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Verwaltungsgericht Münster·3 K 539/09·26.05.2010

Klage gegen IHK-Beitragsbescheid wegen atypisch stiller Gesellschaft abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtIndustrie- und HandelskammerrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin rügt die Heranziehung zu IHK-Beiträgen für eine Autohandels-GmbH mit atypisch stiller Gesellschaft und begehrt niedrigere Beitragsfestsetzungen für 2005–2007. Streitpunkt sind Adressierung und Bemessungsgrundlage (Gewerbeertrag). Das Gericht hält die Bescheide für bestimmt und rechtsmäßig: Die IHK ist an den vom Finanzamt festgestellten Gewerbeertrag gebunden; eine Korrektur hätte über den Steuerbescheid zu erfolgen.

Ausgang: Klage gegen den IHK-Beitragsbescheid wird abgewiesen; Bescheid ist rechtmäßig, Klägerin trägt die Kosten; Urteil vorläufig vollstreckbar.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Bemessungsgrundlage für IHK-Grundbeiträge und Umlagen ist der nach Gewerbesteuergesetz vom Finanzamt festgestellte Gewerbeertrag; die IHK und die Verwaltungsgerichte sind an diese Feststellungen gebunden (Tatbestandswirkung).

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Die atypisch stille Gesellschaft ist eine nicht rechtsfähige Personenmehrheit, die nach außen nicht auftritt; im Außenverhältnis werden Rechte und Pflichten den Inhaber des Handelsgeschäfts zugerechnet, sodass die GmbH als Beitragsschuldner auftritt.

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Die Adressierung eines Beitragsbescheids an eine GmbH und zugleich an die bezeichnete atypisch stille Gesellschaft beeinträchtigt die Bestimmtheit des Verwaltungsakts nicht, sofern der tatsächliche Beitragsschuldner aus dem Bescheid oder erläuternden Schreiben eindeutig hervorgeht.

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Eine materielle Korrektur der Bemessungsgrundlage durch die IHK zugunsten des Beitragspflichtigen ist ausgeschlossen; dieser hat gegen den zugrunde liegenden Steuerbescheid Einspruch zu erheben, da der Steuerbescheid als Grundlagenbescheid Bindungswirkung hat.

Relevante Normen
§ 101 Abs. 2 VwGO§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 3 Abs. 2 Satz 1 IHKG§ 3 Abs. 3 IHKG§ 230 Abs. 2 HGB§ 230 HGB

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu IHK-Mitgliedsbeiträgen als Beitragsschuldnerin der Autohandel E. GmbH atypisch stille Gesellschaft für die Jahre 2005 bis 2007.

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Der Gewerbebetrieb wird ausschließlich von der Autohandel E. GmbH betrieben. An dem Gewerbebetrieb sind die Herren T. E. , N. E. und Semih E. mit einer Einlage von jeweils 12.500,-- Euro als stille Gesellschafter beteiligt. Die stillen Gesellschafter erbringen im Gewerbebetrieb der Klägerin Dienstleistungen, für die sie von der Klägerin entsprechende Vergütungen erhalten.

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Das Finanzamt teilte der Beklagten die folgenden festgesetzten Gewerbeerträge für die Jahre 2005 bis 2007 für die Autohandel E. GmbH & atypisch stille Gesellschaft mit: 2005 95.300,-- Euro 2006 480.600,-- Euro 2007 504.600,-- Euro

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Durch Beitragsbescheid vom 00.00.0000 zog die Beklagte die Klägerin zu Kammerbeiträgen für die Jahre 2006, 2007 und 2009 heran. Nachdem der Steuerberater der Klägerin die Beklagte darauf hingewiesen hatte, dass die Klägerin, die Autohandel E. GmbH, steuerlich als atypisch stille Gesellschaft geführt wird, nahm die Beklagte den Bescheid vom 00.00.0000 zurück. Zugleich erließ sie unter dem 00.00.0000 zwei Beitragsbescheide: Erstens einen an die "Autohandel E. GmbH" adressierten Bescheid (Beleg-Nr.: 950277329) und zweitens einen an die "Autohandel E. GmbH & atypisch stille Gesellschaft" adressierten Bescheid (Beleg-Nr.: 950277328). Diesen zweiten Bescheid hat die Klägerin mit der vorliegenden Klage zum Teil angefochten. Die Beklagte setzte darin den IHK-Beitrag für das Jahr 2005 auf 303,91 Euro, für das Jahr 2006 auf 1.143,57 Euro und für das Jahr 2007 auf 1.196,37 Euro fest und nahm für die Jahre 2008 und 2009 eine vorläufige Veranlagung vor, die jedoch nicht Gegenstand dieser Klage ist.

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Die Klägerin hat rechtzeitig Klage erhoben. Zur Begründung der Teilanfechtung trägt sie im Wesentlichen vor: Zunächst mangele es an der erforderlichen Bestimmtheit des Verwaltungsaktes. Der Beitragsbescheid sei an einen Adressaten gerichtet, der nicht existent sei. Eine Firma Autohandel E. GmbH & atypisch stille Gesellschaft sei weder im Handelsregister eingetragen noch handele es sich um einen Personenzusammenschluss, der in dieser Form nach außen auftrete. Im Übrigen richte sich die Klage gegen die Höhe der Beitragsforderung. Der Beklagte habe zu Unrecht den Gewerbeertrag des jeweiligen Kalenderjahres zugrunde gelegt. Der Gewerbeertrag sei lediglich aus steuerlichen Gründen um den handelsrechtlichen Aufwand für die ausgekehrten Vergütungen an die stillen Gesellschafter erhöht worden. Der Kammerbeitrag orientiere sich jedoch an der Leistungsfähigkeit des Betriebes. Die Bezugnahme auf den Gewerbeertrag habe dabei ausschließlich Indizfunktion und diene der Vereinfachung der Beitragserhebung. Dadurch werde jedoch nicht ausgeschlossen, dass eine ohne großen Aufwand feststellbare Bemessungsgrundlage, die der tatsächlichen Leistungsfähigkeit entspreche, zur Anwendung komme.

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Die Klägerin beantragt sinngemäß,

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den Bescheid der Beklagten vom 00.00.0000 (Beleg-Nr. 950277328) insoweit aufzuheben, als damit für das Jahr 2005 ein höherer Beitrag als 181,-- Euro, für das Jahr 2006 ein höherer Beitrag als 340,-- Euro und für das Jahr 2007 ein höherer Beitrag als 355,-- Euro festgesetzt wurde.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie ist der Auffassung der Beitragsbescheid sei rechtmäßig. Die atypisch stille Gesellschaft sei IHK-zugehörig und die Kammerbeiträge seien entsprechend den von der Finanzverwaltung mitgeteilten Gewerbeerträgen festgesetzt worden. Sie sei an die Festsetzungen des Finanzamts gebunden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich des von der Beklagten übersandten Verwaltungsvorganges ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).

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Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Beitragsbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Rechtsgrundlage für die Heranziehung zu den hier streitigen Kammerbeiträgen ist § 3 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (im Folgenden: IHKG) i.V.m. den Beitragsordnungen und den Haushalts-/Wirtschaftssatzungen der Beklagten für die streitigen Jahre 2005 bis 2007. Danach werden die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Industrie- und Handelskammer (IHK), soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, nach Maßgabe des Haushalts-/Wirtschaftsplans durch Beiträge der Kammerzugehörigen gemäß einer Beitragsordnung aufgebracht (§ 3 Abs. 2 Satz 1 IHKG).

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An der formellen Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen keine Bedenken. Entgegen der Auffassung der Klägerin beeinträchtigt die von der Beklagten vorgenommene Art der Adressierung an die "Autohandel E. GmbH & atypisch stille Gesellschaft" nicht die inhaltlich hinreichende Bestimmtheit des Verwaltungsaktes. Richtiger Inhaltsadressat ist der Gewerbebetrieb, an dem die atypisch stille Beteiligung besteht, hier die Klägerin (Autohandel E. GmbH). Denn nur die GmbH ist rechtsfähig. Diese ist auch die Beitragsschuldnerin der Kammerbeiträge, sowohl für die GmbH als auch für die atypisch stille Gesellschaft.

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Vgl. Jahn, Zur Entwicklung des Beitragsrechts der IHK, GewArch 2008, 187 (191); VG Hannover, Urteil vom 19. September 2000 -11 A 7883/98-; VG Berlin, Urteil vom 12. Februar 2010 -VG 4 K 7.10-.

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Demgegenüber ist die atypisch stille Gesellschaft als reine Innengesellschaft nicht rechtsfähig. Sie tritt auch nicht nach außen auf. Im Außenverhältnis wird deshalb gemäß § 230 Abs. 2 HGB aus den Geschäften der Gesellschaft allein der Inhaber des Handelsgeschäfts, hier die Klägerin, berechtigt und verpflichtet. Dazu gehört auch die durch die mitunternehmerische Geschäftstätigkeit der (atypisch) stillen Gesellschaft ausgelöste Beitragspflicht.

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Vgl. Oetker, Kommentar zum HGB, 1. Aufl. München 2009, § 230, Rn 88 u. 89; VG Berlin, Urteil vom 12. Februar 2010 -VG 4 K 7.10-.

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Die Adressierung an die Klägerin ist deshalb zutreffend. Die Adressierung auch an die atypisch stille Gesellschaft ist unschädlich, denn dadurch sollte lediglich verdeutlicht werden, für welchen Kammerzugehörigen die Beiträge erhoben werden. Die hinreichende Bestimmtheit des Adressaten ergibt sich hier insbesondere aus der Zusammenschau mit dem an die Klägerin (allein) gerichteten Beitragsbescheid vom 00.00.0000 und dem erläuternden Schreiben der Beklagten vom selben Tage.

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Der angegriffene Beitragsbescheid ist auch materiell rechtmäßig. Die atypisch stille Gesellschaft, deren Kammerbeitrag die Klägerin schuldet, ist Kammerzugehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 IHKG. Nach dieser Vorschrift gehören natürliche Personen, Handelsgesellschaften, andere (nicht rechtsfähige; dieser Zusatz galt bis zur Änderung des § 2 Abs. 1 IHKG durch das zweite Mittelstands-Entlastungsgesetz vom 7. September 2007, BGBl. I S. 2246) Personenmehrheiten und juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts zur IHK, sofern sie zur Gewerbesteuer veranlagt werden und im Bezirk der IHK eine Betriebsstätte unterhalten. Die atypisch stille Gesellschaft ist eine andere Personenmehrheit im Sinne des § 2 Abs. 1 IHKG. Sie wurde vorliegend von der Finanzverwaltung zur Gewerbesteuer veranlagt und sie unterhält im Bezirk der Beklagten eine Betriebsstätte. Letztlich ist die Kammerzugehörigkeit der atypisch stillen Gesellschaft zwischen den Beteiligten aber auch unstreitig (vgl. die Schriftsätze der Klägerin vom 2. Mai 2009 und vom 27. April 2010), so dass weitere Ausführungen hierzu entbehrlich sind.

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Die Höhe der festgesetzten Beiträge ist rechtlich nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat die Beklagte der Beitragsfestsetzung zu Recht den von der Finanzverwaltung übermittelten Gewerbeertrag zugrunde gelegt. Die Beklagte erhebt die Kammerbeiträge nach § 3 Abs. 3 Satz 1 IHKG als Grundbeiträge und Umlagen. Bemessungsgrundlage sowohl für den Grundbeitrag als auch für die Umlage ist der Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz, sofern vom Finanzamt für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag festgesetzt wurde. Für den Grundbeitrag ergibt sich dies aus II. 2.4 der jeweiligen Wirtschaftssatzung der Beklagten (bzw. für das Jahr 2005 aus § 4 Abs. 4 der Haushaltssatzung 2005). Für die Umlage ist dies in § 3 Abs. 3 Satz 6 IHKG normiert. Der vom Finanzamt festgestellte Gewerbeertrag ist für die Industrie- und Handelskammer verbindlich. Den Entscheidungen der Finanzverwaltung kommt insoweit kraft Gesetzes Tatbestandswirkung zu. An sie sind daher die Industrie- und Handelskammern und im Streitfall die Verwaltungsgerichte gebunden.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1998 -1 C 19/97-, juris; Jahn in: Frentzel/Jäkel/Junge, Industrie- und Handelskammergesetz, 7. Aufl. Köln 2009, § 3 Rn 60 und 61.

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Eine Korrektur der Bemessungsgrundlage um die an die stillen Gesellschafter gezahlten Vergütungen verbietet sich daher von Gesetzes wegen. Gegebenenfalls hätte die Klägerin gegen die entsprechenden Gewerbesteuermessbescheide Einspruch erheben müssen. Denn der Steuerbescheid ist insoweit für die Beklagte (und auch für das Verwaltungsgericht) Grundlagenbescheid mit Bindungswirkung.

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Vgl. Jahn, Zur Entwicklung des Beitragsrechts der IHK, GewArch 2008, 187 (190). Letztlich dient die Anknüpfung des Kammerbeitrages an den vom Finanzamt festgesetzten Gewerbeertrag dazu, das Verfahren zu vereinfachen und effizient zu gestalten. Die Beklagte soll nicht selbst in eine aufwändige Ermittlung der zutreffenden Bemessungsgrundlage eintreten müssen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.