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Verwaltungsgericht Münster·3 K 1817/98.A·14.01.2003

Anerkennung als Asylberechtigter wegen politischer Verfolgung (PKK-Unterstützung)

Öffentliches RechtAsylrechtAusländerrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der türkische Kläger beantragte Asyl wegen seiner Unterstützung der PKK und früherer Festnahmen; das Bundesamt lehnte ab. Streitpunkt war, ob die früheren Verfolgungserlebnisse bis zur Flucht im Mai 1998 fortwirkten. Das Verwaltungsgericht hob den Bescheid auf und erkannte den Kläger als Asylberechtigten an, da seine detaillierten, weitgehend widerspruchsfreien Angaben und ergänzende Umstände eine fortbestehende Verfolgungsgefahr begründen. Es stellte zudem die Voraussetzungen des § 51 Abs.1 AuslG für die Türkei fest.

Ausgang: Klage auf Anerkennung als Asylberechtigter stattgegeben; Bescheid des Bundesamtes aufgehoben und Voraussetzungen des §51 Abs.1 AuslG für die Türkei festgestellt

Abstrakte Rechtssätze

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Die Anerkennung als Asylberechtigter (Art. 16a GG) setzt eine hinreichend sichere Überzeugung des Gerichts von politischer Verfolgung voraus; detaillierte, konsistente und individuell geprägte Angaben des Betroffenen können diese Überzeugung begründen.

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Frühere Verfolgungshandlungen, die zeitlich zurückliegen, begründen einen Asylanspruch nur, wenn ein enger Zusammenhang zwischen diesen Ereignissen und der späteren Flucht erkennbar ist oder konkrete Umstände ein Fortbestehen der Verfolgungsgefahr belegen.

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Bei der glaubwürdigkeitsbezogenen Würdigung genügen substantiiertes Vorbringen, ergänzende Zeugenaussagen und der politische/familiäre Kontext, sodass bloße Restzweifel der Anerkennung nicht entgegenstehen, wenn das Gericht insgesamt überzeugt ist.

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Die Feststellungsklage nach § 51 Abs. 2 Nr. 1 AuslG kann gerichtlich durchgesetzt werden; stellt das Gericht die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG fest, ist der aufhebende Verpflichtungsbescheid gegenüber der Behörde zu treffen.

Relevante Normen
§ 51 Abs. 1 AuslG§ 53 AuslG§ Art. 16a Abs. 1 GG§ 51 Abs. 2 Nr. 1 AuslG§ 154 Abs. 1 VwGO§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO

Tenor

Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 9. Juni 1998 wird aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG für den Staat Türkei vorliegen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Der im Jahre 0 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger und nach eigenen Angaben kurdischer Volkszugehörigkeit und alevitischen Glaubens. Am 22. Mai 1998 reiste er auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte seine Anerkennung als Asylberechtigter im Wesentlichen mit der Begründung, die PKK-Guerilla seit 1991 auf verschiedene Weise unterstützt zu haben und in den Jahren 1992, 1993 und zuletzt im August 1995 namentlich wegen seiner Schwestern G und N, die sich der Guerilla angeschlossen hätten, festgenommen worden zu sein; sein Heimatland habe er im Mai 1998 schließlich deswegen verlassen, weil ein Kämpfer, den er den Guerillas zugeführt habe, geflüchtet und er - der Kläger - in diesem Zusammenhang in das Blickfeld der Sicherheitskräfte gelangt sei. Diesen Antrag lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) durch Bescheid vom 9. Juni 1998 ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG nicht vorliegen, und drohte dem Kläger die Abschiebung an.

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Mit der vorliegenden Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und beantragt,

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den Bescheid des Bundesamtes vom 9. Juni 1998 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG, hilfsweise Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG, vorliegen.

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Die Beklagte tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen und beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Das Gericht hat über die Asylgründe des Klägers Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Zafer Kalman als Zeugen.

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Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die darüber gefertigte Niederschrift, wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Asylakte des Bundesamtes sowie auf die in das Verfahren eingeführten Gutachten, Auskünfte und Stellungnahmen sachverständiger Stellen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat Erfolg. Der Kläger hat einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter und auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG; der dem entgegenstehende Bescheid des Bundesamtes vom 9. Juni 1998 unterliegt daher der Aufhebung.

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Der Kläger, der auch nach Auffassung des Bundesamtes seine Einreise auf dem Luftweg hinreichend nachgewiesen hat, kann seine Anerkennung als Asylberechtigter verlangen, weil er politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG ist. Trotz nicht gänzlich ausgeräumter - letztlich aber zu vernachlässigender - Zweifel hat das Gericht die hinreichend sichere Überzeugung gewonnen, dass dem Kläger das vorgetragene Vorfluchtschicksal abgenommen werden kann.

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Diese Einschätzung betrifft zunächst die von dem Kläger im Einzelnen dargelegten Unterstützungshandlungen für die PKK und die detailliert geschilderten Festnahmen in den Jahren 1992, 1993 und 1995. Dass dieses Vorbringen glaubhaft ist, ergibt sich bereits aus den Angaben des Klägers bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 4. Juni 1998, wo der Kläger - wie die damalige Prozessbevollmächtigte in der Klagebegründung vom 9. Juli 1998 zutreffend ausgeführt hat - mit Bezug auf die genannten Jahre ein schlüssiges, nachvollziehbares Verfolgungsschicksal dargelegt hat. Diese Einschätzung hat sich in der mündlichen Verhandlung bestätigt; auch hier hat sich der Kläger substantiiert, anschaulich und im Kern widerspruchsfrei zu den diesbezüglichen Ereignissen geäußert, wobei lediglich abrundend darauf hingewiesen sein mag, dass die Behauptung des Klägers, seine Schwester Firas habe sich der Guerilla angeschlossen und sei später im Kampf gefallen, durch entsprechende Zeitungsberichte belegt ist.

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Allerdings bleibt zu beachten, dass die nach den vorstehenden Darlegungen glaubhaften Geschehnisse der Jahre 1991 bis 1995 den geltend gemachten Asylanspruch allein nicht begründen könnten; da der Kläger sein Heimatland nämlich erst im Mai 1998 verlassen hat, würde es insoweit - worauf das Gericht bereits im Beschluss vom 14. Januar 2003 hingewiesen hat - an dem notwendigen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht fehlen. Die dahingehenden Zweifel an der Asylberechtigung des Klägers sind auf Grund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung des Gerichts jedoch ausgeräumt. In Konkretisierung und Präzisierung seines Vorbringens vor dem Bundesamt hat der Kläger auf entsprechende Fragen des Gerichts auch für die Zeit seit seiner letzten - im August 1995 erfolgten - Festnahme bis zur Ausreise im Mai 1998 eine Schilderung gegeben, die geeignet ist, den geltend gemachten Asylanspruch zu tragen. Danach kann dem Kläger geglaubt werden, dass sich sein auch durch den Zeugen Kalman bestätigtes Engagement für die PKK - wie schon vor dem Bundesamt geltend gemacht - auch auf die Rekrutierung von Guerillakämpfern erstreckt und sich im Frühjahr 1998 der Verdacht der Sicherheitskräfte im Zusammenhang mit der Flucht eines von ihm angeworbenen Freiwilligen gegen den Kläger gerichtet hat. Auch seine diesbezüglichen Angaben vor Gericht waren nachvollziehbar, hinreichend detailliert, im Kern widerspruchsfrei und durchaus von Individualität geprägt. Greifbare Anhaltspunkte dafür, der Kläger könnte das insoweit behauptete Geschehen in unlauterer Weise frei erfunden haben, bestehen entgegen der Auffassung des Bundesamtes nicht. Zu jedem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung hat der Kläger dem Gericht in einfacher, aber eindringlicher - nie übertreibender oder gar dramatisierender - Schilderung den Eindruck zu vermitteln gewusst, dass er von wirklich Erlebtem berichtete. Berücksichtigt man ferner das in Deutschland gezeigte - wenn auch eher niedrig profilierte - Engagement des Klägers für die kurdische Sache und die Tatsache, dass der Kläger offenbar aus einer politisch aktiven Familie stammt, so müssen etwa noch bestehende Restzweifel an der Glaubwürdigkeit des Klägers schweigen. In Würdigung aller Umstände und unter besonderer Berücksichtigung des Eindruckes, den der Kläger in der mündlichen Verhandlung hinterlassen hat, ist die Annahme gerechtfertigt, dass der Kläger vor seiner Ausreise aus seinem Heimatland als Unterstützer der PKK konkret in das Blickfeld der türkischen Sicherheitskräfte gelangt ist, was den Kläger nach der - den Beteiligten bekannten - ständigen Rechtsprechung des Gerichts und des dem Gericht übergeordneten Oberverwaltungsgerichts landesweit der Gefahr politischer Verfolgung ausgesetzt hat, die bei einer Rückkehr auch heute nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann.

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Der von dem Kläger ferner geltend gemachte Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG ergibt sich aus § 51 Abs. 2 Nr. 1 AuslG.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.