Einstweilige Anordnung gegen Schulkonferenzbeschluss (§61 SchulG) abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Bezirksregierung im Zusammenhang mit der Durchführung einer Schulkonferenz (§61 SchulG). Das Verwaltungsgericht hält den Antrag für zulässig, sieht ihn jedoch als unbegründet an, weil der Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht wurde. Die Schulkonferenz ist lediglich ein Mitwirkungsrecht bei der Stellenbesetzung; die Auswahlentscheidung bleibt nach Art.33 Abs.2 GG der Bestenauslese vorbehalten. Eine vorzeitige Ernennung der Konkurrentin wurde nicht substantiiert vorgetragen.
Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgewiesen, da der Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht wurde.
Abstrakte Rechtssätze
Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO ist die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes erforderlich; hierfür gelten die Anforderungen des § 123 Abs.1 und 3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO.
Die bloße Durchführung einer Schulkonferenz nach § 61 SchulG begründet ohne konkrete und substantielle Anhaltspunkte nicht die Annahme, dass die Verwirklichung eines geltend gemachten Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert wird.
Bei öffentlichen Stellenbesetzungen ist die Auswahlentscheidung nach dem Grundsatz der Bestenauslese (Art.33 Abs.2 GG) zu treffen; ein Beschluss der Schulkonferenz nach § 61 SchulG schränkt diesen Auswahlgrundsatz nicht ein.
Fehlen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner vor Abschluss des Auswahlverfahrens eine Ernennung vornehmen wird, ist einstweiliger Rechtsschutz zu versagen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO) ist zulässig, aber unbegründet.
Unbeschadet der Frage, ob die das Land Nordrhein-Westfalen vertretende Bezirksregierung überhaupt befugt ist, die vom Antragsteller begehrten Maßnahmen materiell-rechtlich durchzuführen, fehlt es jedenfalls an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes (§§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO, 920 ZPO).
Es ist nicht ersichtlich, dass durch das Stattfinden der Schulkonferenz die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Bei der Mitwirkung der Schulkonferenz nach § 61 Schulgesetz - SchulG - handelt es sich um ein Mitwirkungserfordernis im Rahmen der Stellenbesetzung. Die von der Bezirksregierung unter Einbeziehung des Beschlusses der Schulkonferenz noch zu treffende Auswahlentscheidung hat allein nach Bestenauslesegrundsätzen zu erfolgen (Art. 33 Abs. 2 GG). Diese Auswahlentscheidung erfährt durch den Beschluss der Schulkonferenz nach § 61 SchulG keine Einschränkung. Dass der Antragsgegner eine Ernennung der Konkurrentin vor Abschluss des Auswahlverfahrens vornehmen wird, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.