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Verwaltungsgericht Münster·3 K 73/06.A·07.03.2007

Erinnerung gegen Kostenfestsetzung: Gegenstandswert bei AufenthG-Feststellungen 1.500 €

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin erhob Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung der Urkundsbeamtin. Streitpunkt war die Bemessung des Gegenstandswerts für Verfahren, die die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG oder Abschiebungsverbote betreffen. Das VG Münster wies die Erinnerung zurück und bestätigte den Gegenstandswert von 1.500 € nach § 30 Satz 1 letzter Halbsatz RVG. Das Verfahren bleibt gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Ausgang: Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung der Urkundsbeamtin als unbegründet zurückgewiesen; Gegenstandswert 1.500 € bestätigt, Verfahren gebührenfrei

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Verfahren, die lediglich die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG oder das Vorliegen von Abschiebungsverboten zum Gegenstand haben, ist nach § 30 Satz 1 letzter Halbsatz RVG ein Gegenstandswert von 1.500 Euro anzunehmen.

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Ein eindeutiger Wortlaut einer gesetzlichen Regelung ist von den Gerichten anzuwenden; eine materielle Änderung des klaren Gesetzestextes kommt allein dem Gesetzgeber zu.

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Die Erinnerung gegen eine Kostenfestsetzung kann zurückgewiesen werden, wenn die Kostenfestsetzung der Urkundsbeamtin mit den maßgeblichen gesetzlichen Wertregeln (insbesondere § 30 RVG) vereinbar ist.

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Bei Zurückweisung der Erinnerung richtet sich die Gebühren- und Kostentragung nach § 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG: das Erinnerungsverfahren bleibt gebührenfrei und außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Relevante Normen
§ 56 Abs. 1 Satz 1 RVG§ 55 Abs. 1 RVG§ 165 RVG§ 151 VwGO§ 60 Abs. 1 AufenthG§ 30 Satz 1 RVG

Tenor

Die Erinnerung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen die Kostenfestsetzung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 00.00.0000 wird zurückgewiesen.

Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei; außer-gerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

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Die gemäß §§ 56 Abs. 1 Satz 1, 55 Abs. 1 RVG i.V.m. §§ 165, 151 VwGO statthafte und auch ansonsten zulässige Erinnerung hat in der Sache keinen Erfolg. Die Kostenfestsetzung der Urkundsbeamtin vom 00.00.0000 ist nicht zu beanstanden. Insbesondere legt die Festsetzung zu Recht einen Gegenstandswert von 1.500 Euro gemäß § 30 Satz 1 letzter Halbsatz RVG zugrunde. Denn die Streitigkeit betraf in der Sache lediglich die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG, hilfsweise die Feststellung von Abschiebungsverboten, nicht jedoch die Anerkennung der Klägerin als Asylberechtigte. Damit ist bereits dem gesetzlich eindeutigen Wortlaut nach lediglich die Anwendung des § 30 Satz 1 letzter Halbsatz RVG eröffnet, also die Annahme eines sonstigen Klageverfahrens und demgemäß eines Gegenstandswertes von 1.500 Euro. Die Kammer folgt nicht der gegenteiligen Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (hier: Beschluss vom 21. Dezember 2006 - BVerwG 1 C 29.03 -), die die begriffliche Abgrenzung der Klageverfahren, die die Asylanerkennung einschließlich der Feststellung der Voraussetzungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG und die Feststellung von Abschiebungsverboten betreffen, von den sonstigen Klageverfahren im Sinn des § 30 Satz 1 RVG für auslegungsfähig und die unmittelbar auf der gesetzlichen Differenzierung beruhende Rechtsprechung für nicht mehr gerechtfertigt hält. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob dem BVerwG im methodologischen Ansatz zu folgen ist; denn jedenfalls steht das Ergebnis der Auslegung gemäß Beschluss vom 21. Dezember 2006, a.a.O., nicht in Einklang mit dem eindeutigen Wortlaut des § 30 Satz 1 RVG. Zur Abänderung des wörtlichen und aus sich heraus uneingeschränkt ergiebigen Inhalts einer Norm ist - wohlmöglich in Anlehnung an eine durch die Rechtsprechung formulierte, historisch bzw. systematisch verankerte Motivation - jedoch allein der Gesetzgeber berufen. Dieser hatte aktuell, nämlich noch mit den Beschlüssen des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 und des Zuwanderungsgesetzes vom 30. Juli 2004, keinen Anlass gesehen, in die eindeutige Abstufung der bereits aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG a.F. bekannten, sodann in § 30 Satz 1 RVG übernommenen Gegenstandswerte einzugreifen; so im Ergebnis bereits OVG NRW, etwa Beschluss vom 2. Mai 2007 - 9 A 3203/06.A -.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 RVG.