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Verwaltungsgericht Münster·4 L 389/00.A·09.05.2000

Anordnung aufschiebender Wirkung gegen Abschiebungsandrohung nach Nigeria

Öffentliches RechtAsylrechtAusländerrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Verwaltungsgericht Münster änderte einen früheren Beschluss und ordnete die aufschiebende Wirkung der Klage gegen eine Abschiebungsandrohung nach Nigeria an. Grundlage waren übereinstimmende Informationen des Auswärtigen Amts und von Amnesty International sowie ein deutsches Strafurteil, das den nigerianischen Behörden bekannt geworden sein könnte. Es besteht die begründete Möglichkeit, dass der Antragsteller nach Dekret Nr. 33 erneut verurteilt und inhaftiert wird. Die asyl- und abschiebungsrechtliche Relevanz ist im Hauptsacheverfahren zu prüfen.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Abschiebungsandrohung nach Nigeria stattgegeben; Antragsgegnerin trägt die Verfahrenskosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen eine Abschiebungsandrohung ist gerechtfertigt, wenn glaubhafte Anhaltspunkte bestehen, dass der Betroffene im Zielland aufgrund bekannter Tatsachen erneut verfolgt oder inhaftiert werden kann und dies asyl- bzw. abschiebungsrechtliche Relevanz haben könnte.

2

Erhebliche Indizien hierfür können durch übereinstimmende Auskünfte staatlicher Stellen (z. B. Auswärtiges Amt) und glaubwürdige Berichte internationaler Organisationen (z. B. Amnesty International) substantiiert werden.

3

Die asyl- und abschiebungsrechtliche Bedeutung von Berichten über mögliche Verfolgung oder Inhaftierung ist in einem Hauptsacheverfahren eingehend zu prüfen; die bloße Möglichkeit begründet jedoch hinreichenden vorläufigen Rechtsschutz.

4

Die Kosten des Verfahrens werden bei Erfolg des Antragstellers grundsätzlich der Antragsgegnerin auferlegt (vgl. § 154 Abs. 1 VwGO).

Relevante Normen
§ Dekret Nr. 33 (National Drug Law Enforcement Agency)§ 154 Abs. 1 VwGO

Tenor

Auf den erneuten Antrag des Antragstellers wird der Beschluß des Gerichts vom 26. Oktober 1998 - 4 L 1655/98.A - geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage 4 K 3152/98.A gegen die auf das Zielland Nigeria bezogene Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 6. Oktober 1998 wird angeordnet. Angesichts der übereinstimmenden Auskünfte des Auswärtigen Amtes (AA vom 10. Juni 1999 an VG Sigmaringen und vom 24. August 1999 an VG Köln) und von amnesty international (ai vom 26. Juli 1999 an VG Köln und vom 27. Juli 1999 an VG Stuttgart) spricht einiges dafür, daß das Urteil des Amtsgerichts Ahlen vom 17. Mai 1999 - 6 Ls 50 Js 177/99 -, durch das der Antragsteller wegen gewerbsmäßigem Handel mit unerlaubten Drogen in 38 Fällen zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden ist, den nigerianischen Behörden zur Kenntnis gelangt (ist) und der Antragsteller nach dem Dekret Nr. 33 ("National Drug Law Enforcement Agency") abermals verurteilt und inhaftiert wird. Die asyl- und abschiebungsrechtliche Relevanz dieses Umstandes wird im Hauptsacheverfahren zu überprüfen sein.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens (§ 154 Abs. 1 VwGO).

Rubrum

1

Auf den erneuten Antrag des Antragstellers wird der Beschluß des Gerichts vom 26. Oktober 1998 - 4 L 1655/98.A - geändert.

2

Die aufschiebende Wirkung der Klage 4 K 3152/98.A gegen die auf das Zielland Nigeria bezogene Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 6. Oktober 1998 wird angeordnet. Angesichts der übereinstimmenden Auskünfte des Auswärtigen Amtes (AA vom 10. Juni 1999 an VG Sigmaringen und vom 24. August 1999 an VG Köln) und von amnesty international (ai vom 26. Juli 1999 an VG Köln und vom 27. Juli 1999 an VG Stuttgart) spricht einiges dafür, daß das Urteil des Amtsgerichts Ahlen vom 17. Mai 1999 - 6 Ls 50 Js 177/99 - , durch das der Antragsteller wegen gewerbsmäßigem Handel mit unerlaubten Drogen in 38 Fällen zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden ist, den nigerianischen Behörden zur Kenntnis gelangt (ist) und der Antragsteller nach dem Dekret Nr. 33 ("National Drug Law Enforcement Agency") abermals verurteilt und inhaftiert wird. Die asyl- und abschiebungsrechtliche Relevanz dieses Umstandes wird im Hauptsacheverfahren zu überprüfen sein.

3

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens (§ 154 Abs. 1 VwGO).