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Verwaltungsgericht Münster·3 K 4970/17·23.06.2020

Kostenersatz für Erneuerung eines Grundstücksanschlusses trotz möglicher Drittverursachung

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtKommunalabgabenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Grundstückseigentümer wandte sich gegen einen Kostenersatzbescheid für die Erneuerung seines Grundstücksanschlusses an das städtische Entwässerungsnetz. Streitpunkt war, ob die Gemeinde wegen möglicher Ausführungsfehler eines Wasserversorgers (Teilabschnitt 2005) die Kosten (teilweise) nicht verlangen dürfe. Das VG Münster hielt den Bescheid nach § 10 KAG NRW i.V.m. der Kanalanschlussbeitragssatzung für rechtmäßig, da die Leitung erneuerungsbedürftig war und die Ursache grundsätzlich unerheblich ist. Eine vorrangige Inanspruchnahme eines möglichen Schädigers sei bei unklaren Erfolgsaussichten nicht geschuldet; eine Kürzung des Kostenersatzes komme hier nicht in Betracht.

Ausgang: Anfechtungsklage gegen den Kostenersatzbescheid für die Erneuerung des Grundstücksanschlusses abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Kostenersatz für die Erneuerung eines Grundstücksanschlusses kann auf § 10 KAG NRW i.V.m. einer kommunalen Satzungsregelung gestützt werden, wenn die Aufwendungen tatsächlich entstanden und erforderlich waren.

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Ersatzpflichtig für den satzungsrechtlichen Kostenersatz der Erneuerung einer Grundstücksanschlussleitung ist regelmäßig der Grundstückseigentümer, ohne dass es auf ein Verschulden oder eine Verantwortlichkeit für die Schadensursache ankommt.

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Die Gemeinde ist jedenfalls bei unklaren Erfolgsaussichten nicht verpflichtet, vor der Heranziehung des Grundstückseigentümers zunächst einen möglicherweise schadensverursachenden Dritten auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen.

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Eine Reduzierung des Kostenersatzanspruchs wegen möglicher Drittverursachung setzt voraus, dass Kausalität und Umfang eines ersatzfähigen Drittbeitrags hinreichend feststehen; ist dies offen und bestehen zudem weitere Schadensursachen, scheidet eine Kürzung aus.

Relevante Normen
§ 21 Abs. 2 der Kanalanschlussbeitragssatzung§ 20 Abs. 2 der Kanalanschlussbeitragssatzung§ 23 der Kanalanschlussbeitragssatzung§ 10 KAG NRW§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 10 Abs. 1 KAG NRW

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreck-bar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheits-leistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Si-cherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks X.-------- 21 in C.          . Anfang Juli 2013 kam es infolge eines Starkregenereignisses zu einer Verstopfung der Abwasserleitungen auf dem Grundstück des Klägers. Am 2. Juli 2013 teilte Frau B.        (damals N.    ), die damalige Lebensgefährtin und heutige Ehefrau des Klägers, dem Abwasserbetrieb der Beklagten telefonisch mit, dass die Schmutzwasserbeseitigung auf dem Grundstück X.--------  21 in C.          nicht funktioniere. Daraufhin veranlasste ein Mitarbeiter des Abwasserbetriebes der Beklagten, Herr T1.        , eine Kamerauntersuchung. Dadurch wurde festgestellt, dass kein funktionsfähiger Anschlussschacht vorhanden war und die Hausanschlussleitungen auf dem Grundstück des Klägers eingebrochen waren.

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Der Abwasserbetrieb der Beklagten beauftragte die Firma N1.      T2.             GmbH mit der Instandsetzung der Abwasserleitungen des Klägers. Vertragsgrundlage für die Durchführung der Arbeiten war die VOB/B. Die Arbeiten wurden in der Zeit vom 2. Juli 2013 bis zum 5. Juli 2013 durchgeführt. Dabei wurde in der Grundstücksanschlussleitung unter dem Gehweg ein etwa 1,40 m langes oranges Rohr vorgefunden. Dieses Rohr war im Jahre 2005 im Auftrag des Wasserversorgers, der Firma H.            AG, nachträglich eingesetzt worden. Die Firma N1.      T3.            GmbH erneuerte die Abwasserleitungen auf dem Grundstück des Klägers und den Grundstücksanschluss. Nach Abschluss der Arbeiten war der Kanalanschluss wieder benutzbar.

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Mit Rechnung vom 17. Dezember 2015 stellte die Firma N1.      T3.            GmbH der Beklagten die Kosten für die im Jahre 2013 durchgeführte Erneuerung des Anschlusses an das Grundstück des Klägers in Höhe von 5.223,86 Euro in Rechnung. Die Beklagte erkannte einen Betrag in Höhe von 2.910,37 Euro als richtig an und überwies diesen an die Firma N1.      T3.            GmbH.

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Mit Bescheid vom 12. September 2016 machte die Beklagte gegenüber dem Kläger den Kostenersatz für die Erneuerung des Grundstücksanschlusses an das städtische Entwässerungsnetz in Höhe von 2.910,37 Euro geltend. Zur Begründung führte sie aus: Gemäß § 21 Abs. 2 der Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen, Abwassergebühren und Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse vom 21 .Mai 2015 (Kanalanschlussbeitragssatzung) sei der Aufwand für die Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten für die Unterbringung der Grundstücksanschlussleitungen in der tatsächlich entstanden Höhe zu ersetzen. Aufgrund des Zustandes des Grundstücksanschlusses sei die Erneuerung erforderlich gewesen. Zu dem Grundstücksanschluss gehörten die Anschlussleitungen vom öffentlichen Kanal bis zur Grundstücksgrenze einschließlich des Prüfschachts (§ 20 Abs. 2 der Kanalanschlussbeitragssatzung). Eine Erneuerung der Leitung sei unumgänglich gewesen, da die Grundstücksanschlussleitung starke Muffenversätze gehabt habe, bei denen Hohlraum sichtbar gewesen sei. In einem Fall sei ein Muffenversatz von 40 mm zu erkennen gewesen und die gesamte Betonrohrleitung sei korrodiert. Nach § 23 der Kanalanschlussbeitragssatzung sei der Eigentümer des Grundstückes ersatzpflichtig, zu dem die Anschlussleitung verlegt sei.

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Gegen den Bescheid vom 12. September 2016 legte der Kläger unter dem 16. September 2016 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus: Die Erneuerung des Grundstücksanschlusses an die Abwasserleitung sei erforderlich gewesen, weil die Firma H.            AG diese im Zuge der letzten Straßensanierung unsachgemäß ausgeführt habe. Bei einem Ortstermin habe der zuständige Mitarbeiter der Firma H.            AG eingeräumt, dass damals eklatante Ausführungsfehler gemacht worden seien. Diese bestünden einerseits in einer unzulässigen Verjüngung der Leitung, andererseits in einer unzulässigen Verklebung bzw. Verbindung der Anschlussstutzen. Die Ausführungsfehler an der Anschlusssituation hätten offensichtlich in der Vergangenheit dazu geführt, dass das Leitungssystem überlastet gewesen sei. Darüber hinaus habe die Anschlusssituation augenscheinlich auch dazu geführt, dass Undichtigkeiten entstanden seien, welche im Laufe der Zeit zu Unterspülungen und Aushöhlungen des Leitungssystems geführt hätten, wie sie vor Ort vorgefunden worden seien. Daraus hätten sich Leitungsverschiebungen und Verschiebungen an den Muffen ergeben. Alleinverantwortlich für diesen Zustand sei ein fehlerhafter Anschluss im Rahmen der Sanierungsarbeiten, die seinerzeit durch die Beklagte beauftragt worden sei. Das Angebot dieses Mitarbeiters, die Versicherung der Firma H.            AG für den entstandenen Schaden in Anspruch zu nehmen, habe die Beklagte abgelehnt.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 5. Juli 2017 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus: Nach § 13 Abs. 6 der Abwasserbeseitigungssatzung obliege die Herstellung, Erneuerung, Veränderung, Beseitigung sowie die laufende Unterhaltung der Grundstücksanschlussleitung der Beklagten. Sie mache die dabei entstandenen Kosten über Kostenersatz nach § 10 KAG NRW gegenüber dem Grundstückseigentümer geltend. Mit dem angefochtenen Kostenbescheid würden die Kosten geltend gemacht, wie sie für die Erneuerung der Grundstücksanschlussleitung vom Stutzen im Hauptkanal bis einschließlich der Inspektionsöffnung auf dem Grundstück des Klägers nötig gewesen seien, um die vorliegenden Schäden zu beheben. Aufgrund der Vielzahl der Schäden der Grundstücksanschlussleitung sei eine sofortige Sanierung erforderlich gewesen. Soweit der Kläger anführe, er könne nicht zum Kostenersatz herangezogen werden, weil ein Rohrabschnitt vom örtlichen Wasserversorger, der Firma H.            AG, nachträglich unfachmännisch hergestellt worden sei, werde außer Acht gelassen, dass auch andere Abschnitte der Grundstücksanschlussleitung des Klägers schadhaft und zu erneuern gewesen seien. Ebenso werde außer Acht gelassen, dass die ursprüngliche Betonfalzleitung im Jahre 1955 hergestellt worden sei und bei ihrer Teilerneuerung im Jahre 2005 durch die Firma H.            AG schon ein Alter von 50 Jahren aufgewiesen habe und insofern eine Schadensersatzforderung gegen die H.            AG aufgrund etwaiger unfachmännisch erfolgter Erneuerung eines Teilabschnitts der Betonanschlussleitung schon dadurch fehlgehe, dass die alte vorhandene Betonfalzrohrleitung betriebswirtschaftlich abgeschrieben sei und nachweislich schadhaft gewesen sei. Ferner werde verkannt, dass der Grundstückseigentümer nach der Satzung die Kosten für alle Maßnahmen an seinen Grundstücksleitungen zu tragen habe. Verursache ein Dritter die Schäden, könne dies nicht der Stadt zugerechnet werden. Es sei dann vielmehr so, dass die Stadt die Leitungen entsprechend ihrer Zuständigkeit repariere und der Grundstückseigentümer die Kosten gegenüber dem Schädiger geltend mache. Dies sei kein Geschäft der Stadt.

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Am 20. Juli 2017 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung vertieft er sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid der Beklagten vom 12. September 2016 und den Widerspruchsbescheid vom 5. Juli 2027 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung vertieft sie ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kostenbescheid der Beklagten vom 12. September 2016 und der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 5. Juli 2017 sind rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

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Die Beklagte hat den Kläger mit dem angefochtenen Kostenbescheid vom 12. September 2016 zu Recht zu einem Kostenersatz für die Erneuerung des Grundstücksanschlusses an das städtische Entwässerungsnetz in Höhe von 2.910,37 Euro in Anspruch genommen. Rechtsgrundlage für die Kostenforderung ist § 10 KAG NRW i. V. m. § 20 Abs. 1 der Kanalanschlussbeitragssatzung der Beklagten. Nach § 10 Abs. 1 KAG NRW können die Gemeinden bestimmen, dass ihnen u. a. der Aufwand für die Erneuerung des Grundstücksanschlusses an Entsorgungsanlagen in der tatsächlich entstandenen Höhe erstattet wird. Von dieser Ermächtigung hat die Beklagte in § 20 Abs. 1 der Kanalanschlussbeitragssatzung Gebrauch gemacht. Der Aufwand für die Erneuerung der Grundstücksanschlussleitung ist gemäß § 21 Abs. 2 der Kanalanschlussbeitragssatzung in der tatsächlich geleisteten Höhe zu ersetzen. Ersatzpflichtig ist gemäß § 23 Abs. 1 der Kanalanschlussbeitragssatzung der Grundstückseigentümer. Danach liegen die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme des Klägers vor.

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Die zum Grundstück des Klägers führende Grundstücksanschlussleitung war unstreitig erneuerungsbedürftig. Die Leitung wies starke Muffenversätze auf und die Betonrohrleitung war korrodiert. Die Ursache für die Erneuerungsbedürftigkeit spielt für die Ersatzpflicht des Grundstückseigentümers nach der Kanalanschlussbeitragssatzung der Beklagten grundsätzlich keine Rolle. Insbesondere muss der Grundstückseigentümer für die Erneuerungsbedürftigkeit der Grundstücksanschlussleitung nicht verantwortlich sein.

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Der Kläger hat die Kosten für die Erneuerung des Grundstücksanschlusses in Höhe von 2.910,37 Euro zu tragen, die die Beklagte an die mit den Ausführungen der Arbeiten beauftragte Firma N1.      T3.            GmbH zu zahlen hatte. Der Kostenersatzanspruch ist verhältnismäßig. Es handelt sich um Aufwendungen, die die Beklagte für erforderlich halten durfte. Die Aufwendungen sind der Klägerin tatsächlich entstanden und sie sind auch der Höhe nach gerechtfertigt. Sie sind anhand der Rechnung der Firma N1.      T3.            GmbH vom 12. Dezember 2015 nachzuvollziehen.

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Die Beklagte war nicht gehalten, einen Betrag in Abzug zu bringen, der möglicherweise von der Firma H.            AG als Schadensersatz für die Einsetzung eines nicht geeigneten Rohres in die Grundstücksanschlussleitung im Jahre 2005 zu zahlen war. Jedenfalls dann, wenn die Aussichten auf die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs völlig unklar sind, ist eine Gemeinde nicht verpflichtet, vor der Inanspruchnahme des Grundstückseigentümers zunächst einen Schädiger auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Eine solche Situation liegt hier vor. Es ist völlig offen, ob das Tätigwerden der Firma H.            AG kausal für die Erneuerungsbedürftigkeit der Grundstücksanschlussleitung war und ein Schadenersatzanspruch überhaupt besteht. In jedem Fall ist das fehlerhaft eingesetzte Rohr nicht für den gesamten Schaden an der Grundstücksanschlussleitung verantwortlich, denn die Leitung wies auch an anderen Stellen erhebliche Schäden auf. In einer solchen Situation kann ein Grundstückseigentümer eine Reduzierung des Kostenersatzanspruchs nicht verlangen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.