Vollstreckungsanträge abgelehnt: Wirksame Aufrechnung gegen Kanalanschlussbeitrag
KI-Zusammenfassung
Der Vollstreckungsgläubiger beantragte die Vollstreckung aus einem Urteil sowie die Einbeziehung einer Kostenfestsetzung. Das Gericht lehnte beide Anträge ab: Die titulierte Hauptforderung war durch eine wirksame Aufrechnung mit einem Kanalanschlussbeitrag erfüllt, die Vollstreckung insoweit daher unbegründet; der Antrag zur Kostenfestsetzung wurde als unzulässig verworfen. Die Kosten trägt der Vollstreckungsgläubiger.
Ausgang: Anträge auf Vollstreckung aus Urteil und Kostenfestsetzung abgewiesen: erste wegen wirksamer Aufrechnung, zweite als unzulässig mangels Statthaftigkeit und Rechtsschutzbedürfnis
Abstrakte Rechtssätze
Eine Aufrechnung ist wirksam, wenn gegenseitige, gleichartige Forderungen bestehen und die Gegenforderung fällig ist; sie kann die titulierte Zahlungspflicht erfüllen und Vollstreckungshandlungen entbehren lassen.
Die Wirksamkeit und Fälligkeit eines Beitragstitels kann die Einrede der Erfüllung durch Aufrechnung nicht hindern, sofern der Beitragstitel wirksam ist und keine aufschiebende Wirkung vorliegt.
Ein Vollstreckungsantrag ist unbegründet, wenn die titulierte Forderung durch eine wirksame Aufrechnung bereits erfüllt worden ist.
Ein Antrag nach § 170 Abs. 1 VwGO ist unzulässig, wenn die Statthaftigkeit nicht ersichtlich ist und der Antragsteller ein Rechtsschutzbedürfnis nicht glaubhaft macht.
Tenor
Die Anträge werden abgelehnt.
Der Vollstreckungsgläubiger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 1.635,07 Euro festgesetzt
Gründe
Die Anträge des Vollstreckungsgläubigers,
1.) die Vollstreckung aus dem Urteil des Gerichts vom 00.00.0000 - 3 K 701/09 - gegen die Vollstreckungsschuldnerin wegen eines Leistungsanspruchs von 5.824,30 Euro nebst 5 % Jahreszinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtskraft zu verfügen,
2.) hierin die Vollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 00.00.0000 über 715,98 Euro nebst Zinsen einzubeziehen,
haben keinen Erfolg.
1.) Der an sich statthafte und ansonsten gemäß §§ 170, 168, 171 VwGO zulässige Antrag zu 1.) ist nicht begründet. Denn die Vollstreckungsschuldnerin hat die durch das Urteil des Gerichts vom 00.00.0000 titulierte Hauptforderung erfüllt. Die Erfüllung ist durch Aufrechnung gemäß §§ 12 Abs. 1 Nr. 5 lit. a), Nr. 2 lit. a) KAG, 226, 218, 33 AO, 387, 388 und 389 BGB eingetreten. Die von der Vollstreckungsschuldnerin unter dem 10. März 2010 erklärte und sodann zugestellte Aufrechnung genügt den Anforderungen der vorstehenden Normen. Der Zahlungsanspruch des Vollstreckungsgläubigers aus dem Urteil vom 00.00.0000 sowie der Zahlungsanspruch der Vollstreckungsschuldnerin aus der Festsetzung eines Kanalanschlussbeitrages durch Bescheid vom 00.00.0000 standen sich mit der Zustellung dieses Bescheides als gleichartige und gegenseitige Forderungen gegenüber. Die Forderung des Vollstreckungsgläubigers war erfüllbar, diejenige der Vollstreckungsschuldnerin war fällig. Mit Blick auf diese Fälligkeit kommt es auf die Wirksamkeit des die Beitragspflicht begründenden Bescheides vom 00.00.0000 an; diese begegnet auf Grundlage der §§ 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) KAG, 124 AO keinen Bedenken. Wirksamkeit und Fälligkeit konnten durch die am 00.00.0000 erhobene Anfechtungsklage angesichts § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ohnehin nicht entfallen. Nach ständiger Rechtsprechung des BVerwG (Urteil vom 27. Oktober 1982 - 3 C 6.82 -, E 66, 218) hätte nicht einmal der Eintritt der aufschiebenden Wirkung über § 80 Abs. 4 Satz 3 bzw. Abs. 5 Satz 1 VwGO ein solches Hemmnis mit sich gebracht; vgl. im Übrigen Beschluss vom heutigen Tag im Verfahren 3 L 246/10. Nach alledem konnte die Wirkung der Aufrechnung i.S.d. § 389 BGB zum Zeitpunkt des Zugangs der Erklärung der Vollstreckungsschuldnerin, also mit Zustellung des Bescheides vom 00.00.0000, eintreten. Spezielle Vorschriften des Abgabenrechts stehen nicht entgegen. Der Anspruch der Vollstreckungsschuldnerin stellt sich als ein solcher aus dem Beitragsschuldverhältnis gegenüber dem Vollstreckungsgläubiger als Beitragspflichtigem dar, §§ 226 Abs. 1, 218 Abs. 1, 33 Abs. 1 AO. Die Vollstreckungsschuldnerin hatte § 226 Abs. 3 AO nicht zu beachten. Da sowohl die Rechtskraft des Urteils vom 00.00.0000 als auch die hier zugrundeliegende Aufrechnungslage im März 2010 eingetreten waren, bleibt für eine gesonderte Vollstreckung der in dem Urteil zuerkannten Nebenforderung schon aus diesem Grunde kein Raum.
2.) Der die Vollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 00.00.0000 betreffende Antrag ist als unzulässig zu verwerfen. Abgesehen davon, dass weder prozessual ersichtlich ist noch vom Vollstreckungsgläubiger dargelegt wird, wie für dieses Begehren der Antrag nach § 170 Abs. 1 VwGO statthaft sein könnte, ergibt sich die Unzulässigkeit daraus, dass der Vollstreckungsgläubiger insoweit ein Rechtsschutzbedürfnis nicht einmal glaubhaft gemacht hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Dabei gewichtet Gericht den Wert des Rechtsschutzes im anhängig gewesenen Vollstreckungsverfahren mit 1/4 der zum Streitgegenstand erhobenen Hauptforderungen.