Kostenersatz für Erneuerung der Grundstücksanschlussleitung aufgehoben wegen Satzungslücke
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin, Grundstückseigentümerin, focht einen Kostenersatzbescheid der Kommune für die Erneuerung einer beschädigten Anschlussleitung an. Das Gericht bestätigt, dass § 10 KAG und die kommunale Beitrags- und Entwässerungssatzung keinen hinreichenden Satzungsgrund für einen Ersatzanspruch enthalten, weil etwaige Eintritts- und In‑Vorlage‑Voraussetzungen nicht geregelt sind. Alternative Anspruchsgrundlagen (VwVG, Auftrag, GoA) greifen nicht.
Ausgang: Klage gegen Kostenersatzbescheid wegen fehlender satzungsrechtlicher Ermächtigung erfolgreich; Bescheid aufgehoben
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch der Kommune auf Erstattung der Kosten für Herstellung, Erneuerung oder Beseitigung einer Grundstücksanschlussleitung setzt eine inhaltlich vollständige und hinreichend bestimmte satzungsrechtliche Ermächtigungsgrundlage voraus.
Die Satzung muss ausdrücklich und ausreichend regeln, unter welchen Voraussetzungen die Kommune in die Pflichten des Anschlussberechtigten eintreten bzw. in Vorlage treten darf; unbestimmte oder nur teilweise thematisierte Regelungen genügen nicht.
Ein Kostenersatzanspruch kann nicht aus den Vollzugsbestimmungen des VwVG (§§55 ff.) hergeleitet werden, sofern kein vollziehbarer Verwaltungsakt erlassen ist.
Die Annahme eines zivilrechtlichen Auftragsverhältnisses oder einer Geschäftsführung ohne Auftrag durch die Kommune erfordert substantiiertes Vorbringen; rein verwaltungsseitige Abstimmungen ohne hoheitliche Anordnung begründen keinen Auftrags- oder GoA‑Anspruch.
Tenor
Der Kostenersatzbescheid des Beklagten vom 28. Dezember 2011 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung D. -T. , Flur 00, Flurstück 00. Das darauf errichtete Wohnhaus X.------------straße 19 verfügt seit über 50 Jahren über eine Anschlussleitung an den in der X.------------straße verlegten öffentlichen Schmutzwasserkanal. Anfang Dezember 2011 stellte der Beklagte anlässlich eines Schadens im Gehwegbereich fest, dass diese Anschlussleitung im Bereich zwischen Grundstücksgrenze und öffentlichem Kanal mehrere Materialschäden aufwies, die zu Löchern und weiteren Undichtigkeiten im Bereich der Rohrverbindungen geführt hatten. In den folgenden Gesprächen ließ die Klägerin keine Bereitschaft erkennen, eine Erneuerung der Anschlussleitung zu bewirken. Daraufhin beauftragte der Beklagte die Fa. T1. GmbH, P. , mit dieser Maßnahme und entrichtete hierfür einen Werklohn in Höhe von 3.994,64 Euro.
Durch Bescheid vom 28. Dezember 2011 beanspruchte der Beklagte von der Klägerin Kostenersatz in dieser Höhe auf Grundlage der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungsatzung der T. D. .
Am 18. Januar 2012 hat die Klägerin Klage gegen diesen Bescheid erhoben. Sie bestreitet eine Verpflichtung zum Kostenersatz, da sie - altersbedingt - den gesamten Vorgang in seiner rechtlichen und tatsächlichen Komplexität nicht verstanden, jedenfalls selbst die Sanierung der Anschlussleitung nicht in Auftrag gegeben habe. Überdies bestehe deshalb kein Anlass für einen Kostenersatz, weil die Schäden offensichtlich von außen, mutmaßlich durch einen Bombeneinschlag zugefügt worden seien.
Die Klägerin beantragt,
den Kostenersatzbescheid des Beklagten vom 28. Dezember 2011 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt er vor, die Klägerin sei von Anfang an in die Schadenserforschung sowie in die Erörterungen über den Kostenersatz eingebunden gewesen. Sie habe es abgelehnt, die notwendigen Reparaturen selbst in Auftrag zu geben. Deshalb sei sie über den weiteren Weg des Kostenersatzes informiert worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakten Hefte 1 und 2) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat Erfolg. Der Bescheid des Beklagten vom 28. Dezember 2011 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Ein Ersatzanspruch nach § 10 Abs. 1 KAG i. V. m. den Regeln der Beitrags und Gebührensatzung (BGS) der T. D. vom 18. Dezember 1991 in der aktuell geltenden Fassung vom 22. Dezember 2010 zur Entwässerungssatzung (EWS) vom 18. Dezember 1995 in der aktuell geltenden Fassung vom 25. März 2010 besteht nicht. Gemäß § 10 Abs. 1 und Abs. 3 KAG können die Gemeinden zwar bestimmen, dass ihnen der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung eines Haus- oder Grundstücksanschlusses an die öffentlichen Abwasseranlagen ersetzt werden, sofern sie nicht selbst Teil der öffentlichen Anlage sind. Dass danach notwendige Satzungsrecht muss u. a. zu den Voraussetzungen der sonstigen inhaltlichen Gestaltung - etwa zum Umfang der Wahrnehmung der aus § 10 Abs. 1 KAG ableitbaren sachlichen Ermächtigungen - vollständig ausgeformt sein. Denn das Gesetz selbst regelt nur den Zeitpunkt der Entstehung eines Ersatzanspruchs, vgl. § 10 Abs. 2 KAG. Die den Rechtsstreit auslösende Maßnahme des Beklagten stellt eine Erneuerung im gesetzlichen Sinn dar, nämlich die Ersetzung einer Anschlussleitung nach Verschleiß der ursprünglich vorhandenen abwassertechnischen Verbindung zwischen Grundstück und öffentlichem Kanal. BGS und EWS der T. D. begründen indes keinen Anspruch des Beklagten auf Ersatz der Kosten der Erneuerung einer Grundstücksanschlussleitung. Zwar liegen an sich taugliche Regelungen vor zur Definition der technisch einbezogenen Gewerke, etwa § 2 EWS, hier § 2 Abs. 7 zu den Begriffen der Grundstücksanschlussleitung und der Hausanschlussleitung, ferner zu den Grundpflichten der Anschlussberechtigten, § 13 Abs. 6 Satz 1 EWS, schließlich auch zur Person des Ersatzpflichtigen, § 15 BGS. Es fehlt jedoch an einer Bestimmung, die dem Beklagten die Berechtigung einräumt, in sämtliche Pflichten des Anschlussberechtigten gemäß § 13 Abs. 6 Satz 1 EWS einzutreten, vor allem an einer Berechtigung, Kostenersatz im Umfang des Aufwandes für eine Erneuerung einer Anschlussleitung verlangen zu können. Die einzige thematisch zugehörige Satzungsregelung des § 12 BGS lautet zwar dahin, der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung usw. eines Grundstücksanschlusses sei der T. zu ersetzen. Diese Ersatzpflicht steht der T. jedoch erst zu, "wenn sie hierfür in Vorlage getreten ist". § 12 BGS regelt sodann nicht, unter welchen Voraussetzungen die T. - eben abweichend von der Grundregel des § 13 Abs. 6 Satz 1 EWS - in Vorlage treten darf oder muss; es fehlt - in anderen Worten - an einer Bestimmung, welcher Umstand das Eintrittsrecht der T. auslöst. Ferner bleibt der Gehalt des Begriffes "InVorlage-treten" offen, obwohl dieser Begriff - jedenfalls nach Maßgabe der Satzung - für den gesamten weiteren Ersatzanspruch rechtsbegründend wirkt. Lediglich § 13 Abs. 6 Satz 3 EWS enthält insoweit eine Bestimmung zur Berechtigung der T. , in den gemäß § 13 Abs. 6 Satz 1 EWS beschriebenen Pflichtenkreis des Anschlussnehmers einzutreten. Danach hat die T. "bei einem vorliegenden öffentlichen Interesse ... das Recht, Änderungen an der Anschlussleitung vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen". Diese Bestimmung kann bereits dem Inhalt nach für den Vorgang u. a. der Erneuerung einer Grundstücksanschlussleitung nicht fruchtbar gemacht werden. Denn sie betrifft lediglich den Tatbestand der Veränderung, nicht jedoch die Tatbestände der Herstellung, Erneuerung, Beseitigung oder Unterhaltung einer Anschlussleitung im Sinn der tatbestandlichen Differenzierungen des § 10 Abs. 1 KAG i.V.m. § 13 Abs. 6 Satz 1 EWS. Überdies dürfte die Norm des § 13 Abs. 6 Satz 3 EWS aus systematischen Gründen nicht geeignet sein zur Inhaltsbestimmung des Merkmals "In-Vorlage-treten" gemäß § 12 BGS. Denn der auf § 10 KAG zu gründende Ersatzanspruch greift nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nur in Fällen eines Sonderinteresses des Anschlussberechtigten. Dieses dürfte nicht in jedem Fall mit einem öffentlichen Interesse einhergehen. Sollte § 13 Abs. 6 Satz 3 EWS deshalb mit Wirkung für den Ersatzanspruch einen Vorrang des öffentlichen Interesses einführen wollen, so ginge er über § 10 KAG und damit zugleich über die Satzungsbefugnis hinaus. Schließlich bieten auch die Bestimmungen des § 13 Abs. 9 sowie des § 13 Abs. 13 EWS keine genügende Ermächtigung für ein Eintrittsrecht der T. in die Grundpflichten der Klägerin gemäß § 13 Abs. 6 Satz 1 EWS. Denn deren Bestimmungen betreffen lediglich die Tatbestände der Unterhaltung sowie der Herstellung. Die - sowohl satzungsgemäß in § 13 Abs. 6 Satz 1 EWS als auch gesetzlich in § 10 Abs. 1 KAG enthaltenen - weiteren Tatbestände der Erneuerung sowie auch der Beseitigung werden hiervon insgesamt nicht erfasst.
Vgl. zu den unterschiedlichen Gehalten der vor- genannten Tatbestandsmerkmale etwa Queitsch, Aktuelle Rechtsprechung zum Kostenersatzrecht, KStZ 2010, 41 ff, 45.
Vermittelt somit § 12 BGS auch unter Berücksichtigung der weiteren Regelungen der BGS und der EWS dem Beklagten keine Befugnis, in die Erneuerungspflicht der Klägerin einzutreten, so kommt es auf die einzelnen Anforderungen an eine Ersatzpflicht gemäß § 10 KAG nicht an.
Der gegenüber der Klägerin geltend gemachte Kostenersatz kann auch nicht alternativ auf die Bestimmungen über die Kosten der Ersatzvornahme gemäß § 59 Abs. 1 i. V. m. §§ 55 ff VwVG gestützt werden. Denn ein solcher aus dem Vollziehungsrecht abzuleitender Anspruch setzte zunächst den Erlass eines sodann vollziehbaren Verwaltungsaktes voraus. Insofern wäre auf § 55 Abs. 1 VwVG abzustellen, da der Beklagte in ständigem Kontakt zur Klägerin gestanden hat und deshalb ein Abweichen vom sog. gestreckten Verfahren im Sinn des § 55 Abs. 2 VwVG keine Grundlage finden könnte. Ein solcher Verwaltungsakt ist aber auch nach eigenem Vorbringen des Beklagten nicht einmal mündlich erlassen worden, da die Gespräche mit der Klägerin sich nicht bis zum Erlass eines hoheitlich einseitig bindenden Gebotes verdichtet hatten, die notwendigen Arbeiten zur Erneuerung der Grundstücksanschlussleitung zu bewirken. Es bedarf deshalb keiner Vertiefung, ob der Beklagte die Vollziehbarkeit eines solchen Verwaltungsaktes und sodann die weiteren Anforderungen im Vollziehungsverfahren gemäß §§ 55 bis 59 VwVG beachtet hatte.
Für ein unmittelbar an §§ 662, 670, ggfs. § 675 BGB zu messendes Auftragsverhältnis fehlt es an substantiiertem Vorbringen des Beklagten, dies bereits deshalb, weil der Beklagte stets auch behauptet hat, die Klägerin habe jegliche Regulierung, die nicht von ihrer Versicherung übernommen werde, abgelehnt. Überdies hatten sich die die Maßnahme begleitenden Gespräche ersichtlich allein auf eine kommunalabgabenrechtliche Abwicklung bezogen. Für die Annahme einer bürgerlich-rechtlichen Auftragserteilung fehlt es deshalb an jedem Substrat. Schließlich scheitert ein Anspruch aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag bereits daran, dass die Voraussetzungen entspr. § 683 BGB ersichtlich nicht erfüllt sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 2 und Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.