Klage gegen Nichtbestehen in Modulprüfung wegen Bewertungs- und Bekanntgabemängeln abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger rügt verschiedene Bewertungs- und Verfahrensmängel bei der Modulprüfung "Finanzwirtschaftliche BWL" und verlangt Wiederholung oder Neubewertung. Das Verwaltungsgericht hält die Klausurbewertungen für tat- und rechtlich nachvollziehbar und weist die Klage ab. Eine nichtöffentlich bekannt gegebene Bonuspunkteregelung ist zwar formell rechtswidrig, ändert jedoch nichts am klägerischen Anspruch.
Ausgang: Klage gegen Nichtbestehensbescheid der Hochschule als unbegründet abgewiesen; Kläge rügt Bewertungsfehler ohne ausreichende Substantiierung; formell rechtswidrige Bonusregelung bleibt ohne Einfluss auf das Urteil.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verpflichtungsklage gegen die Bewertung einer Hochschulprüfung setzt voraus, dass der Kläger konkret und substantiiert darlegt, inwiefern die Bewertung fehlerhaft oder rechtswidrig ist.
Der Kläger trägt die Darlegungs- und gegebenenfalls die Beweislast für behauptete Prüfungsfehler; vage Vermutungen oder unsubstantiierte Behauptungen genügen nicht, um eine Beweisaufnahme zu veranlassen.
Eine Bonuspunktregelung, die lediglich mündlich in nicht verpflichtenden Lehrveranstaltungen mitgeteilt und nicht einheitlich veröffentlicht wird, ist formell rechtswidrig gegenüber den Vorgaben der Prüfungsordnung und dem Gleichheitsgrundsatz.
Die formelle Rechtswidrigkeit einer nicht bekanntgemachten Bonusregelung begründet nicht ohne Weiteres Anspruch auf Wiederholung oder Neubewertung der schriftlichen Klausur, wenn die Bonuspunkte inhaltlich gesondert von der Klausurbewertung sind und kein unmittelbarer, substantiierter Zusammenhang zum angegriffenen Klausurergebnis dargelegt wird.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger studiert bei der Beklagten. Am 00.00.0000 nahm er an der Modulprüfung „Finanzwirtschaftliche BWL“ teil. Am 00.00.0000 wurde ihm mitgeteilt, dass die Klausur mit 5,0 (nicht bestanden) bewertet wurde. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 00.00.0000 als unbegründet zurück.
Zur Klagebegründung wird unter anderem vorgetragen:
Hinsichtlich einer Aufgabe sei die Aufgabenstellung missverständlich gewesen. Der Kläger habe dies auch bei der Aufsichtsperson gerügt.
Bei einer weiteren Aufgabe habe er nicht die vollständige Punktzahl erhalten mit der Begründung, dass eine Aussage fehle. Dies habe sich jedoch nicht aus dem Wortlaut des Aufgabentextes ergeben.
In einer anderen Aufgabe sei eine dort verwendete Abkürzung nicht hinreichend definiert gewesen.
Durch das Halten eines Vortrages sei es möglich gewesen, acht Bonuspunkte zu erreichen. Hierüber sei der Kläger nicht informiert gewesen. Offenbar sei dies während einer Veranstaltung mündlich verkündet worden, obwohl für diese Veranstaltung keine Anwesenheitspflicht bestanden habe.
Der Bogen im Fach externes Rechnungswesen habe kein einziges Wort des Klägers enthalten.
Hinsichtlich des Klausurteils Kostenrechnung erhebt der Kläger weitere Rügen gegen die Bewertung.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des „Nichtbestehensbescheids“ bzw. der Klausurbewertung vom 00.00.0000 bezogen auf die Modulprüfung „Finanzwirtschaftliche BWL“ vom 00.00.0000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 00.00.0000 zu verpflichten, ihm eine Wiederholung der schriftlichen Modulprüfung „Finanzwirtschaftliche BWL“ zu ermöglichen,hilfsweise,die schriftliche Modulprüfung „Finanzwirtschaftliche BWL“ vom 00.00.0000 nach Maßgabe der Rechtsauffassung des erkennenden Gerichts neu zu bewerten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wird unter anderem vorgetragen:
Aus der Aufgabenstellung sei ersichtlich gewesen, wie diese zu verstehen sei. Zudem habe der Kläger dies nicht gerügt.
Bei einer weiteren Aufgabe sei eine Schlussfolgerung auszuformulieren gewesen.
Die vom Kläger gerügte Verwendung einer Abkürzung sei hinreichend definiert.
In einer Lehrveranstaltung sei mehrmals darüber informiert worden, dass Bonuspunkte gesammelt werden könnten. Selbst ohne den Besuch der Vorlesung hätte der Kläger sich informieren können, ob die Bonuspunkteregelung wie im Vorjahr erneut Anwendung finde. Die Bonuspunkteregelung habe sich nicht auf den Bewertungsmaßstab der Klausur ausgewirkt; die Bonuspunkte seien klar trennbar von den Klausurpunkten.
Entscheidungsgründe
Die Verpflichtungsklage ist mit Haupt- und Hilfsantrag unbegründet.
Die Ablehnung ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
Die hier angegriffene Klausur im Modul „Finanzwirtschaftliche BWL“ ist ordnungsgemäß bewertet worden.
Klausurteil Investition und Finanzierung:
Aufgabe I 1.
Es kann dahinstehen, ob in den zu dieser Aufgabe zugehörigen Tabellen die Minus-Zeichen missverständlich eingetragen worden sind, wofür allerdings Vieles spricht. Jedenfalls handelt es sich um einen Umstand, der vom Kläger hätte eindeutig gerügt werden müssen. Der Kläger ist hierfür darlegungs- und beweispflichtig.
Zwar hat der Kläger vorgetragen, er habe eine diesbezügliche Rüge bei der Aufsichtsperson erhoben. Dies wurde jedoch von der Beklagten in Abrede gestellt. Auch angesichts der ausführlichen Stellungnahme der Aufsichtsperson (Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 00.00.0000, Bl. 102 der Gerichtsakte) sieht das Gericht keinen Anlass, von Amts wegen in eine Beweisaufnahme einzutreten.
Aufgabe I 3.
Dem Kläger durfte in dieser Aufgabe ein Punkt abgezogen werden mit der Begründung, dass keine Aussage getroffen worden sei.
Der Kläger hatte in dieser Aufgabe lediglich eine Tabelle erstellt. Aus der Aufgabenformulierung (Ist bei dieser günstigen Finanzierung die Gründung der Übernahme vorzuziehen? Beantworten sie die Frage mit Hilfe eines vollständigen Finanzplans in Tabelle 3 im Lösungsset) kann jedoch geschlossen werden, dass nicht die Erstellung einer Tabelle allein zur Erlangung der folgenden Punktzahl ausreichend war. Dies gilt hier umso mehr, als der Kläger nicht eine Tabelle, sondern 2 Rechnungen erstellt hatte; der Prüfer hat zu Recht darauf hingewiesen, dass es nicht seine Aufgabe ist, aus 2 Rechnungen die richtige Schlussfolgerung zu ziehen (Bl. 25 der Verwaltungsvorgänge).
Klausur externes Rechnungswesen:
Der Kläger trägt im Klageverfahren vor, dass der Bogen kein einziges Wort enthalte und er den Verdacht habe, dass sein ausgefüllter Klausurbogen möglicherweise abhandengekommen sei. Dieses Vorbringen ist zu vage, als dass daraus geschlossen werden könnte, dass die Klausur etwa bei der Beklagten abhandengekommen ist; ebenso gut ist es möglich, dass der Kläger aus zeitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen ist, die entsprechende Aufgabe zu bearbeiten. Substantiierter Vortrag hierzu fehlt.
Klausurteil Kostenrechnung:
Aufgabe 1 b)
Der Kläger rügt, dass er Kostenstellen genannt, diese jedoch lediglich nicht erläutert habe.
Insoweit hat die Beklagte vorgetragen, dass die Kostenstellen konkreter auf einen Imbiss hätten bezogen werden müssen und die Kostenstellen, obwohl von der Aufgabenstellung gefordert, nicht voneinander abgegrenzt worden seien. Angesichts dessen und mangels entgegenstehender Begründung ist die Bewertung, für diese Aufgabe keine Punkte zu vergeben, nicht zu beanstanden.
Aufgabe 1 c)
Der Kläger rügt, dass die Abkürzung „FM“ nicht hinreichend definiert sei.
Dem ist der Prüfer im Überdenkensverfahren ausführlich und nachvollziehbar entgegengetreten (Bl. 30 der Verwaltungsvorgänge). Der Kläger hat dies nicht weiter infrage gestellt, sodass das Gericht keinen Anlass sieht, von Amts wegen in eine Beweisaufnahme (Einholung eines Sachverständigengutachtens) einzutreten.
Aufgabe 4 b)
Der Kläger rügt, dass er die Fixkosten korrekt berechnet habe.
Insoweit hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass der Kläger den Betrag von 80.000 nicht als Fixkosten, sondern als Break-Even angegeben hatte; angesichts dessen und mangels entgegenstehender Begründung ist die Bewertung nicht zu beanstanden.
Bonuspunkteregelung:
Die Beklagte hat insoweit eingeräumt, dass die Möglichkeit bestanden habe, während des Semesters Bonuspunkte zu sammeln, die anschließend mit den Punkten der Klausur addiert wurden; hierauf sei in der Vorlesung hingewiesen worden.
Diese Vorgehensweise ist rechtswidrig. Da keine Anwesenheitspflicht für die Vorlesungen bestand, hätte die Beklagte dafür Sorge tragen müssen, dass diese Möglichkeit, zusätzliche Punkte zu erzielen, in anderer Art und Weise allen Studierenden mitgeteilt wird. Es versteht sich von selbst, dass vorteilhafte Regelungen nicht nur einem bestimmten Kreis von Prüflingen zur Kenntnis gegeben werden dürfen; hier wird dies bestätigt durch § 12 Abs. 4 des Allgemeinen Teils der Prüfungsordnung für die Bachelor- und Masterstudiengänge, wonach die Modalitäten für die jeweilige Modulprüfung einheitlich und verbindlich durch einen Prüfungsausschuss (Aushang bzw. Internet) festgelegt werden. Der Kläger hat insoweit unwidersprochen vorgetragen, dass eine Bonuspunkteregelung nicht entsprechend bekannt gegeben wurde.
Jedoch führt dies nicht zu einem für den Kläger günstigen Verfahrensausgang. Die Bonuspunkteregelung stellte eine weitere Möglichkeit dar, neben den Klausurpunkten weitere Punkte zu sammeln. Die Klage ist ausschließlich auf Wiederholung bzw. Neubewertung der schriftlichen Prüfung gerichtet. Jedoch steht die hier allein angegriffene Klausurbewertung in keinem Zusammenhang mit der Möglichkeit, durch das Halten eines Vortrags zusätzliche Punkte zu erwerben.
Daher kann dahinstehen, ob das Vorbringen auch deshalb nicht erfolgversprechend gewesen wäre, weil man sich auf Umstände beruft, die andere Prüflinge in rechtswidriger Weise begünstigend erhalten haben („keine Gleichheit im Unrecht“).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
B e s c h l u s s:
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,00 € festgesetzt.