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Verwaltungsgericht Münster·3 L 635/11·30.01.2012

Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Beitragsbescheid abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBeitrags- und AbgabenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen einen Beitragsbescheid des Versorgungswerks. Das Gericht lehnte den Antrag nach § 80 VwGO als unzulässig ab, weil kein Aussetzungsantrag bei der Behörde gestellt worden war, und hielt ihn auch materiell für unbegründet. Es sah keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids oder eine unbillige Härte.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen den Beitragsbescheid nach § 80 VwGO als unzulässig und unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Antrag an das Gericht auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen öffentliche Abgaben nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO ist nur zulässig, wenn die Behörde zuvor einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder teilweise abgelehnt hat.

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Die Entbehrlichkeit des Aussetzungsantrags nach § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO setzt das Vorliegen einer unmittelbar drohenden Vollstreckung voraus; liegt keine Vollstreckungsdrohung vor oder hat die Behörde die Vollstreckung ausgeschlossen, ist die Ausnahme nicht gegeben.

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Bei der summarischen Prüfung zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung müssen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids oder eine unbillige Härte nach § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO dargelegt sein; bloße wirtschaftliche Belastungen ohne Nachweis einer Existenzgefährdung genügen nicht.

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Die Kostenentscheidung im vorläufigen Rechtsschutz richtet sich nach § 154 VwGO; der Streitwert kann im Anordnungsverfahren anhand eines Teils der streitigen Forderung bemessen werden.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 VwGO§ 80 Abs. 6 VwGO§ 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO§ 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO§ 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 1.149,23 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag der Antragstellerin,

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die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (3 K 2416/11) gegen den Beitragsbescheid vom 12. Oktober 2011 anzuordnen,

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hat keinen Erfolg. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist bereits unzulässig und im Übrigen auch unbegründet.

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Der Antrag ist schon unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 80 Abs. 6 VwGO nicht erfüllt sind. Gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO ist bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben, zu denen auch Versorgungswerksbeiträge zählen, ein Antrag an das Gericht auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nur zulässig, wenn die Behörde zuvor einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben. Die Antragstellerin hat nämlich keinen Aussetzungsantrag beim Antragsgegner gestellt.

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Der Antrag nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO war vorliegend auch nicht ausnahmsweise gemäß § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO entbehrlich, weil eine Vollstreckung drohte. Anhaltspunkte dafür sind weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich. Vielmehr hat der Antragsgegner nach Zustellung von Klage und Antrag dem Gericht durch Schriftsatz vom 23. November 2011 mitgeteilt, dass bis zur gerichtlichen Entscheidung keine Vollstreckungsmaßnahmen durchgeführt werden würden.

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Der Antrag ist darüber hinaus auch unbegründet. Denn es bestehen weder ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der durch den angegriffenen Bescheid erfolgten Heranziehung zum Versorgungswerksbeitrag noch hat dessen Vollziehung für die Antragstellerin eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge (vgl. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO).

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Der Beitragsbescheid vom 12. Oktober 2011 erweist sich nach summarischer Prüfung als voraussichtlich rechtmäßig. Zu Recht hat der Antragsgegner die Antragstellerin auf der Grundlage der §§ 30 Abs. 1 und Abs. 5 der Satzung ab dem 1. Januar 2011 zu einem monatlichen Versorgungswerksbeitrag von 547,25 Euro herangezogen. Denn die Antragstellerin hat den insoweit maßgeblichen Einkommensteuerbescheid 2009 (vgl. § 30 Abs. 4 Nr. 4 a) der Satzung) trotz mehrfacher Aufforderung nicht beim Antragsgegner vorgelegt. Die für die Beitragsfestsetzung 2011 nicht maßgebliche Gewinnermittlung 2010 hat die Antragstellerin ausweislich des Verwaltungsvorgangs entgegen ihrem Vortrag in der Klage- und Antragsschrift ebenfalls nicht beim Antragsgegner eingereicht. Die Beitragsermäßigung auf 5/10 des Regelpflichtbeitrags für Junganwälte gemäß § 30 Abs. 5 der Satzung hat der Antragsgegner berücksichtigt.

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Eine unbillige Härte liegt ebenfalls nicht vor. Eine unbillige Härte ist nur anzunehmen, wenn für den Betroffenen Nachteile entstehen, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und die nicht oder nur schwer wiedergutzumachen sind, etwa wenn die Zahlung zur Insolvenz oder Existenzvernichtung führen würde. Diese Voraussetzungen liegen hier aber nicht vor. Die Antragstellerin hat lediglich vorgetragen, dass die Zahlung des Beitrages eine unzumutbare Belastung für sie als alleinerziehende Mutter zweier minderjähriger Kinder sei. Dass die Zahlung des geforderten Beitrages zur Insolvenz oder Existenzvernichtung führen würde, ist von der Antragstellerin weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dabei legt das Gericht im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes regelmäßig ein Viertel der streitigen Forderung (hier 4.596,90 Euro) zu Grunde.