Verweisung wegen örtlicher Unzuständigkeit an VG Arnsberg
KI-Zusammenfassung
Das Verwaltungsgericht Münster erklärt sich örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten an das zuständige Verwaltungsgericht Arnsberg. Die Verweisung erfolgt gestützt auf § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG sowie die örtlichen Zuständigkeitsvorschriften der VwGO und des Justizgesetzes NRW. In der Sache selbst wurde nicht entschieden.
Ausgang: Rechtsstreit wegen örtlicher Unzuständigkeit nach Anhörung der Beteiligten an das zuständige VG Arnsberg zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ist ein Verwaltungsgericht örtlich unzuständig, verweist es den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 83 Satz 1 VwGO an das nach den zuständigkeitsbestimmenden Vorschriften zuständige Gericht.
Die örtliche Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte bestimmt sich nach den in der VwGO enthaltenen Regelungen (vgl. §§ 52 ff. VwGO) und ergänzenden landesrechtlichen Zuständigkeitsvorschriften.
Die Verweisung kann auf Grundlage der Verfahrensvorschriften des GVG erfolgen, sofern dieses die Verfahrenszuweisung in Verbindung mit der VwGO regelt.
Eine Verweisung stellt keine inhaltliche Entscheidung zum Streitgegenstand dar; sie setzt vielmehr fest, welches Gericht materiell über den Rechtsstreit zu entscheiden hat.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
Das Verwaltungsgericht Münster ist örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 83 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das nach §§ 52 Nr. 3 Sätze 1 bis 3 und 5, 52 Nr. 5 VwGO in Verbindung mit § 17 Nr. 2 JustG NRW zuständige Verwaltungsgericht Arnsberg.
Rubrum
Zur weiteren Begründung wird auf den Inhalt der gerichtlichen Verfügung vom 20. März 2023 Bezug genommen.