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Verwaltungsgericht Münster·4 K 125/23·03.04.2023

Verweisung wegen örtlicher Unzuständigkeit an VG Arnsberg

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtÖrtliche ZuständigkeitZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Das Verwaltungsgericht Münster erklärt sich örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten an das zuständige Verwaltungsgericht Arnsberg. Die Verweisung erfolgt gestützt auf § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG sowie die örtlichen Zuständigkeitsvorschriften der VwGO und des Justizgesetzes NRW. In der Sache selbst wurde nicht entschieden.

Ausgang: Rechtsstreit wegen örtlicher Unzuständigkeit nach Anhörung der Beteiligten an das zuständige VG Arnsberg zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist ein Verwaltungsgericht örtlich unzuständig, verweist es den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 83 Satz 1 VwGO an das nach den zuständigkeitsbestimmenden Vorschriften zuständige Gericht.

2

Die örtliche Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte bestimmt sich nach den in der VwGO enthaltenen Regelungen (vgl. §§ 52 ff. VwGO) und ergänzenden landesrechtlichen Zuständigkeitsvorschriften.

3

Die Verweisung kann auf Grundlage der Verfahrensvorschriften des GVG erfolgen, sofern dieses die Verfahrenszuweisung in Verbindung mit der VwGO regelt.

4

Eine Verweisung stellt keine inhaltliche Entscheidung zum Streitgegenstand dar; sie setzt vielmehr fest, welches Gericht materiell über den Rechtsstreit zu entscheiden hat.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen

Tenor

Das Verwaltungsgericht Münster ist örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 83 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das nach §§ 52 Nr. 3 Sätze 1 bis 3 und 5, 52 Nr. 5 VwGO in Verbindung mit § 17 Nr. 2 JustG NRW zuständige Verwaltungsgericht Arnsberg.

Rubrum

1

Zur weiteren Begründung wird auf den Inhalt der gerichtlichen Verfügung vom 20. März 2023 Bezug genommen.