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Verwaltungsgericht Münster·4 K 518/14·25.04.2016

Feststellungsklage: Schichtdienstmodell der Polizeiwachen als rechtswidrig erklärt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBeamtenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Polizeibeamte klagt auf Feststellung, dass das seit 3.9.2013 eingeführte Schichtdienstmodell ('Urform‑Gesundheitsplan') rechtswidrig ist. Streitpunkt ist, ob die Regelung der Arbeitszeit einer Rechtsverordnung nach LBG NRW bedurfte oder durch interne Maßnahmen gedeckt war. Das Gericht stellt fest, dass eine Rechtsverordnung erforderlich ist und eine bloße Dienstanweisung/Erlass dies nicht ersetzt; das Modell ist daher rechtswidrig. Soweit Anträge als erledigt erklärt wurden, wurde das Verfahren insoweit eingestellt.

Ausgang: Feststellungsklage teilweise stattgegeben: Schichtdienstmodell als rechtswidrig festgestellt; insoweit erledigte Teile des Verfahrens eingestellt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ausgestaltung von Arbeitszeit und Dienstschichten der Polizeivollzugsbeamten bedarf einer gesetzlich vorgesehenen Regelungsgrundlage in Form einer Rechtsverordnung, wenn das Landesbeamtengesetz dies verlangt.

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Ein rein verwaltungsinterner Erlass, eine dienstliche Anweisung oder eine bloße Weisung der Dienststelle kann eine gesetzlich geforderte Rechtsverordnung nicht ersetzen.

3

Die Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO ist zulässig, wenn ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis zwischen Kläger und Behörde besteht und ein berechtigtes Interesse an der Feststellung gegeben ist.

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Sind Teile des Rechtsstreits durch Aufhebung eines Bescheids erledigt, ist das Verfahren insoweit einzustellen (vgl. § 92 Abs. 3 VwGO analog).

Relevante Normen
§ 11 AZVO Pol§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO§ 43 Abs. 1 VwGO§ 187 Abs. 2 LBG NRW a.F.§ 111 Abs. 3 Nr. 1 LBG NRW n.F.§ 60 Abs. 2 LBG NRW n.F.

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.

Es wird festgestellt, dass das zum 3. September 2013 in den Polizeiwachen G. und J. des Polizeipräsidiums Münster eingeführte Schichtdienstmodell („Urform-Gesundheitsplan“) rechtswidrig ist.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in beizutreibender Höhe leistet.

Tatbestand

2

Der am 0000 geborene Kläger steht als Polizeihauptkommissar im Dienst des beklagten Landes. Er verrichtet seinen Dienst im Schichtdienst beim Polizeipräsidium Münster in der Direktion GE, Polizeiinspektion Münster/Polizeiwache G.

3

Unter der Geltung des bis zum 31. Dezember 2015 gültigen § 11 der Verordnung über die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen - AZVO Pol ‑, der die Polizeibehörden zur Erprobung neuer Schichtmodelle unter Berücksichtigung von Vorschriften und Erkenntnissen zum Schutz der Beschäftigten vor arbeitsbedingten Sicherheits- und Gesundheitsgefährdungen aufforderte, entwickelte eine beim Polizeipräsidium Münster eingerichtete „AG Schichtmodell“ einen als „Urform-Gesundheitsplan“ bezeichneten Schichtdienstplan, der, ausgehend vom Einsatz von vier Dienstgruppen im 4-Wochen-Rhythmus (sogenannter Vierteldienst), wie folgt aussieht:

4

Urform-Gesundheitsplan

5

WocheMoDiMiDoFrSaSoStunden
1FrühFrühSpätSpätNachtNachtNacht57
2FreiFreiFrühFrühSpätSpätSpät38
3NachtNachtFreiFreiFrühFrühFrüh39
4SpätSpätNachtNachtFreiFreiFrei34
6

Diesen Schichtdienstplan führte der Polizeipräsident Münster nach Durchführung einer Abstimmung unter den Polizeibeamten in den beiden Wachen „G.“ und „B. T.“ (heute: „Wache J.“) ab dem 3. September 2012 zunächst probeweise für die Dauer eines Jahres und nach einer erneuten Abstimmung ab dem 3. September 2013 unbefristet ein.

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Mit Schreiben vom 18. September 2013 forderte der Kläger den Polizeipräsidenten Münster „zur Einhaltung der AZVO Pol im Schichtdienst der Polizeiinspektion“ auf. Er rügte, die geltende Dienstplanregelung verstoße gegen die AZVO Pol, da sie in der ersten Schichtdienstwoche keinen dienstfreien Tag vorsehe. Ferner sei sie europarechtswidrig. Sein Antrag diene der Wahrung von Schadensersatzansprüchen. Er bitte um einen „Bescheid über die Rechtmäßigkeit des z. Zt. eingeführten Schichtdienstmodells“.

8

Mit Bescheid vom 6. Februar 2014 stellte das Polizeipräsidium Münster unter Zurückweisung der vom Kläger gerügten Rechtswidrigkeit und unter Hinweis auf die Erprobungsvorschrift des § 11 AZVO Pol fest, das praktizierte Schichtmodell sei rechtmäßig. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers bestehe nicht.

9

Der Kläger hat am 28. Februar 2014 Klage erhoben. Soweit er ursprünglich auch die Aufhebung des Bescheides vom 6. Februar 2014 beantragt hat, haben die Beteiligten den Rechtsstreit nach der Aufhebung des Bescheides durch das beklagte Land in der Hauptsache für erledigt erklärt. Zur Begründung seiner im Übrigen aufrechterhaltenen Klage wiederholt und vertieft der Kläger sein bisheriges Vorbringen.

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Der Kläger beantragt,

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festzustellen, dass das zum 3. September 2013 in den Polizeiwachen G. und J. des Polizeipräsidiums Münster eingeführte Schichtdienstmodell („Urform-Gesundheitsplan“) rechtswidrig ist.

12

Das beklagte Land beantragt,

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die Klage abzuweisen.

14

Es vertieft die Ausführungen in dem Bescheid vom 6. Februar 2014.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (11 Bände) ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Soweit die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich des vom Beklagten aufgehobenen Bescheides vom 6. Februar 2014 übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren einzustellen, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO analog.

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Mit dem verbliebenen Antrag ist die Klage als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO zulässig. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass sich sein Feststellungsbegehren in zeitlicher Hinsicht nicht auf die Vergangenheit, sondern auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bezieht. Damit geht es ihm, da er als Beamter der Polizeiwache G. den von ihm für rechtswidrig gehaltenen Dienstplan befolgen muss, um die Klärung des im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zwischen ihm und dem Beklagten als seinem Dienstherrn bestehenden dienstrechtlichen/arbeitszeitrechtlichen Rechtsverhältnisses. An dieser Feststellung hat der Kläger auch ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO. Denn das beklagte Land hält den Kläger für verpflichtet, seinen Dienst nach dem mit dem 3. September 2013 verbindlich eingeführten Schichtdienstmodell zu leisten.

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Die Klage ist auch begründet. Die in dem streitigen Schichtdienstplan angeordnete Regelung der Arbeitszeit ist ungeachtet aller sonstigen im Verlauf des Verfahrens angesprochenen rechtlichen Erwägungen schon deshalb rechtswidrig, weil sie von keiner Rechtsgrundlage gedeckt ist.

20

Die noch auf der gesetzlichen Grundlage des bis zum 31. März 2009 geltenden § 187 Abs. 2 LBG NRW a.F. erlassene „Verordnung über die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen“ – AZVO Pol – ist gemäß deren § 11 mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft getreten. Gemäß §§ 111 Abs. 3, 60 Abs. 2 des am 1. April 2009 in Kraft getretenen LBG NRW n.F. bedarf die Ausgestaltung der Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamten durch besondere Bestimmungen – unter Einschluss insbesondere der Regelung der Dienstschichten, vgl. § 111 Abs. 3 Nr. 1 LBG NRW n.F. – einer Regelung durch Rechtsverordnung. Eine solche hat das hierfür zuständige Ministerium für Inneres und Kommunales (MIK) bislang unstreitig nicht geschaffen. Es hat damit hinsichtlich der in § 111 Abs. 3 Nr. 1 – 5 LBG NRW im Einzelnen aufgeführten und hier betroffenen Regelungsgegenstände seit dem 1. Januar 2016 einen nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Zustand herbeigeführt.

21

Dass das MIK durch Erlass vom 18. Dezember 2015 – 403/42.07.07 – (vgl. Bl. 65 d. A.) die Polizeibehörden angewiesen hat, „bis aus Weiteres“ entsprechend der bis zum 31. Dezember 2015 gültigen Fassung der AZVO Pol zu verfahren, rechtfertigt keine andere Wertung. Ein bloßer Erlass ersetzt nicht die gesetzlich geforderte Regelung durch Rechtsverordnung. Ob die Regelung der Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamten im Schichtdienst so wesentlich ist, dass sie nach dem Vorbehalt des Gesetzes (Art. 20 Abs. 3 GG) einer inhaltlichen Regelung durch den Gesetzgeber selbst bedarf, kann im vorliegenden Verfahren dahinstehen.

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Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreites aus § 161 Abs. 2 VwGO und berücksichtigt, dass der Beklagte den Kläger durch Aufhebung des Bescheides, für dessen Erlass eine Befugnis des Beklagten nicht gegeben war, klaglos gestellt hat; im Übrigen folgt die Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 1 VwGO.

23

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.