Kostenerstattungsbetrag für Ausgleichsmaßnahmen: Keine Kostenerhebung ohne Zuordnungsfestsetzung
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte im Eilverfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen einen Bescheid über einen Kostenerstattungsbetrag nach §§ 135a–c BauGB. Das Gericht sah ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids. Für die Kostenerhebung fehle es an der nach § 135a Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 9 Abs. 1a S. 2 BauGB erforderlichen Zuordnung der Ausgleichsmaßnahmen zu den betroffenen Grundstücken durch Festsetzung im Bebauungsplan. Eine Zuordnung lediglich in der Begründung des Bebauungsplans genüge aus Gründen der Planbestimmtheit und des Rechtsschutzes nicht.
Ausgang: Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Kostenerstattungsbescheid wegen fehlender Zuordnungsfestsetzung angeordnet.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist im Bereich des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Abs. 3 BauGB zulässig, wenn Widerspruch und Anfechtungsklage gemäß § 212a Abs. 2 BauGB keine aufschiebende Wirkung haben und die Aussetzung der Vollziehung abgelehnt wurde.
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Heranziehungsbescheids i.S.d. § 80 Abs. 4 S. 3 VwGO liegen vor, wenn nach summarischer Prüfung der Erfolg des Rechtsbehelfs wahrscheinlicher ist als sein Misserfolg.
Die Geltendmachung eines Kostenerstattungsanspruchs nach § 135a Abs. 2, 3 BauGB setzt voraus, dass Ausgleichsmaßnahmen an anderer Stelle den Eingriffsgrundstücken im Sinne von § 9 Abs. 1a S. 2 BauGB zugeordnet sind.
Die Zuordnung von Ausgleichsflächen und -maßnahmen nach § 9 Abs. 1a S. 2 BauGB erfordert eine Festsetzung im Bebauungsplan; eine bloße Darstellung in der Begründung des Bebauungsplans ersetzt die Festsetzung nicht.
Fehlt eine Zuordnungsfestsetzung, ist eine Kostenheranziehung des Eigentümers bzw. Vorhabenträgers für von der Gemeinde auf eigenen Flächen durchgeführte Ausgleichsmaßnahmen nach §§ 135a ff. BauGB regelmäßig rechtswidrig.
Zitiert von (2)
1 zustimmend · 1 neutral
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 14. November 2003 über den Kostenerstattungsbetrag nach den §§ 135 a - c Baugesetzbuch wird angeordnet.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 990,19 Euro festgesetzt.
Gründe
Der dem Tenor des Beschlusses entsprechende Antrag der Antragstellerin hat Erfolg.
Der Antrag nach § 80 Abs.5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist zulässig. Gemäß § 212 a Abs.2 BauGB haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135 a Abs.3 BauGB keine aufschiebende Wirkung (vgl. § 80 Abs.2 Nr.3 VwGO). Auch hat der Antragsgegner die von der Antragstellerin beantragte Aussetzung der Vollziehung abgelehnt (vgl. § 80 Abs.6 VwGO).
Der Antrag ist auch begründet.
Es bestehen gemäß § 80 Abs.4 S.3 VwGO ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids, denn aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist der Erfolg des Rechtsbehelfs wahrscheinlicher als ein Misserfolg.
Der Antragsgegner hat die Antragstellerin als Eigentümer der Grundstücke Gemarkung T. , Flur 3, Flurstücke 229 und 228 tlw. aller Voraussicht nach zu Unrecht auf der Grundlage der §§ 135 a - c BauGB iVm der Satzung der Stadt C. über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen vom 26. Juli 2002 zu einem Kostenerstattungsbetrag aufgrund der von ihm selbst durchgeführten Ausgleichsmaßnahmen auf den gemeindeeigenen Kompensationsflächen am L.----- weg herangezogen. Denn die in den Ermächtigungsnormen enthaltenen Voraussetzungen für die Geltendmachung eines solchen Kostenerstattungsanspruchs gegenüber der Antragstellerin dürften nicht gegeben sein, weil es bereits an der gemäß § 135 a Abs.2 S.1 BauGB iVm § 9 Abs.1 a S.2 BauGB notwendigen Zuordnung fehlt.
Die §§ 1, 2 Abs.1 der Kostenerstattungssatzung der Stadt C. vom 26. Juli 2002 sehen die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen für die Durchführung von zugeordneten Ausgleichsmaßnahmen nach den Bestimmungen des BauGB und dieser Satzung vor.
Damit nimmt die Satzung auf die Vorschriften der §§ 135 a bis c BauGB Bezug, in denen die Verantwortlichkeit für die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen sowie die Kostentragungspflicht geregelt sind. Die Bestimmungen der §§ 135 a bis c BauGB sind als Teil der naturschutzrechtlichen Eingriffsnormen im BauGB zu sehen und knüpfen an die in § 1 a Abs.3 BauGB getroffenen Regelungen über den Ausgleich von Eingriff in Natur und Landschaft durch die Bauleitplanung sowie an die in § 9 Abs.1 a BauGB aufgezeigten Möglichkeiten der Festsetzungen auf der Bauplanungsebene, zu denen auch die Zuordnung zählt, an. Je nach Form des gewählten Ausgleichs auf der Bauleitebene für den zu erwartenden Eingriff in Natur und Landschaft (vgl. § 1 a Abs.3 BauGB) stellen die §§ 135 a bis c BauGB unterschiedliche Anforderungen an den Vollzug der Ausgleichsmaßnahmen und an eine evtl. Kostenerstattung. Von der Konzeption her gehen die Regelungen der §§ 135 a bis c BauGB dabei von dem Verursacherprinzip aus. Dies bringt § 135 a Abs.1 BauGB zum Ausdruck, wonach festgesetzte Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1 a Abs.3 BauGB in erster Linie vom Vorhabenträger durchzuführen sind. Eine solche Verpflichtung besteht jedoch nur dann, wenn die Maßnahmen zum Ausgleich auf dem Eingriffsgrundstück selbst entsprechend der Festsetzung (vgl. § 1 a Abs.3 S.1 iVm § 9 Abs.1 a S.1, 1. Alternative) durchzuführen sind, denn nur unter dieser Prämisse ist der Eigentümer zur Realisierung in der Lage.
Ist hingegen ein Ausgleich für zu erwartende Eingriffe in Natur und Landschaft nicht auf dem Eingriffsgrundstück selbst, sondern - wie hier - an anderer Stelle vorgesehen, so konstatiert § 135 a Abs.2 und 3 BauGB unter bestimmten Voraussetzungen eine Verpflichtung der Gemeinde zur Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen und eine damit korrespondierende Möglichkeit zur Erhebung eines Kostenerstattungsbetrages von dem Vorhabenträger oder dem Eigentümer des Grundstücks für die gemachten Aufwendungen. Eine solche Berechtigung zur Kostenerstattung, wie der Antragsgegner sie für die Heranziehung der Antragstellerin geltend macht, greift gemäß § 135 a Abs.2 S.1 BauGB aber nur dann ein, wenn Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle den Grundstücken nach § 9 Abs.1 a BauGB zugeordnet sind. Trifft diese Voraussetzung zu, so soll die Gemeinde anstelle und auf Kosten der Vorhabenträger oder der Eigentümer der Grundstücke die Ausgleichsmaßnahmen durchführen und auch die hierfür erforderlichen Flächen bereitstellen, sofern dies nicht auf andere Weise (etwa durch städtebaulichen Vertrag nach § 11 Abs.1 S.2 Nr.2 BauGB) gesichert ist. Vorliegend können indes diese Voraussetzungen des § 135 a Abs.2 S.1 BauGB für die Heranziehung der Antragstellerin zu einem Kostenerstattungsbetrag derzeit nicht als erfüllt angesehen werden.
Zwar wurden unstreitig vom Antragsgegner Ausgleichsmaßnahmen auf den als Kompensationsflächen vorgesehenen gemeindeeigenen Grundstücken am L.-----weg in Form von Aufforstungen im Jahre 2001 durchgeführt. Ausweislich der Bebauungsplanunterlagen sollten diese Maßnahmen auch als Ausgleich für die mit dem Bebauungsplan 11-4 vom 12. Juli 2000 erfolgte Ausweisung der landwirtschaftlichen Nutzflächen als Bauland fungieren, da die erfolgte erstmalige Überplanung des Gebietes - so auch bezüglich der Grundstücke der Antragstellerin (Gemarkung T. , Flur 3, Flurstücke 229 und 228 tlw) - als Eingriff in Natur und Landschaft gewertet wurde.
Auch bedurfte es keiner gesonderten Festsetzungen dieser auf gemeindeeigenen Grundstücken durchgeführten Ausgleichsmaßnahmen in einem Bebauungsplan. Dies ist der Bestimmung des § 1 a Abs.3 BauGB zu entnehmen, die abschließend regelt, in welcher Weise der Ausgleich für zu erwartende Eingriffe in Natur und Landschaft vorgenommen werden kann. Danach kann etwa der nach dem Ergebnis der Abwägung erforderliche Ausgleich durch geeignete Darstellungen im Flächennutzungsplan wie auch durch geeignete Festsetzungen im Bebauungsplan erfolgen (vgl. S.1), wobei die Darstellungen und Festsetzungen nicht auf den Ort des Eingriffs beschränkt sein müssen, sondern auch an einer anderen Stelle des Planes oder in einem anderen Plan enthalten sein können (vgl. S.2). Überdies sieht § 1 a Abs.3 S.3 BauGB zusätzlich die Möglichkeit vor, anstelle von Darstellungen und Festsetzungen nach Satz 1 oder 2 vertragliche Vereinbarungen gemäß § 11 BauGB oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereit gestellten Flächen zu treffen. Von dieser letztgenannten Möglichkeit des Ausgleichs auf gemeindeeigenen Grundstücken hat der Antragsgegner Gebrauch gemacht, so dass sich eine weitere planungsrechtliche Sicherung erübrigte.
Vgl. dazu: Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch, 8. Aufl., § 1 a Rn.47.
Allerdings ist es für die Geltendmachung eines Kostenerstattungsanspruchs nach § 135 a Abs.2, 3 BauGB auch dann, wenn - wie hier - die Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Fläche durchgeführt wurden, notwendig, dass die Ausgleichsmaßnahmen den Grundstücken, auf denen der Eingriff zu erwarten ist, im Sinne von § 9 Abs.1 a BauGB zugeordnet werden. An einer solchen Zuordnung in Form einer Festsetzung mangelt es vorliegend jedoch.
Nach § 9 Abs.1 a S.2 BauGB können Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden. Der 2. Halbsatz der Bestimmung sieht dies ausdrücklich auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen vor. Bei der Zuordnung handelt es sich um eine Festsetzung des Bebauungsplanes. Sie beinhaltet die Zuordnung bestimmter Ausgleichsflächen und -maßnahmen zu dem Grundstück, auf dem der Eingriff zu erwarten ist (Baugrundstück). Mit ihr wird eine Verknüpfung zwischen dem Eingriffsgrundstück und den Ausgleichsflächen und -maßnahmen hergestellt. Diese bildet sodann die Grundlage für die Durchführung und Kostenerstattung von Ausgleichsmaßnahmen nach §§ 135 a ff BauGB.
Vgl.: Ernst/Zinkhahn/Bielenberg/Krautzberger,Baugesetzbuch, Loseblatt-Kommentar, § 9 Rn. 240 und § 1 a Rn.202.
Zwar handelt es sich bei der Zuordnung um keine zwingende Festsetzung. Vielmehr steht es der Gemeinde frei, eine solche Zuordnungsentscheidung zu treffen. Soll allerdings der Eigentümer oder Vorhabenträger des Eingriffsgrundstücks nach Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen an den Kosten beteiligt werden, so bedarf es aufgrund der Vorschrift des § 135 a Abs.2 S.1 BauGB einer entsprechenden Zuordnung. Die Zuordnungsfestsetzung dient mithin ausschließlich dem Zweck, der Gemeinde über die §§ 135 a ff BauGB die Finanzierung der von ihr durchgeführten Ausgleichsmaßnahmen zu ermöglichen.
Vgl.Ernst/Zinkhahn/Bielenberg/Krautzberger, aa0, § 1 a Rn. 202; Battis/Krautzberger/Löhr, aa0, § 1 a Rn.47 und § 9 Rn. 98b; Gierke in Brügelmann, Baugesetzbuch, § 1 a Nr. 4.4.4.2 und 4.4.5; Birk, Die Kostenerstattung bei naturschutzrechtlichen Eingriffsregelungen unter besonderer Berücksichtigung des Erschließungsbeitragsrechts, in: Verwaltungsblätter für Baden- Württemberg, 1998, 81 ff.
Führt die Gemeinde die Ausgleichsmaßnahmen - wie vorliegend - auf ihren eigenen Grundstücken durch, so bedarf es für die Geltendmachung eines Kostenerstattungsanspruches gegenüber dem Eigentümer des Eingriffsgrundstücks oder dem Vorhabenträger auch hierfür einer entsprechenden Zuordnungsfestsetzung im Eingriffsbebauungsplan.
Vgl. Ernst/Zinkhahn/Bielenberg/Krautzberger, aa0, § 1 a Rn. 202; Battis/Krautzberger/Löhr, aa0, § 1 a Rn.47 und § 9 Rn. 98b; Gierke in Brügelmann, Baugesetzbuch, § 1 a Nr. 4.4.4.2 und 4.4.5;
Vorliegend hat der Antragsgegner die Antragstellerin als Eigentümerin der Grundstücke Gemarkung T. , Flur 3, Flurstücke 229 und 228 tlw. aufgrund selbst durchgeführter Ausgleichsmaßnahmen auf den gemeindeeigenen Flächen am L.-----weg in Anspruch genommen, ohne dass eine Zuordnung der Maßnahmen zu diesen Grundstücken der Antragstellerin ersichtlich ist. Der Bebauungsplan 11-4 lässt eine solche Zuordnung nicht erkennen. Zwar ist der Begründung des Bebauungsplanes zu entnehmen, dass die Kompensation des durch die Bebauungsplanaufstellung verursachten Ausgleichsdefizits auf den Grundstücken am L.-----weg erfolgen sollte. Diesbezüglich wurde eine eingehende Eingriffsanalyse und eine Kompensationsbilanz unter Berücksichtigung der ökologischen Flächenwertigkeit in Anwendung eines standardisierten Wertberechnungsverfahrens vorgenommen. Flächenpunktmäßig wurden sodann die im Bebauungsgebiet liegenden Eingriffsgrundstücke den auf den gemeindeeigenen Grundstücken vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen anteils- und verhältnismäßig zugeordnet. Der Bebauungsplan selbst enthält jedoch Aussagen über die beabsichtigte Zuordnung der Flächen nicht. Die - wenn auch dezidierte Begründung des Bebauungsplanes allein reicht indes für die Annahme einer wirksamen Zuordnung im Sinne des § 9 Abs.1 a S.2 BauGB, die - wie bereits ausgeführt - eine Festsetzung erfordert, nicht aus. Da es sich bei den Festsetzungen in einem Bebauungsplan um rechtsverbindliche, für den Bürger unmittelbar geltende Regelungen handelt und im Falle einer Zuordnung die Festsetzung kostenerstattungsrechtliche Konsequenzen für den Eigentümer eines Eingriffsgrundstücks nach sich ziehen kann (vgl. §§ 135 a ff BauGB), kann schon aus Gründen des Rechtsschutzes sowie dem Grundsatz der Planbestimmtheit auf eine explizite Festsetzung im Rahmen einer Zuordnung nicht verzichtet werden. Denn für den Eigentümer eines Grundstücks im Bebauungsgebiet muss anhand des Bebauungsplanes erkennbar sein, ob bezüglich seines Grundstücks ein zu erwartender Eingriff in Natur und Landschaft vom Plangeber angenommen wird und er ggf. mit Kostenerstattungsansprüchen für Ausgleichsmaßnahmen zu rechnen hat. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Gemeinde eine entsprechende Zuordnung, die allein der Refinanzierung von Ausgleichsmaßnahmen dient, nicht vorzunehmen braucht. Dem gemäß muss, damit eine wirksame Zuordnung im Sinne des § 9 Abs.1 a S.2 BauGB angenommen werden kann, zumindest durch textliche Festsetzungen im Eingriffsbebauungsplan auf von der Gemeinde zum Ausgleich bereitgestellte Flächen verwiesen werden und es müssen diese den betroffenen Eingriffsgrundstücken zugeordnet sein.
Vgl. Ernst/Zinkhahn/Bielenberg, aa0 § 9 Rn. 241; Gierke, in: Brügelmann, aa0, § 1 a Nr. 4.4.4.2; Stüer, Der Bebauungsplan, 2. Aufl., Rn. 496 ff m.w.Bsp.
Da vorliegend eine Zuordnungsfestsetzung dem Bebauungsplan nicht entnommen werden kann, fehlt es derzeit an einer wesentlichen Voraussetzung für die Kostenheranziehung der Antragstellerin.
Die Kostenentscheidung folgt auf § 154 Abs.1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs.1, 20 Abs. 3 GKG. Die Bemessung in Höhe eines Viertels des streitigen Kostenerstattungsbetrages trägt dem Charakter der Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens Rechnung.