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Verwaltungsgericht Münster·4 K 1744/21·22.01.2023

Kostenfestsetzungsbeschluss: Erstattung 20,00 € nebst Zinsen seit 02.01.2023

VerfahrensrechtKostenrechtVerwaltungsprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte am 30.12.2022 die Festsetzung von erstattungsfähigen Kosten gegen den Beklagten. Das Verwaltungsgericht setzte nach rechtskräftigen Entscheidungen des OVG und des VG die vom Beklagten zu erstattenden Kosten auf 20,00 € fest. Zugleich ordnete es Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) ab dem 02.01.2023 an. Die Kostenberechnung wurde dem Beteiligten übersandt.

Ausgang: Antrag auf Kostenfestsetzung in Höhe von 20,00 € nebst Zinsen seit 02.01.2023 stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Kostenfestsetzungsbeschluss kann die vom Antragsgegner zu erstattenden Kosten nach rechtskräftigen Vorentscheidungen in konkreter Höhe festsetzen.

2

Das Gericht kann für zu erstattende Kosten Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB ab einem bestimmten Zeitpunkt anordnen.

3

Die Kostenfestsetzung ist durch eine Kostenberechnung zu dokumentieren und dieser dem Beteiligten zu übersenden.

4

Die konkrete Festsetzung der zu erstattenden Kosten richtet sich nach den für die Entscheidung maßgeblichen rechtskräftigen Beschlüssen oder Urteilen der Vorinstanzen.

Relevante Normen
§ 247 BGB

Tenor

Kostenfestsetzungsbeschluss (kein Tenor)

Rubrum

1

Nach dem rechtskräftigen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. November 2022 sowie dem rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 27. August 2022 werden die von dem Kläger an den Beklagten auf Antrag vom 30. Dezember 2022 zu erstattenden Kosten auf

2

20,00 €

3

(in Worten: zwanzig 0/00 Euro) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches seit dem 02. Januar 2023 festgesetzt.

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Die Berechnung ist bereits übersandt.