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Verwaltungsgericht Münster·3 K 2280/09·18.01.2011

Straßenbaubeitrag für Erneuerung der Straßenbeleuchtung: Einstufung als Anliegerstraße

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtKommunalabgabenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich gegen einen Straßenbaubeitragsbescheid für die Erneuerte Straßenbeleuchtung einer Wohnstraße. Streitig waren insbesondere die Beitragsfähigkeit der Maßnahme, die Einstufung der Straße als Anliegerstraße (75 % Anliegeranteil) sowie Flächenansatz und Zuordnung der Grundstücke. Das VG Münster hielt die Erneuerung wegen Verbrauchs der Altanlage nach über 30 Jahren für beitragsfähig und sah einen ausgleichsfähigen Gebrauchswertvorteil. Die Einstufung als Anliegerstraße folge aus Satzung, Verkehrsplanung, Ausbauzustand und tatsächlichen Verhältnissen; eine Beschilderung sei hierfür nicht maßgeblich. Die Flächenermittlung und der Ausschluss des Frontmetermaßstabs ergäben sich satzungsgemäß; die Klage wurde abgewiesen.

Ausgang: Anfechtungsklage gegen den Straßenbaubeitragsbescheid für die Erneuerung der Beleuchtungsanlage abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Erneuerung einer Straßenbeleuchtungsanlage ist als „nochmalige Herstellung (Erneuerung)“ beitragsfähig, wenn die bisherige Anlage als verbraucht anzusehen ist; bei Beleuchtungsanlagen ist dies jedenfalls nach einer Nutzungsdauer von über 30 Jahren regelmäßig der Fall.

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Ein beitragsrechtlich relevanter Vorteil liegt auch dann vor, wenn durch die Erneuerung einer abgenutzten Anlage der zuvor geminderte Gebrauchswert der erschlossenen Grundstücke wieder auf den früheren Erschließungsstandard angehoben wird; ein zusätzlich spürbarer Mehrvorteil ist nicht erforderlich.

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Die Einstufung einer Straße als Anliegerstraße richtet sich nach den tatbestandlichen Kriterien der einschlägigen Beitragssatzung und ist anhand gemeindlicher Verkehrsplanung, Ausbauzustand, straßenverkehrsrechtlicher Einordnung und tatsächlicher Verkehrsverhältnisse zu bestimmen.

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Hinweisschilder oder eine besondere Ausschilderung sind für die beitragsrechtliche Straßenklassifizierung als Anliegerstraße grundsätzlich nicht konstitutiv, wenn die satzungsrechtlichen Kriterien anderweitig erfüllt sind.

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Wählt die Beitragssatzung als Verteilungsmaßstab die qualifizierte Grundstücksfläche, scheidet eine Abrechnung nach Frontmetern aus; die beitragspflichtige Gesamtfläche ist nach dem Umfang der Erschließungswirkung der abgerechneten Anlage zu bestimmen.

Relevante Normen
§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 1 SBS§ 1 Satz 2 SBS§ 8 Abs. 2 Satz 1 KAG i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 5 e SBS§ 8 KAG§ 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) KAG i.V.m. § 126 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 2 AO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

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Der Kläger ist Eigentümer des 799 qm großen Grundstücks Gemarkung H. , Flur 110, Flurstück 1324, das an der Q.-----straße gelegen und gemäß Festsetzung des Bebauungsplanes Nr. 7 "N. I" eingeschossig wohnnutzbar ist.

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Auf Grund einer am 25. September 2008 vom Bauausschuss des Rates der Stadt beschlossenen Planung ließ die Beklagte die aus dem Jahr 1977 stammende Beleuchtungsanlage wegen Verschleiß der Betonmasten, Rost an den in Metall gefassten Leuchten und wegen einer durch verwitterte Leuchtschirme eingeschränkten Beleuchtungsstärke ersetzen. Die Maßnahme war im Jahr 2009 abgeschlossen. Die Beklagte legte den dabei angefallenen Aufwand von 00.000,00 Euro gemäß § 8 KAG i.V.m. der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt H. vom 6. April 2001 auf die Anlieger um. Dabei stufte sie die Q.-----straße als Anliegerstraße ein und errechnete den Anliegeranteil satzungsgemäß mit 75 v. H..

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Durch Bescheid vom 00.00.0000 zog die Beklagte den Kläger zu einem Straßenbaubeitrag in Höhe von 000,00 Euro heran. Diesen Betrag erhöhte sie im Wege eines inhaltlich ansonsten unveränderten Bescheides vom 00.00.0000 auf 000,00 Euro in Folge einer Korrektur der qualifizierten Gesamtfläche des Abrechnungsgebietes.

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Am 00.00.0000hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, die Q.-----straße sei nicht als Anliegerstraße einzustufen; sie sei zumindest mit Schildern als Anliegerstraße auszuweisen. Die Berechnungsgrundlagen der Stadt H. und die Begründung für die unterschiedliche Festlegung der Gesamtfläche in beiden Bescheiden seien offen zu legen, im Übrigen stelle sich die Heranziehung als rechtswidrig dar, da die Beklagte nicht nach dem Frontmetermaßstab abgerechnet habe und im Übrigen einige Anwohner fälschlicherweise anderen Straßen zugeordnet worden seien.

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Der Kläger beantragt,

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den Straßenbaubeitragsbescheid der Beklagten vom 00.00.0000 in Fassung des Änderungsbescheides vom 00.00.0000 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung weist sie darauf hin, die Verkehrsbelastung auf der Q.-----straße sei erheblich geringer als in Haupterschließungs- bzw. Hauptverkehrsstraßen. In solche münde die Q.-----straße ein. Die Q.-----straße selbst sei durch Fahrbahnverengungen so ausgebaut, dass Begegnungsverkehr nicht in allen Teilstrecken möglich und im Übrigen eine Tempo-30-Zonenregelung gelte. Die Verringerung der qualifizierten Grundstücksfläche, damit die Erhöhung des Beitragssatzes je qm resultiere daraus, dass eine einzelne Grundstücksfläche zunächst um das Fünffache überhöht berechnet worden sei. Eine Abrechnung auf Grundlage der Straßenfront verbiete sich satzungsmäßig. Die Zuordnung der einzelnen Grundstücke sei nicht nach der Postanschrift, sondern nach dem Erschlossensein durch die Q.-----straße erfolgt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakte Heft 1) verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat keinen Erfolg. Der Heranziehungsbescheid der Beklagten vom 00.00.0000 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 00.00.0000 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

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Die strittige Ausbaumaßnahme findet ihre Rechtsgrundlage in § 8 KAG i.V.m. der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt H. vom 6. April 2001 (SBS).

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Zweifel an der Entstehung der Beitragspflicht dem Grunde nach sind nicht angebracht. Die Beklagte hat die der Abrechnung unterworfene Anlage zutreffend gebildet. Ausgehend von den begrifflichen Grundlagen des § 1 SBS, der insbesondere wegen der Erläuterung des Begriffs der "Erschließungsanlage" in § 1 Satz 2 SBS den landesrechtlichen weiten Anlagebegriff zugrundelegt, musste die Beklagte insoweit die räumliche Ausdehnung übernehmen, die der Bauausschuss des Rates der Stadt H. in dem am 00.00.0000 beschlossenen Bauprogramm vorgegeben hatte. Danach erstreckt sich die Anlage "Q.-----straße " von der T. Straße im Westen bis zur N1.--------straße im Osten und schließt - wie ausdrücklich auch die zeichnerischen Ausbaupläne gemäß S. 31 und 37 der Beiakte Heft 1 hergeben - auch die nördlich bzw. südöstlich abzweigenden Stichwege sowie zwei platzartige Erweiterungen ein. Rechtliche Schranken, die dazu führen könnten, die räumliche Ausdehnung über das Bauprogramm hinaus zu erstrecken oder entgegen dem Programm zu reduzieren, sind nicht ersichtlich; insoweit fehlt es namentlich an Merkmalen der örtlichen Bestimmung oder der Erschließungsfunktion, die insoweit zu Abweichungen führen könnten. Die Errichtung der Beleuchtungsanlage im Jahr 2009 ist als nochmalige Herstellung (Erneuerung) gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 5 e SBS beitragsfähig. Eine nochmalige Herstellung (Erneuerung) ist nach ständiger Rechtsprechung ungeachtet ordnungsgemäßer Unterhaltung und Instandsetzung anzunehmen, wenn die vorherige Anlage verbraucht ist. Dies ist bei Beleuchtungsanlagen jedenfalls nach einer Nutzungsdauer von über 30 Jahren der Fall, vgl. zur ständigen Rechtsprechung etwa OVG NRW, Urteil vom 28. August 2001 - 15 A 465/01 -. Die Beleuchtung an der Q.-----straße hatte bei Durchführung des technischen Bauprogramms im Jahr 2009 ein Alter von 32 Jahren erreicht. Ungeachtet dessen weist die von der Beklagten angefertigte Fotodokumentation (Beiakte Heft 1, S. 33 - 36) nach, dass die entfernte Beleuchtungsanlage aus Masten aus Beton und Leuchtaufsätzen aus rostanfälligem Material bestand. Diese technische Ausstattung ist der Kammer bereits aus früheren Verfahren bekannt, vgl. etwa Beschlüsse vom 21. Mai 2003 zu 3 L 211/03 bzw. 3 L 285/03. Die Kammer hatte bereits damals feststellen können, dass der Verschleiß durch Korrosion der Moniereisen eingetreten und eine Auswechslung einzelner Bestandteile technisch nicht möglich war. Überdies ist die ebenfalls den Verwaltungsvorgängen zu entnehmende Auffassung des Bauausschusses unbestritten geblieben, wonach wegen bröckelnden Betons die Standsicherheit der Masten nicht mehr gewährleistet gewesen sei und die Metallteile der Leuchten wegen Rostbefalls abzustürzen drohten. Es handelte und handelt sich insoweit um ein Phänomen, das - gerichtsbekannt und allgemein bekannt - die Stadt H. veranlasst hat, die Beleuchtung im Stadtgebiet nahezu vollständig auszuwechseln. Mit dieser Erneuerung korrespondieren wirtschaftliche Vorteile i.S.d. § 8 KAG. Diese bestehen darin, dass der Gebrauchswert der durch die Q.-----straße erschlossenen Grundstücke infolge der Ausbaumaßnahme gesteigert wird. Dabei ist nicht auf einen spürbaren Gebrauchsvorteil für die Grundstücke abzustellen. Maßgeblich ist der Gebrauchswert, der infolge der Abnutzung der Beleuchtungsanlage gemindert worden war. Dieser verminderte Gebrauchswert wird durch die Erneuerung soweit gesteigert, dass die vor der Abnutzung bestehende Erschließungssituation wiederhergestellt wird, vgl. zu diesen Anforderungen der ständigen Rechtsprechung etwa OVG NRW, Urteil vom 26. Juli 1991 - 2 A 905/89 -.

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Im Hinblick auf die vorstehende Kennzeichnung der Maßnahme können Bedenken in an der Erforderlichkeit des Aufwandes der Sache nach nicht bestehen. In gleicher Weise fehlt jede Grundlage, die Erforderlichkeit des Kostenaufwandes im Einzelnen in Zweifel zu ziehen. Die Beanstandungen, die der Kläger hinsichtlich der Offenlegung aller Berechnungsgrundlagen sowie deren gleichmäßige Anwendung auf alle Anwohner der Q.-----straße führt, sind nicht substantiiert worden. Die Verwaltungsvorgänge der Beklagten weisen insoweit ersichtlich keine Lücken auf. Die zwischen den Beteiligten geführte Vorkorrespondenz genügt den Anforderungen an die erforderliche Anhörung; auf § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) KAG i.V.m. § 126 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 2 AO wird im Übrigen verwiesen.

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Die Umlage als solche begegnet keinen Bedenken. Dies gilt zunächst für den Anliegeranteil i.S.d. § 3 Abs. 3 SBS, d.h. den Anteil der Beitragspflichtigen in Höhe von 75 v.H.. Entgegen der Auffassung des Klägers folgt die Einstufung des Straßentyps nicht auf Grundlage eines Dafürhaltens einzelner Anlieger, vorrangig auch nicht auf Grundlage einer Inaugenscheinnahme durch das Gericht. Maßgeblich ist vielmehr die Anwendung des Rechts gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 1 SBS. Danach sind solche Straßen als Anliegerstraßen einzustufen, die überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder der durch private Zuwegung mit ihnen verbundenen Grundstücke dienen. Als Anliegerstraßen gelten auch Straßen, die die Voraussetzung nach Satz 1 erfüllen und in die weitere Anliegerstraße einmünden, so dass ein Netz gleichrangiger Straßen gebildet wird. Diese Voraussetzungen sind aufzufüllen anhand der Vorgaben der gemeindlichen Verkehrsplanung, des verwirklichten Ausbauzustandes, der straßenverkehrsrechtlichen Einordnung und der tatsächlichen Verkehrsverhältnisse. Diese Grundsätze bestätigen die Annahme, bei der Q.-----straße handele es sich um eine Anliegerstraße. Sowohl der Bebauungsplan Nr. 7 als auch der zum Bauprogramm gehörende Ausbauplan weisen nach, dass die Q.-----straße in dem durch die T. Straße und die N1.--------straße , ferner im Norden durch die N1.--------straße und im Süden durch den H1. Weg begrenzten Wohngebiet zu einem Netz von Straßen gehört, die einheitlich der Erschließung reiner Wohngebiete dienen. Keiner dieser Straßenzüge ist auf die Q.-----straße angewiesen, um die umgebenden Haupterschließungs- bzw. Hauptverkehrsstraßen zu erreichen. Dies gilt namentlich für die H2.--------straße sowie die M.------straße , die zwar im Innern des Baugebiets verlaufen und in die Q.-----straße einmünden, jedoch über weitere Anschlüsse zu übergeordneten Verkehrszügen über die N2.-----straße bzw. die B.-------straße verfügen. Hierin wird - wie die beiden vorgenannten städtischen Planaussagen belegen - ein Verkehrskonzept sichtbar, das es ausschließt, eine der im Viertel gelegenen Straßenzüge als Haupterschließungs- oder Hauptverkehrsstraße einzustufen. Diesem Konzept entspricht im Übrigen die Ausstattung der Q.-----straße sowie die vorhandene straßenverkehrsrechtliche Ausschilderung, beides nicht strittig. Dafür, dass sich die Q.-----straße in der Entwicklung der tatsächlichen Verkehrsverhältnisse von der gemeindlichen Verkehrsplanung und dem verwirklichten straßenverkehrsrechtlichen Konzept entfernt hätte und auf Grund der tatsächlichen Inanspruchnahme als Haupterschließungs- oder Hauptverkehrsstraße eingestuft werden müsste, spricht kein substantiierter Vortrag. Auch die noch in der mündlichen Verhandlung vom heutigen Tag geübte Kritik des Klägers, der auf der Q.-----straße ablaufende Verkehr diene sicher nur zur Hälfte den Anliegergrundstücken, führt insoweit nicht weiter. Denn die maßgebliche Satzungsbestimmung lautet - wie gezeigt -, dass der Verkehr innerhalb eines Netzes gleichrangiger Straßen nicht den Charakter als Anliegerstraße aufhebt. Ebenso vermögen nicht erst die vom Kläger geforderten Hinweisschilder den Charakter einer Anliegerstraße herbeizuführen. Denn solche Hinweise an die Verkehrsteilnehmer nehmen schon an sich nicht an den tatbestandlichen Anforderungen des § 3 Abs. 4 SBS teil. Sie könnten die konzeptionellen und deshalb entscheidenden Merkmale der Lage der Straße im gemeindlichen Verkehrsnetz, der Ausstattung der Straße oder der verfügten Tempobeschränkung auch gar nicht regelnd zu erfassen oder gar zu ersetzen. Da die Subsumtion zu den Tatbestandsmerkmalen des § 3 Abs. 4 Nr. 1 SBS bereits anhand der von der Beklagten eingereichten Unterlagen möglich ist, satzungsrelevante Ausnahmen nicht substantiiert werden und angesichts der Fotodokumentation der Beklagten über die Ausstattung der Verkehrsfläche keinen Anhalt finden, bedarf es keiner weiteren Mittel der Überzeugungsbildung i.S.d. § 108 VwGO. Dies gilt umso mehr, als eine Verkehrszählung ohnehin für die hier anstehende Klassifizierung sich als untauglich erweist, ferner die baulichen Verhältnisse sowie die Einschätzung der Straßenführung auch einer Darstellung des Fachdienstes Tiefbau und Verkehrsplanung von April 2009 (Beiakte Heft 1, S. 31) zu entnehmen sind.

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Mängel in der Erfassung der beitragspflichtigen Grundstücksflächen sind nicht ersichtlich. Zunächst stellt sich die abrechenbare Gesamtfläche, die sich zwangsläufig am Umfang der Erschließungswirkung der Anlage "Q.-----straße " auszurichten hat, als bedenkenfrei dar. Nachvollziehbare Beanstandungen haben sich insoweit nicht ergeben; insbesondere ruft die von der Beklagten angeführte Begründung für die Abänderung des Bescheides vom 00.00.0000 keinen weiteren Erklärungsbedarf hervor. Des weiteren verbietet sich eine Abrechnung nach dem Frontmetermaßstab bereits deshalb, weil die hier anzuwendende Beitragssatzung sich für eine andersartige Errechnung der qualifizierten Grundstücksfläche(n) entschieden hat. Die insoweit einschlägigen Bestimmungen der §§ 4 bis 6 SBS begegnen mit Blick auf die abgerechnete Anlage keinen Bedenken; abweichender substantiierter Vortrag fehlt auch insoweit.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über deren vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 2 sowie Abs. 1 i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.