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Verwaltungsgericht Münster·3 L 950/05·15.12.2005

Aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen Heranziehungsbescheide angeordnet

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBaurecht/ErschließungsbeitragsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner im Verlaufe des Verfahrens erhobenen Anfechtungsklage gegen Heranziehungsbescheide. Das VG ordnete die Aussetzung nach § 80 VwGO an, weil die Behörde über den Aussetzungsantrag nicht in angemessener Frist entschieden hatte. Bei summarischer Prüfung bestanden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Heranziehung, insbesondere wegen einer möglicherweise fehlerhaften Widmungsverfügung (fehlende Einstufung als Gemeindestraße). Die Gerichtskosten hat der Antragsgegner zu tragen.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen Heranziehungsbescheide nach § 80 VwGO stattgegeben; Antragsgegner trägt die Verfahrenskosten.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig, wenn der Antragsteller sich zuvor gem. § 80 Abs. 6 VwGO an die Verwaltungsbehörde gewandt hat und diese in angemessener Frist ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes nicht sachlich entschieden hat.

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Bei summarischer Prüfung im vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Maßnahme, wenn die Erfolgsaussicht im Hauptsacheverfahren überwiegender erscheint; die Prüfung beschränkt sich grundsätzlich auf die vom Beteiligten vorgebrachten Einwände.

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Die gerichtliche Überprüfung im Aussetzungsverfahren ist auf eine summarische Würdigung begrenzt; weder abschließende Tatsachenfeststellungen noch die vertiefte Aufbereitung schwieriger Rechtsfragen sind erforderlich oder zulässig.

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Eine Widmungsverfügung muss gemäß § 6 Abs. 3 StrWG NRW die Einstufung als Gemeindestraße ausdrücklich und aus sich heraus erkennen lassen; die bloße Bestimmung des Straßenbaulastträgers ersetzt nicht die erforderliche klare Nennung der Straßengruppe.

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Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung kann im vorläufigen Rechtsschutz nach §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG mit einem Viertel der streitigen Forderung gewichtet werden.

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1 neutral

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 VwGO§ 80 Abs. 6 VwGO§ 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO§ 75 Satz 2 VwGO§ 70, 74 VwGO§ 127 ff BauGB

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der im Verlaufe dieses Verfahrens erhobenen Anfechtungsklage 3 K 2210/05 gegen die Heranziehungsbescheide des Antragsgegners vom 01. September 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Oktober 2005 wird angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 1355,31 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner im Verlaufe dieses Verfahrens erhobenen Anfechtungsklage 3 K 2210/05 gegen die Heranziehungsbescheide des Antragsgegners vom 01. September 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Oktober 2005 anzuordnen, hat in Anwendung des § 80 Abs. 5 VwGO Erfolg. Der Antrag ist zulässig, insbesondere hat der Antragsteller sich gem. § 80 Abs. 6 VwGO zunächst an den Antragsgegner gewandt. Dieser hat den vom Antragsteller mit seinem Widerspruch vom 20. September 2005 gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zwar noch nicht abgelehnt. Dennoch durfte der Antragsteller den gerichtlichen Aussetzungsantrag bereits stellen, da der Antragsgegner gem. § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 VwGO über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat. Dabei ist die nur für das Hauptsacheverfahren geltende Frist der Parallelregelung des § 75 Satz 2 VwGO nicht heranzuziehen. Was angemessen ist, richtet sich vielmehr nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei kann auch auf die Regelungen der §§ 70, 74 VwGO zurückgegriffen werden. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 13. Auflage, München 2003, § 80 VwGO, Rdnr. 186. Den Ablauf von zwei Monaten hält das Gericht in diesem Fall für angemessen, zumal der Antragsgegner dem Antragsteller - ohne auf den Aussetzungsantrag einzugehen - in seinem Widerspruchsbescheid erneut eine Zahlungsfrist bis zum 15. November 2005 gesetzt hat, die bei Stellung des Antrags bereits abgelaufen war. Der Antrag ist auch begründet. Es bestehen ernstliche Zweifel im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO an der Rechtmäßigkeit der streitigen Heranziehung. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO bestehen nach der gefestigten Rechtsprechung des beschließenden Gerichts und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen nur dann, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsmittelführers im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Mißerfolg. Dabei findet die gerichtliche Prüfung des Streitstoffes im Rahmen des vorliegenden Aussetzungsverfahrens ihre Grenze an den Gegebenheiten des vorläufigen Rechtsschutzes, d.h. die gerichtliche Prüfung hat sich grundsätzlich auf die von dem Abgabenpflichtigen selbst vorgebrachten Einwände zu beschränken, es sei denn, daß sich andere Fehler bei summarischer Prüfung als offensichtlich aufdrängen; zudem können im vorläufigen Rechtsschutzverfahren weder schwierige Rechtsfragen aufbereitet noch abschließende Tatsachenfeststellungen getroffen werden. Vgl. dazu OVG NRW, Beschl. v. 25. August 1988 - 3 B 2564/85 -, NVwZ-RR 1990, 54; OVG NRW, Beschl. v. 17. März 1994 - 15 B 3022/93 -, NVwZ-RR 1994, 337. Eine an diesen Maßstäben orientierte summarische Prüfung ergibt unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Erkenntnisstandes nach Aktenlage die überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, daß der Antragsteller im Hauptsacheverfahren mit seinem Rechtsschutzbegehren Erfolg haben wird. Die streitige Heranziehung rechtfertigt sich wohl nicht aus §§ 127 ff. BauGB i.V.m. der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Gemeinde T. vom 07. Januar 1991 in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. April 1993. Es dürfte an der für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht zwingend notwendigen Widmung des abgerechneten Stichwegs fehlen. Überwiegendes spricht dafür, daß die Widmung vom 07. Juli 2005 deshalb fehlerhaft ist, weil sie die nach § 6 Abs. 3 StrWG zwingend erforderliche Einstufung des Stichwegs als Gemeindestraße nicht vornimmt. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschl. v. 03. Dezember 1993 - 3 B 3397/92 -, RSE § 127 BauGB Widmung; OVG NRW, Beschl. v. 09. Dezember 1992 - 3 B 112/91 -, RSE § 125 BauGB Bebauungsplan. Ob die unterlassene ausdrückliche Nennung durch den Zusatz ersetzt werden kann, daß Träger der Straßenbaulast gem. § 47 StrWG die Gemeinde T. ist, erscheint äußerst zweifelhaft. Die Bestimmung des Trägers der Straßenbaulast entbindet die Gemeinde nicht von der direkten Bestimmung der Straßengruppe, auch wenn sich aus der zitierten Vorschrift der Hinweis auf eine Gemeindestraße ergibt. Die bloße Festlegung, daß die Gemeinde Straßenbaulastträger ist, ergibt noch nicht eindeutig, daß es sich dann auch um eine Gemeindestraße handelt, denn auch sonstige öffentliche Straßen und Wege können nach § 50 StrWG NRW in der Straßenbaulast der Gemeinde stehen. Der Hinweis auf § 47 StrWG NRW klärt dies zwar auf; dennoch dürfte es dem unbefangenen Leser der Widmungsverfügung nicht zuzumuten sein, erst durch Zuhilfenahme des Gesetzestextes auf die Einstufung der Straße schließen zu können. Dafür spricht bereits die Formstrenge des § 6 StrWG NRW, die fordert, daß die Widmungsverfügung unter Anwendung der gesetzlichen Begrifflichkeiten aus sich heraus eindeutig ist. Die schwierige Frage, wie weit die Auslegungsmöglichkeit tatsächlich reicht, muß jedoch letztlich dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Überwiegendes spricht im vorliegenden Verfahren jedenfalls dafür, daß die Widmung unwirksam ist, wobei das Gericht offenläßt, ob sie wegen der Unvollständigkeit bereits nach ihrem äußeren Erscheinungsbild nicht zustandegekommen ist oder wegen eines schwerwiegenden Fehlers nach § 44 Abs. 1 VwVfG NRW nichtig ist. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschl. v. 09. Dezember 1992 - 3 B 112/91 -, RSE § 127 BauGB Widmung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dabei gewichtet das Gericht den Wert des Rechtsschutzes im vorläufigen Verfahren mit einem Viertel der streitigen Forderung.