Abweisung des Antrags auf Anordnung aufschiebender Wirkung gegen Abschiebungsandrohung
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen eine Abschiebungsandrohung des BAMF anzuordnen. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab, weil die Verfahrensvorschriften beachtet wurden und der Antragsteller gegen Mitwirkungspflichten (§ 22 Abs. 3 AsylVfG) verstoßen hat. Gesundheitsangaben waren nicht substantiiert. Die Kosten trägt der Antragsteller.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Abschiebungsandrohung des BAMF als unbegründet abgewiesen; Kosten dem Antragsteller auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Eine auf §§ 34, 36 AsylVfG gestützte Abschiebungsandrohung kann vollziehbar sein, wenn die ihr zugrunde liegenden verfahrensrechtlichen Anforderungen (z.B. §§ 20 Abs. 2, 22 Abs. 3, 71 Abs. 4 AsylVfG) erfüllt sind.
Verstöße gegen Mitwirkungspflichten nach § 22 Abs. 3 AsylVfG, insbesondere vorsätzliches oder grob fahrlässiges Unterlassen der vorgeschriebenen Verfahrenshandlungen, können die aufschiebende Wirkung einer Klage ausschließen.
Behauptete gesundheitliche Beeinträchtigungen entbinden von Mitwirkungspflichten nur, wenn sie substantiiert und glaubhaft vorgetragen bzw. nachgewiesen werden; bloße, nicht attestierte Beschwerden genügen regelmäßig nicht zur Entlastung vom Vorwurf der (groben) Fahrlässigkeit.
Bei der Prüfung von Abschiebungshindernissen nach § 60 AufenthG trägt der Betroffene die Darlegungs- und Nachweispflicht; das Gericht kann sich bei hinreichender Feststellungslage der Begründung der Ausländerbehörde/der Verwaltung anschließen.
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Gründe
Der Antrag des Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 1098/06.A wegen der im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. Juni 2006 enthaltenen Abschiebungsandrohung anzuordnen, hat keinen Erfolg.
Die auf §§ 34, 36 AsylVfG gestützte und somit abweichend von §§ 38 Abs. 1, 75 AsylVfG vollziehbare Abschiebungsandrohung geht verfahrensrechtlich beanstandungsfrei auf §§ 22 Abs. 3, 20 Abs. 2, 71 Abs. 4 AsylVfG zurück. Ausweislich der Verwaltungsvorgänge (Beiakte Heft 1, S. 5) hat die Hessische Erstaufnahmeeinrichtung die Anforderungen des § 20 Abs. 2 AsylVfG im Zuge der Meldung vom 20. April 2006 beachtet. Die Antragschrift stellt dies, nämlich die Einzelheiten des vom Bundesamt einzuhaltenden Verfahrens, nicht in Zweifel. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Antragstellers, die ihn von der Verfolgung der an ihn gerichteten Mitwirkungspflichten abgehalten haben sollen, sind nach eigenem Vorbringen während der Anhörung vom 19. Mai 2006 geringster Art (Ich habe auch kein Attest über meine Erkrankung, da es nur Kopfschmerzen waren, ich war in Deutschland auch nicht beim Arzt."). Die Ausstellung einer Bahnfahrkarte mit dem Ziel G. kann überdies auf Seiten der damals tätigen Aufnahmeeinrichtung nicht als Einverständnis gewertet werden, der Weiterleitung an die Außenstelle E. nicht Folge leisten zu müssen. Denn es ist nicht ersichtlich, inwieweit der Antragsteller nicht ohnehin den Reiseweg über G. hätte nehmen müssen. Die die o.a. Normenkette auslösende Verhaltensweise des Antragstellers ist ebenso zweifelsfrei als Verstoß gegen § 22 Abs. 3 S. 1, 2 AsylVfG einzuordnen. Wie eigenem Vortrag zu entnehmen ist, hat der Antragsteller bewusst davon abgesehen, nach E. zu fahren. Angesichts der bestätigten Belehrung war es zumindest grob fahrlässig, den Ratschlägen des Onkels, wie zu verfahren sei, Vorrang gegenüber der gesetzlichen Verpflichtung einzuräumen. Die Behauptung, im fraglichen Zeitraum an Kopfschmerzen gelitten zu haben, enthält - wie bereits ausgeführt - schon wegen der Art der Erkrankung keine Substanz, die vom Vorwurf des Vorsatzes bzw. der groben Fahrlässigkeit im Sinn des § 22 Abs. 3 S. 2 AsylVfG entlasten könnte. Materielles Vorbringen zu einem persönlichen Verfolgungsschicksal gemäß § 13 AsylVfG i.V.m. Art. 16 a GG sowie § 60 Abs. 1 AufenthG, das zugleich den Anforderungen der § 20 Abs. 2 S. 1, 71 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 51, namentlich § 51 Abs. 2 VwVfG genügen könnte, fehlt ersichtlich.
Anhalt für Abschiebungshindernisse im Sinn des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG ist nicht ersichtlich. Insoweit ist den Ausführungen des angefochtenen Bescheides (S. 3 unten bis S. 5 oben) nichts hinzuzufügen. Das Gericht schließt sich deshalb ausdrücklich dessen Feststellungen und der Begründung an und sieht von einer weiteren Darstellung ab (§ 77 Abs. 2 AsylVfG).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.