Einstweilige Verfügung: Freistellungsanträge im Personalvertretungsrecht abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte einstweilige Verfügungen zur Freistellung mehrerer Vorstandmitglieder entsprechend einem Beschluss des Personalrats. Das Verwaltungsgericht Münster lehnte die Anträge ab, weil ein Verfügungsgrund fehlte und die begehrten Anordnungen eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache darstellten. Eine befristete Regelung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens wäre ausreichend gewesen; Kostenentscheidungen entfallen im Beschlussverfahren.
Ausgang: Anträge auf Erlass einstweiliger Verfügungen zur Freistellung der Vorstandmitglieder mangels Verfügungsgrund und wegen unzulässiger Vorwegnahme der Hauptsache abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Zur Erteilung einer einstweiligen Verfügung im Personalvertretungsrecht sind Verfügungsgrund und Verfügungsanspruch glaubhaft zu machen; die Voraussetzungen der §§ 935, 936 ZPO i.V.m. § 85 ArbGG/LPVG NRW müssen erfüllt sein.
Ein unbefristeter vorläufiger Rechtsschutz, der die Entscheidung der Hauptsache vollständig vorwegnimmt, ist regelmäßig unzulässig; eine Befristung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens ist in der Regel ausreichend.
Die Ausnahmeregelung zur Vorwegnahme der Hauptsache ist eng zu fassen; sie kommt nur in Betracht, wenn im ordentlichen Verfahren kein wirksamer Rechtsschutz erreichbar ist und die Versagung der einstweiligen Verfügung zu unzumutbar irreparablen Folgen führen würde.
Schlichte Behauptungen über Unmöglichkeit der Geschäftsführung genügen nicht zur Begründung eines Verfügungsgrundes; vorläufige Kürzungen (z.B. gemäß § 85 Abs. 5 LPVG NRW) können bis zur Entscheidung der Hauptsache hinnehmbar sein.
Im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren trifft das Gericht keine Kostenentscheidung; eine Entscheidung über die Kostentragung entfällt.
Tenor
Die Anträge werden abgelehnt.
Gründe
Die Fachkammer entscheidet im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 LPVG NRW i.V.m. §§ 85 Abs. 2, 80 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 1 Satz 1 ArbGG i.V.m. §§ 937 Abs. 2, 944 ZPO wegen Dringlichkeit ohne Anhörung durch den Vorsitzenden.
Die (sinngemäßen) Anträge des Antragstellers,
dem Beteiligten im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, die Vorsitzende des Antragstellers entsprechend dem Beschluss des Personalrats mit 25 Wochenstunden freizustellen;
- dem Beteiligten im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, die Vorsitzende des Antragstellers entsprechend dem Beschluss des Personalrats mit 25 Wochenstunden freizustellen;
dem Beteiligten im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, das Vorstandsmitglied H. N. entsprechend dem Beschluss des Personalrats mit 14 Wochenstunden freizustellen;
- dem Beteiligten im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, das Vorstandsmitglied H. N. entsprechend dem Beschluss des Personalrats mit 14 Wochenstunden freizustellen;
dem Beteiligten im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, das Vorstandsmitglied L. S. entsprechend dem Beschluss des Personalrats mit 15 Wochenstunden freizustellen;
- dem Beteiligten im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, das Vorstandsmitglied L. S. entsprechend dem Beschluss des Personalrats mit 15 Wochenstunden freizustellen;
haben keinen Erfolg.
Gemäß den nach § 85 Abs. 2 Satz 2 ArbGG entsprechend geltenden Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung kann eine einstweilige Verfügung erlassen werden, wenn zu besorgen ist, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechtes einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 935 ZPO), oder wenn eine Regelung in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen gleich gewichtigen Gründen nötig erscheint (§ 940 ZPO). Die Gefährdung des Rechts bzw. die Notwendigkeit einer Regelung (Verfügungsgrund) und das materielle Recht (Verfügungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 936 i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Soweit der Antragsteller jeweils den Erlass einer zeitlich unbeschränkten einstweiligen Verfügung erstrebt, fehlt es offenkundig an einem Verfügungsgrund. Es ist nicht ansatzweise ersichtlich, dass ihm ohne die Gewährung unbeschränkten vorläufigen Rechtsschutzes unzumutbare Nachteile drohen. Die ohne zeitliche Einschränkung angestrebte Freistellung entsprechend der Beschlusslage führte auf eine vollständige Vorwegnahme der Hauptsache. Eine Beschränkung des Begehrens auf eine vorläufige Regelung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens wäre zur Vermeidung der geltend gemachten Nachteile in jedem Falle ausreichend.
Der Antragsteller hat aber auch einen Verfügungsgrund für den Erlass von - sinngemäß von den Anträgen umfassten - vorläufigen Regelungen bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht glaubhaft gemacht. Insoweit fände ebenfalls eine, wenn auch befristete, Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache statt. Der Antragsteller begehrt im anhängigen Hauptsacheverfahren 22 K 2433/08.PVL den Ausspruch entsprechender Verpflichtungen des Beteiligten. Er hat keine Gründe glaubhaft gemacht, die ausnahmsweise vorläufige Durchbrechungen des Verbotes der Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen könnten. Eine derartige Ausnahme wird in engen Grenzen als zulässig angesehen, weil nach allgemeiner Meinung die Effektivität des Rechtsschutzes hierfür sprechen kann. Erforderlich ist, dass ein wirksamer Rechtsschutz im ordentlichen Verfahren nicht erreichbar ist und dies für den Antragsteller zu schlechthin unzumutbaren Folgen führen würden; solches kann der Fall sein, wenn die Versagung der einstweiligen Verfügung zu einem irreparablen Zustand führt.
Gemessen daran ist jeweils ein Verfügungsgrund nicht erkennbar. Die schlichte Behauptung des Antragstellers, ohne die Freistellungen im beantragten Umfang sei eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der Geschäfte nicht möglich, führt nicht weiter. Ebensowenig ist seine Angabe nachvollziehbar, der Personalrat sei "in Fragen der Geschäftsführung nicht mehr handlungsfähig" und könne die "Aufgaben, die an ihn gestellt würden, nicht erfüllen". In der vorläufigen Hinnahme des gemäß § 85 Abs. 5 Satz 2 LPVG NRW jeweils um ein Sechstel gekürzten Freistellungsumfanges liegt nach Auffassung des Gerichts keine unzumutbare Beeinträchtigung der Geschäftsführung des Antragstellers. Insoweit fällt ins Gewicht, dass den in den Anträgen zu 1. bis 3. genannten Vorstandmitgliedern auch nach den Kürzungen jeweils eine Freistellung in erheblichem Umfang verbleibt. Die aus der Anwendung des § 85 Abs. 5 Satz 2 LPVG NRW resultierenden Folgen für die Arbeit des Antragstellers hält das Gericht für den Zeitraum bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren für hinnehmbar.
Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.