Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Erschließungsbeitrag abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller begehrten die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs bzw. einer Anfechtungsklage gegen einen Bescheid über einen Erschließungsbeitrag. Das VG Münster wertete den Antrag als zulässig nach § 80 Abs. 5 VwGO, lehnte ihn jedoch als unbegründet ab. Es sah keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Heranziehung und keine unbillige Härte. Die Straße (O-weg) sei erst 2002 endgültig hergestellt worden; frühere Satzungsmerkmale seien nicht erfüllt gewesen.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Erschließungsbeitrag als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ernstliche Zweifel i.S.d. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO liegen nur vor, wenn eine summarische Prüfung nahelegt, dass im Hauptsacheverfahren der Erfolg des Rechtsmittelführers wahrscheinlicher ist als sein Misserfolg.
Die gerichtliche Prüfung im vorläufigen Rechtsschutz beschränkt sich grundsätzlich auf die vom Betroffenen vorgebrachten Einwendungen; abschließende Tatsachenfeststellungen und die Aufbereitung schwieriger Rechtsfragen sind nicht zulässig, soweit nicht offensichtliche Fehler erkennbar sind.
Die endgültige Herstellung einer Erschließungsanlage im Sinne kommunaler Erschließungsbeitragssatzungen setzt das Vorliegen der in der jeweils geltenden Satzung geforderten Herstellungsmerkmale voraus; fehlende Merkmale können die Heranziehung ausschließen.
Eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte nach § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO erfordert substantiierten Vortrag, dass die sofortige Zahlung Nachteile verursacht, die über die bloße Zahlung hinausgehen und nicht oder nur schwer wiedergutzumachen sind.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 1066,67 Euro festgesetzt.
G r ü n d e Der sinngemäße Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs und einer evtl. nachfolgenden Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 15. September 2003 anzuordnen, bleibt ohne Erfolg. Der Antrag war als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung auszulegen, da die aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO entfallen ist. Der so verstandene Antrag ist gem. § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber unbegründet. Weder bestehen gem. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der streitigen Heranziehung, noch hat die Vollziehung für die Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO bestehen nach der gefestigten Rechtsprechung des beschließenden Gerichts und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen nur dann, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsmittelführers im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Mißerfolg. Dabei findet die gerichtliche Prüfung des Streitstoffes im Rahmen des vorliegenden Aussetzungsverfahrens ihre Grenze an den Gegebenheiten des vorläufigen Rechtsschutzes, d.h. die gerichtliche Prüfung hat sich grundsätzlich auf die von dem Abgabenpflichtigen selbst vorgebrachten Einwände zu beschränken, es sei denn, daß sich andere Fehler bei summarischer Prüfung als offensichtlich aufdrängen; zudem können im vorläufigen Rechtsschutzverfahren weder schwierige Rechtsfragen aufbereitet noch abschließende Tatsachenfeststellungen getroffen werden. Vgl. dazu grundlegend OVG NRW, Beschl. v. 25. August 1988 - 3 B 2564/85 -, NVwZ 1990, 54. Eine an diesen Maßstäben orientierte summarische Prüfung ergibt keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, daß die Antragsteller im Hauptsacheverfahren mit ihrem Rechtsschutzbegehren Erfolg haben werden. Der Antragsgegner hat die Antragsteller aller Voraussicht nach zu Recht auf der Grundlage der §§ 127 ff. BauGB i.V.m. der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Gemeinde Ostbevern - Erschließungsbeitrags-satzung - vom 02. Juni 1997 zu einem Erschließungsbeitrag herangezogen. Die Erschließungsanlage O-weg ist im Jahre 2002 erstmals endgültig hergestellt worden. Entgegen der Ansicht der Antragsteller war der O-weg vor dem Ausbau im Jahre 2001 zu keinem Zeitpunkt endgültig hergestellt. Unter Geltung der Erschließungsbeitragssatzung vom 02. Juni 1997 konnte die endgültige Herstellung erst nach Aufstellung des gem. § 7 Abs. 1 Satz 2 nunmehr erforderlichen Bauprogramms erfolgen. Dieses wurde erst im Jahre 2001 beschlossen, und der Ausbau wurde demgemäß vorgenommen. Die Annahme einer endgültigen Herstellung im Zeitraum von der erstmaligen Überplanung durch den Bebauungsplan Nr. 8 b T Kamp" vom 24. April 1984 bis zum Inkrafttreten der Erschließungsbeitragssatzung vom 02. Juni 1997 scheitert daran, daß die Straße bis zu diesem Zeitpunkt nicht die Herstellungsmerkmale der bis dahin geltenden Satzungen über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Gemeinde Ostbevern - Erschließungsbeitragssatzung - vom 22. September 1976 und vom 20. Januar 1988 erfüllte. In § 13 Abs. 3 Nr. 1 beider Satzungen war vorgesehen, daß die Straßenfläche zu ihrer endgültigen Herstellung gem. § 13 Abs. 2 mit einer Rinne versehen sein mußte. Von allem anderen abgesehen, existierte jedenfalls eine solche Rinne für die Straßenoberflächenentwässerung ausweislich der in der Akte befindlichen Fotos vor dem Ausbau im Jahre 2001 nicht. Insofern geht auch der Hinweis der Antragsteller fehl, sie hätten bei Inkrafttreten der Erschließungsbeitragssatzung von 1988 auf die endgültige Herstellung vertrauen dürfen, denn die Herstellungsmerkmale dieser Satzung waren 1988 eben nicht erfüllt. Vor Inkrafttreten der Satzung von 1988 war die Straße außerdem deshalb nicht endgültig hergestellt, da zu dieser Zeit der noch im maßgeblichen Bebauungsplan vorgesehene beiderseitige Gehweg noch nicht angelegt worden war und ein Bauprogramm nicht bestand. Der Verzicht auf den Gehweg erfolgte erst mit der Überplanung durch die 3. Änderung des Bebauungsplans 8 b am 06. Juli 1990. Ansonsten begegnet die Heranziehung keinen Bedenken. Vorläufiger Rechtsschutz kann den Antragstellern ferner nicht unter dem Gesichtspunkt der unbilligen Härte im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO gewährt werden. Daß die sofortige Zahlung des angeforderten Betrages für die Antragsteller Nachteile mit sich bringt, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und nicht oder nur schwer wiedergutzumachen sind, vgl. hierzu Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 13. Aufl., München 2003, § 80 VwGO, Rdnr. 116, haben die Antragsteller selbst nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG und legt unter Berücksichtigung des nur vorläufig regelnden Charakters dieses Verfahrens ¼ des geforderten Erschließungsbeitrags zugrunde.
Rubrum
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 1066,67 Euro festgesetzt.
G r ü n d e Der sinngemäße Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs und einer evtl. nachfolgenden Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 15. September 2003 anzuordnen, bleibt ohne Erfolg. Der Antrag war als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung auszulegen, da die aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO entfallen ist. Der so verstandene Antrag ist gem. § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber unbegründet. Weder bestehen gem. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der streitigen Heranziehung, noch hat die Vollziehung für die Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO bestehen nach der gefestigten Rechtsprechung des beschließenden Gerichts und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen nur dann, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsmittelführers im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Mißerfolg. Dabei findet die gerichtliche Prüfung des Streitstoffes im Rahmen des vorliegenden Aussetzungsverfahrens ihre Grenze an den Gegebenheiten des vorläufigen Rechtsschutzes, d.h. die gerichtliche Prüfung hat sich grundsätzlich auf die von dem Abgabenpflichtigen selbst vorgebrachten Einwände zu beschränken, es sei denn, daß sich andere Fehler bei summarischer Prüfung als offensichtlich aufdrängen; zudem können im vorläufigen Rechtsschutzverfahren weder schwierige Rechtsfragen aufbereitet noch abschließende Tatsachenfeststellungen getroffen werden. Vgl. dazu grundlegend OVG NRW, Beschl. v. 25. August 1988 - 3 B 2564/85 -, NVwZ 1990, 54. Eine an diesen Maßstäben orientierte summarische Prüfung ergibt keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, daß die Antragsteller im Hauptsacheverfahren mit ihrem Rechtsschutzbegehren Erfolg haben werden. Der Antragsgegner hat die Antragsteller aller Voraussicht nach zu Recht auf der Grundlage der §§ 127 ff. BauGB i.V.m. der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Gemeinde Ostbevern - Erschließungsbeitrags-satzung - vom 02. Juni 1997 zu einem Erschließungsbeitrag herangezogen. Die Erschließungsanlage O-weg ist im Jahre 2002 erstmals endgültig hergestellt worden. Entgegen der Ansicht der Antragsteller war der O-weg vor dem Ausbau im Jahre 2001 zu keinem Zeitpunkt endgültig hergestellt. Unter Geltung der Erschließungsbeitragssatzung vom 02. Juni 1997 konnte die endgültige Herstellung erst nach Aufstellung des gem. § 7 Abs. 1 Satz 2 nunmehr erforderlichen Bauprogramms erfolgen. Dieses wurde erst im Jahre 2001 beschlossen, und der Ausbau wurde demgemäß vorgenommen. Die Annahme einer endgültigen Herstellung im Zeitraum von der erstmaligen Überplanung durch den Bebauungsplan Nr. 8 b T Kamp" vom 24. April 1984 bis zum Inkrafttreten der Erschließungsbeitragssatzung vom 02. Juni 1997 scheitert daran, daß die Straße bis zu diesem Zeitpunkt nicht die Herstellungsmerkmale der bis dahin geltenden Satzungen über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Gemeinde Ostbevern - Erschließungsbeitragssatzung - vom 22. September 1976 und vom 20. Januar 1988 erfüllte. In § 13 Abs. 3 Nr. 1 beider Satzungen war vorgesehen, daß die Straßenfläche zu ihrer endgültigen Herstellung gem. § 13 Abs. 2 mit einer Rinne versehen sein mußte. Von allem anderen abgesehen, existierte jedenfalls eine solche Rinne für die Straßenoberflächenentwässerung ausweislich der in der Akte befindlichen Fotos vor dem Ausbau im Jahre 2001 nicht. Insofern geht auch der Hinweis der Antragsteller fehl, sie hätten bei Inkrafttreten der Erschließungsbeitragssatzung von 1988 auf die endgültige Herstellung vertrauen dürfen, denn die Herstellungsmerkmale dieser Satzung waren 1988 eben nicht erfüllt. Vor Inkrafttreten der Satzung von 1988 war die Straße außerdem deshalb nicht endgültig hergestellt, da zu dieser Zeit der noch im maßgeblichen Bebauungsplan vorgesehene beiderseitige Gehweg noch nicht angelegt worden war und ein Bauprogramm nicht bestand. Der Verzicht auf den Gehweg erfolgte erst mit der Überplanung durch die 3. Änderung des Bebauungsplans 8 b am 06. Juli 1990. Ansonsten begegnet die Heranziehung keinen Bedenken. Vorläufiger Rechtsschutz kann den Antragstellern ferner nicht unter dem Gesichtspunkt der unbilligen Härte im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO gewährt werden. Daß die sofortige Zahlung des angeforderten Betrages für die Antragsteller Nachteile mit sich bringt, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und nicht oder nur schwer wiedergutzumachen sind, vgl. hierzu Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 13. Aufl., München 2003, § 80 VwGO, Rdnr. 116, haben die Antragsteller selbst nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG und legt unter Berücksichtigung des nur vorläufig regelnden Charakters dieses Verfahrens ¼ des geforderten Erschließungsbeitrags zugrunde.