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Verwaltungsgericht Münster·3 K 6759/17·23.06.2020

Aufwendungsersatz für Hausanschlussreparatur durch Abwasserbetrieb bei GoA (keine Beauftragung nachweisbar)

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtKommunalrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Stadt (Abwasserbetrieb) verlangte vom Grundstückseigentümer Erstattung von Kosten für die Reparatur der privaten Hausanschlussleitung nach einem Starkregenereignis. Ein entgeltlicher Auftrag durch die Lebensgefährtin/Ehefrau ließ sich nicht beweisen. Das Gericht sprach der Klägerin jedoch Aufwendungsersatz aus echter berechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag zu, da die Maßnahme im Interesse und mutmaßlichen Willen des Eigentümers lag und die Kosten erforderlich waren. Verjährung und Verwirkung verneinte das Gericht; zudem seien vorgerichtliche Anwaltskosten wegen Verzugs zu ersetzen.

Ausgang: Zahlungsklage auf Aufwendungsersatz und vorgerichtliche Anwaltskosten (nebst Zinsen) vollständig zugesprochen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Aufwendungsersatzanspruch aus Auftrag (§§ 662, 670 BGB) setzt den Nachweis einer Beauftragung des Geschäftsbesorgers durch den Geschäftsherrn voraus; verbleibende Zweifel gehen zu Lasten des Anspruchstellers.

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Lässt ein Dritter ohne Auftrag eine dem Grundstückseigentümer obliegende Reparatur an privaten Entwässerungsleitungen durchführen, kann ein Anspruch auf Aufwendungsersatz aus echter berechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683 Satz 1, 670 BGB) bestehen, wenn Fremdgeschäftsführungswille vorliegt und die Maßnahme Interesse und (mutmaßlichem) Willen des Eigentümers entspricht.

3

Für die Berechtigung der Geschäftsführung ohne Auftrag kommt es auf die Ursache des Schadens an der privaten Leitung grundsätzlich nicht an, wenn der Eigentümer für Herstellung und Unterhaltung der Leitung verantwortlich ist.

4

Der Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB entsteht mit der tatsächlichen Aufwendung (insbesondere Zahlung einer Drittunternehmerrechnung); die regelmäßige Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres dieser Aufwendung (§§ 195, 199 BGB).

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Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind als Verzögerungsschaden ersatzfähig, wenn der Schuldner nach Mahnung in Verzug gerät (§§ 280 Abs. 2, 286 BGB).

Relevante Normen
§ 662 BGB§ 670 BGB§ 257 BGB§ 16 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B§ BGB§ 17a Abs. 2 Satz 3 GVG

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 2.665,45 Euro sowie außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 334,75 Euro jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5  Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 3. August 2017 zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Der Beklagte ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks X.---------in C.          . Anfang Juli 2013 kam es infolge eines Starkregenereignisses zu einer Verstopfung der Abwasserleitungen auf dem Grundstück des Beklagten. Am 2. Juli 2013 teilte Frau B.        (damals N.       ), die damalige Lebensgefährtin und heutige Ehefrau des Beklagten, dem Abwasserbetrieb der Klägerin telefonisch mit, dass die Schmutzwasserbeseitigung auf dem Grundstück X.-----in C.          nicht funktioniere. Daraufhin veranlasste ein Mitarbeiter des Abwasserbetriebes der Klägerin, Herr T1.        , eine Kamerauntersuchung. Dadurch wurde festgestellt, dass kein funktionsfähiger Anschlussschacht vorhanden war die Hausanschlussleitungen auf dem Grundstück des Beklagten eingebrochen waren.

3

Der Abwasserbetrieb der Klägerin beauftragte die Firma N1.      T2.            H.    mit der Instandsetzung der Abwasserleitungen des Beklagten. Vertragsgrundlage für die Durchführung der Arbeiten war die VOB/B. Die Arbeiten wurden in der Zeit vom 2. Juli 2013 bis zum 5. Juli 2013 durchgeführt. Dabei wurde in der Grundstücksanschlussleitung unter dem Gehweg ein etwa 1,40 m langes oranges Rohr vorgefunden. Dieses Rohr war im Jahre 2005 im Auftrag des Wasserversorgers, der Firma H1.            nachträglich eingesetzt worden. Die Firma T3.            erneuerte die Abwasserleitungen auf dem Grundstück des Beklagten und den Grundstücksanschluss. Nach Abschluss der Arbeiten war der Kanalanschluss wieder benutzbar.

4

Die Zeugin V.      T4.      , Mitarbeiterin des Abwasserbetriebes der Klägerin, hielt in einem Vermerk vom 8. August 2013 fest: „Nach der durch Herrn T1.        veranlassten Kamerauntersuchung wurde ich informiert, dass kein funktionsfähiger Anschlussschacht vorhanden war und dass die Hausanschlussleitung eingebrochen sei. Daraufhin habe ich Frau N2.      telefonisch diesen Sachverhalt erklärt und auch direkt darauf hingewiesen, dass die Kosten vom Grundstückseigentümer zu tragen sind. Frau N2.      forderte jedoch nachdrücklich, dass schnell etwas zu geschehen habe, es liege ein Notfall vor, man könne weder die Toilette benutzen noch duschen oder baden. Ich habe ihr zugesagt, zu versuchen, so schnell wie möglich Abhilfe zu schaffen. Daraufhin bat ich Herrn U.        von der Firma T3.            , so schnell wie möglich jemanden zum X.--------- zu schicken, um die defekte Anschlussleitung instand zu setzen und gegebenenfalls zu erneuern, damit die Abwasserbeseitigung wieder sichergestellt werden kann. Herr U.        sagte dies zu. Am Donnerstag, 04.07.2013 fuhr ich zum X.---------weg , um mich davon zu überzeugen, dass alles in Ordnung ist. Der Mitarbeiter der Firma T3.            war bereits mit der Arbeit angefangen und ganz offensichtlich gemäß der Einweisung durch Herrn B.        mit der Suche der privaten Leitungen beschäftigt. Nach telefonischer Rücksprache mit Herrn T1.        habe ich den Mitarbeiter der Firma T3.            darüber informiert, dass er den benötigen Hausanschlussschacht auf der Klägeranlage abholen kann. Herr B.        und Frau N2.      waren sehr erleichtert, dass die Firma T3.            so schnell vor Ort war und der Missstand jetzt beseitigt würde. Sie nahmen ruhig und ohne Widerspruch zu Kenntnis, dass sie die Kosten der Arbeiten tragen müssen. Bei einem weiteren Besuch am X.--------- am Freitag, 05.07.2013 sagte der Mitarbeiter der Firma T3.            mir zu, dass der Anschuss an diesem Tag wieder benutzbar werden würde. Die Firma Volmer war ebenfalls vor Ort und verlegte die bisher unter der Kellersohle verlegten Leitungen neu.“

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Unter dem 17. Dezember 2015 stellte die Firma N1.      T3.            H.    dem Abwasserbetrieb der Klägerin für die Arbeiten auf dem Grundstück des Beklagen einen Betrag in Höhe von 3.335,40 Euro in Rechnung. Nach Überprüfung der Rechnung zahlte der Abwasserbetrieb an die Firma N1.      T3.            H.    einen Betrag in Höhe von 2.665,45 Euro.

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Mit Schreiben vom 12. September 2016 machte die Klägerin gegenüber dem Beklagten Kosten für die Reparatur der Hausanschlussleitungen in Höhe von 2.665,45 Euro geltend und setzte dafür eine Frist bis zum 14. Oktober 2016. Zur Begründung führte sie aus: Im Zeitraum vom 2. bis 5. Juli 2013 habe der Abwasserbetrieb der Klägerin die Hausanschlussleitung des Beklagen auf dem Grundstück X.---------instand setzen lassen. Hierbei seien dem Abwasserbetrieb der Stadt C.          Kosten in Höhe von 2.665,45 Euro entstanden, die nunmehr gegenüber dem Beklagten geltend gemacht würden. Bei der Hausanschlussleitung, die instand gesetzt worden sei, handele es sich um eine private Leitung, für deren Instandhaltung der Beklagte zuständig sei. Dies sei auch in der Entwässerungssatzung der Klägerin niedergelegt. Nachdem der Beklagte auf seine Zuständigkeit und die Folgen der Kostentragung hingewiesen worden sei, forderte er den Abwasserbetrieb dazu auf, die Arbeiten an seiner Hausanschlussleitung vorzunehmen. Darin sei eine ausdrückliche Beauftragung des Abwasserbetriebes zu sehen, weshalb dieser die Firma T3.            mit den Ausführungen der Arbeiten beauftragt habe. Die Schäden seien dann vollständig beseitigt worden. Die Hausanschlussleitung sei entsprechend den Regeln der Technik wieder hergestellt worden.

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Mit Schreiben vom 12. Oktober 2016 wies der Beklagte gegenüber der Klägerin die Rechnung vom 12. September 2016 in Höhe von 2.665,45 Euro als unbegründet zurück. Die Klägerin mahnte unter dem 19. Januar 2017 gegenüber dem späteren Prozessbevollmächtigten des Beklagten die Zahlung des geforderten Betrages an.

8

Mit Schreiben der späteren Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 26. Juni 2017 forderte die Klägerin von dem Beklagten erneut die Zahlung eines Betrages in Höhe von 2.665,45 Euro sowie von Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 334,75 Euro.

9

Am 15. Juli 2017 hat die Klägerin beim Amtsgericht D.        Klage erhoben, die dem Beklagten am 2. August 2017 zugestellt worden ist. Mit Beschluss vom 21. September 2017 hat das Amtsgericht D.        den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Münster verwiesen.

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Zur Begründung der Klage macht die Klägerin geltend: Nachdem durch eine Kamerauntersuchung festgestellt worden sei, dass die privaten Hausanschlussleitungen des Beklagten eingebrochen seien, sei die Lebensgefährtin des Beklagten über die festgestellten Schäden aufgeklärt worden und darauf hingewiesen worden, dass Leitungen auf dem Grundstück des Beklagten außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Abwasserbetriebs betroffen seien und die Kosten für eine vom Abwasserbetrieb gegebenenfalls beauftragte Instandsetzung vom Grundstückseigentümer zu tragen seien. Die Lebensgefährtin des Beklagten habe nachdrücklich darum gebeten, dass schnell Abhilfe geschaffen werde. Es liege ein Notfall vor. Der Klägerin stehe ein Zahlungsanspruch in Form eines Aufwendungsersatzes gemäß §§ 662, 670 BGB in voller Höhe zu. Der Auftrag sei gegenüber der Klägerin wirksam erteilt worden. Einer wirksamen Auftragserteilung stehe nicht entgegen, dass die ersten Gespräche zwischen der Mitarbeiterin des Abwasserbetriebes Frau T4.      und der Lebensgefährtin des Grundstückseigentümers geführt worden seien. Frau N2.      habe den Beklagten als Grundstückseigentümer zumindest nach den Regeln der Anscheinsvollmacht wirksam vertreten. Selbst wenn ein Auftrag zu verneinen wäre, stehe der Klägerin ein Aufwendungsersatzanspruch nach den Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag in voller Höhe zu. Der Anspruch der Klägerin sei nicht verjährt. Für Fälle der hier vorliegenden Dreipersonenkonstellation habe der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 5. Mai 2010 klargestellt, dass für den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist des Befreiungsanspruchs eines Geschäftsbesorgers nach § 257 BGB nicht auf den Schluss des Jahres abzustellen sei, in dem der Freistellungsanspruch fällig geworden sei, sondern auf den Schluss des Jahres, in dem die Drittforderungen fällig würden, von denen zu befreien sei. Eine solche Drittforderung sei vorliegend der werkvertragliche Vergütungsanspruch der Firma N1.      T3.            H.    , die die Instandsetzung des Hausanschlusses durchgeführt habe. Dafür gelte die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B). Nach der Regelung des § 16 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B werde die Vergütungsforderung zwei Monate nach Zugang einer prüfbaren Schlussrechnung und nach erfolgter Abnahme fällig. Die Fälligkeit der Forderung setze nach VOB/B zwingen die vorherige Erteilung einer Schlussrechnung voraus. Solange eine Schlussrechnung nicht eingereicht sei, beginne die Verjährungsfrist nicht zu laufen. Die Schlussrechnung sei zum 17. Dezember 2015 erstellt worden. Frühster möglicher Zeitpunkt für den Beginn der Verjährung sei der 17. Februar 2016.

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Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 2.665,45 Euro sowie außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 334,75 Euro jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 3. August 2017 zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung und trägt vor: Wenn man überhaupt von einem Auftragsverhältnis ausgehen könne, handele es sich allenfalls um einen BGB-Vertrag zwischen den Parteien. Die Leistungen seien im Sommer 2013 erbracht worden und bei einem unterstellten BGB‑Vertrag zumutbar zeitnah abzurechnen nach Beendigung der Arbeiten. Dies wäre im 2013 zweifelsohne möglich gewesen. Die Klägerin begründe ihre Argumentation damit, dass angeblich im Vertragsverhältnis zwischen ihr und der Firma N1.      T3.            H.    die VOB/B vereinbart worden sei. Dieses Vertragsrecht wirke ausschließlich inter partes. Der Beginn der Verjährungsfrist sei nicht auf das vermeintliche Vertragsverhältnis in diesem Verfahren zu übertragen. In einem vermeintlichen Vertragsverhältnis zwischen den hier streitenden Parteien gelte ausschließlich BGB-Recht und damit eine Verjährungsfrist von drei Jahren ab dem Zeitpunkt, in dem zumutbar eine Abrechnung der Klägerin gegenüber dem Beklagten möglich gewesen wäre. Vorsorglich werde dem klagegegenständlichen Anspruch entgegengetreten. Anfang Juli 2013 sei es zu einer Verstopfung bzw. einem Rückstau von Schmutzwasser im öffentlichen Leitungssystem gekommen, wobei sich der Rückstau bis in die Wohnung des Beklagten ergossen habe. Derartige Vorkommnisse seien bereits in den Vorjahren etliche Male zuvor aufgetreten. Die Klägerin sei sodann jeweils informiert worden. Diese habe eine Spülung von Leitungen veranlasst. Die fehlende hinreichende Dimensionierung des Leitungsnetzes sei etliche Male nicht nur vom Beklagten, sondern auch von übrigen Anwohnern der Straße gegenüber der Klägerin beanstandet worden. Nach dem Starkregenereignis Anfang Juli 2013 habe die Spülung kein Ergebnis gebracht. Daraufhin sei die Mitarbeiterin des Abwasserbetriebes vor Ort herausgefahren und habe ein Gespräch mit der damaligen Lebensgefährtin des Beklagten Frau N2.      geführt. Zu keinem Zeitpunkt sei in diesem Gespräch seitens der Frau N2.      im Auftrag des Beklagten oder gar in eigenem Namen ein entgeltlicher Auftrag gegenüber der Klägerin bzw. des Abwasserbetriebes erteilt worden. Die Mitarbeiterin der Klägerin habe vielmehr darauf hingewiesen, dass die Ursache unklar sei und dass man an den öffentlichen Revisionsschacht heran müsse, der allerdings nach den Plänen der Stadt C.          sich auf dem Grundstück des Beklagten befinde. Es wurde um Zustimmung gebeten, auf dem Grundstück danach zu suchen. Ausdrücklich sei in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass weder der Beklagte noch seine damalige Lebensgefährtin einen Auftrag zu irgendwelchen entgeltlichen Leistungen erteilt hätten, noch die Lebensgefährtin hierzu in irgendeiner Weise befugt gewesen sei. Auch habe für eine solche Beauftragung keinerlei Veranlassung bestanden, da die Lebensgefährtin des Beklagten einerseits nicht Eigentümerin sei und auf der anderen Seite auch überhaupt kein Informationsfluss bzw. ein Kommunikationsaustausch dahingehend stattgefunden habe, dass nunmehr angeblich auf Rechnung des Beklagten Arbeiten ausgeführt werden müssten. Es hätten sodann umfangreiche Erdarbeiten auf dem Grundstück des Beklagten stattgefunden, die sich im Übrigen im Wesentlichen als nutzlos herausgestellt hätten, da ein Revisionsschacht überhaupt nicht gefunden worden sei. Bezeichnenderweise seien dann Stellen offengelegt worden, die auf öffentlichem Grund lägen und die ganz augenscheinlich eine nachträgliche Sanierung zeigten. Es sei eine orange PVC‑Leitung offengelegt worden, die ganz augenscheinlich auch nicht fachgerecht hergestellt worden sei. Diese Leitung habe unzweifelhaft mit der ursprünglichen Anschlussherstellung des Hauses aus dem Jahre 1957 nicht in Verbindung gestanden. Wie sich im Nachhinein herausgestellt habe, sei Auftragnehmerin der Klägerin offenbar die Firma H1.            gewesen, die ihrerseits selbst durch einen Subunternehmer tätig geworden sei. Ein Vertreter der Firma H1.            sei dann seinerzeit im Juli 2013 zu einen Ortstermin hinzugezogen worden. Er habe festgestellt, dass offensichtlich seinerzeit eklatante Ausführungsfehler gemacht worden seien. Die Ausführungsfehler bestünden einerseits in einer unzulässigen Verjüngung der Leitung, andererseits in einer unzulässigen Verklebung bzw. Verbindung der Anschlussstutzen, die außenseitig behelfsmäßig abgedichtet worden seien. Ferner sei festgestellt worden, dass im dortigen Bereich sowie dann ferner im weiteren Leitungsbereich umfassende Unterspülungen stattgefunden hätten, so dass Undichtigkeiten bestanden haben müssten. Im Zuge der Grabungsarbeiten seien massive Unterspülungen und Aushöhlungen des Leitungssystems vorbefunden worden. Hierdurch hätten sich Leitungsverschiebungen bzw. Verschiebungen an den Muffen ergeben. Die Sache sei daher letztlich für den Beklagten und seine Lebensgefährtin erledigt gewesen. Bis in den Herbst des Jahres 2016 hinein seien keine Forderungen durch die Klägerin und den Abwasserbetrieb erhoben worden. Insofern werde vorsorglich der Einwand der Verwirkung erhoben.

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In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuginnen V.      T4.      und B.        .

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig. Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet, da das Amtsgericht D.        mit Beschluss vom 21. September 2017 den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und den zivilrechtlichen Rechtsstreit mit bindender Wirkung an das erkennende Verwaltungsgericht verwiesen hat (vgl. § 17 a Abs. 2 Satz 3 GVG).

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Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Aufwendungsersatzanspruch in Höhe von 2.665,45 Euro (dazu A.) sowie einen Anspruch auf Zahlung von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 334,75 Euro (dazu B.) jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 3. August 2017 (dazu C.).

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A. Der Aufwendungsersatzanspruch der Klägerin gegen den Beklagten in Höhe von 2.665,45 Euro ergibt sich zwar nicht aus einem Auftragsverhältnis zwischen den Parteien (dazu I.), wohl aber aus den Regelungen über die echte berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 677, 683 Satz 1 und 670 BGB (dazu II.).

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I. Ein Aufwendungsersatzanspruch der Klägerin gegen den Beklagten ergibt sich nicht aus einem Auftragsverhältnis zwischen den Parteien gemäß § 662 BGB. Es lässt sich nicht beweisen, dass der Beklagte, vertreten durch seine heutige Ehefrau, die Zeugin B.        (damals N2.      ), den Abwasserbetrieb der Klägerin beauftragt hat, die Abwasserleitung auf dem Grundstück des Beklagten zu reparieren. Fest steht, dass Frau B.        dem Abwasserbetrieb der Klägerin mitgeteilt hat, dass die Abwasserbeseitigung auf dem Grundstück des Beklagten nicht funktioniere, und um Abhilfe gebeten hat. Nicht bewiesen ist aber, dass sie den Abwasserbetrieb beauftragt hat, eine gegebenenfalls defekte Abwasserleitung auf dem Grundstück des Beklagten zu reparieren. Die Zeugin T4.      , eine Mitarbeiterin des Abwasserbetriebes der Klägerin, sagte zwar in der mündlichen Verhandlung aus, sie habe in einem Telefonat mit Frau B.        darauf hingewiesen, es sei kostenpflichtig, wenn die Hausanschlussleitung betroffen sei. Frau B.        habe geantwortet, dies sei ihr egal, es müsse dringend geholfen werden. Dieser Aussage widersprach die Zeugin B.        in der mündlichen Verhandlung. Sie sagte aus, Frau T4.      habe in keiner Weise auf eine Kostentragungspflicht hingewiesen. Vielmehr habe Frau T4.      gesagt, es müsse der Revisionsschacht auf dem Grundstück des Beklagten gesucht werden.

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Welche der beiden Zeugenaussagen zutreffend ist, lässt sich nicht feststellen. Keine der beiden Zeugenaussagen hat eine höhere Überzeugungswirkung als die jeweils andere. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, die grundsätzliche Glaubwürdigkeit einer der beiden Zeuginnen in Zweifel zu ziehen. Beide Zeuginnen stehen in einem Näheverhältnis zu den Parteien. Die Zeugin T4.      ist Mitarbeiterin des Abwasserbetriebes der Klägerin und war mit der Angelegenheit unmittelbar betraut. Die Zeugin B.        ist die Ehefrau des Beklagten. Beide Zeuginnen haben somit ein Interesse an dem Ausgang des Verfahrens. Für die Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin T4.      spricht die Tatsache, dass sie die in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben in ähnlicher Form bereits in einem Vermerk vom 8. August 2013 niedergelegt hat. Dagegen spricht für die Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin B.        , dass ihre Angaben zu dem Ablauf des Gespräches mit Frau T4.      nicht unplausibel sind. Gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin B.        lässt sich insbesondere nicht einwenden, dass sie sich an Einzelheiten im Randgeschehen nicht mehr zutreffend erinnern konnte. Sie sage zunächst aus, sie habe mit ihrem Mann nicht gesprochen, bevor sie sich an den Abwasserbetrieb gewandt habe. Auf Vorhalt des Gerichts, dass ihr Mann im Erörterungstermin am 25. September 2019 mitgeteilt habe, er habe sie gebeten, bei der Stadt anzurufen, korrigierte Frau B.        ihre Aussage und gab an, es sei möglich, dass sie mit ihrem Mann zuvor telefoniert habe. Dass sich ein Zeuge nach fast sieben Jahren nicht mehr an alle Einzelheiten eines Vorgangs erinnern kann und sich teilweise an Umstände im Randgeschehen falsch erinnert, kann ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden und stellt für sich allein keinen Grund dar, die Zeugenaussage insgesamt in Zweifel zu ziehen. Lässt sich somit das Zustandekommen eines Auftragsverhältnisses zwischen den Parteien nicht beweisen, geht dies zu Lasten der Klägerin, die insoweit die Beweislast trägt.

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II. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Aufwendungsersatzanspruch nach den Vorschriften über die echte berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 677, 683 Satz 1 und 670 BGB in Höhe von 2.665,45 Euro.

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Die echte berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag setzt voraus, dass der Geschäftsführer ein für ihn fremdes Geschäft mit Fremdgeschäftsführungswillen für einen anderen, den Geschäftsherrn, besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein. Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. Diese Voraussetzungen liegen vor.

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Die Klägerin hat ein objektiv fremdes Geschäft geführt, indem sie die Abwasserleitungen auf dem Grundstück des Beklagten durch die Firma N1.      T3.            H.    hat reparieren lassen. Die Reparatur der Leitung auf dem Grundstück des Beklagten stellt für die Klägerin ein fremdes Geschäft dar, denn der Beklagte ist als Grundstückseigentümer für die Reparatur der Leitungen auf seinem Grundstück verantwortlich. Dies ergibt sich aus dem allgemeinen Grundsatz, dass jeder Grundstückseigentümer für sein Grundstück selbst verantwortlich ist, wie auch aus der Regelung des § 13 Abs. 6 Satz 1 der Abwasserbeseitigungssatzung der Klägerin vom 21. Mai 2015, wonach der Grundstückseigentümer die Herstellung, Erneuerung, Veränderung, Beseitigung sowie die laufende Unterhaltung der haustechnischen Abwasseranlagen sowie der Hausanschlussleitung auf seinem Grundstück auf seine Kosten durchführt. Die Fremdheit des Geschäfts war der Klägerin bewusst, so dass sie mit Fremdgeschäftsführungswillen gehandelt hat. Die Geschäftsführung erfolgte aus den oben genannten Gründen ohne nachweisbaren Auftrag.

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Die Übernahme der Geschäftsführung entsprach dem Interesse und dem Willen des Beklagten im Sinne von § 683 Satz 1 BGB. Dass die Reparatur der Abwasserleitung auf dem Grundstück des Beklagten seinem Interesse entsprach, liegt auf der Hand. Nach Überzeugung des Gerichts entsprach die Reparatur durch die Firma N1.      T3.            H.    auf Veranlassung des Abwasserbetriebes der Klägerin auch seinem Willen. Der Beklagte hatte für die Reparatur der Leitungen in seinem Haus die Firma Vollmer beauftragt. Die Zeugin B.        hat in der mündlichen Verhandlung bekundet, der Beklagte habe die Reparatur der Abwasserleitung auf seinem Grundstück durch die Firma N1.      T3.            H.    mit den Arbeiten der Firma W.       koordiniert. Damit steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte mit der Reparatur der Leitung auf seinem Grundstück durch die Firma N1.      T3.            H.    einverstanden war. Mit der Koordinierung der Arbeiten der beiden Firmen hat er dieses Einverständnis auch nach außen hin kundgetan. Wenn der Beklagte nicht einverstanden gewesen wäre, hätte er das weitere Tätigwerden der Firma N1.      T3.            H.    unterbinden können.

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Gemäß § 683 Satz 1 BGB kann die Klägerin von dem Beklagten Ersatz ihrer Aufwendungen wie ein Beauftragter verlangen. Nach § 670 BGB ist ein Auftraggeber zum Ersatz der Aufwendungen verpflichtet, die der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags gemacht hat und die er nach den Umständen für erforderlich halten durfte. Die Klägerin durfte es für erforderlich halten, die Firma N1.      T3.            H.    mit der Reparatur der Abwasserleitung auf dem Grundstück des Beklagten zu betrauen und dafür einen Betrag in Höhe von 2.665,45 Euro aufzuwenden. Die Aufwendungen sind der Klägerin tatsächlich entstanden und sie sind auch der Höhe nach gerechtfertigt. Sie sind anhand der Rechnung der Firma N1.      T3.            H.    vom 12. Dezember 2015 nachzuvollziehen. Kosten für die Suche nach der Ursache der Verstopfung der Abwasserleitung sind von der Klägerin gegenüber dem Beklagten nicht geltend gemacht worden.

29

Für den Aufwendungsersatzanspruch ist es unerheblich, welche Ursache für die Erneuerungsbedürftigkeit der Abwasserleitung auf dem Grundstück des Beklagten verantwortlich war. Es kommt insbesondere nicht darauf an, ob der Zusammenbruch der Abwasserleitung – wie vom Beklagten vermutet – darauf zurückzuführen war, dass die Firma H1.            AG im Jahre 2005 in die öffentliche Abwasserleitung ein falsches Rohr eingesetzt hat.

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Der Aufwendungsersatzanspruch ist nicht verjährt. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB war zum Zeitpunkt der Erhebung der Klage im Jahre 2017 noch nicht abgelaufen. Gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, im vorliegenden Fall mit dem Schluss des Jahres 2016. Der Aufwendungsersatzanspruch des § 670 BGB entsteht mit der Vornahme der jeweiligen Aufwendung (vgl. Palandt-Sprau, 670 BGB, Rn 5). Die Aufwendung hat die Klägerin im Jahre 2016 getätigt, indem sie die Rechnung der Firma N1.      T3.            H.    vom 17. Dezember 2015, soweit sie diese für erforderlich halten durfte, bezahlt hat. Zu diesem Zeitpunkt war die Drittforderung der Firma N1.      T3.            H.    noch nicht verjährt, unabhängig davon, ob für die Verjährung dieser Forderung die Regelungen der VOB/B oder die Regelungen des BGB heranzuziehen sind. Die dreijährige Verjährungsfrist für den Aufwendungsersatzanspruch verlief vom Ende des Jahres 2016 bis zum Ende des Jahres 2019 und wurde durch die Erhebung der Klage im Jahre 2017 gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt.

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Für die geltend gemachte Verwirkung des Anspruchs liegen keine Anhaltspunkte vor. Die Klägerin hat in keiner Weise gegenüber dem Beklagten den Eindruck erweckt, dass sie auf die Geltendmachung des Aufwendungsersatzanspruches verzichten werde.

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B. Die Klägerin hat gegen den Beklagten zudem einen Schadensersatzanspruch gemäß §§ 280 Abs. 2, 286 BGB auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 334,75 Euro. Zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts durch die Klägerin befand sich der Beklagte gemäß § 286 BGB in Verzug. Verzug trat durch die Mahnung der Klägerin an den späteren Prozessbevollmächtigten des Beklagten mit Schreiben vom 19. Januar 2017 ein. Damit hat der Beklagte die Kosten der nachfolgenden vorprozessualen anwaltlichen Inanspruchnahme zu tragen.

33

C. Des Weiteren hat die Klägerin gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 3. August 2017 (Rechtshängigkeit) auf die Hauptforderung sowie auf die außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 S. 1 und 2 ZPO.