nach Art. 17 Abs. 2 VO (EG) 1/2005 neben den Fahrern auch sonstige Betreuer über einen Befähigungsausweis verfügen müssen. Soweit die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 15. September 2022 ausführt, es sei unklar, welche Tätigkeiten Herr D erbracht habe, da seine Identifizierung zweifelhaft sei, handelt es sich um substanzloses Vorbringen. Inwiefern die Verstöße am 23. und 27. August 2018 entsprechend der Auffassung der Antragstellerin in dem gegen sie gerichteten Verfahren nicht berücksichtigt werden dürften, weil Herr D erst zwei Jahre nach den Vorfällen an einem Lehrgang zum Erwerb der erforderlichen Fachkunde teilnahm, erschließt sich nicht. Soweit die Antragstellerin weiter die formelle Rechtmäßigkeit des gegen Herrn D ergangenen Bescheides des Antragsgegners in Frage stellt, ergibt sich daraus auch nicht im Ansatz, dass der Antragsgegner in seiner hier angefochtenen Ordnungsverfügung von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist. Gleiches gilt, soweit die Antragstellerin darauf hinweist, der Bescheid gegen Herrn D sei angefochten worden und das gerichtliche Verfahren 4 K 720/22 noch nicht entschieden.
Soweit die Antragstellerin hinsichtlich der im Zeitraum August bis September 2018 erfolgten Verstöße Nr. 5 bis Nr. 11 auf ihre emotionale Ausnahmesituation nach dem Tod ihres Ehemannes hinweist, ist diese Ausnahmesituation nachvollziehbar. Allein daraus ergibt sich aber nicht, dass es ihr unmöglich oder unzumutbar war, ihren Aufsichtspflichten ggf. durch Bestellung einer bzw. Beauftragung einer Vertreterin oder eines Vertreters nachzukommen.
Eine subjektive Sichtweise ist die Auffassung der Antragstellerin, der Verstoß Nr. 12 sei offensichtlich nur angeführt worden, um die Ordnungsverfügung des Antragsgegners „anzufüttern“, auch diese zeige, dass die Ordnungsverfügung an schweren handwerklichen Fehlern leide und tendenziös sei. Nur im Kern richtig ist in diesem Zusammenhang der Vortrag der Antragstellerin, der Vorwurf Nr. 12 sei Gegenstand eines Verfahrens beim Landkreis A gewesen, das mangels Tatnachweises eingestellt worden sei. Die Einstellung erfolgte allein deshalb, weil ein konkret Verantwortlicher nicht ermittelt werden konnte. Nach dem unwidersprochen gebliebenem Vortrag des Antragsgegners ist aber in dem Verfahren zweifelsfrei festgestellt worden, dass die dem Vorwurf zugrundeliegende Tat im Verantwortungsbereich des Betriebes der Antragstellerin lag und stattgefunden hat. Dementsprechend kann auch dieser Vorwurf im vorliegenden Verfahren herangezogen werden. Der weitere Vortrag der Antragstellerin, es sei unklar, um welchen Sachverhalt es gehe, ist schon deshalb unzutreffend, weil der Antragsgegner die Grundlagen des Vorwurfs Nr. 12. in der Ordnungsverfügung nachvollziehbar dargelegt hat.
Die Einwände der Antragstellerin gegen den ihr zuzurechnenden Verstoß Nr. 14 (Transport von 10 laktierenden Kühen am 5. Februar 2019) greifen nicht durch. Dass entsprechend dem Hinweis der Antragstellerin der aufgrund des Verstoßes ihr gegenüber ergangene Bußgeldbescheid noch nicht unanfechtbar ist, stellt die tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Würdigungen des Antragsgegners in Bezug auf den Verstoß Nr. 14 nicht in Frage. Ihr Vortrag, es müsse davon ausgegangen werden, dass die Kühe am 5. Februar 2019 gemolken worden seien, ist weder belastbar konkretisiert noch belegt worden. Soweit sie sich unter anderem in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 13. September 2022 auf eine „Dienstanweisung“ beruft, vor dem Transport die Melkzeiten zu kontrollieren und laktierende Kühe vor dem Transport (händisch) zu melken, ist bereits eine solche Dienstanweisung weder vorgelegt noch deren konkreter Inhalt dargelegt worden. Gleiches gilt, soweit sie eine Betriebsanweisung anführt, den erforderlichen Mindestabstand von 20 cm auf der Zugmaschine und dem Hänger sorgfältig zu kontrollieren und bei Nichteinhaltung Tiere einstöckig zu transportieren. Auch dem mit Schriftsatz vom 13. Juli 2022 vorgelegten Protokoll vom 9. September 2021 über eine Besprechung mit Betriebsmitarbeitern lässt sich hierzu nichts Aussagekräftiges entnehmen. Davon abgesehen hat die Antragstellerin nicht näher dazu vorgetragen, welche konkreten Maßnahmen sie getroffen hat, um die Einhaltung ihrer vermeintlichen Dienstanweisungen verlässlich zu kontrollieren und sicherzustellen. Lediglich pauschal macht sie in der Antragsbegründung geltend, die Einhaltung von „Dienstanweisungen“ werde nachgehalten. In gleicher Weise pauschal sind die jeweils nicht näher konkretisierten Behauptungen der Antragstellerin in ihren eidesstattlichen Versicherungen vom 24. Mai und 12. Juli 2022,
„Ich belehre meine Mitarbeiter regelmäßig und auch zusätzlich anlassbezogen über die Einhaltung aller einschlägigen und insbesondere der tierschutzrechtlichen Rechtsvorschriften und halte sie zur Einhaltung dieser Rechtsvorschriften an“,
vom 12. Juli 2022,
„Ich führe wöchentlich – regelmäßig freitags – Betriebsbesprechungen durch, in denen die Woche besprochen wird. Hierbei werden die Mitarbeiter auch auf die Einhaltung der tierschutzrechtlichen Bestimmungen sowie darauf hingewiesen, dass bei Zweifeln an der Transportfähigkeit eines Tieres der Transport abzulehnen ist“,
und vom 13. September 2022,
„Wie bereits mit eidesstattlicher Versicherung vom 12. 07. 2022 erklärt, belehre ich meine Mitarbeiter regelmäßig und auch zusätzlich anlassbezogen über die Einhaltung aller einschlägigen und insbesondere der tierschutzrechtlichen Rechtsvorschriften. Weiterhin überwache ich auch regelmäßig und anlassbezogen die Einhaltung dieser Vorgaben durch meine Mitarbeiter und ergreife bei Nichteinhaltung die gebotenen arbeitsrechtlichen Maßnahmen“.
Unergiebig ist insoweit auch das Protokoll vom 9. September 2021. Regelmäßige Anweisungen und Belehrungen lassen sich aus dem Protokoll ebenso wenig wie die behaupteten „Schulungen“ der Mitarbeiter herleiten. Vielmehr handelt es sich nach Aktenlage um eine vereinzelt geblieben Anweisung und Belehrung über die Einhaltung von tierschutzrechtlichen Vorschriften. Unerfindlich bleibt im Übrigen, warum eine solche Besprechung nicht schon früher erfolgte. Unergiebig sind weiter die gleichlautenden eidesstattlichen Versicherungen von Herrn E Herrn F und Herrn G, jeweils vom 13. September 2022. Dort wird lediglich pauschal auf wöchentliche Betriebsbesprechungen verwiesen. Offen bleibt, seit wann diese Besprechungen erfolgen und welche konkreten Inhalte sie haben. Schließlich belegen die eidesstattlichen Versicherungen und das vorgelegte Protokoll nicht, dass die Antragstellerin nach Besprechungen mit ihren Mitarbeitern auch kontrolliert hat, ob ihre vermeintlichen Anweisungen und Belehrungen eingehalten wurden. Dass das nicht geschehen ist, lassen die nach der Auflistung in der Ordnungsverfügung des Antragsgegners aufgelisteten 12 weiteren Verstöße nach der am 9. September 2021 protokollierten Besprechung erkennen. Der Verweis der Antragstellerin auf den am 3. Dezember 2019 erfolgten Nachweis über die Anschaffung einer automatisierten Melkanlage stellt ihre Verantwortlichkeit für die dem Vorwurf Nr. 14 zugrundeliegenden Ereignisse am 5. Februar 2019 nicht in Zweifel und verringert nicht das Gewicht der vom Antragsgegner zutreffend angenommenen Verletzung ihrer Aufsichtspflichten im Zusammenhang mit dem Vorfall Nr. 14. Die Behauptung der Antragstellerin, sie sei am 5. Februar 2019 davon ausgegangen, dass die Tiere vor der Verladung gemolken worden seien und die nötige Transporthöhe sowohl auf der Zugmaschine als auch auf dem Hänger eingehalten worden sei, lässt in dieser Allgemeinheit nicht erkennen, dass sie berechtigterweise davon ausgehen durfte. Auch sonst lässt die den Verstoß Nr. 14 betreffende umfangreiche Sachverhaltsdarstellung im Schriftsatz vom 13. Juli 2022 entgegen ihrer Auffassung nicht erkennen, dass sie die erforderlichen organisatorischen und betrieblichen Maßnahmen für mit den tierschutzrechtlichen Vorschriften in Einklang stehende Tiertransporte getroffen hatte. Der Vortrag im Schriftsatz vom 15. September 2022, bei der aus den Eutern tropfenden Milch könne es sich um „Restmilch“ gehandelt habe, ist eine nicht näher konkretisierte Vermutung der Antragstellerin. Vor diesem Hintergrund besteht auch kein greifbarer Anhaltspunkt dafür, dass eine tierärztliche Untersuchung am 5. Februar 2019 ergeben hätte, dass es sich tatsächlich um “Restmilch“ gehandelt hat. Eine pauschale Behauptung geblieben ist weiter der Vortrag der Antragstellerin in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 13. September 2022, sie habe ihre Mitarbeiter regelmäßig angewiesen, die erforderliche Einhaltung von Melkzeiten zu kontrollieren. Wann die Anweisungen erfolgten und welchen konkreten Inhalt sie hatten, wird nicht dargelegt. Unglaubhaft ist der Vortrag der Antragstellerin im Schriftsatz vom 27. Oktober 2022 unter Hinweis auf die vom Antragsgegner vorgelegte E-Mail von Frau H vom 5. Oktober 2022, sie, die Antragstellerin, begleite regelmäßig Tiertransporte ihrer Mitarbeiter, um die Einhaltung ihrer Anweisungen zu kontrollieren, sie komme damit „im besonderen Maße“ ihrer Sorgfaltspflicht nach. Wenn das tatsächlich so wäre, ist nicht nachvollziehbar, warum die Antragstellerin nicht schon früher auf ihre Begleitung von Tiertransporten hingewiesen hat. Eine solche Begleitung mit dem von ihr angeführten Zweck der Kontrolle ergibt sich zudem auch nicht aus der E-Mail von Frau H. Dort heißt es lediglich, Herr J lasse sich bei seinen Tiertransporten „auch gern mal von seiner Mutter begleiten“.
Hinsichtlich des Vorfalls Nr. 15 (Transport eines transportunfähigen Rindes) macht die Antragstellerin ohne Erfolg geltend, es hätte kein Anlass bestanden, die Transportfähigkeit des Tieres zu bezweifeln, weil das Tier in Behandlung bei dem „Hoftierarzt“ des abgebenden Betriebes, K, gewesen sei und dieser die Transportfähigkeit bejaht habe. Sie hat ihren Vortrag bereits nicht durch eine entsprechende Bescheinigung oder aussagekräftige Erklärung des „Hoftierarztes“ belegt. Seine eidesstattliche Versicherung vom 29. August 2022 ist unergiebig. Sie enthält lediglich die pauschale Angabe, die Ferse sei transportfähig gewesen. Gründe für diese Feststellung, die es dem Gericht ermöglichen, die Feststellung nachzuvollziehen, werden nicht angeführt. Davon abgesehen hatte die amtliche Tierärztin bei dem Rind eine abnorme Stellung des rechten Vorderbeins, ein nach außen geknicktes Vorderfußwurzelgelenk im unteren Bereich des Vorderbeins und ein hochgradige Verdickung des Gelenks festgestellt, was nach Einschätzung der amtlichen Tierärztin für jeden Laien erkennbar gewesen sei. Vor diesem Hintergrund bestand auch für den Fahrer der Antragstellerin erheblicher Anlass, die Richtigkeit der Feststellung des „Hoftierarztes“ zu hinterfragen. Da dies nach Aktenlage nicht geschehen ist, hat der Fahrer gleichsam sehenden Auges die Transportunfähigkeit des Tieres in Kauf genommen. Dass die amtliche Tierärztin die Transportunfähigkeit erst nach dem Transport des Tieres festgestellt hat, lässt nicht den Rückschluss zu, dass beim Verladen des Tieres Transportfähigkeit bestand. Das wäre nur dann der Fall, wenn Anhaltspunkte dafür gegeben wären, dass die Erkrankungen (nach außen geknicktes Vorderfußwurzelgelenk im unteren Bereich des Vorderbeins und hochgradige Verdickung eines Gelenks) während des Transports entstanden sind. Dahingehende Anhaltspunkte hat auch die Antragstellerin nicht aufgezeigt. Soweit sie außerdem geltend macht, in dem Strafverfahren gegen Herrn L habe der „Hoftierarzt“ die Transportfähigkeit des Tieres bestätigt, Herr L sei deshalb freigesprochen worden, handelt es sich um eine nicht belegte Behauptung der Antragstellerin. Das von ihr in diesem Zusammenhang vorgelegte Urteil des Amtsgerichts vom 9. September 2021 trägt ihre Behauptung schon deshalb nicht, weil es keine näheren Gründe für den Freispruch von Herrn L enthält.
Das Vorbringen der Antragstellerin in Bezug auf den Vorfall Nr. 16 ist unglaubhaft. Ihr Vortrag, ihr Fahrer A habe am 26. August 2019 den Hänger abgekoppelt, um einen Hof anzufahren, der nicht mit dem gesamten Transportzug anzufahren gewesen sei, der gesamte Vorgang habe weniger als 30 Minuten gedauert, widerspricht den Angaben von Herrn A. Er hat erklärt, er habe den Anhänger abgekoppelt, um zu einer Werkstatt zu fahren, und aus Zeugenaussagen geht hervor, dass der Anhänger mindestens von 13.50 bis 15.35 Uhr abgestellt war. Mit diesen widersprüchlichen Angaben hat die Antragstellerin sich nicht näher auseinandergesetzt. Sie hat ihre Behauptung auch sonst nicht glaubhaft gemacht. Ihre eidesstattliche Versicherung vom 24. Mai 2015 enthält keine näheren Ausführungen zum Vorfall Nr. 16. Ihre eidesstattliche Versicherung vom 12. Juli 2022 enthält lediglich die pauschale Behauptung, Herr A habe ihr bezüglich der Vorfälle am 26. August 2019 mitgeteilt, dass er entgegen ihrer Betriebsanweisung den Anhänger abgekoppelt habe, um einen nahegelegenen Hof anzufahren. Eine entsprechende Erklärung von Herrn A, der die Vorgänge anders dargestellt hat, hat die Antragstellerin nicht vorgelegt. Dass ihr die Vorlage einer solchen Erklärung unmöglich oder unzumutbar ist, ist weder ersichtlich noch vorgetragen. Der weitere Vortrag der Antragstellerin, ihr könne hinsichtlich des Vorwurfs Nr. 16 kein Vorwurf gemacht werden, weil „hierzu kein Verfahren bekannt ist“, ist nicht nachvollziehbar. Der Antragsgegner hat in seiner Ordnungsverfügung dargelegt, welche (Straf-) Verfahren im Zusammenhang mit dem Vorfall Nr. 16 eingeleitet worden sind. Das von der Antragstellerin insoweit gesehene „fachliche Unvermögen“ des Antragsgegners vermag der Einzelrichter nicht zu erkennen.
Es trifft zu, dass hinsichtlich der in der Ordnungsverfügung angeführten Verstöße Nr. 17 und Nr. 20 bis Nr. 37 kein konkreter (unmittelbarer) Verantwortlicher für die tierschutzrechtlichen Verstöße ermittelt werden konnte. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin folgt daraus jedoch nicht, dass ihr sämtliche Verstöße nicht zuzurechnen seien. Der Antragsgegner hat nachvollziehbar in seiner Ordnungsverfügung dargelegt, dass die Verstöße Nr. 17, Nr. 20 bis Nr. 23, Nr. 27 bis Nr. 29 und Nr. 31 bis Nr. 37 durch Fahrer des Betriebes der Antragstellerin erfolgten und lediglich der konkret Verantwortliche nicht namentlich ermittelt werden konnten. Er hat weiter in seiner Antragserwiderung vom 14. Juni 2022 ausgeführt, bei den in der Ordnungsverfügung aufgelisteten Verstößen, bei denen kein konkret verantwortlicher Fahrer ermittelt worden sei, stehe eindeutig fest, dass Fahrer des Betriebes der Antragstellerin die Tiere transportiert und die Verstöße begangen hätten. Der Einzelrichter teilt auch den daraus gezogenen Schluss in der Antragserwiderung, für die Verletzung der Aufsichtspflichten der Antragstellerin komme es nicht darauf an, von welchem konkreten Fahrer die Verstöße begangen worden seien. Dieser Darstellung und Schlussfolgerung des Antragsgegners ist die Antragstellerin nicht substantiiert entgegengetreten. Sie hat nicht nachvollziehbar dargelegt, dass keiner ihrer Fahrer für die genannten Verstöße verantwortlich ist. Ob auch die Verstöße Nr. 24 (eventuelle Anordnung des Transports durch einen Tierarzt) und Nr. 25 (eventueller Transport durch die Firma M) der Antragstellerin zuzurechnen sind, bedarf keiner näheren Klärung. Die Ordnungsverfügung beruht entscheidungstragend nicht auf diesen Verstößen. Denn der Antragsgegner führt insoweit zutreffend aus, dass es auf diese Verstöße angesichts der Vielzahl der übrigen der Antragstellerin zuzurechnenden Verstößen nicht ankomme. Unzutreffend ist der Vortrag der Antragstellerin, die Vorwürfe Nr. 21 bis Nr. 29 würden auf bloßen Behauptungen beruhen. Der Antragsgegner hat die insoweit relevanten Akten beigezogen und ausgewertet. Die allgemeinen Ausführungen der Antragstellerin über „sog. Bescheinigungen der Schlachtkörper“, wecken keine Zweifel an der Richtigkeit der Auswertung des Antragsgegners. Dass die Veterinärbehörde in N insoweit keine Verfahren gegen die Antragstellerin eingeleitet hat, lässt für sich allein entgegen ihrer Auffassung fehlerhafte Schlussfolgerungen des Antragsgegners nicht erkennen. Die Behauptung der Antragstellerin, bei den Verstößen Nr. 26 und Nr. 30 seien die Tiere durch andere Firmen transportiert worden, hat der Antragsgegner als unglaubhaft angesehen und maßgeblich darauf abgestellt, dass aufgrund der Abrechnungen feststehe, dass der Transport vom Geschäftsbereich der Antragstellerin ausgegangen sei. Der Einzelrichter folgt dieser Einschätzung, weil die Antragstellerin ihre Behauptung auch in den gerichtlichen Verfahren nicht näher konkretisiert hat. Der pauschale Vortrag in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 24. Mai 2022,
„Zum Teil rechnen andere Unternehmen bei Schlachthöfen das von ihnen angelieferte Vieh über unser Verrechnungskonto ab. Dafür erhalten wir von diesen Firmen eine Provision.“,
hat bereits in dieser Allgemeinheit keinen konkreten Bezug zu den Vorwürfen Nr. 26 und Nr. 30. Die Formulierung „Zum Teil“ lässt offen, ob sich der Vortrag auch auf die Vorwürfe zu Nr. 26 und Nr. 30 bezieht. Zudem trägt der Antragsgegner zutreffend vor, dass die Antragstellerin keine Belege vorgelegt hat, die ihre Behauptung tragen. Soweit die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 13. Juli 2022 ihren Vortrag dahin konkretisiert hat, dass es um die Verstöße Nr. 39.3, 39.6 bis 39.8, 39.17, 39.29, 39.45, 39.46, 39.66 und 39.91 gehe, trägt sie ebenfalls pauschal vor und erläutert in allgemeiner Form das „Abrechnungsmodell“. Belege für ihren Vortrag legt sie weiterhin nicht vor. Soweit sie außerdem auf die Beschlagnahme ihrer Einkaufs- und Verkaufsunterlagen verweist, ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass es ihr unmöglich oder unzumutbar ist, etwa eine Kopie der beschlagnahmten Unterlagen zu erhalten. Seit Erlass der Ordnungsverfügung vom 18. April 2022 bestand hierfür ausreichend Zeit.
Unerheblich ist der Vortrag der Antragstellerin, sie habe aus den Verstößen von Herrn A arbeitsrechtliche Konsequenzen gezogen und ihm am 16. März 2022 gekündigt; eine frühere Kündigung sei nicht erfolgt, weil er seit dem 6. Juli 2020 dauerhaft erkrankt sei und sie irrig angenommen habe, dass eine Kündigung während einer Krankschreibung nicht möglich sei. Die Kündigung lässt nicht erkennen, dass die Antragstellerin für die von Herrn A begangenen Verstöße keine Verantwortung trägt. Dementsprechend rechtfertigt die Kündigung auch nicht die Annahme, die Antragstellerin sei – nunmehr – bereit, ihrer Verantwortung nachzukommen. Dafür spricht auch, dass das von ihr vorgelegte Kündigungsschreiben keinen Kündigungsgrund anführt, mithin nicht erkennbar ist, dass die Verstöße von Herrn A tatsächlich Kündigungsgrund sind. Im Übrigen ist nicht auszuschließen, dass die Kündigung unter dem Druck des schon vor dem 16. März 2022 laufenden Verwaltungsverfahrens des Antragsgegners erfolgte.
Eine bloße Behauptung der Antragstellerin ist ihr Vortrag in Bezug auf den Vorfall Nr. 18, ihre Fahrer würden regelmäßig darauf hingewiesen, dass Tiere aus verschiedenen Betrieben nicht gemeinsam transportiert werden dürften. Eine Konkretisierung ist nicht erfolgt. Aus den bereits dargelegten Gründen ist insoweit auch die eidesstattliche Versicherung der Antragstellerin unergiebig. Gleiches gilt für die pauschale Behauptung der Antragstellerin, ihre Fahrer würden regelmäßig auf die Einhaltung der Vorgaben in § 1 ViehVerkV hingewiesen. Bereits die Formulierung „regelmäßig“ lässt offen, wann in welchen Abständen ein dahingehender Hinweis gegenüber den Fahrern erfolgte. Der weitergehende Vortrag der Antragstellerin, ihr Fahrer Herr E, der am 12. November 2020 versäumt habe, die „Ablässe“ zu schließen, sei „im Nachgang“ über die rechtlichen Anforderungen belehrt und ermahnt worden, diese künftig zu beachten, lässt erkennen, dass die Antragstellerin ihren Aufsichtspflichten in Bezug auf Herrn E vor dem Vorfall am 12. November 2020 nicht, jedenfalls nicht hinreichend nachgekommen ist.
Es bedarf keiner näheren Erörterung, ob die von der Antragstellerin im Zusammenhang mit den Verstößen Nr. 30 bis Nr. 37 angeführten tierärztlichen Gutachten fehlerhaft sind. Der Antragsgegner führt insoweit zutreffend aus, dass er nicht an die Gutachten gebunden ist und unabhängig von den Gutachten das Vorliegen von tierschutzrechtlichen Verstößen zu prüfen hat. Dass er bei seiner Prüfung von unzutreffenden Tatsachen ausgegangen ist, ist nicht ersichtlich und zeigt auch die Antragstellerin nicht substantiiert auf. Im Übrigen beschränkt sich ihr Vortrag darauf, vermeintliche formale Fehler der Gutachten aufzuzeigen. Sachverhaltsfehler in den Gutachten, die zudem in die Prüfung des Antragsgegners Eingang gefunden haben, zeigt sie nicht auf. Dass der Antragsgegner keine eigene Prüfung vorgenommen habe, ist eine pauschale Behauptung der Antragstellerin.
Soweit die Antragstellerin hinsichtlich der Verstöße Nr. 37 bis 39 erneut darauf verweist, dass kein konkret Verantwortlicher ermittelt worden sei, wird auf die vorhergehenden Ausführungen verwiesen. Danach hat die Antragstellerin der Darstellung des Antragsgegners nicht substantiiert widersprochen, bei den in der Ordnungsverfügung aufgelisteten Verstößen, bei denen kein konkret verantwortlicher Fahrer ermittelt worden sei, stehe eindeutig fest, dass Fahrer des Betriebes der Antragstellerin die Tiere transportiert und die Verstöße begangen hätten.
Es mag sein, dass der Antragstellerin die unter Nr. 39 der Ordnungsverfügung angeführten 102 Verstöße nicht bekannt sind und insoweit weder gegen sie noch gegen einen ihrer Beschäftigten ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist. Die Verstöße werden mit diesem Vortrag nicht in Zweifel gezogen, zumal die Antragstellerin hinreichend Zeit hatte, sich über die Vorwürfe zu informieren. Soweit sie in diesem Zusammenhang auf ihre eidesstattliche Versicherung vom 24. Mai 2022 verweist, ist der Verweis nicht nachvollziehbar. Die eidesstattliche Versicherung verhält sich zumindest konkret nicht zu den Vorwürfen unter Nr. 39. Die Auffassung der Antragstellerin, eine nach dem Transport erfolgte Nottötung lasse keinen zwingenden Rückschluss auf die Transportfähigkeit vor dem Transport zu, ist in dieser Allgemeinheit unergiebig. Denn es ist weder substantiiert dargelegt noch sonst erkennbar, dass die am Endes des Transports festgestellte Transportunfähigkeit in den jeweiligen Fällen erst während des Transports eingetreten ist. Davon abgesehen hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 3. August 2022 überzeugend dargelegt, dass es insbesondere dann, wenn ein Tiertransport nur 2 Stunden dauert, unüblich ist, dass ein transportfähiges Tier auf einem Transport verstirbt oder nach dem Transport nur noch notgeschlachtet werden kann. Diesem Vortrag ist die Antragstellerin nicht substantiiert entgegengetreten.
Es mag sein, dass es sich bei den unter Nr. 39 aufgeführten Verstößen von Herrn A und Herrn B um ehemalige Mitarbeiter der Antragstellerin handelt. Das Ausscheiden der Mitarbeiter aus dem Betrieb stellt jedoch nicht durchgreifend in Frage, dass sie die Verstöße nicht begangen haben. Konkret bezieht sich der Vortrag der Antragstellerin auch nur auf den Vorwurf Nr. 39.39 vom 11. Juli 2019. Hierzu trägt sie vor, der Vorfall habe sich nach dem Ausscheiden von Herrn B ereignet. Nach der eidesstattlichen Versicherung der Antragstellerin soll er ihren Betrieb zum 31. März 2019 verlassen haben. Diese Behauptung ist unglaubhaft. Nach den vorliegenden Verwaltungsvorgängen besteht vielmehr kein Zweifel daran, dass Herr B auch nach dem 31. März 2019 für die Antragstellerin als Fahrer tätig war. Denn nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts vom 29. Oktober 2020 in dem von Herrn A betriebenen Eilverfahren und dem an ihn gerichteten Bescheid des Landkreises A vom 1. Juli 2020, mit dem ihm der Befähigungsnachweis zum Transport von Pferden, Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen widerrufen worden ist, lieferte er – unter anderem – (noch) am 12. April 2019 am Schlachthof O in T ein Rind an, das im Verenden lag. Wegen dieses Vorfalls erließ das Amtsgericht gegen Herrn B einen Strafbefehl über eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 60,00 €. Der Strafbefehl ist rechtskräftig. Das vorgelegte Kündigungsschreiben von Herrn B, mit dem er das Arbeitsverhältnis zum 31. März 2019 kündigte, schließt nicht aus, dass er auch nach diesem Zeitpunkt im Betrieb der Antragstellerin tätig war. Dass Herr B, so die Antragstellerin, „möglicherweise“ für ein anderes Unternehmen tätig gewesen ist, ist eine unbelegte und unsubstantiierte subjektive Vermutung der Antragstellerin. Ihr Vorbringen, sie sei bei den Vorwürfen Nr. 39.3, 39.6, 39.7, 39.8, 39.17,39.29, 39.45, 39.46, 39.66 und 39.91 nicht „involviert“ gewesen, ist eine pauschale Behauptung, die eine Verletzung ihrer Aufsichtspflicht nicht in Frage stellt. Der auch die genannten Vorwürfe betreffende Vortrag der Antragstellerin, es sei lediglich die Schlachtung der von Dritten angelieferten Tiere über ihr Verrechnungskonto abgerechnet worden, wofür sie eine Provision erhalten habe, ist aus den oben dargelegten Gründen auch unter Berücksichtigung der eidesstattlichen Versicherungen der Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Unzutreffend ist der Vortrag der Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 13. Juli 2022, bei den unter Nr. 39 der Ordnungsverfügung aufgelisteten Verstößen berufe sich der Antragsgegner auf unbewiesene Behauptungen und nicht auf Fakten. Er hat nicht nur in seiner Ordnungsverfügung, sondern ergänzend in seinem Schriftsatz vom 3. August 2022, Seite 7 bis 9 die aus seiner Sicht maßgeblichen Sachverhalte und seine Schlussfolgerungen im Einzelnen nachvollziehbar erläutert. Der Einzelrichter schließt sich diesen Ausführungen in vollem Umfang an und nimmt hierauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Soweit die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 15. September 2022 (erneut) hinsichtlich der Verstöße Nr. 39.33, 39.35, 39.39 und Nr. 39.64 die Feststellungen und Schlussfolgerungen des Antragsgegners in Zweifel zieht, wird lediglich pauschal und aus allgemeinen Erwägungen eine Gegenauffassung dargestellt. Dass die Veterinärbehörde in N insoweit keine Verfahren gegen die Antragstellerin eingeleitet hat, lässt, wie bereits oben ausgeführt, für sich allein entgegen ihrer Auffassung fehlerhafte Schlussfolgerungen des Antragsgegners nicht erkennen.
Angesichts der Vielzahl der Verstöße im Betrieb der Antragstellerin und der damit einhergehenden hartnäckigen Verletzung ihrer Aufsichtspflichten liegt auf der Hand, dass ihr pauschaler Hinweis, sie sei zum Zeitpunkt der Erlaubniserteilung bereits 30 Jahre ohne Beanstandung durch den Antragsgegner im Betrieb tätig gewesen, seine zutreffende Schlussfolgerung, ihr fehle die erforderliche Sachkunde, nicht entkräftet. Der weitere Vortrag der Antragstellerin, der Antragsgegner führe zur Begründung der fehlenden Fachkenntnisse lediglich pauschale Behauptungen an, ist ersichtlich unzutreffend. Der Antragsgegner hat seine Auffassung ebenso umfangreich wie nachvollziehbar unter Angabe konkreter Einzelheiten dargelegt. In dieser Allgemeinheit unzutreffend ist der Vortrag der Antragstellerin, „die allermeisten Vorwürfe“ beträfen nicht ihre Tätigkeit. Mit diesem Vortrag verkennt sie, dass die in der Ordnungsverfügung angeführten zahlreichen Verstöße der Fahrer der Antragstellerin auch auf ihre mangelnde Aufsichtspflicht zurückzuführen sind. Ersichtlich unberechtigt ist der weitere Vortrag der Antragstellerin, der Antragsgegner versuche durch ein „hartes Durchgreifen“ ihr gegenüber seine eigenen gravierenden Defizite im Verwaltungsvollzug zu verdecken. Derartige Defizite gibt es nach Aktenlage nicht. Der Antragsgegner ist hinreichend zeitnah tätig geworden, nachdem ihm die Erkenntnisse über die Verstöße im Betrieb der Antragstellerin vollständig vorlagen. Dass sich die den Verstößen zugrundeliegenden staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren und die sich anschließenden strafgerichtlichen Verfahren zeitlich hingezogen haben, liegt (schon) nicht im Verantwortungsbereich des Antragsgegners. Davon abgesehen würde ein etwaiges verzögertes Tätigwerden des Antragsgegners nichts an den Pflichtverletzungen der Antragstellerin und der im Tierwohlinteresse begründeten Eilbedürftigkeit des behördlichen Tätigwerdens ihr gegenüber, um weitere massive Verstöße gegen Bestimmungen des Tierschutzrechts zu verhindern, nichts ändern. Die erforderliche Sachkunde der Antragstellerin ergibt sich auch nicht aus ihrem Vortrag, sie habe bei festgestellten Verstößen arbeitsrechtliche Konsequenzen gezogen und das Arbeitsverhältnis mit den Fahrern Herrn A, Herrn B und Herrn C beendet. Eine Kündigung von Herrn A aufgrund seines Fehlverhaltens ist aus den bereits dargelegten Gründen nicht glaubhaft gemacht. Ebenfalls ist bereits dargelegt worden, dass die Behauptung der Antragstellerin, Herr B habe ihren Betrieb zum 31. März 2019 verlassen, unglaubhaft ist. Im Übrigen ist nicht erkennbar, dass Herr B aufgrund arbeitsrechtlicher Konsequenzen der Antragstellerin ihren Betrieb verlassen hat. Vielmehr hat er nach seinem Schreiben vom 15. Januar das Arbeitsverhältnis selbst gekündigt. Nähere Einzelheiten zur vermeintlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Herrn C sind nicht dargelegt worden. Es mag sein, dass die unbelegte Behauptung der Antragstellerin zutrifft, sie beschäftige seit Juli 2021 Herrn P als Verkehrsleiter. Das ändert nichts an ihren früheren Pflichtverletzungen. Die Beschäftigung von Herrn P lässt zudem nicht auf eine hinreichende Sachkunde der Antragstellerin seit seiner Einstellung schließen, weil nicht konkret dargelegt ist, was sich in ihrem Betrieb seit der Beschäftigung von Herrn P geändert hat. Sie trägt insoweit lediglich pauschal vor, durch seine Beschäftigung werde die Überwachung und Unterweisung ihrer Mitarbeiter weiter intensiviert. Soweit sie im Zusammenhang mit ihrer Sachkunde erneut den in der Ordnungsverfügung angeführten Vorwurf Nr. 14 aufgreift, greift ihr diesbezügliches Vorbringen aus den bereits dargelegten Gründen nicht durch.
In dieser Allgemeinheit unzutreffend ist der Vortrag der Antragstellerin, der Antragsgegner habe keine Prognose über ihre Zuverlässigkeit angestellt. Der Antragsgegner hat ausführlich und überzeugend dargelegt, dass die Antragstellerin prognostisch (auch) in der Zukunft nicht die notwendige Zuverlässigkeit besitzt. Dabei hat er unter anderem zutreffend darauf abgestellt, dass es schon zu Lebzeiten des Ehemannes der Antragstellerin System im Betrieb gewesen sei, nicht transportfähige Tiere, die andere Viehhändler wohl nicht mehr transportieren würden, geradezu systematisch aufzukaufen, um die Tiere noch an Schlachthöfen abzuliefern. Dieses System habe die Antragstellerin nach ihrer Betriebsübernahme fortgesetzt. Abgesehen von allen weiteren vom Antragsgegner angeführten Ereignissen, die diese Einschätzung tragen, bestätigen dies auch die Ausführungen ihres Sohnes R in seiner an den Antragsgegner gerichteten Stellungnahme vom 16. November 2021. Danach hatten sich während der Führung des Betriebes durch den Ehemann der Klägerin „Praktiken und Handhabungen eingeschlichen“, die „als ‚normal‘ hingenommen worden“ seien und „die die Grenze des Zulässigen offensichtlich überschritten hatten“. Sein Vater sei rückblickend kein gutes Vorbild gewesen, „weil bei den Anlieferungen von Schlachtvieh in I das Wohl der angelieferten Tiere den Verdienstmöglichkeiten nahezu vollständig untergeordnet wurde“. Insoweit hat der Antragsgegner auch nicht nur auf Verstöße vor der Betriebsübernahme der Antragstellerin nach dem Tod ihres Ehemannes am 16. August 2018 abgestellt. Zutreffend ist er vielmehr davon ausgegangen, dass es gerade auch nach der Betriebsübernahme der Antragstellerin häufige und schwere Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen gegeben hat. Dass der Antragsteller auf Verstöße vor der Betriebsübernahme abstellen durfte, ist bereits dargelegt worden. Ebenso ist bereits oben ausgeführt worden, dass arbeitsrechtliche Konsequenzen der Antragstellerin, die eine ihr günstige Prognose rechtfertigen, ebenso wenig wie zuverlässige Änderungen der Verhältnisse in ihrem Betrieb seit der Einstellung eines neuen Verkehrsleiters nicht erkennbar sind. Ob die Antragstellerin ihrem Sohn als tierschutzrechtlich unzuverlässige Person maßgeblichen Einfluss auf den Betrieb eingeräumt hat, hat der Antragsgegner in seiner Ordnungsverfügung überzeugend dargelegt. Zudem kommt es darauf letztlich nicht an, weil der Antragsgegner zutreffend die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin selbstständig tragend darauf stützt, dass sie derart wiederholt und hartnäckig ihre Aufsichtspflichten verletzt hat, dass sie auch künftig nicht die Gewähr dafür bietet, ihrer tierschutzrechtlichen Verantwortung nachzukommen. In diesem Zusammenhang (S. 16 f. der Antragsschrift) wiederholt die Antragstellerin lediglich pauschal ihr vorhergehendes Vorbringen in der Antragsschrift, das aus den oben dargelegten Gründen nicht durchgreift. Neue Aspekte werden auf S. 16 f. der Antragsschrift nicht vorgetragen. Dahingehende Gesichtspunkte ergeben sich weiter nicht aus den Schriftsätzen der Antragstellerin vom 13. Juli und 15. September 2022. Der dortige Verweis auf das teilweise freiwillige Ausscheiden aus ihrem Betrieb, spricht weder für noch gegen ihre Zuverlässigkeit. Ihre nicht näher begründete Auffassung, es sei unbeachtlich und dürfe im Rahmen der Prognose nicht berücksichtigt werden, durch welche arbeitsrechtlichen Maßnahmen das Ausscheiden von Mitarbeitern herbeigeführt worden sei, ist in dieser Allgemeinheit nicht nachvollziehbar. Die geltend gemachte eindringliche Ermahnung und Überwachung ihrer Söhne ist auch in den eidesstattlichen Versichrungen der Antragstellerin weder zeitlich noch inhaltlich konkretisiert worden. Dass neben der Ermahnung und Überwachung weitergehende Maßnahmen gegenüber den Söhnen im Hinblick auf die familiäre Bindung nicht geboten gewesen seien, ist eine subjektive Auffassung der Antragstellerin, auf die es zudem nicht ankommt. Entscheidend ist allein, dass sie auch in Bezug auf ihre Söhne ihren Pflichten als Betriebsinhaberin nicht hinreichend nachgekommen ist. Soweit sie weiter in ihren Schriftsätzen vom 13. Juli und 15. September 2022 auf die Zuverlässigkeit ihres Sohnes R verweist, trägt sie lediglich pauschal vor. Der zutreffend vom Antragsgegner angenommene maßgebliche Einfluss des Sohnes im Betrieb wird nicht substantiiert in Abrede gestellt. Mit den allgemeinen (rechtlichen) Ausführungen der Antragstellerin zum Umfang einer Prokura werden die tatsächlichen Feststellungen des Antragsgegners zum Einfluss des Sohnes der Antragstellerin in ihrem Betrieb auch nicht im Ansatz in Frage gestellt. Dass ihr Sohn nicht selbst Tiere transportierte, sondern lediglich im An- und Verkauf tätig gewesen sei, ist bereits eine bloße pauschale Behauptung. Die Behauptung der Antragstellerin im Schriftsatz vom 15. September 2022 und in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 13. September 2022, ihr Sohn J sei im Bereich des Einkaufs und der Kundenakquise tätig, mag zutreffend sein, ändert aber nichts daran, dass er entsprechend der Darstellung in der angefochtenen Ordnungsverfügung des Antragsgegners auch an Tiertransporten beteiligt war. Das räumt die Antragstellerin im Kern auch ein, indem sie mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2022 sinngemäß darauf verweist, es sei bei Personalengpässen üblich, dass andere Mitarbeiter im Rahmen ihrer Befähigung auch Tiertransporte durchführen. Diese notwendige Befähigung hatte Herr J offenbar bei den von ihm begangenen Verstößen, etwa im August und September 2018 (Verstoß Nr. 6 der Auflistung in der Ordnungsverfügung) nicht, weil für ihn ein Befähigungsnachweis für Fahrer und Betreuer vom 16. Mai 2022 vorgelegt worden ist.
Unzutreffend ist der Vortrag der Antragstellerin, der Antragsgegner habe in seiner Ordnungsverfügung verkannt, dass Art. 28 Abs. 4 VO (EG) Nr. 1/2005 einen gestaffelten Maßnahmekatalog vorsehe und in diesem Zusammenhang keine Prognose für die Zukunft angestellt. Das Gegenteil ist der Fall. Der Antragsgegner hat sich mit beiden Aspekten insbesondere im Rahmen seiner zutreffenden Verhältnismäßigkeitserwägungen (S. 53 f. der Ordnungsverfügung) auseinandergesetzt und in diesem Zusammenhang auch dargelegt, dass und aus welchen Gründen die gegenüber der Entziehung der EU-Zulassungen für Kurzzeit- und Langzeittransorte gemäß Art. 28 Abs. 4 Buchstabe c) VO (EG) Nr. 1/2005 für die Antragstellerin milderen Maßnahmen gemäß Art. 28 Abs. 4 Buchstaben a) und b) nicht in Betracht kommen.
Die Antragstellerin macht weiter ohne Erfolg geltend, die Voraussetzungen für ihre Zulassung als Transportunternehmerin gemäß Art. 10 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1/2005 lägen vor, weil sie über ausreichend und geeignetes Personal im Sinne des Art. 10 Abs. 1 Buchstabe b VO (EG) Nr. 1/2005 verfüge; mit Ausnahme von Herrn R seien ihre Mitarbeiter im Besitz des erforderlichen Befähigungsnachweises. Im Ausgangspunkt übersieht die Antragstellerin mit ihrem Vortrag, dass es für den Begriff des geeigneten Personals im Sinne des Art. 10 Abs. 1 Buchstabe b VO (EG) Nr. 1/2005 nicht allein darauf ankommt, dass Fahrer über den erforderlichen Befähigungsnachweis verfügen. Neben dem (formalen) Besitz des Befähigungsnachweises kommt es entscheidend auch darauf an, dass sie tatsächlich Tiere stets in Einklang mit den geltenden Vorschriften transportieren. Das ist aber aus den oben dargelegten Gründen und den zutreffenden Ausführungen in der Ordnungsverfügung vom 19. April 2022 nicht der Fall. Ergänzend hat der Antragsgegner in seiner Antragserwiderung vom 14. Juni 2022 zutreffend darauf hingewiesen, dass wegen wiederholter und gravierender Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen sieben Fahrern der Antragstellerin die Befähigungsnachweise entzogen worden sind, bei zwei Fahrern erhebliche Zweifel an ihrer Befähigung bestehen, lediglich einem Aushilfsfahrer keine Verstöße vorzuwerfen sind und vor diesem Hintergrund der Erwerb des Befähigungsnachweises durch die Antragstellerin und Frau Q nicht zur Folge hat, dass im Betrieb der Antragstellerin ausreichend und geeignetes Personal im Sinne des Art. 10 Abs. 1 Buchstabe b VO (EG) Nr. 1/2005 vorhanden ist. Soweit die Antragstellerin etwa in Bezug auf Herrn R, Herrn D, Herrn G und Herrn E die Rechtmäßigkeit der Entziehung der Befähigungsnachweise in Zweifel zieht, handelt es sich bereits um pauschales Vorbringen. Davon abgesehen geht der Vortrag am Kern der zutreffenden Ausführungen des Antragsgegners in der angefochtenen Ordnungsverfügung vorbei, nämlich an der Verletzung der Aufsichtspflichten der Antragstellerin. Diese Pflichtverletzung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Entzug der Befähigungsnachweise von Mitarbeitern der Antragstellerin eventuell rechtlich bedenklich ist.
Der Vortrag der Antragstellerin, in der Zeit vom 16. August 2018 und dem 26. Juni 2022 seien 57.867 Schlachttiere transportiert worden, das belege, „dass es bei den allermeisten Transporten … zu keinerlei Beanstandung kam und selbst vereinzelte Verstöße dabei nicht ins Gewicht fielen“, greift ebenfalls nicht durch. Die Zahl der transportierten Tiere hat die Antragstellerin bereits nicht nachvollziehbar belegt. Vorgelegt worden ist lediglich als Anlage R 11 zum Schriftsatz vom 13. Juli 2022 eine handschriftliche (Zahlen-) Zusammenstellung, die ebenso wie der Vortrag der Antragstellerin nicht erkennen lässt, was Grundlage der Zusammenstellung ist. Davon abgesehen mag sein, dass die Aufstellung inhaltlich zutreffend ist. Daraus ergibt sich aber nicht, dass es bei allen Transporten nicht zu weiteren, den Behörden und Gerichten nicht bekannt gewordenen Verstößen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen gekommen ist. Hinzu kommt weiter, dass unbeanstandet gebliebene Transporte auch unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit der Regelungen in der angefochtenen Ordnungsverfügung des Antragsgegners nichts daran ändern, dass es entsprechend der zutreffenden Aufstellung in der Ordnungsverfügung langjährig erhebliche Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen im Betrieb der Antragstellerin gegeben hat. Diese Verstöße verlieren ihr rechtlich relevantes Gewicht nicht dadurch, dass es im Betrieb der Antragstellerin auch in vielen Fällen ordnungsgemäße Transporte gegeben hat. Soweit sie mit der Auflistung der transportierten Tiere geltend machen will, es handele sich bei den in der Ordnungsverfügung aufgelisteten Verstößen um „vereinzelte Verstöße“ ist dies offensichtlich unzutreffend. Gleiches gilt, soweit sie vorträgt, „Träfe dagegen die Rechtsauffassung des Antragsgegners zu, so müsste jeder tierschutzrechtliche Verstoß eines Genehmigungsinhabers – unabhängig von der Schwere und dem persönlichen Schuldvorwurf – automatisch zu der Annahme führen, dass ihm die erforderlicher Fachkunde und/oder Zuverlässigkeit fehle“. Der Antragsgegner hat Umfang und Gewicht ihrer Pflichtverletzungen zutreffend ermittelt und auch unter Verhältnismäßigkeitsaspekten fehlerfrei gewürdigt.
Unergiebig sind der Verweis der Antragstellerin auf ein Handbuch und zwei Leitfäden, in denen es unter anderem allgenmein um die Transportfähigkeit von Tieren geht, sowie ihre allgemeinen Ausführungen zur Transortfähigkeit von Schlachttieren. Das Handbuch und die Leitfäden haben keinen konkreten Bezug zu den hier in Rede stehenden Verstößen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen. Eine solche Relevanz des Handbuchs und der Leitfäden hat auch die Antragstellerin nicht hergestellt. Konkret geht sie in diesem Zusammenhang lediglich auf eine amtstierärztliche Kontrolle am 5. Dezember 2018 ein. Diese Kontrolle hat ebenfalls keinen konkreten Bezug zu den in der Ordnungsverfügung des Antragsgegners aufgelisteten Vorfällen. Soweit die Antragstellerin einen mittelbaren Bezug mit ihrem Vortrag herstellen will, die zwei amtlichen Tierärzte hätten am 5. Dezember 2018 die Transportfähigkeit von drei Kühen bestätigt, dies zeige, dass die Mitarbeiter des Veterinäramtes „deutlich großzügiger sind bei der Beurteilung der Transportfähigkeit sind als die Antragstellerin und ihre Mitarbeiter“, greift der Vortrag ungeachtet aller weiteren Zweifel an der Richtigkeit des Vortrags nicht durch, weil ausweislich des Vermerks des Veterinäramtes vom 6. Dezember 2018 über die Kontrolle am vorhergehenden Tag der Mitarbeiter der Antragstellerin, Herr R, nicht die Transportunfähigkeit der Tiere, sondern ihre auch von den amtlichen Tierärzten angenommene Transportfähigkeit angenommen hatte. Irgendeinen Schluss auf die Einschätzung der Transportfähigkeit der Tiere durch die Antragstellerin und ihre Mitarbeiter lässt sich vor diesem Hintergrund ersichtlich nicht aus der Kontrolle am 5. Dezember 2022 ziehen. Der Vorwurf der Antragstellerin in diesem Zusammenhang, der Antragsgegner versuche insoweit „durch Wortklauberei die Tatsachen zu verdrehen“, entbehrt einer tragfähigen Grundlage. Abgesehen davon würde eine eventuelle strengere Einschätzung der Transportfähigkeit von Tieren durch die Antragstellerin und ihre Mitarbeiter nichts daran ändern, dass es zu den zahlreichen in der Ordnungsverfügung des Antragsgegners aufgelisteten Verstößen gekommen ist.
Der Einzelrichter versteht den Vortrag der Antragstellerin, „auch wenn der streitgegenständliche Bescheid einen Widerrufsvorbehalt enthält“, dahin, dass die Antragstellerin die ihr am 13. September 2019 erteilte und mit einem Widerrufsvorbehalt versehene Erlaubnis meint. Die hier streitgegenständliche Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 19. April 2022 enthält keinen Widerrufsvorbehalt im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG NRW. Unzutreffend ist der weitere Vortrag der Antragstellerin, die Voraussetzungen für einen Widerruf der Erlaubnis auf der Grundlage des Widerrufsvorbehalts lägen nicht vor, weil keine Tatsachen gegeben seien, die eine Versagung rechtfertigen würden. Das Gegenteil ist der Fall. Die Vielzahl der Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bestimmung im Verantwortungsbereich der Antragstellerin rechtfertigt offensichtlich den Widerruf der Erlaubnis und die Nichterteilung der Erlaubnis.
Die Zwangsgeldandrohungen in der Ordnungsverfügung des Antragsgegners sind ebenfalls offensichtlich rechtmäßig. Der Einzelrichter nimmt auch insoweit entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO Bezug auf die Ausführungen in der Ordnungsverfügung. Substantiierte Einwände gegen die Zwangsgeldandrohungen hat die Antragstellerin nicht vorgetragen.
Auf die vom Antragsgegner mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2022 dargelegten Ungereimtheiten im Zusammenhang mit der Erteilung eines Befähigungsnachweises für Herrn J durch den Kreis X kommt es nicht an. Auf der Grundlage der für die gerichtliche Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage bei Erlass der Ordnungsverfügung vom 19. April 2022 ist diese aus den dargelegten Gründen offensichtlich rechtmäßig. Dementsprechend hat der Einzelrichter vor seiner Entscheidung davon abgesehen, die den Befähigungsnachweis für Herrn J betreffenden Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners entsprechend dem Antrag der Antragstellerin beizuziehen und ihr zur Einsichtnahme zu übersenden. Ihrem weiteren Antrag im Schriftsatz vom 14. Dezember 2022, die bei dem Antragsgegner geführten Verwaltungsvorgänge im Zusammenhang mit der Anfrage einer Fernsehredaktion beizuziehen und ihr zur Einsichtnahme zu übersenden, ist ebenfalls vor der Entscheidung nicht entsprochen worden, weil weder substantiiert vorgetragen worden noch sonst ersichtlich ist, dass diese Verwaltungsvorgänge für die Entscheidung im vorliegenden Eilverfahren Relevanz haben.
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Ordnungsverfügung auch bei einer allgemeinen, d. h. von den Erfolgsaussichten der Klage unabhängigen Interessensabwägung das private Interesse der Antragstellerin an einer vorläufigen Fortführung ihres Betriebes. Das verfassungsrechtlich geschützte Interesse der Antragstellerin an der Fortführung ihres Berufes und Betriebes (Art. 12, 14 GG) muss auch unter Berücksichtigung der ganz erheblichen Folgen einer sofortigen Betriebsschließung hinter dem Gewicht des ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten öffentlichen Interesses am Schutz von Tieren (Art. 20 a GG) zurücktreten. Das Fehlverhalten der Antragstellerin als Betriebsinhaberin hat über Jahre hinweg zu einer Vielzahl von Verstößen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen geführt, bei denen Tiere massiv gelitten haben. Insoweit ist die sofortige Vollziehung zur Vermeidung weiterer Verstöße unumgänglich und Folge des eigenen Verhaltens der Antragstellerin. Sie hätte jederzeit die Möglichkeit gehabt, eine ebenso nachhaltige wie verlässliche Änderung der Gegebenheiten in ihrem Betrieb herbeizuführen. Hiervon hat sie aus den oben dargelegten Gründen keinen, zumindest nicht hinreichenden Gebrauch gemacht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Im Klageverfahren ist in Anlehnung an Nr. 35.2 in Verbindung mit Nr. 54.2.1 des sog. Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit hinsichtlich der Nr. 1 und Nr. 4 des Tenors der angefochtenen Ordnungsverfügung mit Blick auf die gewerbsmäßige Tätigkeit der Antragstellerin ein Streitwert in Höhe von jeweils 15.000,00 Euro anzusetzen. Der Streitwert in Bezug auf Nr. 2., 3. und Nr. 5 des Tenors der Ordnungsverfügung beträgt jeweils 5.000,00 Euro, weil sich die Regelungen einem bestimmten Geldbetrag nicht zuordnen lassen. Die Zwangsgeldandrohungen haben unter Streitwertgesichtspunkten kein Gewicht (Nr. 1.7.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Der sich daraus für das Klageverfahren ergebende Gesamtbetrag von 45.000,00 Euro ist angesichts des nur vorläufig regelnden Charakters des vorliegenden Eilverfahrens auf die Hälfte und damit auf 22.500,00 Euro zu reduzieren (vgl. auch Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).