Klage gegen Bescheide des Landesamtes für Besoldung und Versorgung erfolgreich
KI-Zusammenfassung
Der Kläger focht Bescheide des Landesamtes für Besoldung und Versorgung (für 2000–2004) sowie den Widerspruchsbescheid an. Streitgegenstand war die Rechtswidrigkeit der Bescheide und ein daraus folgender Zahlungsanspruch. Das VG Münster hob die Bescheide auf und verurteilte das Land zur Zahlung von 2.380,35 Euro. Das Land trägt die Verfahrenskosten; Zahlung und Kosten sind vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Klage gegen Bescheide des Landesamtes aufgehoben; Land zur Zahlung von 2.380,35 € verurteilt und kostentragungspflichtig erklärt
Abstrakte Rechtssätze
Ein verwaltungsrechtlicher Bescheid über Besoldung oder Versorgung kann vom Verwaltungsgericht aufgehoben werden, wenn er rechtswidrig ist.
Bei Aufhebung eines rechtswidrigen Bescheids kann das Gericht den Träger der öffentlichen Gewalt zur Zahlung eines festgestellten Geldbetrags verurteilen.
Die unterliegende Behörde hat die Kosten des Verwaltungsprozesses zu tragen, soweit das Gericht den angefochtenen Verwaltungsakt aufhebt.
Entscheidungen über Zahlung und Kosten können vom Gericht gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar erklärt werden; die Sicherheitsleistung kann sich am zu vollstreckenden Betrag orientieren.
Zitiert von (15)
1 zustimmend · 2 ablehnend · 12 gemischt
- Verwaltungsgericht Arnsberg5 K 2843/0608.11.2007Gemischt4 Zitationen
- Verwaltungsgericht Arnsberg5 K 903/0618.12.2006Ablehnend4 Zitationen
- Verwaltungsgericht Arnsberg5 K 2843/0618.12.2006Gemischt3 Zitationen
- Verwaltungsgericht Arnsberg5 K 2677/0618.12.2006Gemischt4 Zitationen
- Verwaltungsgericht Arnsberg5 K 7791/0618.12.2006Gemischt4 Zitationen
Tenor
1. Die Bescheide des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 14. März 2000 und vom 15. Dezember 2004, soweit sich dieser auf die Jahre 2000 bis 2004 bezieht, und der Widerspruchsbescheid des Landesam-tes vom 2. Mai 2000 werden aufgehoben.
2. Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 2.380,35 Euro zu zahlen.
3. Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.
4. Das Urteil ist bezüglich Nr. 2. und 3. gegen Sicherheits-leistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Be-trags vorläufig vollstreckbar.