Klage gegen Handwerkskammerbeiträge: Verjährung nach Beitragsordnung entscheidet
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin, ein Fleischerfachbetrieb, wandte sich gegen Korrekturbescheide der Handwerkskammer für die Jahre 1999–2007. Streitgegenstand war, ob Beitragsforderungen für 1999–2002 verjährt sind. Das Gericht hob die Bescheide für 1999–2002 auf und stellte das Verfahren insoweit ein, da die Ansprüche nach § 8 Abs.1 BeitragsO verjährt waren. Eine Anwendung der AO-Verjährung lehnte das Gericht ab.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Bescheide für 1999–2002 aufgehoben; Klage für 2003–2007 zurückgenommen und insoweit eingestellt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Verjährung von Beitragsansprüchen richtet sich nach der in der Beitragsordnung vorgesehene Regelung; danach verjähren Ansprüche fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 8 Abs.1 BeitragsO).
Die Entstehung des konkreten Beitragsanspruchs ist durch die Bestimmung über das Entstehen in der Beitragsordnung zu bestimmen (§ 2 Abs.1 BeitragsO) und unterscheidet sich von der Fälligkeit; Verjährungsbeginn knüpft an die Entstehung an.
Eine nachträgliche Neufestsetzung der Bemessungsgrundlagen und der Erlass berichtigter Bescheide (§ 4 Abs.3 BeitragsO) ist nur innerhalb der durch die Verjährungsregel der Beitragsordnung gezogenen Grenzen zulässig.
Eine analoge oder unmittelbare Anwendung steuerrechtlicher Verjährungsvorschriften (z.B. § 171 Abs.10 AO) kommt nur in Betracht, wenn die Beitragsordnung auf die steuerrechtlichen Vorschriften verweist oder eine Regelungslücke besteht; dies ist hier nicht der Fall.
Tenor
Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen werden die Bescheide der Beklagten vom 26. September 2008 betreffend die Beitragsjahre 1999 bis einschließlich 2002 aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und die Beklagte jeweils zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin ist ein Fleischerfachbetrieb und wendet sich gegen die Heranziehung zum Handwerkskammerbeitrag für die Jahre 1999 bis 2007.
Die Beklagte erließ im Nachgang zu einer Betriebsprüfung durch die Finanzverwaltung am 26. September 2008 Korrekturbescheide für die Jahre 1999 bis 2007. Der sich aus der Differenz zwischen den ursprünglich festgesetzten Beiträgen und den nunmehr festgesetzten Beiträgen ergebende Nachforderungsbetrag beläuft sich auf insgesamt 31.225,47 Euro.
Die Klägerin hat am 30. Oktober 2008 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, die von der Beklagten geltend gemachten Beiträge seien für den Zeitraum von 1999 bis 2002 verjährt. Hierzu beruft sie sich auf § 8 Abs. 1 der Beitragsordnung vom 28. Dezember 1994, wonach die Beitragsansprüche fünf Jahre nach dem Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, verjähren. Die Klägerin hat die Klage zunächst umfassend erhoben, in der mündlichen Verhandlung jedoch die Klage betreffend die Beitragsjahre 2003 bis 2007 zurückgenommen; dies entspricht einem Betrag in Höhe von 16.102,97 Euro.
Die Klägerin beantragt nunmehr,
die Beitragsbescheide der Beklagten vom 26. September 2008 für die Beitragsjahre 1999 bis einschließlich 2002 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung macht sie geltend, die Beiträge für den Zeitraum bis 2002 seien keinesfalls verjährt. Anknüpfungspunkt für die Verjährung sei entgegen des Wortlauts in § 8 Abs. 1 der Beitragsordnung die Fälligkeit des Anspruchs. Denn nur fällige Ansprüche könnten verjähren. Hierzu verweist sie auf § 7 Abs. 2 der Beitragsordnung, wonach der Beitrag erst mit Bekanntgabe des Bescheides fällig werde. Sie verweist außerdem auf § 4 Abs. 3 der Beitragsordnung, der die Beklagte verpflichte, im Fall der nachträglichen Neufestsetzung der Bemessungsgrundlagen einen berichtigten Bescheid zu erlassen. Schließlich trägt sie vor, auch bei Anwendung steuerrechtlicher Grundsätze sei eine Verjährung nicht gegeben. Hierzu bezieht sie sich auf die Rechtsprechung u.a. des VGH Mannheim zur Verjährung von IHK-Beiträgen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der von der Beklagten übersandten Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 VwGO). Im Übrigen ist die Klage zulässig und begründet.
Die Klage ist insbesondere rechtzeitig erhoben worden. Die Klagefrist beträgt gem. § 74 Abs. 1 S. 2 VwGO einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Verwaltungsaktes. Die Bekanntgabefiktion des § 41 Abs. 2 S. 1 VwVfG NRW (dritter Tag nach der Aufgabe zur Post") gilt hier nicht, denn die streitgegenständlichen Bescheide vom 26. September 2008 sind der Klägerin erst später, nämlich am 30. September 2008 zugegangen (vgl. § 41 Abs. 2 S. 3 VwVfG NRW). Einen früheren Zugang hat die Beklagte weder behauptet noch einen entsprechenden Nachweis geführt.
Die Klage betreffend den Zeitraum 1999 bis 2002 ist auch begründet. Denn die angefochtenen Bescheide vom 26. September 2008 für die genannten Jahre sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Ermächtigungsgrundlage für den Erlaß der angefochtenen Bescheide ist § 113 HandwerksO i.V.m. §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 und 2 der Beitragsordnung in der Fassung vom 28. Dezember 1994 (BeitragsO). Für die Festsetzung/Berichtigung von Beiträgen für Kalenderjahre bis 2004 gilt die Beitragsordnung in der vor dem 1. Januar 2004 geltenden Fassung, mithin der Fassung von 1994 (vgl. § 11 Abs. 3 der Beitragsordnung vom 27. August 2004).
Zwischen den Parteien ist allein (noch) streitig, ob den Beitragsfestsetzungen für 1999 bis 2002 der Gesichtspunkt der Verjährung entgegensteht. Dies ist der Fall. Denn die angeforderten Beiträge für diese Jahre waren im Zeitpunkt ihrer Festsetzung im September 2008 bereits verjährt. Das ergibt sich aus § 8 Abs. 1 BeitragsO. Danach verjähren Beitragsansprüche fünf Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Die Entstehung des Anspruchs ist in § 2 Abs. 1 Satz 1 BeitragsO geregelt. § 2 Abs. 1 BeitragsO lautet: Die Beitragspflicht entsteht mit Beginn des Kalenderjahres, für das der Beitrag erhoben wird."
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist in dieser Norm nicht das Entstehen der abstrakten Beitragspflichtigkeit, sondern die Entstehung des konkreten Beitragsanspruchs geregelt. Denn die abstrakte Beitragspflicht der Mitglieder der Handwerkskammer ergibt sich bereits aus § 113 HandwerksO i.V.m. § 1 BeitragsO. Die in § 2 Abs. 1 BeitragsO normierte Beitragspflicht des Mitglieds korreliert mit einem entsprechenden Beitragsanspruch der Beklagten. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der Begriff des Entstehens" des Anspruchs auch nicht mit dem der Fälligkeit" des Anspruchs gleichzusetzen. Denn beide Tatbestände sind in der Beitragsordnung geregelt: Die Entstehung des Anspruchs in § 2 Abs. 1 BeitragsO und die Fälligkeit in § 7 Abs. 2 BeitragsO. Aus diesen Normen ergibt sich, dass es sich um unterschiedliche Tatbestände handelt, die auch unterschiedliche Zeitpunkte betreffen. Da es im hier einschlägigen Fachrecht Regelungen zum Entstehen und zur Fälligkeit des Anspruchs gibt, bedarf es keines Rückgriffs auf etwaige allgemeine Grundsätze.
Die Verjährung knüpft nach dem eindeutigen Wortlaut des § 8 Abs. 1 BeitragsO allein an das Tatbestandsmerkmal Entstehung des Anspruchs" an. Für das Beitragsjahr 1999 ist der Anspruch somit zum 1. Januar 1999 entstanden und Verjährung ist mit Ablauf des 31. Dezember 2004 eingetreten. Dementsprechend ist für das Beitragsjahr 2002 die Verjährung mit Ablauf des 31. Dezember 2007 eingetreten. Die Festsetzung der Beiträge für 1999 bis 2002 durch die Bescheide von September 2008 ist somit rechtswidrig.
Auch der Hinweis der Beklagten auf § 4 Abs. 3 der BeitragsO führt nicht weiter. Danach ist im Falle der nachträglichen Neufestsetzung der Bemessungsgrundlagen für die betroffenen Jahre ein berichtigter Bescheid zu erlassen. Der Beklagten ist zwar darin zuzustimmen, dass hieraus eine grundsätzliche Verpflichtung für die Beklagte folgt, geänderte Beitragsbescheide zu erlassen und der Erlass von Korrekturbescheiden nicht im Ermessen steht. Diese Norm ist jedoch im Gesamtkontext der Beitragsordnung zu sehen. Daraus ergibt sich, dass eine nachträgliche Festsetzung nur innerhalb der Grenzen der Verjährung, die sich aus § 8 Abs. 1 der BeitragsO ergeben, erfolgen darf.
Eine Verlängerung der Verjährungsfrist durch die Anwendung von steuerrechtlichen Vorschriften kommt nicht in Betracht. Zu Unrecht verweist die Beklagte insoweit auf die zur Festsetzungsverjährung von IHK-Beiträgen ergangene Rechtsprechung. Denn bei der Festsetzung von IHK-Beiträgen sind andere Rechtsgrundlagen zu beachten. So existiert im IHK-Gesetz (IHKG) eine Verweisungsnorm auf die steuerrechtlichen Vorschriften der Abgabenordnung (AO). Nach § 3 Abs. 8 IHKG sind nämlich hinsichtlich der Beiträge, Sonderbeiträge und der Gebühren für die Verjährung die Vorschriften der Abgabenordnung über die Steuern vom Einkommen und Vermögen entsprechend anzuwenden. Die Festsetzungsverjährung ist in §§ 169 bis 171 AO geregelt. Über § 3 Abs. 8 IHKG ist damit bei der Festsetzung von IHK-Beiträgen insbesondere auch § 171 Abs. 10 AO anwendbar. Die dort normierte Ablaufhemmung besagt, dass die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheides endet. Der Gewerbesteuermessbescheid und der IHK-Bescheid stehen insoweit im Verhältnis Grundlagen- und Folgebescheid zueinander. Im Fall der Änderung des Gewerbesteuermessbescheides verlängert sich somit über diese Verweisung die Festsetzungsfrist für die Festsetzung des IHK-Beitrages um zwei Jahre.
Demgegenüber existiert weder in der Handwerksordnung noch in der Beitragsordnung der Beklagten ein solcher Verweis auf die entsprechende Anwendbarkeit steuerrechtlicher Verjährungsvorschriften. Daraus folgt, dass insbesondere § 171 Abs. 10 AO nicht anzuwenden ist. Auch eine analoge Anwendung des § 171 Abs. 10 AO kommt mangels Regelungslücke nicht in Betracht. Denn die Frage der Verjährung ist in der Beitragsordnung geregelt und auch der Fall der möglichen nachträglichen Änderung von Beitragsbescheiden wegen Änderung der Bemessungsgrundlagen ist bei Erlass der Satzung vom Satzungsgeber gesehen und geregelt worden, wie § 4 Abs. 3 der BeitragsO belegt. Die Beklagte hätte kraft ihrer Satzungsautonomie in der Beitragsordnung auf die entsprechende Anwendbarkeit der Verjährungsvorschriften der AO verweisen müssen, wenn diese gelten sollten. Einen entsprechenden Verweis haben z.B. die Handwerkskammern Hamburg, Niederbayern-Oberpfalz sowie München und Oberbayern in ihre Beitragsordnungen aufgenommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 und 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.