Aufhebung Bescheid: Abschiebungsverbot §60 Abs.7 AufenthG wegen fehlender medizinischer Versorgung (Kosovo)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG wegen schwerer Asthmaerkrankung. Das Bundesamt lehnte Wiederaufnahme mit Hinweis auf Vorerkrankung und Verweis auf Behandlung außerhalb des Kosovo ab. Das Verwaltungsgericht hob den Bescheid auf und stellte ein Abschiebungsverbot fest, weil im Kosovo keine angemessene Versorgung und in Serbien/Montenegro kein gesicherter Zugang zur Behandlung besteht.
Ausgang: Klage gegen Ablehnung der Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG stattgegeben; Bescheid aufgehoben
Abstrakte Rechtssätze
Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG liegt vor, wenn im Zielstaat aufgrund unzureichender medizinischer Versorgung eine konkrete, erhebliche Gefahr für Leib oder Leben des Ausländers zu erwarten ist.
Eine zu erwartende wesentliche oder lebensbedrohliche Verschlechterung einer Krankheit infolge fehlender Behandlungsmöglichkeiten im Zielland begründet eine zielstaatsbezogene erhebliche konkrete Gefahr.
Die Möglichkeit, sich außerhalb des Herkunftsgebiets (z. B. in einem anderen Staat) behandeln zu lassen, begründet kein Abschiebungshindernis, wenn der tatsächliche Zugang zur erforderlichen Behandlung für den Betroffenen nicht gesichert oder mit ungewissem Verfahrenserfolg verbunden ist.
Das Wiederaufgreifen eines Asyl-/Aufenthaltsverfahrens kann zu einem Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots führen, wenn neue, entscheidungserhebliche Tatsachen (z. B. aktuelle ärztliche Atteste) vorgelegt werden.
Tenor
Der Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) vom 20. November 2003 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, festzustellen, dass im Fall des Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Serbien und Montenegro besteht.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der 1997 in der Bundesrepublik Deutschland geborene Kläger stammt aus der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien (jetzt: Serbien und Montenegro) und ist nach Angaben seiner Mutter, der Klägerin im Verfahren 4 K 370/02.A, Angehöriger der Volksgruppe der Ashkali im Kosovo und moslemischen Glaubens. Für ihn wurde am 30. August 1999 die Anerkennung als Asylberechtigter beantragt. Mit Bescheid vom 15. April 2002 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen, forderte den Kläger zur Ausreise auf und drohte ihm die Abschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien (Belgrad)" an. Das diesbezügliche Klageverfahren stellte das Verwaltungsgericht Münster durch Beschluss vom 11. November 2002 (4 K 1309/02.A) ein.
Am 27. März 2003 beantragte der Kläger die Wiederaufnahme des Asylverfahrens zur Feststellung von Abschiebungshindernissen. Zur Begründung gab er unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung vom 7. März 2002 im Wesentlichen an, er leide an einem im Kosovo nicht behandelbaren persistierenden Asthma bronchiale.
Mit Bescheid vom 20. November 2003 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 15. April 2002 bezüglich der Feststellung zu § 53 AuslG ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens seien nicht erfüllt, da die Erkrankung des Klägers schon seit dessen Säuglingsalter bestehe und deshalb bereits im vorangegangenen Verfahren hätte geltend gemacht werden müssen. Jedenfalls sei der Kläger darauf zu verweisen, sich in Serbien und Montenegro außerhalb des Kosovo in die dort mögliche ärztliche Behandlung zu begeben.
Der Kläger hat am 12. Dezember 2003 Klage erhoben.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) vom 20. November 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass in seinem Fall Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) gegeben sind.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Gerichtsakten 4 K 370/02.A, der Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge sowie der in den zur Akte genommenen Erkenntnisliste genannten Dokumente Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
Der angefochtene Bescheid, durch den das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG verneint hat, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dem Kläger steht jedenfalls im Wege des Wiederaufgreifens des Verfahrens im weiteren Sinne,
vgl. hierzu: BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 2000 - 2 BvR 1989/97 -, NVwZ 2000, 907, mit weiteren Nachweisen,
ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (in der - im Wesentlichen § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG a.F. entsprechenden - seit dem 1. Januar 2005 geltenden und nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nunmehr hier maßgeblichen Fassung des Zuwanderungsgesetzes vom 30. Juli 2004, BGBl. I S. 1950) zu. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.
Die Voraussetzungen einer zielstaatsbezogenen erheblichen konkreten Gefahr im Sinn dieser Vorschrift sind erfüllt. Eine solche Gefahr kann auch in einer im Abschiebezielstaat zu erwartenden Verschlimmerung einer Krankheit bestehen, wobei die Annahme einer erheblichen konkreten Gefahr voraussetzt, dass sich der Gesundheitszustand des betreffenden Ausländers alsbald nach der Ankunft im Zielland der Abschiebung infolge unzureichender Behandlungsmöglichkeiten wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde.
Vgl. zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG: BVerwG, Urteile vom 9. September 1997 - 9 C 48.96 -, InfAuslR 1998, 125 (126), vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, InfAuslR 1998, 189 (190f.) = NVwZ 1998, 524 (525), und vom 27. Juli 1999 - 9 C 2.99 -, juris.
Davon ist im Fall des Klägers auszugehen.
Nach den von ihm vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen des Kinderhospitals P. vom 7. März 2003 und vom 21. Januar 2005 sowie des ärztlichen Attests der Drs. med. X. und G. vom 24. Januar 2005 leidet der Kläger an einem mittelgradigen bis schweren (Schweregrad 3) persistierenden Asthma bronchiale sowie an einer zusätzlichen Hausstaubmilbenallergie, weshalb er einer umfangreichen Dauertherapie bedürfe.
Die danach erforderliche medizinische Versorgung des Klägers wäre zur Überzeugung des Gerichts bei einer Rückkehr in den Kosovo nicht hinreichend gewährleistet. Denn nach den vorliegenden Berichten und Auskünften ist dort ein schweres allergisches Asthma bronchiale bei Kindern nicht behandelbar.
Vgl. Deutsches Verbindungsbüro Kosovo vom 5. Februar 2004 und vom 30. Juni 2003 sowie Auskünfte an VG P. vom 27. November 2002 und an Bayer. VG Ansbach vom 23. September 2002; vgl. auch VG Münster, Urteil vom 26. Februar 2003 - 6 K 841/00.A -, mit weiteren Nachweisen.
Unter Berücksichtigung dieser Situation wäre im Fall einer Rückkehr des Klägers in den Kosovo mit einer alsbaldigen, zumindest wesentlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands zu rechnen.
Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die erforderliche medizinische Behandlung des Klägers in Serbien und Montenegro außerhalb des Kosovo gewährleistet wäre. Insbesondere ist nicht hinreichend sicher, dass ihm die erforderliche Behandlung dort tatsächlich zugänglich wäre. Zwar können dort theoretisch auch aus dem Kosovo stammende Personen medizinische Behandlung erhalten. Dies setzt indes den Besitz gültiger Personaldokumente oder den Status eines Flüchtlings, Vertriebenen oder internen Emigranten voraus, wobei das Ergebnis eines entsprechenden Antragsverfahrens ungewiss ist.
Vgl. Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Belgrad an VG Kassel vom 10. November 2003.
Auch auf Grund der politisch-ethnischen Situation stellt für aus dem Kosovo stammende Personen das Suchen nach einer medizinischen Behandlung im übrigen Serbien und Montenegro keine allgemeingültige Lösung dar, sondern beschränkt sich auf absolute Einzelfälle.
Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro (Kosovo) vom 4. November 2004, Seite 19.
Zudem dürfte der Kläger nicht in der Lage sein, sich die erforderliche Behandlung im übrigen Serbien und Montenegro mit eigenen finanziellen Mitteln zu beschaffen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG werden Gerichtskosten nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.