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Verwaltungsgericht Münster·3 L 287/04·05.05.2004

Anordnung aufschiebender Wirkung gegen Erschließungsbeitrag wegen fehlender rechtlicher Zufahrt

Öffentliches RechtBaurechtKommunales Abgabenrecht (Erschließungsbeitragsrecht)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen einen Erschließungsbescheid. Das VG ordnet die aufschiebende Wirkung an, weil im Eilverfahren ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Beitragsheranziehung bestehen. Entscheidend ist, dass ein rechtlich gesicherter Zugang (§133 BauGB) fehlt und tatsächliche Überfahrt oder Duldung dies nicht ersetzen. Die Kosten trägt der Antragsgegner.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Erschließungsbeitrag vollumfänglich stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Die Anordnung aufschiebender Wirkung nach § 80 VwGO ist im Eilverfahren zu gewähren, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verwaltungsentscheidung bestehen.

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Die Zugehörigkeit eines Grundstücks zum Abrechnungsgebiet nach § 131 BauGB bedeutet nicht automatisch, dass das Grundstück im Sinne des § 133 Abs. 1 BauGB als erschlossen gilt.

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Erschlossenheit im Sinne des § 133 Abs. 1 BauGB setzt einen auch rechtlich gesicherten Zugang bzw. eine rechtlich gesicherte Zufahrt voraus; bloße tatsächliche Überfahrungsmöglichkeiten oder zivilrechtliche Duldungen genügen hierfür nicht.

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Die Eintragung einer Baulast kann ein typisches Mittel sein, die für die Entstehung der individuellen Beitragspflicht erforderliche rechtliche Sicherung der Zufahrt zu begründen; fehlt eine solche Absicherung, begründet dies ernstliche Zweifel an der Beitragspflicht.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 i. V. m. § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 80 Abs. 6 VwGO§ 131 Abs. 1 BauGB§ 133 Abs. 1 BauGB§ 4 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW§ 154 Abs. 1 VwGO

Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Beitragsbescheid des Antragsgegners vom 00.00.0000 wird angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.507,02 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,

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die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Beitragsbescheid des Antragsgegners vom 00.00.0000 anzuordnen,

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hat Erfolg. Der Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 i. V. m. § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an sich statthaft und - namentlich unter Beachtung des § 80 Abs. 6 VwGO - ansonsten zulässig. Der Antrag ist begründet, denn es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen für die H.----------straße . Zwar ist die grundsätzliche Abrechenbarkeit von Erschließungsbeiträgen für diese Anbaustraße nach den Prüfungsmaßstäben des Eilverfahrens nicht zu beanstanden; vgl. Beschluss der Kammer vom heutigen Tag im Verfahren 3 L 286/04, den Beteiligten bekannt. Die in den Gründen jener Entscheidung gekennzeichnete Rechtslage gilt in gleicher Weise für das im Eigentum des Antragstellers stehende Grundstück Gemarkung H1. , Flur 7, Flurstück 706, da dessen Zugehörigkeit zum Abrechnungsgebiet nach Maßgabe des § 131 Abs. 1 BauGB nicht in Zweifel zu ziehen sein dürfte. Zwar grenzt dieses Grundstück nicht unmittelbar an die Straße. Der Antragsteller nimmt indes die bestehende Zugangs- und Zufahrtsmöglich über die im Eigentum der Stadt stehende Anliegerparzelle 837 wahr; diese weist selbst keine Bebaubarkeit auf. Es fehlt jedoch ersichtlich an einem Erschlossensein im strengeren Sinn des § 133 Abs. 1 BauGB. Dieses setzt - mit der Folge des Entstehens der individuellen Beitragspflicht - voraus, dass Zugang bzw. Zufahrt auch rechtlich gesichert sind. Ein hierfür typisches, weil regelmäßig den maßgeblichen Anforderungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW genügendes rechtliches Mittel stellt die Eintragung einer Baulast dar; eine solche existiert nach bisherigen Erkenntnissen nicht. Die auf diese rechtlichen Funktionen zielenden Einwendungen des Antragsgegners greifen nicht. Namentlich die mit Schriftsatz vom 3. Mai 2004 beschriebenen Möglichkeiten der tatsächlichen Überfahrt der städtischen Anliegerparzelle sowie der (zivilrechtlichen) Gestattung oder sonstigen Duldung bei unstreitigem Fehlen der rechtlichen Absicherung i. S. d. § 4 Abs. 1 BauO NRW zeigen gerade die Unterschiede in den Anforderungen des § 131 Abs. 1 BauGB und des § 133 Abs. 1 BauGB auf. Die Auffassung des Antragsgegners, diese Differenzierung sei in den Fällen aufzugeben, in denen das hinterliegende Grundstück bereits genutzt werde, wird sich im Hauptsacheverfahren nicht durchsetzen können.

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Vgl. etwa Beschluß der Kammer vom 6. März 2002 - 3 L 958/01 -; hierzu Beschluß des OVG NRW vom 9. August 2002 - 3 B 525/02 -

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG, dabei gewichtet das Gericht den Wert des Rechtsschutzes im vorläufigen Verfahren mit einem Viertel der strittigen Forderung (hier: insgesamt 22.028,08 Euro).