Straßenbaubeitrag: Fahrbahnausbau als beitragsfähige Verbesserung nach § 8 KAG NRW
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin wandte sich gegen einen Straßenbaubeitragsbescheid für Maßnahmen an der T.-straße und bestritt u.a. eine beitragsfähige Erneuerung sowie die Straßenklassifizierung und Aufwandsermittlung. Das Gericht hält eine „Erneuerung“ der Fahrbahn als solche mangels Satzungstatbestands zwar nicht für abrechenbar. Die abgerechneten Arbeiten seien jedoch als beitragsfähige Verbesserung der Fahrbahnbefestigung (bituminöser Aufbau, Frostsicherheit) sowie als beitragsfähige Herstellung/Verbesserung von Rinnen, Randsteinen und Entwässerungseinrichtungen anzusehen. Die Einstufung als Anliegerstraße und die Aufwandsermittlung einschließlich Kostenersparnissen aus gleichzeitiger Kanalsanierung seien nicht zu beanstanden; die Klage wurde abgewiesen.
Ausgang: Klage gegen Straßenbaubeitragsbescheid abgewiesen; Ausbau als beitragsfähige Verbesserung/Herstellung gewertet.
Abstrakte Rechtssätze
Straßenbaubeiträge nach § 8 KAG NRW setzen die Verwirklichung eines in der gemeindlichen Beitragssatzung geregelten Beitragstatbestands voraus; ohne Satzungsregelung entsteht keine Beitragspflicht.
Sieht die Beitragssatzung keinen Tatbestand für die (nochmalige) Herstellung/Erneuerung der Fahrbahn vor, kann Aufwand hierfür nicht als „Herstellung/Erneuerung“ abgerechnet werden, auch wenn die Maßnahme technisch als Erneuerung zu qualifizieren wäre.
Eine beitragsfähige Verbesserung liegt vor, wenn die Art der Befestigung einer Straße entsprechend ihrer bisherigen verkehrstechnischen Konzeption vorteilhaft verändert wird, etwa durch Ersatz einer einfachen Schwarzdecke durch einen bituminösen Schichtenaufbau.
Eine Verbesserung kann auch in der erstmaligen Herstellung der Frostsicherheit durch einen entsprechend tragfähigen Unterbau liegen.
Bei gleichzeitig ausgeführten Maßnahmen verschiedener Kostenträger (z.B. Kanalsanierung und Straßenbau) sind kostenmindernde Synergien sachgerecht – konkret, soweit möglich, andernfalls fiktiv – auf den beitragsfähigen Aufwand aufzuteilen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Die Klägerin ist Eigentümerin des 715 qm großen Grundstücks Gemarkung C. , Flur 00, Flurstücke 00, 00, das an der T.----straße gelegen ist und eingeschossig wohnlich genutzt wird. Die T.----straße erstreckt sich in einer Länge von ca. 250 m zwischen der N. -Q. -Straße im Osten und dem B. N1.-----weg im Westen. Sie weist keine Abzweigungen auf. Ihre bis zum Jahr 1958 abgeschlossene Herstellung erfolgte in einer Flächenaufteilung von Fahrbahn und beidseitigen Rinnen mit Sinkkästen sowie Randsteinen mit unterschiedlicher Höhe bei einer Gesamtbreite von 6,00 m. Die Beklagte hatte damals einen technischen Aufbau von Hochofenschlacke in einer Dicke von 0,15 m bis 0,31 m sowie eine Schwarzdecke in einer Dicke von 0,06 m bis 0,10 m gewählt; Abweichungen bezogen sich lediglich auf die Konsistenz der Hochofenschlacke, die teilweise mit Hartkalksteinschotter durchmischt bzw. aus einer Schicht von Hartkalksteinschotter und Resten der Hochofenschlacke unterfüttert worden war.
Aufgrund eines vom Bau- und Umweltausschuss der Stadtverordnetenversammlung der Beklagten am 19. Mai 2006 beschlossenen Bauprogramms stellte die Beklagte die T.----straße bis Juni 2007 in derselben Aufteilung erneut her, als technischen Aufbau wählte sie eine Tragschicht von 0,30 m Hartkalksteingemisch, 0,08 m bituminöse Tragschicht und 0,04 m Verschleißschicht aus Asphaltfeinbeton. Im Rahmen der Errechnung des umlagefähigen Aufwandes berücksichtigte die Beklagte die Ersparnisse, die aus einer zeitgleich durchgeführten Kanalsanierung angefallen waren. Ferner stufte sie die T.----straße als Anliegerstraße ein und berechnete die beitragsfähige Breite lediglich mit 5,50 m.
Die Beklagte sieht den Ausbau der T.----straße als nochmalige Herstellung (Erneuerung) an und zog die Klägerin durch Bescheid vom 19. August 2010 zu einem Straßenbaubeitrag von 1.523,08 Euro heran.
Am 17. September 2010 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, die T.----straße sei nicht im Rechtssinne erneut hergestellt worden. Mangels Ablaufs der üblichen Nutzungszeit, die im allgemeinen mit einer Zeitspanne von 50 Jahren zu berechnen sei, hätte es hierfür des Nachweises der Verschlissenheit im Einzelfall bedurft. Dies habe die Beklagte nicht dokumentieren können. Zweifelhaft seien die Einstufung der Straße als Anliegerstraße sowie die Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes mit Blick auf die Straßenbreite sowie mit Blick auf die Errechnung der Vorteile aus der gleichzeitig vollzogenen Maßnahme der Kanalsanierung.
Die Klägerin beantragt,
den Straßenbaubeitragsbescheid der Beklagten vom 19. August 2010 aufzuheben. Die Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin im Einzelnen entgegen und beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakten Heft 1 und 2) verwiesen.
E n t s c he i d u n g s g r ü n d e Die Klage hat keinen Erfolg. Der Heranziehungsbescheid der Beklagten vom 19. August 2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.
Die strittige Ausbaumaßnahme findet ihre Rechtsgrundlage in § 8 KAG i. V. m. der Satzung der Stadt E. über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen vom 21. November 1978 i. d. F. der 3. Änderung vom 4. März 1982 (SBS).
Zweifel an der Entstehung der Beitragspflicht dem Grunde nach sind nicht angebracht.
Dabei kann dahinstehen, ob der Klagebegründung im Umfang der Beanstandung der Abrechnung als nochmalige Herstellung bzw. Erneuerung zu folgen ist. Eine solche Erneuerung der Fahrbahn wäre als Herstellung im Sinn des § 8 Abs. 2 S. 1 KAG ohnehin nicht abrechenbar. Denn die SBS der Stadt E. enthält gar keinen entsprechenden Beitragstatbestand. Wie allgemein anerkannt und angesichts der §§ 1 Abs. 1 S. 1, 2 Abs. 1 KAG nicht weiter zu vertiefen ist, verwirklicht erst eine entsprechende tatbestandliche Regelung in der gemeindlichen Beitragssatzung den Beitragstatbestand, von dessen Verwirklichung die Beitragspflicht abhängt. Die nochmalige Herstellung im Sinn einer Erneuerung kann zur Erhebung der Straßenbaubeiträge führen; dies ist aber nicht zwingend. Auch insoweit ist es der jeweiligen Gemeinde überlassen, den Rahmen des § 8 Abs. 2 KAG vollständig auszunutzen oder nicht. Die Beklagte hat in § 2 ihrer SBS auf die Beitragsfähigkeit des Aufwandes für eine Herstellung bzw. Erneuerung der Fahrbahnen verzichtet. Dies kann nicht als Redaktionsversehen gewertet werden, da diese Satzung ansonsten sämtliche Varianten der Berücksichtigungsfähigkeit von Maßnahmen an Fahrbahnen im Einzelnen aufzeigt, § 2 Abs. 1 Nr. 3, Nr. 5 und Nr. 6, Abs. 2 SBS; ferner enthält die Satzung auch abschließend alle Varianten der ansonsten in § 8 Abs. 2 S. 1 KAG vorgesehenen Maßnahmen sowie alle Varianten der Herstellung sonstiger Teileinrichtungen, § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2, vor allem Nr. 4 und Abs. 2 SBS. Ansonsten dürfte in der Tat fraglich sein, ob durch die Fotografien, die die Beklagte in ihre Hauptabrechnungsakte aufgenommen hat, tatsächlich eine Verschlissenheit in dem für einen Herstellungsbedarf notwendigen Umfang nachgewiesen worden ist. Insoweit fehlt es in der Dokumentation vor allen Dingen an Fotografien über einen Abstich im Straßenkörper, der in der Regel am besten dem Nachweis zu dienen genügt, ob im technischen Aufbau eine Zermürbung einer oder mehrerer Schicht/en oder eine bis in den Unterbau reichenden Absenkung vorliegt. Zwar können im Einzelfall auch Fotografien über den Zustand der Oberfläche der Straße einem solchen Nachweis tauglicherweise dienen. Die Fotodokumentation, die die Beklagte im Einzelfall vorgelegt hat, lässt deutliche Schäden im Sinn einer die bestimmungsgemäße Nutzung betreffenden Verschlissenheit hingegen nur an Randsteinen und Rinnen - in Form von Erhebungen, Absenkungen und seitlichen Verschwenkungen sowie in Form gebrochenen Materials -, ferner im Bereich der Sinkkästen erkennen. Übergreifende Schlussfolgerungen für einen entsprechenden Grad der Abnutzung der Fahrbahn sind hieraus schon deshalb schwerlich zu ziehen, weil es insoweit an Kenntnissen über den Untergrund der Teileinrichtungen Randsteine und Rinnen (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 a) SBS) fehlt. Letztlich kommt es hierauf und entsprechend auf die von der Klägerin bestrittene Tauglichkeit eines "Falling Weight Deflectometer" jedoch in Ermangelung eines entsprechenden Beitragstatbestandes betr. Herstellung von Fahrbahnen nicht an.
Die abgerechneten Maßnahmen an der Fahrbahn der T.----straße sind hingegen als Verbesserung gem. § 8 Abs. 2 S. 1 KAG i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 3 SBS beitragsfähig. Eine Verbesserung im gesetzlichen Sinn liegt u. a. vor, wenn die Ausstattung der Anlage entsprechend ihrer bisherigen verkehrstechnischen Konzeption bezüglich der Art der Befestigung vorteilhaft verändert wird. Aufgrund des Inhaltes der Verwaltungsvorgänge einschließlich der zugehörigen Fotodokumentation hat die Beklagte zur vollen Überzeugung des Gerichts vermitteln können, dass die Fahrbahn der T.----straße hinsichtlich der Art der Befestigung vorteilhaft verändert worden ist. Wie hinsichtlich der Fahrbahn anerkannt ist und keiner näheren Vertiefung bedarf, liegt insoweit eine verbesserte technische Ausgestaltung vor, wenn eine - wie hier - einfache Schwarzdecke ersetzt wird durch eine - hier 8 cm dicke - bituminöse Tragschicht und eine - hier 4 cm dicke - Asphaltfeinbetondecke. Eine Verbesserung tritt - wie anhand einhelliger Rechtsprechung ebenfalls nicht weiter zu diskutieren ist - des weiteren ein, wenn der Fahrbahnunterbau in einer Tragschicht verwirklicht wird, die - wie ein 30 cm dickes Hartkalksteingemisch garantiert - erstmals Frostsicherheit aufweist. Die Fotodokumentation der Beklagten weist im übrigen sehr anschaulich nach, dass die bisher vorhandene Unterschicht aus Hochofenschlacke auch in dem hier zu beurteilenden Einzelfall unter der bekannten Wasser- und Frostempfindlichkeit gelitten hat. Denn wenn ansonsten die vorgelegten Fotografien lediglich in der Lage waren, Einzelschäden nachzuweisen, so ist doch nahezu allen Fotografien zu entnehmen, dass sich Wölbungen und dadurch bedingte Risse einseitig oder zweiseitig nahezu über die gesamte Straßenlänge hingezogen hatten. Diese Erscheinungen sind geradezu typisch für einen Untergrund, der - wie für die Hochofenschlacke bekannt - das versickernde Niederschlagwasser nicht stets vollständig weiterleitet und deshalb in besonderem Maße zur Bildung von Frostbeulen und entsprechenden Rissen neigt.
Vgl. zur einhelligen Rechtssprechung und Literatur Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 KAG NRW, 7. Aufl. 2010, etwa Rdnr. 79, 87, 106.
Die Maßnahmen an Rinnen, Randsteinen und Entwässerungseinrichtungen, die gemäß Beiakte Heft 2, S. 37, in die Abrechnung eingeflossen sind, stellen sich gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 a) und e) SBS als beitragsfähige Herstellung dar. Angesichts der o. a. Auswertung der Fotodokumentation der Beklagten war hinsichtlich dieser Teileinrichtungen absoluter Verschleiß eingetreten; dieser ist insbesondere aus den gegenüber dem Zustand der Fahrbahn deutlich sichtbaren Schäden im Material bzw. in der Nachgiebigkeit des insoweit eingebrachten Unterbaus abzulesen. Überdies erfasst § 2 Abs. 1 Nr. 4. a) und e) SBS auch die Verbesserung dieser Teileinrichtungen, welche mit Blick auf den hier sichtbaren Zustand vor Durchführung der abgerechneten Maßnahme ohne Weiteres zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen worden ist, vgl. Ausführungen S. 5 oben dieses Urteils. Insbesondere bedarf es keiner Vertiefung, dass die mit der Verbesserung der Fahrbahn einhergegangenen technischen Maßnahmen an Borden, Rinnen und Einläufen sich unter verkehrstechnischen Gesichtspunkten vorteilhaft auswirken, nämlich mit Blick auf den vorgefundenen Zustand eine vorteilhafte Veränderung der Art der Befestigung (Randsteine, Rinnen) bzw. der teileinrichtungstypischen Funktion (Oberflächenentwässerung) bedeuten.
Aus alledem ist der Klägerin auch der nach § 8 KAG notwendige Vorteil erwachsen; denn die umfassenden verkehrstechnischen Verbesserungen führen ohne weiteres dazu, den Erschließungsvorteil an der T.----straße wieder herzustellen, der bei erstmaliger Herstellung und Bebauung gegeben war.
Die Heranziehung lässt der Höhe nach keine Zweifel aufkommen. Es besteht kein Anhalt, die Einstufung der T.----straße als Anliegerstraße im Sinn des § 3 Abs. 3 Nr. 1 sowie Abs. 5 a) SBS in Zweifel zu ziehen. Bereits die Lage der T.----straße , die als solche keinerlei fortführenden Ziel- und Quellverkehr vermittelt, sowie deren Ausstattung, die solches auch verhindern soll, spricht für die Funktion, wenigstens überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder der durch private Zuwegungen mit der Straße verbundenen Grundstücken zu dienen. Dies reicht gem. § 3 Abs. 5 SBS aus, um die Einstufung durch die Beklagte und somit den Ansatz einer Anliegerquote von 50 v. H. zu stützen. Die Auffassung der Klägerin, die T.----straße diene gleichzeitig dem Verkehr innerhalb von Baugebieten oder innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen, findet hingegen keine Anhaltspunkte in den Darstellungen der Verwaltungsvorgänge und wird auch von der Klägerseite nicht weiter substantiiert.
Die weiteren aufwandsbezogenen Beanstandungen gemäß Klagebegründungsschrift vom 27. Dezember 2010 enthalten ebenfalls keine Substantiierung, sondern lediglich die Formulierung von Zweifeln. Diese sind durch die Klageerwiderung der Beklagten vom 13. Januar 2011 zu III. - VI. ausgeräumt worden. Die Klägerin hat ihre bis dahin nicht substantiierten Zweifel nicht weiter konkretisiert. Von Gerichts wegen ist insbesondere zu bestätigen, dass die konkrete Aufteilung der Kostenersparnis, die durch die gleichzeitige Verwirklichung der Kanalsanierung und des Straßenbaus eingetreten ist, keine Bedenken aufweist. Insoweit steht richtigerweise eine sächlich-konkrete Kostenaufteilung an, soweit sie möglich ist; ansonsten eine fiktive Aufteilung der Ersparnis von Kosten, soweit sie im Umfang gleichzeitig eintretenden Kostennutzens nicht näher aufgeteilt werden kann und - wie die Beklagte aber ausführlich bestätigt - insoweit die tatsächlichen Kostenpunkte sich auch in den Aufwandberechnungen des anderen Kostenträgers niederschlagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit auf 167 Abs. 2 und Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.