Mitbestimmung bei Zuweisung amtsanwaltlicher Dezernate an Staatsanwälte (LPVG NRW)
KI-Zusammenfassung
Im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren stritt der Personalrat mit der Dienststelle über die Mitbestimmung einer unbefristeten Anordnung, wonach Staatsanwälte Aufgaben unbesetzter amtsanwaltlicher Dezernate vertretungsweise übernehmen. Das VG Münster verpflichtete die Dienststelle, insoweit ein Mitbestimmungsverfahren nach § 72 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 LPVG NRW (Übertragung niedriger zu bewertender Tätigkeit) einzuleiten. Mitbestimmung wegen Mehrarbeit, Hebung der Arbeitsleistung/Änderung der Arbeitsorganisation oder erstmaliger neuer Arbeitsorganisation verneinte das Gericht. Im Übrigen wurde der Antrag abgelehnt.
Ausgang: Dienststelle zur Einleitung der Mitbestimmung nach § 72 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 LPVG NRW verpflichtet; im Übrigen abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Die unbefristete Zuweisung von Verfahren aus amtsanwaltlichen Dezernaten an Staatsanwälte kann eine Übertragung einer niedriger zu bewertenden Tätigkeit i.S.d. § 72 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 LPVG NRW darstellen und unterliegt dann der Mitbestimmung.
Ob eine Tätigkeit bei Beamten „niedriger zu bewerten“ ist, bestimmt sich nicht nach dem konkreten Dienstposten, sondern nach besoldungs- und organisationsrechtlichen Bewertungsmaßstäben (u.a. Stellenplan, Organisations- und Geschäftsverteilungsplan, normative Aufgabenabgrenzungen).
Eine Maßnahme ist keine Anordnung von Mehrarbeit i.S.d. § 72 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 LPVG NRW, wenn sie weder ausdrücklich noch schlüssig Arbeit über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus verlangt und den Betroffenen ein tatsächlicher Ausgleichs- bzw. Gestaltungsspielraum verbleibt.
Eine Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung i.S.d. § 72 Abs. 3 Nr. 4 LPVG NRW setzt eine zwangsläufige, unausweichliche Leistungsverdichtung voraus; bleibt ein realer Gestaltungsspielraum zur Kompensation der Mehrbelastung, ist der Tatbestand nicht erfüllt.
Die bloße Vertretungs- bzw. Geschäftsverteilung ohne erhebliche qualitative Änderung stellt weder eine mitbestimmungspflichtige Änderung der Arbeitsorganisation (§ 72 Abs. 3 Nr. 4 LPVG NRW) noch die erstmalige Einführung grundlegend neuer Formen der Arbeitsorganisation (§ 72 Abs. 4 S. 1 Nr. 21 LPVG NRW) dar.
Tenor
Der Beteiligten wird aufgegeben, bezüglich der Anordnung, durch die ab dem 14. Januar 2013 die vertretungsweise Bearbeitung von Verfahren aus nicht besetzten amtsanwaltlichen Dezernaten unbefristet Staatsanwältinnen und Staatsanwälten zugewiesen worden ist, ein Mitbestimmungsverfahren gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LPVG NRW einzuleiten.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Gründe
I.
Der Antragsteller und die Beteiligte streiten über die Frage, ob eine unbefristete Anordnung, wonach die Aufgaben in nicht besetzten amtsanwaltlichen Dezernaten vertretungsweise durch Staatsanwältinnen und Staatsanwälte wahrzunehmen sind, der Mitbestimmung unterliegt.
Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Im „Organisations- und Geschäftsverteilungsplan der Dienstgeschäfte des höheren und amtsanwaltlichen Dienstes der Staatsanwaltschaft Münster für das Jahr 2013“ sind in den Abteilungen 6 (Gebietsabteilung Münster), 7 (Gebietsabteilung Steinfurt) und 8 (Gebietsabteilung Coesfeld/Warendorf) im Bereich der „Amtsanwaltlichen Strafsachen“ jeweils ein Dezernat mit der Besetzungsbezeichnung "NN" ausgewiesen.
Zu der Frage der Vertretung der nicht besetzten amtsanwaltlichen Dezernate heißt es in einem Vermerk der Beteiligten vom 10. Januar 2013 wie folgt:
"(...) Ausgehend von einer durchschnittlichen Belastung, basierend auf 150 % Arbeitsbelastung, sind pro Amtsanwalt monatlich 180 Verfahren zu bearbeiten. Tatsächlich liegt die Zahl aber derzeit bei 223 Verfahren. (...)
Zur Lösung bietet sich an, dass in den Abteilungen 6, 7 und 8 das jeweilige NN Dezernat aus dem Amtsanwaltsbereich vertreten wird. Dies kann und muss von Staatsanwältinnen und Staatsanwälten übernommen werden.
Um eine möglichst gerechte Verteilung zu schaffen, ist ein Staatsanwalt aus Bocholt abzuziehen und in Münster einzusetzen. Es bietet sich dann an, diesen zu jeweils 0,5 AKA in Abt. 6 und Abt. 7 einzusetzen. (...)
Der Sachverhalt wurde am 10.01.2013 mit den Abteilungsleitern OStA C. , OStA T. und OStA U. erörtert. Ihnen wurde die Belastungssituation der Amtsanwälte dargestellt, ebenso die Personalsituation in den Gebietsabteilungen. Es bestand Einhelligkeit, dass das jeweilige NN- Dezernat aus den einzelnen Abteilungen durch Staatsanwälte ab dem 14.01.2013 bearbeitet werden soll. (...)"
Durch Verfügungen vom 10. Januar 2013 ordneten die jeweiligen Abteilungsleiter der Abteilungen 6, 7 und 8 im Auftrag der Beteiligten an, dass die Aufgaben aus dem amtsanwaltlichen NN-Dezernat jeweils durch die in der Abteilung tätigen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte vertretungsweise wahrzunehmen sei. Zugleich wiesen sie den jeweils betroffenen Staatsanwältinnen und Staatsanwälten entsprechende Endziffern zur Bearbeitung zu.
Unter dem 11. Januar 2013 wandte sich der Antragsteller an die Beteiligte und bat, wegen der „geplanten beteiligungspflichtigen Angelegenheiten“ (u.a. Bearbeitung von amtsanwaltlichen Verfahren durch Staatsanwältinnen und Staatsanwälte) um Vorlage einer schriftlichen Begründung und Konkretisierung der beabsichtigten Maßnahmen, insbesondere hinsichtlich Umfang, Dauer und eventueller Ausgleichsregelungen.
Mit Schreiben vom 11. Januar 2013 teilte die Beteiligte dem Antragsteller mit, aus der Belastungsübersicht der Amtsanwälte sei zu erkennen, dass ausgehend von einem monatlichen Pensum von 180 Verfahren Amtsanwältinnen und Amtsanwälte zur Zeit einen Überhang von jeweils 57 Verfahren hätten. Dies gelte unabhängig von etwa weiter zu leistenden Vertretungen. Deshalb müsse für Abhilfe gesorgt werden. Aus der Belastungsübersicht der Gebietsabteilungen ergebe sich ein Überhang von Arbeitskraftanteilen im Dezernentenbereich. Deshalb sollten die NN-Abteilungen aus den Amtsanwaltsbereichen in den Gebietsabteilungen Münster, Steinfurt und Coesfeld/Warendorf durch Staatsanwältinnen und Staatsanwälte bearbeitet werden. Um zu einem gerechten Ausgleich zu kommen, solle ein Staatsanwalt mit dessen Einverständnis aus der Zweigstelle Bocholt nach Münster umgesetzt und hier zu 1,0 Pensum in Abteilung 6 eingesetzt werden. Die Sonderabteilungen sollten durch vermehrte Einteilung zum Sitzungsdienst an der Bewältigung dieser Zusatzaufgaben beteiligt werden.
Unter dem 14. Januar 2013 wandte sich der Antragsteller erneut schriftlich an die Beteiligte. Er beabsichtige, den vorgesehenen und in dem Schreiben vom 11. Januar 2013 genannten Maßnahmen in der dargelegten Form nicht zuzustimmen. Er bitte darum, die Maßnahmen mit dem Ziel einer Verständigung zwischen der Dienststelle und dem Personalrat kurzfristig zu erörtern und bis zum Zustandekommen einer Einigung nicht zu vollziehen.
Die Beteiligte teilte dem Antragsteller daraufhin mit, dass sie eine formelle Erörterung der angeordneten Vertretungsmaßnahmen nicht beabsichtige, weil sie diese Maßnahme nicht für beteiligungspflichtig halte. Mit Schreiben vom 22. Januar 2013 an die Beteiligte führte der Antragsteller aus, er halte die angeordnete Bearbeitung von Amtsanwaltsverfahren durch Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Gebietsabteilungen für eine beteiligungspflichtige Angelegenheit. Das erforderliche Mitbestimmungsverfahren sei bislang nicht in Gang gesetzt worden. Mit weiterem Schreiben vom 28. Februar 2013 forderte der Antragsteller die Beteiligte auf, unverzüglich das Mitbestimmungsverfahren einzuleiten. Letzteres lehnte die Beteiligte unter dem 4. März 2013 erneut ab. Sie halte daran fest, die Bearbeitung von Amtsanwaltsverfahren durch Staatsanwältinnen und Staatsanwälte nicht als mitbestimmungspflichtige Angelegenheit anzusehen.
Mit Schreiben vom 11. März 2013 gab der Antragsteller gegenüber der Beteiligten bekannt, dass er in seiner Sitzung vom 8. März 2013 beschlossen habe, durch beauftragte Rechtsanwälte ein verwaltungsgerichtliches Beschlussverfahren einzuleiten. In diesem Verfahren sollten die entsprechenden Beteiligungsrechte des Personalrates festgestellt werden.
Der Antragsteller hat am 13. März 2013 das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet. Er trägt vor: Die in Rede stehende Vertretungsanordnung unterliege der Mitbestimmung gemäß § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 21 LPVG NRW. Es handele sich bei der Maßnahme um die erstmalige Einführung grundlegend neuer Formen der Arbeitsorganisation. Spezielle Arbeiten, die grundsätzlich den Amtsanwälten zugewiesen seien, würden nunmehr auf Staatsanwälte verteilt. Dabei handele es sich nicht lediglich um die "Neuverteilung" der Arbeit, sondern um die bisher von Beamten des gehobenen Dienstes erledigten Arbeiten auf Beamte des höheren Dienstes. Dies sei einer "Umverteilung" der Arbeit nicht gleichzusetzen. Vielmehr handele es sich um eine "Strukturmaßnahme", die dazu diene, nicht besetzte Pensen des gehobenen Dienstes - irgendwie - zu verteilen. Damit greife die Erledigung der Arbeit in die Arbeitsorganisation als Arbeitsstrukturmaßnahme ein.
Die Mitbestimmungspflichtigkeit beruhe auch auf § 72 Abs. 3 Nr. 4 LPVG NRW. Es handele sich um eine Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung, weil Staatsanwälte mit 20 % mehr belastet würden, gleichzeitig aber nicht entlastet würden. Als Hebung der Arbeitsleistung sei nicht die Steigerung der Menge oder die Steigerung der Qualität des Arbeitsertrages anzusehen, sondern vielmehr die damit verbundene erhöhte Inanspruchnahme des oder der betroffenen Beschäftigten. Diese könne in gesteigerter körperlicher Anforderung oder in einer vermehrten geistig-psychischen Belastung als Folge eines schnelleren Arbeitstaktes oder eines geänderten Arbeitsablaufes bestehen. Im vorliegenden Fall bliebe den Beschäftigten angesichts gleich bleibender Personalausstattung nichts anderes übrig, als das jeweilige Vertretungspensum zusätzlich innerhalb des grundsätzlich zu leistenden 41-Stunden-Dienstes zu erledigen.
Eine Mitbestimmungspflichtigkeit der Maßnahme folge zudem auch aus § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LPVG NRW. Es liege eine Anordnung von Mehrarbeit vor. Auszugehen sei vom sogenannten Durchschnittspensums, welches dem jeweiligen Staatsanwalt ehedem übertragen sei. Dies sei in Relation mit der "41-Stunden-Woche" zu setzen. Daran anknüpfend sei die hier vorgenommene Übertragung von 20 % eines Amtsanwaltsdezernates als Mehrarbeit anzusehen. Diese Tätigkeit "über die eigentliche Tätigkeit hinaus" müsse erledigt werden.
Schließlich sei die Maßnahme auch gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LPVG NRW mitbestimmungspflichtig. Die Vertretungsanordnung bedeute eine Übertragung von niedriger bewerteten Tätigkeiten im Sinne der genannten Vorschrift. Eine solche liege vor, wenn Tätigkeiten in Rede stünden, die üblicherweise Beamten einer niedrigeren Besoldungsgruppe und damit in einem niedrigeren Amt im statusrechtlichen Sinne zuzuordnen wären.
Der Antragsteller beantragt,
der Beteiligten aufzugeben, bezüglich der Anordnung, durch die ab dem 14. Januar 2013 die vertretungsweise Bearbeitung von Verfahren aus nicht besetzten amtsanwaltlichen Dezernaten unbefristet Staatsanwältinnen und Staatsanwälten zugewiesen worden ist, ein Mitbestimmungsverfahren gemäß §§ 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 21, 72 Abs. 3 Nr. 4, 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 sowie § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LPVG NRW einzuleiten;
hilfsweise,
festzustellen, dass die Anordnung, durch die ab dem 14. Januar 2013 die vertretungsweise Bearbeitung von Verfahren aus nicht besetzten amtsanwaltlichen Dezernaten unbefristet Staatsanwältinnen und Staatsanwälten zugewiesen worden ist, dem Mitbestimmungsrecht des Antragstellers gemäß den im Hauptantrag genannten Vorschriften unterliegt.
Die Beteiligte beantragt,
die Anträge abzulehnen.
Sie führt im Wesentlichen zur Begründung aus: Die in Rede stehende Maßnahme unterfalle keinem der genannten Mitbestimmungstatbestände. Es handele sich zunächst nicht um die Übertragung einer niedriger zu bewertenden Tätigkeit. Die Katalogaufgaben der Nr. 19 OrgStA seien nicht originär solche des Amtsanwaltsdienstes. Diese gehörten vielmehr zum amtsgemäßen staatsanwaltlichen Aufgabenbereich (§ 13 Abs. 2 Justizgesetz NRW) und seien weder laufbahn- noch besoldungsgruppenbezogen spezifiziert zugewiesen. Es handele sich um staatsanwaltliche Tätigkeiten und damit um eine amtsangemessene und auch zumutbare Beschäftigung. Von einer unterwertigen Laufbahn der Amtsanwälte könne keine Rede sein.
Des Weiteren liege auch keine Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung vor. Vorliegend handele es sich allein um eine Maßnahme der Arbeitsumverteilung. Die dadurch bewirkte Erhöhung des Arbeitsanfalls sei dann nicht mitbestimmungspflichtig, wenn damit eine Erhöhung des Arbeitspensums in bestimmter Zeit nicht verbunden sei, der Dienstherr vielmehr - wie in gleichgelagerten Fällen - in Kauf nehme, dass sich die Bearbeitungsdauer in Folge der Übertragung der zusätzlichen Aufgaben verlängere. Zudem sei die personelle Aufstockung in den Gebietsabteilungen in der Hauptstelle in Münster zu beachten, ebenso die Entlastung im Sitzungsdienst.
Ferner liege auch keine Maßnahme der Veränderung der Arbeitsorganisation vor. Insbesondere handele es sich nicht um die erstmalige Einführung grundlegend neuer Formen der Arbeitsorganisation oder die grundlegende Änderung von Arbeitsabläufen. Die hier vorgenommene Maßnahme der Geschäftsverteilung lasse die Organisation der Arbeitsabläufe unberührt. Mangels spezieller den Amtsanwältinnen und Amtsanwälten zugewiesener Aufgaben liege eine Strukturmaßnahme nicht vor. Die anfallenden Arbeiten würden lediglich auf die Mitarbeiter neu aufgeteilt, im Übrigen blieben sie aber inhaltlich unverändert staatsanwaltliche Aufgabe aus einem Allgemeindezernat in einer Gebietsabteilung.
Schließlich handele es sich auch der Sache nach nicht um die Anordnung von Mehrarbeit. Eine Mitbestimmungspflichtigkeit liege also insoweit ebenfalls nicht vor. Die Anordnung von Mehrarbeit erfordere eine einzelfallbezogene, d. h. auf einen konkreten Beamten und eine konkrete Mehrarbeitszeit zugeschnittene Ermessensentscheidung auf der Grundlage und unter Abwägung der im konkreten Zeitpunkt maßgebenden Umstände. Staatsanwältinnen und Staatsanwälte seien gewohnheitsrechtlich - soweit nicht von der jeweiligen Behördenleitung abweichend bestimmt - von der Einhaltung fester Dienstzeiten sowie der Dokumentation der Abwesenheit (Zeiterfassung) und ihrer zeitlichen Abrechnung befreit. Angesichts der selbstbestimmten und eigenverantwortlichen Arbeitszeitgestaltung sei davon auszugehen, dass eine etwaige Mehrbeanspruchung langfristig ausgeglichen werden könne.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
II.
Der Hauptantrag hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; er ist bezüglich des Mitbestimmungstatbestandes nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LPVG NRW zulässig und begründet (dazu 1.); im Übrigen - bezogen auf die weiteren geltend gemachten Mitbestimmungstatbestände - sind der Hauptantrag (dazu 2.) und auch der Hilfsantrag (dazu 3.) unbegründet.
1. Der Hauptantrag hat teilweise Erfolg. Der Antragsteller hat einen Anspruch darauf, der Beteiligten die Einleitung eines Mitbestimmungsverfahrens bezogen auf § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LPVG NRW aufzugeben.
a) Der Zulässigkeit des Antrages steht nicht entgegen, dass nach Einleitung des Beschlussverfahrens die in Rede stehende Vertretungsregelung für eines der drei amtsanwaltlichen Dezernate aufgehoben wurde. Der Antragsteller hat in der mündlichen Anhörung vor der Fachkammer ausdrücklich klargestellt, sein Antrag beziehe sich auf die Anordnung der Beteiligten, soweit diese noch in Kraft ist. Mit Blick darauf kann ein Mitbestimmungsverfahren ohne weiteres nachträglich noch durchgeführt werden.
b) Der Antrag ist auch zulässigerweise gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 LPVG NRW darauf gerichtet, der Beteiligten eine Handlung - nämlich die Einleitung eines Mitbestimmungsverfahrens - aufzugeben. Durch den im Rahmen der LPVG-Novelle im Jahre 2011 in das Gesetz eingefügten § 79 Abs. 3 Satz 1 LPVG NRW sollte klargestellt werden, dass das Beschlussverfahren auch auf die Durchführung einer Maßnahme gerichtet sein kann. Das Gesetz fordert für den auf eine Handlung gerichteten Antrag nicht das Vorliegen eines groben Verstoßes der Dienststellenleitung nach § 23 Abs. 3 BetrVG i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 2 LPVG NRW. Anderenfalls hätte der Gesetzgeber eine derartige Einschränkung deutlich zum Ausdruck bringen müssen. Nach dem Inhalt der Gesetzesmaterialien wollte er vielmehr klarstellen, dass (im Anschluss an § 79 Abs. 3 Satz 1 LPVG NRW) darüber hinaus bei groben Verstößen § 23 Abs. 3 BetrVG entsprechend gilt.
Vgl. LT-Drucks. 15/2218, Seite 55 (oben „Zu Nr. 19“).
c) Die Anordnung der Beteiligten, durch die ab dem 14. Januar 2013 die vertretungsweise Bearbeitung von Verfahren aus nicht besetzten amtsanwaltlichen Dezernaten unbefristet Staatsanwältinnen und Staatsanwälten zugewiesen worden ist, unterliegt gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LPVG NRW der Mitbestimmung des Antragstellers. Nach dieser Vorschrift hat der Personalrat mitzubestimmen in Personalangelegenheiten bei (u.a.) der Übertragung einer niedriger zu bewertenden Tätigkeit.
aa) Eine dem Mitbestimmungsrecht des Antragstellers zugängliche Maßnahme der Beteiligten im Sinne von § 66 Abs. 1 LPVG NRW liegt vor. Die von den Abteilungsleitern der Gebietsabteilungen unter dem 10. Januar 2013 verfügten Vertretungsregelungen erfolgten aufgrund einer Festlegung durch die Beteiligte in ihrem Auftrag. Diese Anordnungen sind der Beteiligten als eine „Maßnahme der Dienststellenleiterin“ zuzurechnen. Nach dem Vorbringen im Beschlussverfahren geht die Beteiligte hiervon auch selbst aus.
bb) Die hier in Rede stehende unbefristete Zuweisung von Verfahren aus nicht besetzten amtsanwaltlichen Dezernaten an Staatsanwältinnen und Staatsanwälte zur vertretungsweisen Bearbeitung stellt eine „Übertragung einer niedriger zu bewertenden Tätigkeit“ gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LPVG NRW dar.
Die bewertende Einordnung einer Tätigkeit richtet sich an den Maßgaben der Besoldung aus. Während sich bei Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst die Wertigkeit einer Tätigkeit regelmäßig unmittelbar aus ihrer Zuordnung zu der jeweils in Betracht kommenden Entgeltgruppe ergibt, besteht bei Beamten kein derart enger Zusammenhang zwischen ihrer Verwendung und Besoldung. Für die Besoldung ist nicht das konkrete Amt im funktionellen Sinne - das heißt der dem Beamten speziell übertragene Aufgabenbereich (Dienstposten) - maßgebend, sondern das dem Beamten verliehene Amt im statusrechtlichen Sinne. Als Maßstab für die Bewertung einer einem Beamten übertragenen Tätigkeit kommt daher etwa die Stellenbewertung in einem Stellenplan der Dienststelle in Betracht, wobei auf die Besoldungsgruppe abzustellen ist. Darüber hinaus kann der Dienstherr im Beamtenbereich eine Wertigkeit von Tätigkeiten regeln. Er setzt dies auf verschiedenen Ebenen um, etwa durch Regelungen zu den typischen Tätigkeiten von Beamten verschiedener Laufbahnen oder Besoldungsgruppen, eine Ausbringung von entsprechend besoldeten Stellen im Haushaltsplan und konkrete Zuweisung von Tätigkeitsbereichen in Organisationsplänen.
Gemessen daran ist bei der „Bewertung“ von Tätigkeiten aus einem – ausdrücklich so definierten – Dezernat mit „amtsanwaltlichen Strafsachen“ im Vergleich zu einem staatsanwaltlichen Dezernat nach Auffassung der Fachkammer von Folgendem auszugehen:
Im Grundsatz sind zunächst die „Amtsverrichtungen“ in ihrer Gesamtheit im Organ der Rechtspflege „Staatsanwaltschaft“ nicht automatisch gleichzusetzen mit den Tätigkeiten im statusrechtlichen Amt eines Staatsanwaltes. Auch der Bundesgesetzgeber bringt etwa in § 31 Abs. 1 und Abs. 2 des Rechtspflegergesetzes für einen bestimmten Bereich der Tätigkeiten in Strafverfahren zum Ausdruck, dass Teile der „Geschäfte der Staatsanwaltschaft im Strafverfahren“ Beamten des gehobenen Dienstes übertragen werden. Auf der Ebene der Länder hat es der jeweilige Dienstherr in der Hand, die Amtsverrichtungen in den Staatsanwaltschaften in unterschiedlich besoldete Tätigkeiten aufzuteilen. Bezogen auf die Bearbeitung von Strafsachen ist eine solche Differenzierung, etwa zwischen Tätigkeiten für Amtsanwälte und solchen für Staatsanwälte, bundesrechtlich nicht zwingend. Die Bundesländer Bayern und Sachsen lassen die entsprechenden Aufgaben (wohl nahezu) allein von Staatsanwälten wahrnehmen. In Nordrhein-Westfalen ist hingegen eine praktische Differenzierung der besoldungsmäßigen Wertigkeit der Tätigkeiten festzustellen.
Die Geschäfte bzw. Tätigkeiten im „Amt der Staatsanwaltschaft“ (vgl. § 145 Abs. 2 GVG) sind bei der Staatsanwaltschaft beim Landgericht Münster - wie auch sonst in Nordrhein-Westfalen - rechtlich und tatsächlich in unterschiedlich besoldungsmäßig bewertete Bereiche aufgeteilt worden. Innerhalb des (Gesamt-)Bereiches der „Amtsverrichtungen der Staatsanwaltschaft“ (vgl. § 26 JustG NRW) bzw. der „staatsanwaltlichen Geschäfte“ (vgl. § 13 Abs. 2 JustG NRW) bei der Staatsanwaltschaft Münster ist eine gestufte Bewertung zwischen den Tätigkeiten der Amtsanwälte und denen der Staatsanwälte festzustellen. Die im gehobenen Dienst nach den Besoldungsgruppen A 12 und A 13 besoldeten Amts- bzw. Oberamtsanwälte führen eine durch organisatorische Regelungen abgegrenzte „niedriger zu bewertende Tätigkeit“ im Vergleich zu den im höheren Dienst befindlichen Staatsanwälten aus. Der für die Amtsanwälte einschlägige Bereich an Tätigkeiten bei der Bearbeitung von Strafsachen wird abstrakt von den Nummern 19 bis 21 der Anordnung über Organisation und Dienstbetrieb der Staatsanwaltschaft (OrgStA) eingegrenzt. Zusammengefasst geht es um Straftaten und Ordnungswidrigkeiten von geringerer Bedeutung. Der Dienstherr - das Land Nordrhein-Westfalen - hat im Justizhaushalt für die Bearbeitung dieser Sachen etwa 309 Stellen der Besoldungsgruppen A 12 und A 13 (Amtsanwälte und Oberamtsanwälte) bereit gestellt. Daran anknüpfend sind im „Organisations- und Geschäftsverteilungsplan der Dienstgeschäfte des höheren und amtsanwaltlichen Dienstes der Staatsanwaltschaft Münster für das Jahr 2013“ in den Gebietsabteilungen eigene Unterabteilungen für „Amtsanwaltliche Strafsachen“ gebildet worden, die in mit Amts- bzw. Oberamtsanwälten besetzte Dezernate unterteilt sind. Demgegenüber sind für die Staatsanwälte eigene Unterabteilungen mit einem eigenen, den Amtsanwälten in aller Regel nicht zugänglichen Tätigkeitsbereich im Organisations- und Geschäftsverteilungsplan vorgesehen. Die hier erfolgte unbefristete Zuweisung von jeweils etwa 20 % der Verfahren aus einem amtsanwaltlichen Dezernat an je einen Staatsanwalt zur vertretungsweisen Bearbeitung stellt für letzteren eine Übertragung einer abgegrenzten, sonst Beamten des gehobenen Dienstes zugewiesenen und damit niedriger zu bewertenden Tätigkeit dar. Die Beteiligte selbst bezeichnet die Maßnahme im gerichtlichen Beschlussverfahren als „laufbahnübergreifende“ Verteilung (vgl. Schriftsatz vom 5. April 2013, Seite 7, erster Absatz).
Es kann dahin stehen, ob der Mitbestimmungstatbestand in § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LPVG NRW (sachgerecht) dahingehend einzuschränken ist, dass nicht jede geringfügige, sondern nur eine zeitlich oder quantitativ „erhebliche“ Tätigkeitsübertragung erfasst werden soll. Nach Auffassung der Fachkammer ist jedenfalls die unbefristete - hier teilweise bereits seit 11 Monaten andauernde - Zuweisung von etwa 20 % eines amtsanwaltlichen Dezernates an einen Staatsanwalt eine im Rahmen des Mitbestimmungsrechts beachtliche Tätigkeitszuweisung. Zur Klarstellung ist darauf hinzuweisen, dass die vorstehende personalvertretungsrechtliche Bewertung von der Frage zu trennen ist, ob beim betroffenen Beamten etwa aus beamtenrechtlicher Sicht insgesamt eine amtsangemessene Beschäftigung gegeben ist.
2. Darüber hinaus hat der Hauptantrag keinen Erfolg. Die Mitbestimmungstatbestände gemäß §§ 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 21, 72 Abs. 3 Nr. 4 und 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LPVG NRW sind nicht erfüllt.
a) Die Vertretungsregelung ist nicht gemäß § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LPVG NRW mitbestimmungspflichtig. Es handelt sich nicht um eine Maßnahme zur Anordnung von Mehrarbeit. Da die regelmäßige Arbeitszeit der Beamten letztlich durch Gesetz festgelegt wird, ist eine Beanspruchung des Beamten über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus stets Mehrarbeit. Die von der Beteiligten angeordnete Vertretungsregelung fordert indes weder ausdrücklich noch schlüssig von den betroffenen Staatsanwältinnen und Staatsanwälten eine Arbeit über die vorgeschriebene wöchentliche Arbeitszeit (regelmäßig 41 Stunden) hinaus. Die Beteiligte hat begleitend zur Umsetzung der Maßnahme betont, im Rahmen der „selbstbestimmten und eigenverantwortlichen Arbeitszeitgestaltung“ könne der einzelne Staatsanwalt die zusätzlich übernommenen Tätigkeiten „ausgleichen“. Vor diesem Hintergrund bleibt es den Betroffenen unbenommen, wegen der zusätzlich zu bearbeitenden Sachen bisher wahrgenommene Aufgaben über einen längeren Zeitraum zu strecken bzw. mit anderen qualitativen Schwerpunkten zu bearbeiten. Der Dienstherr – handelnd durch die Beteiligte – nimmt es offenbar ausdrücklich in Kauf, dass unter Umständen die Dauer der Verfahrensbearbeitung zunimmt und etwaig (bis zur Grenze des rechtlich Vertretbaren) die Qualität der Arbeitsergebnisse sinkt. Auf die Möglichkeit der Verlängerung von Bearbeitungszeiten hat die Beteiligte auch während des Beschlussverfahrens hingewiesen (vgl. Schriftsatz vom 5. April 2013, Seite 6, erster Absatz); sie meint aber, dass von solchen Verzögerungen angesichts der Personalsituation „eher nicht auszugehen sei“. Insgesamt kann die Fachkammer anhand der durch den Inhalt der Akten dokumentierten Belastungssituation im staatsanwaltlichen Bereich nicht erkennen, dass die vorbeschriebenen „Ausgleichsmöglichkeiten“ faktisch nicht mehr bestehen.
b) Die in Rede stehende Maßnahme der Beteiligten ist auch nicht gemäß § 72 Abs. 3 Nr. 4 LPVG NRW mitbestimmungspflichtig; namentlich handelt es sich nicht um eine Maßnahme, die eine Hebung der Arbeitsleistung zur Folge hat, oder eine solche der Änderung der Arbeitsorganisation.
Eine Maßnahme, welche die Hebung der Arbeitsleistung zur Folge hat, kann insbesondere in Fällen der arbeitszeitabhängigen Leistungsverdichtung vorliegen, wenn etwa in der gleichen Zeit mehr Arbeit zu leisten ist. Anders ausgedrückt, muss die Hebung zwangsläufig und für den Betroffenen unausweichlich damit verbunden sein, das Arbeitsergebnis zu erhöhen. Solches ist etwa dann der Fall, wenn der Betroffene eine Mehrbelastung nicht durch ihm mögliche Entlastungsmaßnahmen ausgleichen kann. Umgekehrt liegt eine Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung nicht vor, wenn dem Betroffenen tatsächlich ein Gestaltungsspielraum verbleibt, der es ihm erlaubt, die anfallende Mehrbelastung im Wesentlichen auszugleichen.
Vgl. Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, Das Personalvertretungsrecht in Nordrhein-Westfalen, Loseblattkommentar, Stand Juli 2013, Band 2, § 72 Rdnr. 703.
Letzteres ist nach Auffassung der Fachkammer im vorliegenden Fall anzunehmen. Die betroffenen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte haben es im Rahmen der von der Beteiligten ausdrücklich betonten „selbstbestimmten und eigenverantwortlichen Arbeitszeitgestaltung“ in der Hand, etwa die Bearbeitungszeiten für die Verfahren durchgängig zu strecken. Es tritt hinzu, dass zugleich mit der Anordnung der Beteiligten eine Entlastung der Betroffenen im Sitzungsdienst und eine zusätzliche Arbeitskraftzuweisung in den Abteilungen 6 und 7 verfügt wurde. Die Fachkammer kann nicht feststellen, dass für die von der Maßnahme Betroffenen tatsächlich keine Möglichkeit (mehr) besteht, durch die Arbeitsgestaltung etwaige Mehrbelastungen auszugleichen. Vor diesem Hintergrund liegt in der Anordnung der Beteiligten keine Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung vor.
Maßnahmen der Änderung der Arbeitsorganisation im Sinne von § 72 Abs. 3 Nr. 4 LPVG NRW sind abzugrenzen von Maßnahmen der Geschäftsverteilung, welche von diesem Mitbestimmungstatbestand nicht erfasst werden.
Vgl. Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, Das Personalvertretungsrecht in Nordrhein-Westfalen, Loseblattkommentar, Stand Juli 2013, Band 2, § 72 Rdnr. 721.
Die in Rede stehende Vertretungsanordnung stellt eine Maßnahme der Arbeitsverteilung dar, welche die Organisation der Arbeitsabläufe im engeren Sinne unberührt lässt. Der genannte Mitbestimmungstatbestand ist auch insoweit nicht gegeben.
c) Die in Rede stehende Maßnahme erfüllt schließlich nicht die Voraussetzungen des § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 21 LPVG NRW. Bei der von der Beteiligten angeordneten Vertretungsregelung handelt es sich nicht um die erstmalige Einführung grundlegend neuer Formen der Arbeitsorganisation. Bei der Bestimmung des Anwendungsbereichs der vorgenannten Norm ist neben der beschriebenen Eingrenzung des Begriffes „Arbeitsorganisation“ Folgendes zu beachten: Von dem Mitbestimmungstatbestand soll nur die Einführung "grundlegend" neuer Formen der Arbeitsorganisation erfasst werden. Nicht dem Mitbestimmungstatbestand unterliegen demnach Einzelmaßnahmen im Zusammenhang mit der Arbeitsorganisation. Erforderlich ist zudem eine erhebliche qualitative Veränderung der Arbeitsorganisation. Diese muss ferner "erstmalig" eingeführt werden. Beispielhaft werden in der Gesetzesbegründung zu § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 21 LPVG NRW etwa die (erstmalige) Einrichtung von sogenannten Beschäftigtenpools in der Landesverwaltung gesehen.
Vgl. LT-Drucks. 15/1644, Seite 86.
Gemessen daran greift der Mitbestimmungstatbestand nicht ein. Die Vertretungsregelung stellt eine Einzelmaßnahme im Zusammenhang mit der Verteilung von Vertretungstätigkeiten dar. Sie führt für die betroffenen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte nicht zu einer grundlegenden Veränderung in der Arbeitsorganisation. Darüber hinaus liegt auch keine erstmalige vertretungsweise Befassung von Staatsanwältinnen und Staatsanwälten mit amtsanwaltlichen Aufgaben vor. Vielmehr hat nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beteiligten eine derartige vertretungsweise Zuweisung von Aufgaben in der Vergangenheit bereits mehrfach stattgefunden.
3. Der Hilfsantrag bleibt ebenfalls erfolglos. Soweit es um die Mitbestimmungspflichtigkeit nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LPVG NRW geht, kommt der Eventualantrag nicht zum Tragen, da insoweit bereits der Hauptantrag Erfolg hat. Im Übrigen kommt die begehrte Feststellung nicht in Betracht, weil die Mitbestimmungstatbestände gemäß §§ 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 21, 72 Abs. 3 Nr. 4 und 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LPVG NRW nicht erfüllt sind. Das Gericht nimmt diesbezüglich auf die vorstehenden Ausführungen unter 2. Bezug.
III.
Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.