Widerruf subsidiären Schutzes für afghanischen Rückkehrer mangels wesentlicher Änderung aufgehoben
KI-Zusammenfassung
Der afghanische Kläger wendet sich gegen den Widerruf seines 2016 zuerkannten subsidiären Schutzes durch das Bundesamt. Streitentscheidend war, ob sich die maßgeblichen Umstände i.S.d. § 73b Abs. 1 AsylG wesentlich geändert haben und ob interner Schutz in Kabul zumutbar ist. Das VG Münster hob den Widerrufsbescheid auf, weil die fortbestehende Bedrohungslage durch den Vater nicht durch die Volljährigkeit entfällt. Zudem sei eine Verweisung auf Kabul wegen fehlender Existenzsicherung und fehlenden Netzwerks unter den aktuellen Lebensbedingungen unzumutbar und berge Art.-3-EMRK-relevante Risiken.
Ausgang: Anfechtungsklage erfolgreich; Widerruf des subsidiären Schutzes und negative Feststellungen werden aufgehoben.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Widerruf des subsidiären Schutzes nach § 73b Abs. 1 AsylG setzt voraus, dass die für die Zuerkennung maßgeblichen Umstände weggefallen sind oder sich wesentlich und dauerhaft verändert haben.
Die Volljährigkeit eines Schutzberechtigten führt für sich genommen nicht zu einer relevanten Änderung der Umstände, wenn eine zuvor bestehende konkrete Bedrohungslage fortbesteht.
Interner Schutz nach §§ 4 Abs. 3, 3e Abs. 1 AsylG scheidet aus, wenn eine Niederlassung am Verweisungsort bei wertender Gesamtbetrachtung nicht vernünftigerweise erwartet werden kann.
Die Zumutbarkeit einer internen Schutzalternative erfordert, dass das wirtschaftliche Existenzminimum am Ort der Niederlassung auf einem Niveau gesichert ist, das eine Art.-3-EMRK-widrige unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nicht befürchten lässt.
Fehlen einem Rückkehrer Arbeitsmarktzugang sowie ein tragfähiges familiäres oder soziales Netzwerk, kann unter den aktuellen humanitären und wirtschaftlichen Bedingungen in Afghanistan eine außergewöhnliche Gefahrenlage i.S.v. Art. 3 EMRK beachtlich wahrscheinlich sein.
Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18. Januar 2021 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der 1999 geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger und tadschikischer Volkszugehörigkeit. Er reiste im November 2015 zusammen mit seiner Mutter und seinen Geschwistern in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 16. August 20216 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen Asylantrag.
Mit Bescheid vom 14. September 2016 erkannt das Bundesamt dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zu und lehnte seinen Asylantrag im Übrigen ab.
Mit Schreiben vom 18. Dezember 2020 teilte das Bundesamt dem Kläger mit, dass bezüglich des ihm zuerkannten subsidiären Schutzes ein Widerrufsverfahren gemäß § 73b AsylG eingeleitet worden sei, und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme.
Unter dem 10. Januar 2021 äußerte sich der Kläger zu dem geplanten Widerruf wie folgt: Zum Zeitpunkt seiner Flucht aus Afghanistan sei er noch im Kindesalter von 13 bis 14 Jahren gewesen. Müsste er nunmehr nach Kabul zurückkehren, hätte er keinerlei Chance, auch nur 24 Stunden in Afghanistan zu überleben. Abgesehen davon, dass es absolut keinen Bezug zu Verwandten und Bekannten gebe, sei auch die Infrastruktur so dermaßen schwach, dass es weder staatlaiche Hilfe, noch Sozialhilfe oder jegliche Auffangstellen für Obdachlose gebe.
Mit Bescheid vom 18. Januar 2021 widerrief das Bundesamt gegenüber dem Kläger den ihm zuerkannten subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, erkannte ihm den subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 3 AsylG nicht zu und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Zur Begründung führte das Bundesamt aus: Die Zuerkennung des subsidiären Schutzes sei gemäß § 73b Abs. 1 AsylG zu widerrufen, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt hätten, nicht mehr bestünden oder sich in einem Maße verändert hätten, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich sei. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG lägen nicht mehr vor. Der Kläger sei mittlerweile 21 Jahre alt. Aufgrund seines Alters sei nicht davon auszugehen, dass er von seinem Vater ernsthaft bedroht werde. Die Zuerkennung des subsidiären Schutzes habe sich vor allem auf die Fluchtgründe der Mutter wegen der häuslichen Gewalt bezogen. Für den zum Zeitpunkt der positiven Entscheidung minderjährigen Kläger sei keine eigene Begründung vorgetragen worden. In der Stellungnahme des Klägers vom 10. Januar 2021 sei keine konkrete Bedrohung genannt worden. Es werde lediglich auf allgemeine Gefahren hingewiesen, die auf den Kläger im Fall seiner Rückkehr zukommen könnten. Der Kläger stamme aus der Provinz Kunduz. Ebenso wie vielen anderen zurückkehrenden Flüchtlingen könne ihm zugemutet werden, seinen ständigen Aufenthalt in Kabul zu nehmen.
Am 8. Februar 2021 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor: Er habe in Afghanistan ca. zwei Jahre die Schule besucht. Er könne jedoch nicht schreiben und lesen, sondern nur Dari sprechen. Paschtu beherrsche er nicht. Die Voraussetzungen für den Widerruf lägen nicht vor. Eine grundlegende Änderung der vormaligen Situation sei nicht eingetreten.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18. Januar 2021 aufzuheben,
hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen,
weiter hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich auf die Begründung des angefochtenen Bescheids.
Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung angehört worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18. Januar 2021 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Der mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Widerruf der Gewährung des subsidiären Schutzes ist von § 73 b Abs. 1 AsylG nicht gedeckt. Nach dieser Vorschrift ist die Gewährung des subsidiären Schutzes zu widerrufen, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maß verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Umstände, zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, haben sich nicht verändert, sondern bestehen nach wie vor.
Das Bundesamt hatte dem Kläger mit Bescheid vom 14. September 2016 subsidiären Schutz zuerkannt, weil es offenbar davon ausgegangen war, dass der Kläger – ebenso wie seine Mutter und seine Geschwister – von seinem Vater bedroht wurde und ihm deshalb eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG drohte. An der Sachlage, die die zu der Einschätzung des Bundesamtes geführt hat, hat sich nichts dadurch geändert, dass der Kläger zwischenzeitlich volljährig geworden ist. Sofern der Kläger in der Vergangenheit vom seinem Vater bedroht wurde, besteht diese Bedrohung nach wie vor fort. Die Volljährigkeit des Klägers schützt ihn vor möglichen Angriffen seines Vaters nicht.
Entgegen der Auffassung des Bundesamtes kann der Kläger nicht zugemutet werden, seinen ständigen Aufenthalt in Kabul zu nehmen, und er kann folglich nicht auf die Möglichkeit eines internen Schutzes gem. §§ 4 Abs. 3, 3 e Abs. 1 AsylG verwiesen werden.
Nach §§ 4 Abs. 3, 3 e Abs. 1 AsylG wird dem Ausländer der subsidiäre Schutz nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.
Die Frage der Zumutbarkeit der Niederlassung erfordert eine umfassende wertende Gesamtbetrachtung der allgemeinen wie der individuellen Verhältnisse unter Berücksichtigung der in § 3e Abs. 2 Satz 1 AsylG genannten Dimensionen. Hierbei sind auch und gerade die wirtschaftlichen Verhältnisse in den Blick zu nehmen, die der Ausländer am Ort der Niederlassung zu gewärtigen hat. Erforderliche, aber auch hinreichende Voraussetzung für die Niederlassung ist, dass das wirtschaftliche Existenzminimum auf einem Niveau gewährleistet ist, das eine Verletzung des Art. 3 EMRK nicht besorgen lässt,
vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2021 – 1 C 4/20 –, Juris Rn. 27.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Es kann nicht vernünftigerweise erwartet werden, dass sich der Kläger in Kabul oder in einem anderen Teil von Afghanistan niederlässt, denn nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen droht dem Kläger im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine derart außergewöhnliche Gefahrenlage, die eine erniedrigende oder unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK darstellen würde. Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Kläger unter den derzeit in Afghanistan herrschenden Lebensbedingungen nicht in der Lage wäre, die für sein Überleben notwendige Versorgung sicherzustellen.
Die Lebensbedingungen in Afghanistan waren schon vor der Machtübernahme durch die Taliban als prekär anzusehen. Afghanistan ist nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt. Trotz Unterstützung der internationalen Gemeinschaft, erheblicher Anstrengungen der afghanischen Regierung und kontinuierlicher Fortschritte belegte Afghanistan 2020 lediglich Platz 169 von 189 auf dem Human Development Index der Vereinten Nationen. Die Armutsrate in den Städten war bis zum Zeitraum 2019/2020 bereits auf mehr als 45 % angewachsen und dürfte im Verlauf des letzten Jahres weiter angestiegen sein. Dem starken Bevölkerungswachstum von etwa 2,3 % im Jahr steht laut Weltbank ein Rückgang des afghanischen Bruttoinlandsprodukts um 1,9 % (2020) gegenüber. Laut der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) lag die Arbeitslosenquote 2020 offiziell zwar lediglich bei 11,7 %. Der afghanischen Statistikbehörde zufolge befanden sich jedoch 40 % der Bevölkerung in keinem formalen Beschäftigungsverhältnis oder waren unterbeschäftigt. Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung, dies gilt auch für Rückkehrer. Diese bereits prekäre Lage hat sich seit März 2020 durch die Auswirkungen der Covid-19-Pandemie, der Wirtschaftskrise und der Dürren der vergangenen Jahre stetig weiter verschärft.
Vgl. Lageberichte des Auswärtigen Amts vom 20. 7. 2022, S. 7, und 15. 7. 2021, S. 20 f.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation – Afghanistan, 28. 1. 2022, S. 155.
Die Covid-19-Pandemie trägt zu einem erheblichen Anstieg der akuten Ernährungsunsicherheit im ganzen Land bei. Es ist davon auszugehen, dass die auf die Pandemie zurückgehende Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage auch noch längere Zeit anhalten wird. Eine Erholung ist laut Weltbank nicht vor 2023/2024 zu erwarten.
Vgl. World Bank Group, Surviving the Storm, Juli 2020, S. 15; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation – Afghanistan, 28. 1. 2022, S. 7.
Es wird für das Jahr 2022 mit einem Einbruch des Bruttosozialprodukts um ein Drittel im Vergleich zum Vorjahr gerechnet.
Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 20. 7. 2022, S. 7.
Verschärft wird die Situation auf dem Arbeitsmarkt noch durch die Rückkehr vieler Afghanen in ihr Heimatland im Zuge der Covid-19-Pandemie, insbesondere aus dem Iran. Bei der Zahl der Rückkehrer aus dem Iran wurde 2020 mit 860.000 ein neuer Höchststand erreicht (2019: 485.000; 2018: 775.000). Im Jahr 2021 sind laut der Internationalen Organisation für Migration (IOM) mehr als 980.000 Personen aus Pakistan und dem Iran nach Afghanistan zurückgekehrt.
Vgl. Lageberichte des Auswärtigen Amts vom 15. 7. 2021, S. 24, und vom 22. 10. 2021, S. 14; Konrad-Adenauer-Stiftung, Die Covid-Krise in Afghanistan: Welche Auswirkungen auf die humanitäre und politische Lage?, Stand: Juli 2020, S. 4.
Vor dem Hintergrund, dass immer mehr Menschen um immer weniger Arbeit ringen, spielt die Existenz eines familiären oder sozialen Netzwerks gerade für Rückkehrer aus dem westlichen Ausland eine maßgebliche und noch größere Rolle als schon vor Ausbruch der Pandemie.
Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17. 12. 2020 –A 11 S 2042/20 –, juris, Rdn. 108; Schwörer, Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Lage in Afghanistan, S. 16; Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 15. 7. 2021, S. 24.
Durch die Machtübernahme der Taliban haben sich die wirtschaftlichen Probleme für die Bevölkerung noch einmal erheblich verschärft. Die durch die Folgen der Covid-19-Pandemie und anhaltende Dürreperioden bereits angespannte Wirtschaftslage steht in Folge des Zusammenbruchs der afghanischen Republik vor dem vollständigen Kollaps. Rückkehrer verfügen aufgrund des gewaltsamen Konflikts und der damit verbundenen Binnenflucht der Angehörigen nur in Einzelfällen über die notwendigen sozialen und familiären Netzwerke, um die desolaten wirtschaftlichen Umstände abzufedern. Zahlreiche Haushalte, die von Gehältern im öffentlichen Dienst, im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit oder von Tätigkeiten bei internationalen Akteuren abhängig waren, haben ihre Einkommensquellen verloren.
Vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 22. 10. 2021, S. 5, 14.
Seit dem Machtwechsel hat sich die Lage in Afghanistan zu einer der schwersten humanitären Krisen weltweit entwickelt. Fast 23 Millionen Menschen, mehr als die Hälfte der Bevölkerung, sind nicht ausreichend mit Nahrungsmitteln versorgt. Die Zahl der Menschen, die vom Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (WFP) Ernährungshilfe erhalten, hat sich seit August 2021 fast versechsfacht. 15 Millionen Menschen wurden bis Ende Dezember 2021 unterstützt.
Vgl. Der Tagesspiegel, „Es bleibt ein Rennen gegen die Zeit“, 31. 1. 2022, abrufbar unter https://www.tagesspiegel.de/politik/fast-23-millionen-afghanen-hungern-es-bleibt-ein-rennen-gegen-die-zeit/28022264.html.
Die Dürre im Jahr 2021 war zudem bereits die zweite schwere Dürre innerhalb von drei Jahren, welche zu Missernten, einem drastischen Verfall der Viehpreise und zu Trinkwasserknappheit geführt hat. Besonders stark sind der Süden, Westen und Nordwesten des Landes betroffen.
Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation – Afghanistan, 28. 1. 2022, S. 157.
Diese Lage hat sich auch im Frühjahr 2022 nicht verbessert. So berichtete der US-amerikanische Sondergeneralinspektor für den Wiederaufbau Afghanistans (SIGAR) Anfang Februar 2022 in seinem vierteljährlichen Bericht an den Kongress, dass die Hälfte der Bevölkerung vor einem „Tsunami des Hungers“ stehe. Am 31. 3. 2022 fand erneut eine UN-Geberkonferenz statt, die insgesamt 2,4 Milliarden US-Dollar statt der anvisierten 4,4 Milliarden für humanitäre Hilfe für das Jahr 2022 erbracht hat.
Vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 20. 7. 2022, S. 7; Bundesamt, Briefing Notes vom 7. 2. 2022, S. 2, und vom 4. 4. 2022, S. 2.
Ausgehend hiervon droht dem Kläger im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine außergewöhnliche Gefahrenlage, die eine erniedrigende oder unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK darstellen würde, weshalb ihm eine Niederlassung in Kabul nicht zugemutet werden kann. Es ist davon auszugehen, dass er sein Existenzminimum in Afghanistan nicht durch eigene Erwerbstätigkeit sicherstellen können wird. Der Kläger hat Afghanistan vor sieben Jahren im Alter von 15 Jahren verlassen. Er ist mit den Bedingungen des afghanischen Arbeitsmarkts in keiner Weise vertraut. Er wird voraussichtlich nach seiner Rückkehr nach Afghanistan keinen Zugang zum dortigen Arbeitsmarkt finden. Der Kläger kann auch in Afghanistan auf kein familiäres oder soziales Netzwerk zurückgreifen, das ihm bei der Arbeitsplatzsuche helfen oder ihn finanziell unterstützen könnte. Seine Mutter sowie seine Geschwister leben in Deutschland. Von seinem Vater wird er bedroht. Zu sonstigen Verwandten hat er keinen Kontakt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.