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Verwaltungsgericht Münster·3 L 1900/02.A·05.02.2003

Einstweilige Anordnung zur Verhinderung einer Abschiebung bis zum Abschluss des Klageverfahrens

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtVerwaltungsprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte einstweiligen Rechtsschutz, um seine Abschiebung bis zum Abschluss des Klageverfahrens 3 K 3496/02.A zu verhindern. Streitgegenstand war, ob die formlose Übersendung des Bescheids des Bundesamtes als Mitteilung nach § 71 Abs. 5 S. 2 AsylVfG und ein nach Abschluss des Erstverfahrens vorgelegtes neues Beweismittel ein weiteres Verfahren rechtfertigen. Das Verwaltungsgericht gab die einstweilige Anordnung statt, weil das neue Schriftstück ohne grobes Verschulden nicht früher vorgelegt werden konnte und seine Tragweite in der summarischen Prüfung nicht ausgeschlossen werden konnte.

Ausgang: Einstweilige Anordnung: Abschiebung bis zum Abschluss des Klageverfahrens untersagt; Antrag stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920, 294 ZPO ist zu gewähren, wenn in der summarischen Prüfung nicht mit hinreichender Rechtsgewissheit ausgeschlossen werden kann, dass der Antragsteller einen schutzwürdigen Anspruch hat.

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Die formlose Übersendung des Bescheids des Bundesamtes über die Ablehnung der Durchführung eines Folgeverfahrens an die Ausländerbehörde erfüllt die Mitteilungsfunktion im Sinne des § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG und kann eine vollziehbare Abschiebungsandrohung begründen.

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Das Vorlegen eines nach Abschluss des Erstverfahrens erst bekannt gewordenen Beweismittels (z. B. Ladung) kann ein neues Asylverfahren begründen; ist das Schriftstück ohne grobes Verschulden nicht früher vorgelegt worden, kann dessen detaillierte Prüfung nicht im Eilverfahren geleistet werden und spricht dies für die Gewährung vorläufigen Schutzes gegen Abschiebung.

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Die Kostenentscheidung im einstweiligen Rechtsschutz richtet sich nach § 154 Abs. 1 VwGO; stehen die Voraussetzungen eines Obsiegens des Antragstellers fest, trifft regelmäßig die Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens.

Relevante Normen
§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920, 294 ZPO§ 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG§ 71 Abs. 1 AsylVfG in Verbindung mit § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG§ 154 Abs. 1 VwGO§ 83 b Abs. 1 AsylVfG

Tenor

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass eine Abschiebung des Antragstellers vorläufig bis zum Abschluss des Klageverfahrens 3 K 3496/02.A nicht erfolgen darf.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

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Der aus dem Tenor ersichtliche Antrag hat Erfolg. Der Antrag ist zulässig und begründet.

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Ein Anordnungsgrund liegt vor (vgl. § 123 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in Verbindung mit §§ 920, 294 der Zivilprozessordnung - ZPO -). Gegen den Antragsteller besteht seit dem rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 16. Juli 2002 - 14a K 5164/99.A - und Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. August 2002 - 8 A 3231/02.A -) eine vollziehbare Abschiebungsandrohung. Eine Mitteilung des Bundesamtes im Sinne des § 71 Abs. 5 Satz 2 des Asylverfahrensgesetzes - AsylVfG - als solche ist die durch das Bundesamt unter dem 14. November 2002 vorgenommene formlose Übersendung des Bescheides über die Ablehnung der Durchführung eines Folgeverfahrens vom 12. November 2002 an die Ausländerbehörde anzusehen - liegt vor.

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Der Antragsteller kann sich des Weiteren auf das Bestehen eines Anordnungsanspruches berufen (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920, 294 ZPO). Das Gericht vermag nach der in dem hier vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung nicht mit einer den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden, hinreichenden Rechtsgewissheit,

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vgl. zu den diesbezüglichen verfassungsrechtlichen Anforderungen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 08. März 1995 - 2 BvR 2148/94 -, InfAuslR 1995, 342,

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die Einschätzung des Bundesamtes, wonach die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (vgl. § 71 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes - AsylVfG - in Verbindung mit § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG -) nicht vorliegen, zu teilen. Jedenfalls mit der seitens des Antragstellers vorgelegten - im Zusammenhang mit einem Verfahren beim Staatssicherheitsgericht E stehenden - Ladung zu einem Verhandlungstermin hat dieser ein neues Beweismittel im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG vorgelegt, das es - unter Einbeziehung der weiteren zur Begründung seines Folgeantrags eingereichten Unterlagen - nicht ausschließt, dass sein Asylvorbringen eine für ihn günstigere Bewertung erfährt. Der Antragsteller war ohne grobes Verschulden gehindert, das genannte Schreiben in dem vorausgegangenen Asylverfahren vorzulegen, da ihm dieses erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens übersandt worden ist. Das Schriftstück bedarf einer detaillierten Überprüfung, die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht geleistet werden kann.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG.