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Verwaltungsgericht Münster·3 K 2237/00·27.04.2003

Klage gegen Vorausleistungsbescheid für Erschließungsbeitrag abgewiesen

Öffentliches RechtBaurechtKommunalabgabenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin focht einen Heranziehungsbescheid zur Vorausleistung auf einen Erschließungsbeitrag für den Ausbau des H. Weges (einschließlich als T‑Straße bezeichnetem Abschnitt) an. Streitpunkt war, ob das vor ihrem Grundstück liegende Teilstück selbständig abrechenbar ist. Das Gericht hielt die räumliche Ausdehnung der Erschließungsanlage nach § 133 Abs. 3 BauGB für gerechtfertigt und bejahte die Vorausleistungspflicht, da die Herstellung begonnen war und die Fertigstellung innerhalb einer prognostizierbaren Frist zu erwarten war. Die Klage wurde abgewiesen.

Ausgang: Klage gegen Heranziehungsbescheid zur Vorausleistung auf einen Erschließungsbeitrag abgewiesen; Vorausleistungsbescheid als rechtmäßig bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

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Die Heranziehung zu Vorausleistungen nach § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist gerechtfertigt, wenn die Erschließungsanlage nach natürlicher Betrachtungsweise als einheitlich abgegrenztes Element des gemeindlichen Straßennetzes erscheint; maßgeblich sind Straßenführung, -länge, -breite und Ausstattung sowie ausstattungsbedingte Verkehrsführung und -funktion.

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Die konkrete Straßenbezeichnung ist für die Abgrenzung des Abrechnungsgebiets ohne Bedeutung; entscheidend sind die tatsächliche Gestalt und Funktion der Straßenanlage.

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Eine Abschnittsbildung mit gesonderter Abrechnung setzt voraus, dass das Teilstück eine eigene, durch äußerliche Merkmale erkennbare selbständige Bedeutung als Verkehrsanlage besitzt; eine bloße frühere Fertigstellung begründet keine selbständige Abrechenbarkeit.

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Vorausleistungen sind zulässig, wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlage begonnen wurde und aufgrund des Bauprogramms oder der örtlichen Verhältnisse innerhalb einer prognostizierbaren Frist mit der endgültigen Herstellung gerechnet werden kann; die Verwaltung kann im Vorausleistungsverfahren voraussichtliche Kosten schätzen.

Relevante Normen
§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB§ 130 Abs. 2 BBauG§ 9 und 10 Erschließungsbeitragssatzung der Stadt T.§ 154 Abs. 1 VwGO§ 167 Abs. 2 und Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Rubrum

1

Tatbestand Die Klägerin ist Eigentümerin des Hausgrundstücks T-Straße in C. (Flur 2, Flurstück 128), das mit seiner Südgrenze an einen Straßenzug grenzt, der in diesem Bereich T-straße heißt, nach ca. 70 m südwestlicher Entfernung in den Hauptzug der T- Straße mündet und in ca. 300 m nördlicher bzw. nördöstlicher Richtung unter der Bezeichnung „H. Weg" sich bis zu einem Brückenbauwerk über die C-Straße erstreckt. Der Beklagte hatte bereits Ende der siebziger Jahre die ca. 70 m lange Strecke mit der Bezeichnung T-straße im Rahmen der Neugestaltung des Kreuzungsbereichs mit der U Straße ausgebaut. Mit einem Vertrag von April 1999 übertrug er Planung und Ausbau des H. Weges bis zum Beginn der Brücke über die C auf ein Ingenieurbüro, trat ferner in die Anlage von Kanal und Beleuchtung ein. Im Rahmen des Ausbau wurde der Kreuzungsbereich H. Weg/X.-Straße/X-Esch/C.- weg als Kreisverkehr angelegt, in den ebenfalls die Feuerwehrzufahrt eines Jugenddorfes einmündet. Für die als „H. Weg von T.-Straße bis Auffahrbauwerk/Grenze Bebauungsplan Nr. 6 a" gekennzeichnete Anlage zog der Beklagte die Klägerin durch Bescheid vom 20. Juni 2000 zu der Vorausleistung auf einen Erschließungsbeitrag in Höhe von 12.871,95 DM heran. Den Widerspruch der Klägerin vom 4. Juli 2000 wies er durch Widerspruchsbescheid vom 10. Juli 2000 zurück.

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Am 24. Juli 2000 hat die Klägerin Klage erhoben. Zu deren Begründung weist sie - wie bereits im Widerspruch - darauf hin, ihr Haus T.-Straße liege nicht am H. Weg. Überdies sei die Straße in Höhe ihres Hausgrundstücks unverändert geblieben und bis zu einer in den Straßenmaterialien erkennbaren Grenze offensichtlich bereits endgültig hergestellt gewesen.

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Die Klägerin beantragt,

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den Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 20. Juni 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juli 2000 aufzuheben.

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Der Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und beantragt,

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die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere das Protokoll des in der Örtlichkeit durchgeführten Erörterungstermins des Einzelrichters vom 18. Dezember 2002, ferner auf die Veranlagungs- und die Hauptabrechnungsakte des Beklagten nebst Ausbauplänen (Beiakten Hefte 1 und 2) hingewiesen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nicht begründet. Der Vorausleistungsbescheid des Beklagten vom 20. Juni 2000 ist in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juli 2000 rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

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Die Heranziehung zu Vorausleistungen auf einen Erschließungsbeitrag für den strittigen Ausbau des H. Wegs einschließlich des als T-Straße bezeichneten Teils von der Einmündung in den Hauptzug der T-Straße bis zum Brückenbauwerk über die C.-Straße 54 rechtfertigt sich aus § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Die vom Beklagten zugrundegelegte räumliche Ausdehnung der Erschließungsanlage ist nicht zu beanstanden. Die Frage, in welcher Strecke eine Anbaustraße den Anforderungen einer einheitlichen Erschließungsanlage genügt, beantwortet sich nach natürlicher Betrachtungsweise, die sich konkret an den Merkmalen der Straßenführung, -länge, -breite und -ausstattung ausrichtet - dies unter dem Gesichtspunkt, ob die Strecke sich als ein augenfällig abgegrenztes Element des gemeindlichen Straßennetzes darstellt; Verkehrsführung und Verkehrsfunktion sind zu beachten, sofern sie ausstattungsbedingt und nicht auf verkehrsrechtliche Allgemeinverfügungen zurückzuführen sind. Die Straßenbezeichnung bleibt ohne Bedeutung. Wie die Inaugenscheinnahme am 18. Dezember 2002 ergeben hat, beginnt die hier strittige Anbaustraße als einheitliche Anlage im Sinn eines augenfällig abgegrenzten Elements des Verkehrsnetzes in C. am Hauptzug der T-Straße im Südwesten. Dieser Hauptzug der T-Straße geht nach dem im Jahr 1979 erreichten Ausbauzustand des Kreuzungsbereich U. Straße/T.-Straße (früher I. Straße)/H. Weg nicht mehr in den H.-weg über, sondern endet seinerseits in der U.-Straße, mit der der H.-Weg seitdem nicht mehr unmittelbar verbunden ist. Im Norden endet die Anlage nach dem zur Verfügung gestellten Kartenmaterial, insbesondere den Darstellungen des Ausbauplans von Januar 2000 mit der nordöstlichen Grenze des planmäßig letzten bebaubaren Grundstücks an der Ostseite des H.-Weges (Flurstück 368). Auch dies begegnet keinen Bedenken, da hier ersichtlich auch die Anbaubestimmung des H.- Weges endet. Es bedarf keiner Vertiefung, ob die Anlage selbst den Vorgaben der hier maßgeblichen Bebauungspläne entspricht; denn diese Frage stellt sich im Vorausleistungsverfahren nicht. Wie ebenfalls die Inaugenscheinnahme ergeben hat, teilt der Kreisverkehr in Höhe der Einmündungen X-Straße/X.-Esch/C.-Straße die einheitliche Anlage nicht. Die nördlich und südlich einmündenden Teile des H.- Weges weisen nicht nur identische Breite und Ausstattung auf; der Kreisverkehr übernimmt auch gerade diese prägenden Merkmale. Die sonstigen einmündenden Straßen weisen andersgeartete Teileinrichtungen und Ausstattungen auf. Für die Annahme der trennenden Funktion des Kreisverkehrs bietet sich in dem hier zu entscheidenen Einzelfall deshalb keinerlei Anhalt, zumal - wie sich in Ergänzung zur Straßenführung, -breite und -ausstattung ergeben hat - auch die Verkehrsfunktion der einmündenden Straßen sich als untergeordnet und der Kreisverkehr sich deshalb nicht etwa als Verteilerring darstellt. Das vor dem Grundstück der Klägerin verlaufende Teilstück der Anlage mit der Bezeichnung T.-Straße konnte zu keiner Zeit selbständig abrechenbar werden. Der Anlagenbegriff konnte nicht erfüllt sein, da zur Fertigstellung im Jahr 1979 sich bereits der H.-Weg als natürliche, wenngleich noch nicht abrechenbare Fortsetzung der Straßenführung darstellte, in Übereinstimmung damit sogar der geltende Ausbauplan von April 1978 die Fortführung der Teileinrichtungen vorsah und insoweit - etwa mit dem Ansatz eines Parkstreifens - bereits eine tatsächliche Vorprägung gesetzt hatte. Eine Pflicht zur Abrechnung dieses im Jahr 1979 fertiggestellten Teiles der Anlage im Wege der Abschnittsbildung lässt sich schon deshalb nicht feststellen, weil die Abschnittsbildung - dies auch unter Geltung des § 130 Abs. 2 BBauG - eine gewisse selbständige Bedeutung als Verkehrsanlage und eine Begrenzung durch äußere Merkmale vorausgesetzt hätte; an beidem fehlte es hinsichtlich des vor dem Grundstück der Klägerin verlaufenden Teilstücks ersichtlich. Auch ist weder dem Vortrag der Beteiligten noch den objektiven Hintergründen zu entnehmen, dass dieses Teilstück vor der Neugestaltung des Kreuzungsbereichs im Jahr 1979 bereits als Teil des Hauptzuges der T.-Straße (früher: I.-Straße) nach dem BBauB abrechenbar gewesen wäre.

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Zur Zeit der Entstehung der Vorausleistungspflicht im Juni 2000 hatte der Beklagte mit der Herstellung dieser Erschließungsanlage begonnen. Desweiteren war die Beitragspflicht selbst noch nicht entstanden, da die Arbeiten an den Teileinrichtungen Beleuchtung und Begrünung noch nicht abgeschlossen waren und die die Öffentlichkeit der Anlage durch Widmung ebenfalls noch nicht herbeigeführt worden war. Zum Abschluss des hierauf bezogenen Verwaltungsverfahrens war auch die Prognose einer endgültigen Herstellung innerhalb der Frist von vier Jahren gerechtfertigt. Nach dem Ergebnis der Inaugenscheinnahme vom 18. Dezember 2002 spricht jedenfalls nichts dafür, dass diese Herstellung dem maßgeblichen Bauprogramm oder den Merkmalsregelungen der §§ 9 und 10 der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt T. innerhalb dieser Frist nicht gerecht werden könnte.

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Die vom Beklagten bislang zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrages eingestellten Kosten begegnen keinen Bedenken. Der Aufwand für Straßenbeleuchtung und Straßenbegrünung war noch nicht nachweisbar. Der Beklagte hat überdies die Kosten des Kreisverkehrs noch weitgehend außer Acht gelassen und damit Fragen der endgültigen Umlagefähigkeit jedenfalls im Rahmen der Vorausleistung zu Gunsten der Anlieger gelöst.

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Zweifel am Umfang des Abrechungsgebietes oder am Erschlossensein des klägerischen Grundstücks sind objektiv nicht angebracht; sie wurden auch nicht vorgetragen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 und Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.