Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Münster·3 K 2741/04·27.06.2007

Witwenrente abgelehnt: Ausschluss bei Heirat nach 60 und Ehedauer unter 3 Jahren bestätigt

SozialrechtVersorgungsrechtLeistungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt Witwenrente; die Beklagte lehnte mit Verweis auf § 14 Abs.1 Satz 2 der Satzung ab. Zentrale Frage war die Vereinbarkeit der Satzungsregelung mit höherrangigem Recht, insbesondere Art. 3 und Art. 6 GG, sowie die Anerkennung religiöser Eheschließungen. Das Gericht wies die Klage ab und bestätigte die Verfassungsmäßigkeit der Satzungsregelung; eine Härte- oder Vermutungsregelung ist nicht zwingend erforderlich.

Ausgang: Klage auf Gewährung der Witwenrente als unbegründet abgewiesen; satzungsrechtlicher Ausschluss als verfassungsgemäß bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine satzungsrechtliche Ausschlussvorschrift, die den Anspruch auf Witwenrente bei Eheschließung nach Vollendung des 60. Lebensjahres und einer Ehedauer von unter drei Jahren ausschließt, ist grundsätzlich zulässig.

2

Für die Begründung eines Versorgungsanspruchs kann die Satzung die Wirksamkeit einer nach deutschem Recht geschlossenen Ehe voraussetzen; nicht zivilrechtlich wirksame religiöse Eheschließungen bleiben unberücksichtigt.

3

Eine Verletzung des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) liegt nur vor, wenn die Satzungsregelung die äußersten Grenzen der Gestaltungsfreiheit des Satzungsgebers überschreitet.

4

Der Satzungsgeber ist nicht verpflichtet, eine Härteklausel oder eine Regelung zur Vermutungswiderlegung vorzusehen; das Fehlen solcher Regelungen begründet für sich genommen keine Verfassungsverletzung.

Relevante Normen
§ Art. 3 Abs. 1 GG§ Art. 6 Abs. 1 GG§ Art. 6 Abs. 4 GG§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 167 i.V.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

2

Die Klägerin ist Witwe des am 00.00.0000 geborenen und am 00.00.0000 verstorbenen Arztes Dr. med. N. G. -A. , mit dem sie seit dem 00.00.0000 verheiratet war. Aus der Ehe ist der gemeinsame Sohn E. T. hervorgegangen, der am 00.00.0000 geboren wurde. Bereits im Jahre 1995 hatten die Eheleute eine religiöse Eheschließung nach islamischem Recht vorgenommen. Der Verstorbene war seit 00.00.0000 Mitglied der Versorgungseinrichtung der Beklagten und bezog seit dem 00.00.0000 eine vorgezogene Altersrente. Die Klägerin begehrt die Gewährung einer Witwenrente.

3

Im 00.00.00 beantragte die Klägerin die Gewährung einer Witwenrente. Durch Bescheid vom 00.00.0000 lehnte die Beklagte diesen Antrag unter Hinweis auf § 14 Abs. 1 Satz 2 der Satzung der ÄVWL ab. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 00.00.0000 zurück.

4

Die Klägerin hat am 00.00.0000 Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Zu deren Begründung macht sie geltend, § 14 Abs. 1 Satz 2 der Satzung verstoße gegen höherrangiges Recht. Die genannte Norm verstoße gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG sowie gegen den Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 und 4 GG).

5

Die Klägerin beantragt,

6

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 00.00.0000 und des Widerspruchsbescheides vom 00.00.0000 zu verpflichten, ihr Witwenrente ab 00.00.0000zu gewähren.

7

Die Beklagte beantragt,

8

die Klage abzuweisen.

9

Sie hält § 14 Abs. 1 Satz 2 der Satzung für verfassungsgemäß und bezieht sich hierzu auf Entscheidungen des VG Gelsenkirchen (Urteil vom 15. August 1989, 12 K 1741/87) und des VG Münster (Urteil vom 5. Juni 1998, 7 K 1211/95).

10

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten einschließlich der von der Beklagten übersandten Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

12

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

13

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Witwenrente. Der Ablehnungsbescheid vom 00.00.0000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 00.00.0000 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

14

Dem von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Gewährung einer Witwenrente steht der eindeutige Ausschlusstatbestand des § 14 Abs. 1 Satz 2 der Satzung der Beklagten vom 29. September 2001 (MBl. NRW 2002, 1047 ff.) entgegen. Nach dieser Vorschrift besteht kein Anspruch auf Witwenrente, wenn die Ehe nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Berechtigten geschlossen wurde und die Ehe nicht mindestens drei Jahre bestand. Die Ehe der Klägerin und ihres im Zeitpunkt der Eheschließung 64-jährigen Ehemannes bestand lediglich gut 1 Jahr und 1 Monat. Auf die Eheschließung nach islamischen Recht bereits im Jahre 1995 kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Denn die Satzung der Beklagten setzt eine rechtsgültige Ehe nach deutschem Recht voraus.

15

Die Regelung des § 14 Abs. 1 Satz 2 der Satzung ist entgegen der Auffassung der Klägerin auch mit höherrangigem Recht vereinbar. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den den Beteiligten bekannten Prozesskostenhilfebeschluss vom 3. Januar 2007 Bezug genommen. Auch nach nochmaliger Prüfung hält das Gericht an der dort geäußerten Rechtsauffassung fest. Darüberhinaus ist mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG lediglich nochmals zu betonen, dass es nicht Aufgabe der Gerichte ist zu prüfen, ob die gerechteste und zweckmäßigste Regelung getroffen wurde, sondern nur, ob äußerste Grenzen gewahrt sind. Im Hinblick auf die Ausführungen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Schriftsatz vom 8. März 2007 sowie in der heutigen mündlichen Verhandlung ist noch zu ergänzen, dass nach Auffassung des Gerichts die Grenzen der Gestaltungsfreiheit des Satzungsgebers auch durch die Kombination des Fehlens von Vermutungsregelung und Härteklausel in Zusammenhang mit der Anknüpfung an das 60. Lebensjahr und einer Mindestehedauer von 3 Jahren nicht überschritten sind. Der Satzungsgeber war nicht verpflichtet, eine Härteklausel und/oder eine Regelung zur Vermutungswiderlegung zu schaffen. Denn bei Kenntnis der entsprechenden Satzungsvorschriften, welche in den Verantwortungsbereich der Klägerin fällt, hätte die Klägerin ihren Ehemann auch früher heiraten und sich so einen Anspruch auf Witwenrente schaffen können.

16

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 167 i.V.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO.