Einstweilige Verfügung zur Fortführung eines Mitbestimmungsverfahrens abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte einstweiligen Rechtsschutz zur Fortführung eines Mitbestimmungsverfahrens gegen die Besetzung von Stationsleitungen. Das VG Münster lehnte den Antrag ab, weil die Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache nicht glaubhaft gemacht wurden. Die Stellenbesetzung war lediglich kommissarisch und gegebenenfalls rückgängig machbar; eine Kostenentscheidung entfällt im Beschlussverfahren.
Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Fortführung des Mitbestimmungsverfahrens abgewiesen; Vorwegnahme der Hauptsache nicht glaubhaft gemacht
Abstrakte Rechtssätze
Für den Erlass einer einstweiligen Verfügung nach § 79 Abs. 2 LPVG NRW sind die nach §§ 936 i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO geltenden Anforderungen zu beachten; Verfügungsgrund und Verfügungsanspruch sind glaubhaft zu machen.
Das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache steht einer einstweiligen Verfügung entgegen und darf nur in engen Grenzen durchbrochen werden, wenn im ordentlichen Verfahren kein wirksamer Rechtsschutz erreichbar ist und bei Versagung unzumutbare oder irreparable Folgen drohen.
Eine einstweilige Anordnung zur Fortführung eines Mitbestimmungsverfahrens ist unzulässig, wenn die begehrte Maßnahme im Hauptsacheverfahren noch geändert oder rückgängig gemacht werden kann und dadurch keine endgültige Erledigung des Hauptantrags eintreten würde.
Im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren trifft das Gericht keine Kostenentscheidung.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Gründe
Die Fachkammer entscheidet im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 LPVG NRW i.V.m. §§ 85 Abs. 2, 80 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 1 Satz 1 ArbGG i.V.m. §§ 937 Abs. 2, 944 ZPO wegen Dringlichkeit ohne Anhörung durch den Vorsitzenden.
Der Antrag des Antragstellers,
der Beteiligten im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, dem Mitbestimmungsverfahren betreffend die Übernahme der Stationsleitung der Stationseinheit 21.1 und 15.1 durch Frau I. W. Fortgang zu geben,
hat keinen Erfolg.
Gemäß den nach § 79 Abs. 2 Satz 1 LPVG NRW i.V.m. § 85 Abs. 2 Satz 2 ArbGG entsprechend geltenden Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung kann eine einstweilige Verfügung erlassen werden, wenn zu besorgen ist, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechtes einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 935 ZPO), oder wenn eine Regelung in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen gleich gewichtigen Gründen nötig erscheint (§ 940 ZPO). Die Gefährdung des Rechts bzw. die Notwendigkeit einer Regelung (Verfügungsgrund) und das materielle Recht (Verfügungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 936 i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Ferner gilt im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache, welches nur ausnahmsweise durchbrochen werden kann. Eine derartige Ausnahme wird in engen Grenzen als zulässig angesehen, weil nach allgemeiner Meinung die Effektivität des Rechtsschutzes im Einzelfall - unter strengen Anforderungen - hierfür sprechen kann. Erforderlich ist, dass ein wirksamer Rechtsschutz im ordentlichen Verfahren nicht erreichbar ist und dies für den Antragsteller zu schlechthin unzumutbaren Folgen führen würden, insbesondere wenn die Versagung der einstweiligen Verfügung zu einem irreparablen Zustand führt.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Januar 2003 – 1 B 1907/02.PVL –, m.w.N.
Gemessen an den vorstehenden Voraussetzungen ist der Antrag abzulehnen, weil der Antragsteller keine Gründe glaubhaft gemacht hat, die ausnahmsweise eine Abweichung vom Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen. Im Kern führte die begehrte Fortführung des Mitbestimmungsverfahrens auf eine solche Vorwegnahme, wie der vom Antragsteller im Verfahren 22 K 987/10.PVL angebrachte Antrag belegt. Weder nach dem Vortrag des Antragstellers - noch sonst - ist ersichtlich, dass ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung ihn schwerwiegend an seiner Aufgabenerfüllung hinderte und zu unzumutbaren Folgen führte. Ein Vorwegnahmegrund ist indes regelmäßig abzulehnen, wenn durch den Vollzug der Maßnahme keine Erledigung des im Hauptsacheverfahren zu stellenden konkreten Antrages eintritt. Der auf Einleitung des Mitbestimmungsverfahrens gerichtete Antrag im Hauptsacheverfahren erledigt sich aber allenfalls dann, wenn die Maßnahme nicht fortwirkt, nicht geändert bzw. nicht rückgängig gemacht werden kann. Nur in diesem Fall macht ggf. die Nachholung des Mitbestimmungsverfahrens keinen Sinn.
Vgl. dazu Lechtermann, Die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in Beteiligungsangelegenheiten, PersV 2006, Seite 8, mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung in Fn. 28.
Nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen fällt hier ins Gewicht, dass auch nach - vorbehaltloser - Besetzung der ausgeschriebenen Stelle keine Erledigung im Hauptsacheverfahren einträte. Abgesehen davon ist im Übrigen die Stelle der ausgewählten Bewerberin unter dem 9. April 2010 schon nur kommissarisch übertragen worden. Einer etwaigen Feststellung im Hauptsacheverfahren zur Notwendigkeit der Fortführung des Mitbestimmungsverfahrens müsste die Beteiligte zeitnah Rechnung tragen. Das weitere Mitbestimmungsverfahren könnte mithin gegebenenfalls nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens nachgeholt werden. Die Stellenbesetzung mit einer Tarifbeschäftigten, um die es im Mitbestimmungsverfahren geht, könnte – wie auch eine möglicherweise damit einhergehende Höhergruppierung – rückgängig gemacht werden. Unter Umständen im Falle einer Rückgängigmachung entstehende Folgen für das individuelle Arbeitsverhältnis der betroffenen Person bzw. deren etwaige Schadensersatzansprüche sind im vorliegenden personalvertretungsrechtlichen Verfahren rechtlich ohne Belang.
Vgl. dazu Fischer/Goeres, in: Fürst GKÖD, Band V, Teil 3, § 75 Rdnr. 23, 23b, 23c.
Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.