Klage gegen IHK-Vollstreckungsauftrag abgewiesen – kein Verwaltungsakt, fehlende Klagebefugnis
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin focht eine Zahlungsaufforderung der Stadt N. an, durch die ein Vollstreckungsersuchen der IHK vollstreckt werden sollte. Das Gericht entschied, die ursprünglich als Vollstreckungsgegenklage bezeichnete Klage sei unzulässig, da die ZPO-Vollstreckungsgegenklage bei Verwaltungsakten nicht anwendbar sei. Der von der IHK erteilte Vollstreckungsauftrag habe keine Außenwirkung und sei kein Verwaltungsakt; eine Leistungsklage fehle an Klagebefugnis. Zudem stütze sich die Einziehung auf die landesrechtliche Umsetzung des IHKG.
Ausgang: Klage gegen Zahlungsaufforderung und Vollstreckungsankündigung abgewiesen; Vollstreckungsauftrag kein Verwaltungsakt und Leistungsklage unzulässig mangels Klagebefugnis
Abstrakte Rechtssätze
Die Vollstreckungsgegenklage nach den Vorschriften der ZPO (§ 767 ZPO) ist auf Vollstreckungen aus Verwaltungsakten nicht anwendbar; im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sind die nach der VwGO entsprechenden Rechtsbehelfe zu beachten.
Die Erteilung eines Vollstreckungsauftrags ohne Außenwirkung stellt keinen Verwaltungsakt i.S.d. VwVfG dar, sondern schlichtes Verwaltungshandeln, das grundsätzlich nur mit einer allgemeinen Leistungsklage angreifbar ist.
Die allgemeine Leistungsklage setzt Klagebefugnis voraus; der Kläger muss geltend machen, in eigenen Rechten verletzt zu sein, damit Popularklagen verhindert werden.
Landesrecht kann die Einziehung und Beitreibung von IHK-Beiträgen den Gemeinden übertragen; Gemeinden können dadurch als Vollstreckungsbehörden für rückständige Beiträge fungieren (Rechtsgrundlage: IHKG i.V.m. landesrechtlicher Regelung).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen eine ihrer Ansicht nach unzulässige Zwangsvollstreckung aus einem Beitragsbescheid der Beklagten.
Die Beklagte hat die Klägerin durch Beitragsbescheid vom 15. September 2009 zu Kammerbeiträgen für die Jahre 2008 und 2009 in Höhe von vorläufig je 200,- Euro herangezogen. Durch Bescheid vom 3. Februar 2010 veranlagte die Beklagte die Klägerin für das Jahr 2008 endgültig zu einem Kammerbeitrag in Höhe von 200,-- Euro und setzte für das Jahr 2010 einen (weiteren) vorläufigen Kammerbeitrag in Höhe von 200,-- Euro fest.
Es erfolgte eine Korrespondenz zwischen der Klägerin und der Beklagten, in der die Klägerin die Auffassung vertrat, kein Mitglied der Beklagten zu sein; auch werde keine Betriebsstätte in Münster unterhalten. Ferner würden keine Umsätze und damit Gewinne getätigt. Die Beklagte verwies auf die rechtlichen Grundlagen und wies auch darauf hin, dass eine rechtliche Überprüfung eines Beitragsbescheides nur durch eine Klage beim Verwaltungsgericht Münster möglich sei. Eine Klage gegen einen der beiden Beitragsbescheide hat die Klägerin indes nicht erhoben.
Vielmehr wendet sich die Klägerin mit der vorliegenden Klage, die sie am 20. Juli 2010 beim Amtsgericht N. erhoben hat, und die sie als Vollstreckungsgegenklage bezeichnet und gegen die Beklagte gerichtet hat, gegen eine Zahlungsaufforderung und Vollstreckungsankündigung der Stadt N. vom 2. Juli 2010, mit der unter der Bezeichnung "Amtshilfeersuchen der IHK O. X. Beitrag 2008 - 2010" ein Betrag in Höhe von 625,50 Euro angefordert wird. Zur Begründung der Klage führt die Klägerin aus, die Beklagte verfüge über keinerlei vollstreckbare Titel. Die Stadt N. handele deshalb ohne rechtliche Legitimation.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
die Beklagte zu verurteilen, den Vollstreckungsauftrag an die Stadt N. , der dem Schreiben der Stadt N. vom 2. Juli 2010 zugrundeliegt, zurückzunehmen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte macht geltend, die Beitragsbescheide vom 15. September 2009 und vom 3. Februar 2010 seien wirksame Vollstreckungstitel. Im Übrigen sei die Klägerin mit ihren Einwendungen präkludiert.
Das Amtsgericht N. hat die Klage zunächst formlos, später durch Beschluss vom 29. September 2010 an das Verwaltungsgericht N. verwiesen. Nach Rechtskraft des Beschlusses sind die Akten am 26. November 2010 beim Verwaltungsgericht N. eingegangen. Einen Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat das Gericht durch Beschluss vom 13. Januar 2011 abgelehnt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung ist für die Klägerin niemand erschienen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich des von der Beklagten übersandten Verwaltungsvorganges ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg.
Für die Klage, die gegen eine Zahlungsaufforderung und die Ankündigung der Zwangsvollstreckung gerichtet ist, ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gegeben, da es sich um öffentlich-rechtliche Streitigkeit handelt. Im Übrigen ist das erkennende Gericht nach § 17a Abs. 2 Satz 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) hinsichtlich des Rechtsweges an die Entscheidung des Amtsgerichts N1. im Verweisungsbeschluss vom 29. September 2010 gebunden.
Der ursprünglich als Vollstreckungsgegenklage erhobene Rechtsbehelf ist bereits unzulässig. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO nicht die statthafte Klageart. Zwar ist die Vollstreckungsgegenklage, wie sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO ergibt, grundsätzlich auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine statthafte Klageart. § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO verweist für die Vollstreckung auf die entsprechende Anwendung der Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung (ZPO). Die Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO gilt jedoch nicht für die Vollstreckung aus Verwaltungsakten. Insoweit gelten die allgemeinen Rechtsbehelfe der Verwaltungsgerichtsordnung.
Vgl. Redeker/van Oertzen, VwGO, 15. Aufl. 2010, § 167, Rn 6 und Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 167, Rn 14.
Soweit die Klägerin schriftsätzlich ausdrücklich beantragt hat, "die Vollstreckung aus dem Beitragsbescheid der Beklagten vom 3. Februar 2010 als unzulässig zu verwerfen", bedarf dieser Klageantrag der Auslegung. Das Gericht darf dabei über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden (§ 88 VwGO). Das Rechtsschutzziel der Klägerin besteht darin, sich gegen eine (vermeintlich) unzulässige Zwangsvollstreckung zu wehren. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat aber das Verwaltungsvollstreckungsverfahren im eigentlichen Sinn noch gar nicht begonnen. Die Zahlungsaufforderung und die Vollstreckungsankündigung sind vielmehr eine Vorstufe des eigentlichen Vollstreckungsverfahrens. Sofern die Klägerin die Zahlungsaufforderung und die Vollstreckungsankündigung unmittelbar hätte angreifen wollen, hätte sie die Klage gegen die Stadt N. als Beklagte richten müssen. Da die Klägerin die Klage aber ausdrücklich gegen die IHK als Beklagten gerichtet hat, legt das Gericht den Klageantrag -auch unter Berücksichtigung der Klagebegründung- dahingehend aus, dass sich die Klägerin der Sache nach gegen die Erteilung des Vollstreckungsauftrages durch die Beklagte an die Stadt N. wendet.
Die Erteilung des Vollstreckungsauftrags an die Stadt N. durch die Beklagte ist mangels Außenwirkung kein Verwaltungsakt i.S.d. § 35 VwVfG NRW. Sie ist vielmehr ein sog. schlichtes Verwaltungshandeln, das grundsätzlich mit der allgemeinen Leistungsklage anfechtbar ist. Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 167, Rn 17 und Rn 19 (dort c)). Die von der Klägerin erhobene Klage, nach Auslegung des Klageantrags und der Klagebegründung eine allgemeine Leistungsklage, ist jedoch ebenfalls unzulässig. Der Klägerin fehlt die erforderliche Klagebefugnis. Nach herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur ist auch die Leistungsklage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, in eigenen Rechten verletzt zu sein (§ 42 Abs. 2 VwGO analog). Mit dem Erfordernis der Klagebefugnis sollen Popularklagen vermieden werden.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Mai 1980 -2 C 30.78-, BVerwGE 60, 144 (155) und vom 26. Januar 1996 -8 C 19/94-, NJW 1996, 2046 (2048); Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 42, Rn 62 m.w.N.
Da die Erteilung des Vollstreckungsauftrags nur verwaltungsinterne Bedeutung hat, ist die Leistungsklage mangels Klagebefugnis unzulässig. Die Klägerin kann nicht geltend machen, bereits durch die Erteilung des Vollstreckungsauftrags in eigenen Rechten verletzt zu sein.
Vgl. auch Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 167, Rn 19 (dort c)).
Darüber hinaus ist die Klage auch unbegründet. Denn das Vollstreckungsersuchen der Beklagten an die Stadt N. hat seine rechtliche Grundlage in § 3 Abs. 8 Satz 2 des Gesetzes über die vorläufige Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG) i.V.m. § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Industrie- und Handelskammern im Lande O1. -X. (IHKG NRW). Nach § 3 Abs. 8 Satz 1 IHKG des Bundes sind für die Einziehung und Beitreibung u.a. der IHK-Beiträge die für Gemeindeabgaben geltenden landesrechtlichen Vorschriften entsprechend anzuwenden. Aus Satz 2 der Vorschrift ergibt sich, dass das Verfahren und die Zuständigkeit für die Einziehung und Beitreibung durch Landesrecht abweichend geregelt werden kann. Dies ist im Land O1. -X. geschehen. Nach § 3 Abs. 1 des IHKG NRW sind die Gemeinden verpflichtet, auf Ersuchen der Industrie- und Handelskammer u.a. Beiträge gegen eine Vergütung von 5% der zu erhebenden Beiträge einzuziehen. In § 3 Abs. 2 des IHKG NRW ist schließlich normiert, dass die Gemeinden Vollstreckungsbehörden für die Beitreibung rückständiger Beiträge, Sonderbeiträge und Gebühren sind.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.