Asylklage kurdischer Familie aus der Türkei mangels glaubhafter Verfolgung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Kläger (kurdische Volkszugehörige aus der Türkei) begehrten Asyl sowie Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 und § 53 AuslG. Das Gericht hielt den Vortrag der Klägerin zu behaupteten Nachstellungen und HADEP-Bezügen für unsubstantiiert und teils widersprüchlich; vorgelegte HADEP-Bescheinigungen wurden als ohne Aussagekraft bzw. täuschungsgeeignet bewertet. Abgeleitetes Familienasyl nach § 26 AsylVfG schied aus, weil der Ehemann/Vater nicht asylberechtigt anerkannt war und dessen Verfahren nicht abzuwarten war. Abschiebungshindernisse, auch krankheitsbedingt nach § 53 Abs. 6 AuslG, verneinte das Gericht mangels beachtlicher Gefahr und wegen gesicherter Behandlungsmöglichkeiten in der Türkei.
Ausgang: Klage auf Asylanerkennung sowie Feststellung von Abschiebungsschutz nach § 51 und § 53 AuslG abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Materielle Asylgründe nach Art. 16a GG bzw. § 51 Abs. 1 AuslG setzen eine schlüssige, nachprüfbare und in sich stimmige Darlegung der in der Person liegenden Verfolgungstatsachen voraus.
Kontaktaufnahmen mit Sicherheitskräften von geringer Intensität (z.B. Vorladungen/Befragungen ohne weitere Eingriffe) genügen für sich genommen regelmäßig nicht zur Annahme politischer Verfolgung oder zur Begründung eines nachvollziehbaren fluchtauslösenden Ereignisses.
Urkunden zum politischen Engagement sind für die Glaubhaftmachung ungeeignet, wenn sie inhaltlich mit dem eigenen Vortrag nicht übereinstimmen oder Tatsachen bescheinigen, die der Betroffene selbst nicht behauptet; dies kann die persönliche Glaubwürdigkeit erheblich erschüttern.
Abgeleitetes Familienasyl nach § 26 AsylVfG setzt einen asylberechtigten Stammberechtigten voraus; ein (möglicher) Abschiebungsschutzstatus des Stammberechtigten vermittelt keinen Anspruch auf Familienasyl.
Ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG wegen Krankheit erfordert eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer alsbaldigen wesentlichen oder lebensbedrohlichen Verschlechterung infolge unzureichender Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat.
Tenor
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Die Kläger sind nach eigenem Vorbringen kurdische Volkszugehörige mit der Heimat Türkei. Sie reisten Anfang Dezember 2000 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten die Gewährung von Asyl.
Während der Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) am 11. Dezember 2000 führte die Klägerin zu 1. zur Begründung aus, ihr Ehemann I. L. habe vor ca. 7 bis 8 Jahren die Heimat aus politischen Gründen verlassen. Er sei wegen der HADEP-Sache an der Universität aktiv gewesen, habe viel diskutiert und sich unterhalten. Ihr Ehemann habe auch den Wehrdienst nicht abgeleistet. Sie habe seinetwegen ständig Ärger mit der Polizei und mit den Soldaten gehabt. Sie selbst sei Mitglied der HADEP gewesen, habe sich aber nicht politisch betätigt. Die Polizeibeamten und Soldaten hätten sie immer zur Wache mitgenommen und nach der Anschrift des Ehemannes gefragt. Die Ladung sei meist durch einen Telefonanruf ausgesprochen worden. Auch ihr Schwager I1. werde gesucht, weil er Mitglied der HADEP sei. Sie sei vor ca. 6 Monaten nach Istanbul gereist. Dort habe sie bei I1. L. und dessen Ehefrau Unterkunft genommen. Versuche, mit diesen zusammen einen Pass zu bekommen, seien wegen Mitgliedschaft in der HADEP gescheitert. Die Polizisten seien später in der Wohnung des Schwagers erschienen, hätten alles durchsucht und die Personalausweise verlangt. Dann seien sie ausgereist. Der letzte Vorfall sei auf einen Zeitpunkt etwa einen Monat vor der Ausreise zu datieren. Danach sei nichts mehr geschehen.
Das Bundesamt lehnte den Asylantrag der Kläger durch Bescheid vom 20. Dezember 2000 ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen, forderte die Kläger zur Ausreise auf und drohte die Abschiebung an.
Am 15. Januar 2001 haben die Kläger gegen diesen am 04. Januar 2001 zugestellten Bescheid Klage erhoben, mit der die Klägerin zu 1. bemängelt, sie habe sich nicht in ihrer Sprache Zaza ausdrücken können, da nur eine Übersetzerin für türkisch zur Verfügung gestanden habe. Deshalb habe es Probleme bei der Anhörung gegeben. Sie reicht desweiteren zwei Bescheinigungen zu den Akten, die das Siegel HADEP" tragen. Im Näheren wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom heutigen Tag verwiesen.
Die Kläger beantragen,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 20. Dezember 2000 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG, hilfsweise Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG vorliegen.
Die Beklagte tritt dem Vorbringen der Kläger entgegen und beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Asylakte des Bundesamtes, ferner der Gerichts- und Verwaltungsakten des Ehemannes I. L. (Beiakten Hefte 3 bis 14 zu 3 K 114/01.A) sowie auf die in das Verfahren eingeführten Gutachten, Auskünfte, Stellungnahmen und Presseberichte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Den Klägern steht ein Anspruch auf Gewährung von Asyl im Sinn des § 13 AsylVfG i. V. m. Art. 16 a GG bzw. § 51 Abs. 1 AuslG nicht zu. Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG sind nicht ersichtlich; die in dem angefochtenen Bescheid enthaltenen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen erweisen sich als rechtmäßig, § 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Den Klägern stehen materielle Asylgründe im Sinn des Art. 16 a GG bzw. § 51 Abs. 1 AuslG nicht zu,
vgl. zu den Voraussetzungen im Einzelnen: BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315, 333.
Die Kläger haben nach Überzeugung des Gerichts ihre Heimat nicht aus Furcht vor eingesetzter oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen. Zwar genügt es für die Überzeugungsbildung des Gerichts (§ 108 VwGO) insoweit, wenn die Vorgänge im Herkunftsland, aus denen die Verfolgungsfurcht abgeleitet wird, glaubhaft gemacht werden. Die Glaubhaftmachung setzt indes eine schlüssige, nachprüfbare Darlegung der in die Sphäre des Asylsuchenden fallenden Ereignisse, insbesondere der persönlichen Erlebnisse voraus, mithin eine in sich stimmige Schilderung, die geeignet ist, den behaupteten Asylanspruch lückenlos zu tragen. Eine derartige Überzeugung konnten die Kläger dem Gericht weder mit dem Vortrag im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren noch im Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom heutigen Tag vermitteln.
Bereits während der Anhörung vor dem Bundesamt am 11. Dezember 2000 und damit in unmittelbarer zeitlicher Nähe zum Ereignis der Ausreise hat die Klägerin zu 1. eine stimmige Schilderung, die geeignet wäre, staatliche Verfolgung, die ihrer Person wegen politischer Überzeugung oder anderer unverzichtbarer Merkmale gegolten hätte oder die sie gegenwärtig treffen könnte und sie deshalb in eine Situation der Ausweglosigkeit stellen könnte, nicht vorgetragen. Die gesamte erste Schilderung weist keine Substanz für Verfolgungshandlungen mit ausgrenzender Intensität auf; ausser den Mitnahmen zur Wache und den Befragungen nach dem Ehemann bzw. nach dessen Adresse sind solche nicht einmal im Ansatz, geschweige denn im Ablauf greifbar geworden. Angesichts der geringen Intensität der vorbezeichneten Kontakte mit staatlichen Sicherheitskräften hat die Klägerin auch den Zeitpunkt des Entstehens eines Fluchtwillens nicht nachvollziehbar vermitteln können. Ein konkret fluchtauslösendes Ereignis ist ansonsten im Dunkeln geblieben. Vor allem fehlen konkrete Anhaltspunkte, dass die von der Klägerin vage umschriebenen psychischen Belastungen vor der Ausreise eine Ursache in politischer Verfolgung finden.
Die mündliche Verhandlung vom heutigen Tag hat weder die für die erforderliche asylrechtliche Substanz notwendige Konkretisierung noch einen Anhalt für die Glaubhaftigkeit eines subjektiv gefassten, auf Asylgründe zurückzuführenden Entschlusses zur Ausreise erbracht. Trotz mehrfacher Thematisierung ist es der Klägerin zu 1. insbesondere nicht gelungen, die zur Ausreise führenden tatsächlichen und zugleich ihr persönlich geltenden Nachstellungen in anderer Weise als vage und oberflächlich darzustellen. Ein Mensch, der sich in wirklicher Not befindet bzw. befunden hat, ist auf solche Art des Vorbringens selbst bei geringem Bildungsstand nicht angewiesen. Überdies hat die Klägerin zu 1. in der mündlichen Verhandlung gezeigt, dass sie durchaus zu wortreichem und teilweise auch konkretem Vortrag befähigt ist. An einer schlüssigen und zugleich substantiierten Verdeutlichung der in ihre Sphäre fallenden asylbedeutsamen Ereignisse vor Verlassen der Heimat hat sie es indes fehlen lassen.
Mangels glaubhafter Darlegung der im Gesetzessinn ausreichenden staatlichen Nachstellungen bleibt der Vortrag über die Verbindungen zur HADEP ohne selbständige Bedeutung. Die von der Klägerin zu 1. geschilderte unauffällige Mitgliedschaft in dieser Partei führte zu keinem Zeitpunkt zu politischer Verfolgung. Die mit Schriftsatz vom 27. April 2001 vorgelegten Bescheinigungen, versehen mit einem Stempel, der den Namen HADEP 1994" trägt, (Beiakte Heft 2) sind ohne Aussagekraft. Es handelt sich um den für einen Aufnahmeantrag in der HADEP vorgesehenen Quittungsabschnitt,
vgl. hierzu Serafettin Kaya, Gutachten vom 26. April 2001 für das VG Stuttgart.
Dieser stimmt aber inhaltlich nicht mit dem eigenen Vorbringen der Klägerin zu 1. überein, da der Abschnitt das Datum 29.06.2000" trägt, während die Klägerin zu 1. den Beginn der Mitgliedschaft während der Anhörung beim Bundesamt auf das Jahr 1997 datiert hat. Die weitere Bescheinigung ohne Ausstellungsdatum stellt sich ebenfalls als schriftliche Lüge dar. Denn die darin bescheinigte Folterung vom 20. März 1999 wurde von der Klägerin selbst bei keiner Gelegenheit verbalisiert. Überdies sind die HADEP-Vorstände in der Türkei auch gar nicht befugt, derartige Bescheinigungen abseits eines Parteibezuges zu erstellen. Der benutzte Stempel HADEP 1994" lässt allein keine Schlussfolgerung auf die inhaltliche Richtigkeit der Schriftstücke zu. Denn Stempel der HADEP werden vielfältig für Gefälligkeitsbescheinigungen verwendet, dies selbst unter Einsatz des offiziellen Siegels der HADEP mit dem bekannten Emblem des Schmetterlings.
Vgl. etwa Serafettin Kaya, Gutachten vom 26. Oktober 1999 für das VG Stuttgart, Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 5. Juni 2000 an das VG Würzburg sowie Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 15. November 2002 an das VG Bremen. Die Bedeutung der mit Schriftsatz vom 27. April 2001 vorgelegten Schriftstücke erschöpft sich deshalb in dem Zweck, das Gericht zu täuschen. Dies erschüttert die Glaubwürdigkeit der Klägerin zu 1. in Person und führt unter Berücksichtigung des nur vagen Vortrags über ein politisches Engagement für diese Partei zu der Überzeugung des Gerichts, dass die geschilderten Tatsachen über Verbindungen zur HADEP eine freie Erfindung darstellen.
Die Kläger zu 2. und 3. haben sich unabhängig von dem - wie gezeigt - belanglosen Schicksal der Klägerin zu 1. nicht auf ihnen geltende staatliche Verfolgung berufen.
Abgeleitetes Asyl im Sinn des § 26 Abs. 1 bzw. Abs. 2 AsylVfG kommt ebenfalls nicht in Betracht. Denn der Ehemann der Klägerin zu 1., zugleich Vater der Kläger zu 2., Herr I. L. ist ausweislich der ihn betreffenden Verfahrensakten (Beiakten Hefte 3 bis 14 zu 3 K 114/01.A) auf seine Asylanträge vom 4. Januar 1994 sowie die Folgeanträge vom 27. September 1994 und 17. Dezember 1996 nicht als Asylberechtigter anerkannt worden. Das Gericht ist nicht gehalten, das Ergebnis des zu dem letzten Folgeantrag noch beim OVG NRW - 15 A 2662/01.A - schwebende Gerichtsverfahren abzuwarten. Insoweit existiert kein prozessual bindender Rechtssatz.
Vgl. zu den Fallgruppen unterschiedlicher Entwicklung der Verfahren des Stammberechtigten" und des Familienmitgliedes BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002 - 1 C 10.2 -.
Prozessökonomische Gesichtspunkte gebieten ebenfalls ein weiteres Abwarten nicht. Denn ausweislich der beigezogenen Gerichts- und Verfahrensakten zu dem Asylgesuch des Herrn I. L. (a.a.O) ist dieser im Dezember 1993 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist; deshalb steht keine Asylgewährung i. S. d. Art. 16 a GG, sondern auch im Rahmen einer endgültigen rechtskräftigen Entscheidung über den zweiten Folgeantrag allenfalls eine Anerkennung von Abschiebungshindernissen nach § 51 AuslG, ggfs. § 53 AuslG, an. Dieser Status ist nicht in der Lage, ein Ehegatten- oder Familienasyl i.S.d. § 26 AsylVfG zu vermitteln.
Es ist weder vorgetragen noch objektiv ersichtlich, dass die Kläger vor der Ausreise einer Sippenverfolgung ausgesetzt waren oder bei der Rückkehr in die Heimat ausgesetzt wären. Von dieser Art staatlicher Verfolgung sind in der Türkei im Allgemeinen nur Personen betroffen, die durch entsprechende persönliche Nähe (Ehegatten, Eltern, Kinder ab 13 Jahren und Geschwister) zu durch Haftbefehl landesweit gesuchten Aktivisten einer militanten staatsfeindlichen Organisation gekennzeichnet sind. Eine entsprechende Qualifizierung weist die Familie der Kläger nicht auf. Es ist auch nicht ersichtlich, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt Änderungen eingetreten sind, die die Klage insoweit in ein günstigeres Licht stellen könnten. Insbesondere weist das behauptete Asylschicksal des Herrn I. L. die qualifizierten persönlichen Merkmale eines Sippenhaftvermittlers nicht auf. Vielmehr ist dies auf Grund eigenen Vortrags des I. L. in den bereits bezeichneten Asylverfahren sowie den zugehörigen Gerichtsentscheidungen auszuschließen. Insoweit tritt das Gericht den Einschätzungen des Verwaltungsgerichts Düsseldorf in dem Urteil vom 28. Mai 2001 - 4 K 2957/97.A - bei. Die seitens des Klägers I. L. unter dem 26. Juni 2001 bzw. 6. September 2001 im Berufungszulassungs- bzw. Berufungsverfahren (OVG NRW -15 A 2662/01.A-) bezeichneten Tätigkeiten lassen ebenfalls nicht erkennen, dass er - unter besonderer Berücksichtigung der auslandspolitischen Aktivitäten - als Sippenhaftvermittler in Frage käme. Denn über die ggfs. im Rahmen des § 51 Abs. 1 AuslG zu beachtenden Auffälligkeiten hinaus hat Herr I. L. zu keiner Zeit eine politische Leitfunktion an zentraler Stelle des kurdischen Widerstandes in Deutschland oder eine vergleichbare Funktion ausgeübt.
Vgl. zu der Sippenhaftvermittlung eines exilpolitisch tätigen Verwandten OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -.
Eine allein auf die kurdische Volkszugehörigkeit bezogene staatliche Verfolgung findet - wie die gefestigte Rechtsprechung der Kammer sowie des OVG Nordrhein- Westfalen auch aktuell ausweisen - in der Türkei nicht statt.
Vor dem gegebenen Hintergrund scheiden Abschiebungshindernisse - namentlich im Sinn des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG - ersichtlich aus. Dies gilt - da es an jeglichem Anhalt fehlt - nicht nur für die Kläger zu 2. und 3., sondern - unter Berücksichtigung der mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2003 geltend gemachten Erkrankungen - auch für die Klägerin zu 1. Mit Blick auf krankheitsbedingte Hintergründe besteht die nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG vorauszusetzende Gefahr für Leib oder Leben nur dann, wenn sich der Gesundheitszustand des betreffenden Ausländers alsbald nach der Ankunft im Zielland der Abschiebung infolge unzureichender Behandlungsmöglichkeiten wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde.
Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, BVerwGE 105, 183 ff.
Eine qualifizierte Gefahr in diesem Sinn droht der Klägerin bei Rückkehr in die Heimat nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. Denn die eingereichten ärztlichen Atteste (E. . Raßfeld vom 00.00.0000, E. . E1. T. vom 00.00.0000) stellen in der Therapie übereinstimmend auf eine antidepressive Medikation ab. Die notwendige medikamentöse Versorgung wird in der Türkei jedoch gewährleistet. Dies entspricht angesichts des mitteleuropäischen Verhältnissen durchaus genügenden Versorgungsstandards einer seit langem gesicherten Rechtsprechung.
Ungeachtet dessen ist auch eine über die Medikamentenversorgung hinausgehende Therapierbarkeit in der Türkei gesichert. Die Frage der psychischen und psychotherapeutischen Versorgung in der Heimat der Klägerin ist in jüngster Zeit mehrfach in der Rechtsprechung erörtert worden. Die dabei zugrundegelegten Auskünfte und sonstigen Erkenntnisquellen
- Erkenntnisliste der Kammer, Stand 06. Oktober 2003, zu Medizinische Versorgung" -
haben sich dahin verdichtet, dass entsprechende psychische Defizite nicht an den medizinischen Einrichtungen scheitern müssten. Dies gilt insbesondere auch für ggfs. notwendige Sofortmaßnahmen und für Übergangshilfen bis zum Einsetzen einer ggfs. längerfristigen Therapie. Auch diese Rechtsprechung kann inzwischen als gesichert gelten,
vgl. im Einzelnen Urteil des Gerichts vom 12. Juni 2003 - 3 K 2619/99.A -, hierzu Beschluss des OVG NRW vom 24. September 2003 - 8 A 3602/03.A -.
Die in dem angefochtenen Bescheid enthaltenen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen genügen als solche den gesetzlichen Anforderungen der §§ 34 Abs. 1, 38 Abs. 1 AsylVfG i. V. m. § 50 AuslG.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 2 und Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.