Einstweilige Verfügung: Freistellung eines Personalratsmitglieds für Seminar abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte per einstweiliger Verfügung die Freistellung eines Personalratsmitglieds für ein Seminar. Das Verwaltungsgericht Münster lehnte den Antrag ab, weil sowohl ein Verfügungsanspruch als auch der Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht wurden. Die Vortragsthemen und Unterlagen sind zu unkonkret, und eine bereits entsandte Kollegin kann Wissen weitergeben, sodass kein irreparabler Nachteil droht.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Freistellung des Personalratsmitglieds als unbegründet abgewiesen – Verfügungsanspruch und Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Gewährung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 79 Abs.2 LPVG NRW i.V.m. §§ 935, 940 ZPO sind sowohl der Verfügungsanspruch als auch der Anordnungsgrund glaubhaft zu machen; eine Eilentscheidung darf die Hauptsacheregelung nicht vorwegnehmen, außer es droht ein irreparabler bzw. unzumutbarer Nachteil.
§ 42 Abs.5 LPVG NRW setzt für Schulungsfreistellungen voraus, dass die Veranstaltung objektiv sachbezogen für die Personalratsaufgaben ist und die Teilnahme des konkreten Mitglieds personenbezogen erforderlich ist; diese Voraussetzungen sind substantiiert darzulegen.
Die Tatsache, dass ein bereits vorausgebildetes Personalratsmitglied kurzfristig freigestellt wurde und nachweislich in der Lage ist, erworbenes Wissen weiterzugeben, kann den Anordnungsgrund für eine weitere kurzfristige Freistellung entfallen lassen.
Zur Glaubhaftmachung der Dringlichkeit reicht die bloße Vorlage von Programmankündigungen oder allgemein gehaltenen Themenangaben nicht aus; es bedarf konkreter Anhaltspunkte dafür, dass eine spätere oder ersatzweise Schulung nicht möglich ist.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag des Antragstellers,
dem Antragsgegner im Weg der einstweiligen Verfügung aufzugeben, das Personalratsmitglied Dagmar X. für das Seminar der Arbeit und Leben NW e. V. "Arbeits- und Tarifvertragsrecht II" für die Zeit vom 0 bis 0 im Landhaus L. in T. von der Arbeit freizustellen,
hat keinen Erfolg.
Gemäß §§ 79 Abs. 2 LPVG NRW, 85 Abs. 2 Satz 2 ArbGG i. V. m. §§ 935, 940 ZPO kann eine einstweilige Verfügung ergehen, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts eines Beteiligten vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte oder wenn die Regelung eines streitigen Rechtsverhältnisses zur Abwehr wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die maßgeblichen Tatsachen für das im Hauptsacheverfahren verfolgte Recht (Verfügungsanspruch) sowie die Gefährdung dieses Rechts bzw. die Notwendigkeit einer Regelung (Verfügungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§§ 936, 920 Abs. 2, 294 ZPO). Dabei darf der Erlass einer einstweiligen Verfügung grundsätzlich der Entscheidung in der Hauptsache nicht vorgreifen, es sei denn, es drohten für den Antragsteller schlechthin unzumutbare Folgen, insbesondere ein endgültiger Rechtsverlust oder ein sonstiger irreparabler Zustand.
Gegenüber diesen Anforderungen kann sich der Antrag des Antragstellers nicht durchsetzen. Bereits der Verfügungsanspruch dürfte fehlen. Nach der maßgeblichen Bestimmung des § 42 Abs. 5 LPVG NRW ist ein Mitglied des Personalrats zwecks Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen vom Dienst freizustellen, soweit diese Veranstaltung Kenntnisse vermittelt, die für die Tätigkeit im Personalrat erforderlich sind. Im Rahmen dieser Tatbestandsvoraussetzungen gilt der objektive Maßstab der Sachbezogenheit im Sinn einer objektiven Erforderlichkeit der Schulung sowie der Personenbezogenheit hinsichtlich der Schulungsbedürftigkeit des zu entsendenden Mitgliedes. Mit Blick hierauf stellen sich der Gehalt des Antrags nebst zugehöriger eidesstattlicher Versicherung des (in Vertretung zeichnenden) Personalratsmitglieds Dagmar X. vom 11. März 2003 als wenig konkret dar. Inwieweit etwa die Seminarbeiträge "Teilzeit und Befristung, Mobbing, Rechte der Beschäftigten bei Betriebsübergang und Unternehmensänderung gemäß § 613 a BGB, Umsetzung der Hartz-Gesetze, insbesondere Beschleunigung der Arbeitsvermittlung, die Ich-AG, geringfügige Beschäftigungsverhältnisse", das gesamte mit diesen Inhalten korrespondierende Tarifvertragsrecht sowie die entsprechende Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts von der Thematik her Sachgebiete betrifft, die zur Tätigkeit des Personalrates der Sonderschulen zählen, bleibt weitgehend offen. Gleiches gilt für die hierauf bezogene Schulungsbedürftigkeit des Personalratsmitglieds Dagmar X.. Denn diese hatte bereits vom 18. bis 22. November 2002 an einem Seminar teilgenommen, das gegenüber der im Streite stehenden Schulung insgesamt etwa 20 identische Themenbereiche abgedeckt hatte. Auch das dem Beteiligten unter dem 5. März 2003 vorgelegte Programm (Aufbauseminar - Einzelthemen und Zeitplan) weist lediglich darauf hin, dass es sich insoweit um die Konkretisierung einer Spezialschulung handelt; die Unterlagen geben im Sinn einer Glaubhaftmachung jedenfalls keinen Rückschluss darauf, dass der Antragsteller oder sein Personalratsmitglied mit diesen Sachgebieten mehr als nur am Rande befasst sein werden .
Desweiteren fehlt es ersichtlich an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. Denn der Beteiligte hat in der Ebene der Dienststelle bereits unter dem 10. März 2003 eine Dienstbefreiung (nebst Kostenzusage) für das Personalratsmitglied Ingeborg F. erteilt. Auch Frau F. hatte bereits an dem Seminar "Arbeits- und Tarifvertragsrecht I" im November 2002 teilgenommen. Auf Grund dieser Vorschulung ist sie in die zitierten Themenbereiche eingeführt. Angesichts des geringen Zeitabstandes zwischen beiden Seminaren spricht zudem alles für die Möglichkeit einer methodisch und inhaltlich ungestörten Wiederaufnahme der Kenntnismittlung auch auf der Teilnehmerseite. Dem gegenüber spricht nichts dafür, dass Frau F. nicht in der Lage sein sollte, das erworbene Wissen an die anderen Mitglieder des Personalrats weiterzugeben. Damit ist insgesamt nicht zu befürchten, dieses Wissen könnte dem Antragsteller für den Fall der Nichtteilnahme des Mitgliedes Dagmar X. verloren gehen.
Überdies ist nicht einmal behauptet, geschweige denn glaubhaft gemacht worden, die hier mit dem Erlass einer einstweiligen Verfügung notwendigerweise vorweggenommene Entscheidung in der Hauptsache sei unabdingbar, etwa weil eine spätere Schulung zu dem selben Themenbereich ausscheiden müsste.
Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.