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Verwaltungsgericht Münster·20 K 777/07.O·28.08.2008

Disziplinarklage: Ruhegehaltsaberkennung nach Volksverhetzung eines Ruhestandsbeamten

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Das klagende Land begehrte gegen einen Ruhestandsbeamten die Aberkennung des Ruhegehalts wegen rechtskräftiger Verurteilung nach § 130 StGB (Bestellung/Weitergabe einer Auschwitz-relativierenden Schrift). Das VG Münster übernahm die strafgerichtlichen Feststellungen gemäß § 56 Abs. 1 LDG NRW als bindend und lehnte einen Lösungsbeschluss ab. Disziplinarrechtlich liege jedoch kein Dienstvergehen vor, weil für Ruhestandsbeamte § 83 Abs. 2 LBG NRW die Pflichten abschließend regele und eine Volksverhetzung keine „Betätigung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung“ i.S.d. § 83 Abs. 2 Nr. 1 LBG NRW sei. Die Disziplinarklage wurde daher abgewiesen.

Ausgang: Disziplinarklage auf Aberkennung des Ruhegehalts mangels Dienstvergehens eines Ruhestandsbeamten abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils sind im Disziplinarklageverfahren nach § 56 Abs. 1 LDG NRW bindend und grundsätzlich ohne erneute Prüfung zugrunde zu legen.

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Ein Abweichen von den strafgerichtlichen Feststellungen (Lösungsbeschluss) setzt konkrete Anhaltspunkte für deren (offenkundige) Unrichtigkeit voraus; bloßes Bestreiten oder „ergänzender“ Vortrag zur Strafbarkeit genügt nicht.

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Die außerdienstlichen Dienstpflichten von Ruhestandsbeamten werden durch § 83 Abs. 2 LBG NRW abschließend geregelt; eine allgemeine Wohlverhaltens- oder umfassende politische Treuepflicht besteht nach Eintritt in den Ruhestand nicht fort.

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Eine strafrechtliche Verurteilung wegen Volksverhetzung (§ 130 StGB) begründet für sich genommen keine „Betätigung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung“ i.S.d. § 83 Abs. 2 Nr. 1 LBG NRW.

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Ob eine Betätigung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung vorliegt, ist anhand der gesetzlichen Umschreibung/Legaldefinition der FDGO (hier: § 3 Abs. 4 VSG NRW) zu bestimmen.

Relevante Normen
§ 22 LDG NRW§ Grundgesetz§ 130 Abs. 2 Nr. 1 d) StGB§ 55 Abs. 2 Beamtengesetz NRW§ 83 Abs. 2 Nr. 1 LBG NRW§ 130 StGB

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages geleistet hat.

Tatbestand

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Der heute 73-jährige Beklagte wurde am 00.00.0000 in J. /P. geboren. Er ist verheiratet und erhält als Ruhestandsbeamter Versorgungsbezüge nach der Besoldungsgruppe A 13 in Höhe von monatlich ca. 2.600,00 Euro. Nach seinen Angaben im Strafverfahren unterstützt er seine in S. lebenden Schwiegereltern monatlich mit 500,00 Euro. Er ist schwerbehindert.

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Der Beklagte ist Realschullehrer a.D. Nach dem Studium der Fächer Englisch, Geschichte, Philosophie und Pädagogik bestand der Beklagte 1967 die Fachprüfung für das Lehramt an Realschulen. Nach Ableistung des Vorbereitungsdienstes im Bereich des Staatlichen Bezirksseminars in N. bestand er die pädagogische Prüfung für das Lehramt an Realschulen am 00.00.00 und erwarb damit die Lehrbefähigung für das Lehramt an Realschulen in den Fächern Englisch und Geschichte. 1969 erfolgte seine Einstellung in den öffentlichen Schuldienst des Landes O. -X. in das Beamtenverhältnis auf Probe und Ernennung zum Realschullehrer z.A. Seinen Dienst nahm er an der Realschule für Jungen und Mädchen in B. auf. Aufgrund der Mitgliedschaft des Beklagten in der NPD kam es zu einer erstmaligen Verlängerung der Probezeit des Beamten, da der Dienstherr zur damaligen Zeit noch nicht festgestellt hatte, dass der Beklagte die Gewähr dafür bieten würde, jeder Zeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten. Mit Beschluss vom 13. Oktober 1975 schloss der Kreisverband T. der NPD den Beklagten rückwirkend ab September 1973 aus der Partei aus. Zur Begründung wurde angeführt, er habe ab März 1973 keine Beiträge mehr geleistet, er habe eine absolute Interessenlosigkeit gezeigt und gegenüber Parteifreunden erklärt, die Partei habe ihm nichts mehr zu sagen und er erwäge den Austritt.

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Unter dem 00.00.0000 wurde der Beklagte zum Beamten auf Lebenszeit ernannt, nachdem das Oberverwaltungsgericht N. das Land O. -X. durch Urteil verpflichtet hatte, den Beamten zum Realschullehrer zu ernennen. Am 00.00.0000 wurde der Beklagte an die Realschule I (später I. -Realschule) in T. versetzt. Dort versah er seinen Dienst bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand am 00.00.0000.

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Bis auf die Vorwürfe, die Gegenstand des Disziplinarverfahrens sind, ist der Beklagte disziplinar- und strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.

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Mit Verfügung vom 00.00.0000 wurde gegen den Beklagten ein Disziplinarverfahren eingeleitet wegen des Verdachts der Volksverhetzung. Das Disziplinarverfahren wurde bis zum Abschluss des wegen desselben Sachverhalts geführten strafrechtlichen Verfahrens gemäß § 22 Landesdisziplinargesetz (LDG NRW) ausgesetzt. Nachdem das Strafverfahren gegen den Beklagten rechtskräftig abgeschlossen worden war, wurde das Disziplinarverfahren mit Verfügung vom 00.00.0000 fortgesetzt. Dem Beklagten wurde mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, von weiteren eigenen Ermittlungen abzusehen. Der Beklagte erhielt die Möglichkeit zur Stellungnahme.

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Am 00.00.0000 hat das klagende Land die Disziplinarklage erhoben. In der Klage werden dem Beklagten diejenigen Verhaltensweisen zum Vorwurf gemacht, auf Grund derer er im Strafverfahren rechtskräftig verurteilt wurde.

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Durch Urteil des Amtsgerichts T. vom 16.01.2006 (00.00) wurde der Beklagten wegen Volksverhetzung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 30,00 Euro verurteilt. Die Berufung des Beklagten ist durch Urteil des Landgerichts B1. vom 8. August 2006 (00.00) mit der Maßgabe verworfen worden, dass die Tagessatzhöhe auf 20,00 Euro reduziert wurde. Die Revision des Beklagten wurde durch Beschluss des Oberlandesgerichts I1. vom 19. Dezember 2006 (00.00) als unbegründet verworfen. Das Landgericht B1. hat in seinem Urteil vom 00.00.0000 folgende Feststellungen getroffen: „1. Unter dem 00.00.0000 bestellte der Angeklagte beim S1. -Versand in C. eine Denkschrift "Die neue Sicht von Auschwitz". Für die Bestellung benutzte der Angeklagte einen zweiseitigen Vordruck des Verlages. Auf diesem Formular unter Ziffer 1) ist die vorgenannte Denkschrift aufgeführt mit dem Zusatz: " Senden Sie mir bitte für den Privatbedarf weitere ....Exemplare ! Es wird keine Rechnung gestellt. Bitte um Überweisung einer angemessenen Schutzgebühr (Spende )! Der Angeklagte ergänzte die Anzahl der bestellten Exemplare mit der Zahl 10 und fügte handschriftlich hinzu:

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„Überweisung dafür und das Exemplar aus Dezember 03 erfolgt in dieser Woche. Danke und alles Gute für Sie in 04 Herzlichst Unterschrift" In dem Formular war auf der Rückseite noch ein Aufruf zum Zwecke der Weiterverbreitung der Schrift, den der Angeklagte jedoch nicht ausfüllte. Der Angeklagte erhielt vor dem 00.00.0000 die 10 bestellten Exemplare, so dass er insgesamt mit dem Ansichtsexemplar aus Dezember 03 11 Exemplare in der Hand hatte. Der Angeklagte überwies in der Folgezeit dreimal den Betrag von 40 Euro, der sich aus dem Preis von 22 Euro für die 10 Exemplare und einer Spende von 18 Euro zusammensetzte. In der Berufungshauptverhandlung legte der Angeklagte ein Schreiben des S1. -Versandes in C. vom 21.02.2006 vor, aus dem sich ergab, dass Herr X1. L. eine Gutschrift über zweimal 40 Euro, insgesamt 80 Euro erteilte wegen dreifacher Überweisung des Betrages von 40 Euro. ... Die 84-seitige Broschüre befasst sich u.a. mit dem im "Dokumentarischen Anhang" abgedruckten Artikel "Die Zahl der Opfer von Auschwitz", den der ehemalige Spiegelredakteur Fritjof Meyer verfasst hat und der in der Zeitschrift "Osteuropa" im Mai 2002 erschienen war. Der Herausgeber L. der vorgenannten Denkschrift befasst sich in seinem Geleit zu dieser Denkschrift ausführlich mit der Veröffentlichung von Fritjof Meyer. Auf Seite 3 des Geleits heißt es: "Liebe Leser: Vor 13 Jahren glaubte die gesamte deutsche Medien- und Fachwelt noch an die systematische Liquidierung von 4 Millionen Juden in Auschwitz. Fritjof Meyer nennt diese Zahl heute ein "Produkt der Kriegspropaganda". Er reduziert die Opferzahlen von Auschwitz völlig unwidersprochen um runde 90 Prozent. Dabei sagt er noch nicht einmal abschätzungsweise, wie viele der Opfer jüdischen Glaubens oder ethnisch jüdischer Herkunft waren. Bekanntlich vertreten polnische Wissenschaftler den Standpunkt, dass sich jüdische Opfer in Auschwitz gegenüber anderer Nationalitäten und Religionszugehörigkeiten in der Minderzahl befunden hätten." Auf Seite 5 des Geleitwortes heißt es weiter: " Fritjof Meyer zerstört damit vollends den Glauben an die "Mordmaschine", die in Auschwitz unter deutscher Leitung betrieben worden sein soll. Die "Dimensionen des Volkermords" an den Juden im Zweiten Weltkrieg schmelzen - folgt man Fritjof Meyer Text - aus heutiger Sicht auf eine Größenordnung zusammen, die wir uns "vorstellen" können. Infolge dessen ist der Genocid an den Juden natürlich vergleichbar geworden mit einer Reihe anderer Massenverbrechen, die im vorigen Jahrhundert an Angehörigen nichtjüdischer Volksgruppen begangen worden sind. Auf Seite 6 des Geleitwortes heißt es: " Ohne den massiven Einfluss zionistischer Triebkräfte auf die Politik des 20. Jahrhunderts, wären der Welt beträchtliche Opfer erspart geblieben." Derartige Zitate setzen sich durch die ganze Denkschrift fort. Auf Seite 51 befasst sich der Herausgeber mit David Irving, der am 03.10.1989 auf meiner Pressekonferenz folgenden "Kernsatz" von sich gegeben habe: Von diesem Augenblick an (1988) gehörte ich nicht mehr zu den Gläubigen der Religion des 20. Jahrhunderts. Ich glaube nicht mehr an den Gaskammermord in den deutschen Konzentrationslagern. Hier sind die deutschen Historiker einer ungeheuren Fälschung aufgesessen." Weiter heißt es, dass Irving mit seinem Vortrag den "Auschwitz-Mytos" faktisch zum Einsturz gebracht habe.

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Der Angeklagte hatte vor, sich durch die vorgenannte Denkschrift im Dezember '03 zu informieren. Die Folgebestellung vom 00.00.0000 machte er, um die Schrift Dritten zugänglich zu machen. So hatte ein Exemplar dieser Denkschrift bereits ein russischer Bekannter, Mitarbeiter der russischen Botschaft, von ihm erhalten. Im Zuge der Hausdurchsuchung am 00.00.0000wurden 8 Hefte dieser Denkschrift beim Angeklagten sichergestellt.

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...

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Der Angeklagte hat sich strafbar gemacht gem. § 130 Abs. 2 Nr. 1 d) StGB. Die oben angegebenen Zitate sowie der gesamte Inhalt der Broschüre stacheln zum Hass gegen die Juden auf. Sie enthalten antisemitische Agitationen, indem sie den Holocaust in einer Weise relativieren, die einer faktischen Leugnung gleichkommt. Der Angeklagte hat 10 Exemplare der Broschüre bestellt, um sie Dritten zugänglich zu machen und hat damit den vorgenannten Tatbestand erfüllt."

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Der Kläger ist der Ansicht, dass der Beklagte schuldhaft seine aus § 55 Abs. 2 des Beamtengesetzes für das Land O. -X. (LBG NRW) folgenden Pflichten verletzt habe. Danach müsse sich der Beamte durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten. Diese Verpflichtung obliege auch einem Ruhestandsbeamten, wie sich aus § 83 Abs. 2 Nr. 1 LBG NRW ausdrücklich ergebe. Erschwerend sei zu berücksichtigen, dass sich der Beklagte während des Straf- und Disziplinarverfahrens völlig uneinsichtig gezeigt habe. Das Vertrauen des Dienstherrn zum Beklagten sei durch dieses Verhalten endgültig zerstört, so dass dem Beklagten das Ruhegehalt abzuerkennen sei.

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Der Kläger beantragt,

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dem Beklagten das Ruhegehalt abzuerkennen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte vertritt die Ansicht, die Bindungswirkung in Disziplinarverfahren hindere die Kammer nicht, weitergehende Tatsachen zu berücksichtigen, aus denen sich ergebe, dass der Beklagte die Strafnorm des § 130 StGB nicht verwirklicht habe, was er im Einzelnen ausführt.

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Im Übrigen sei nicht jeder Verstoß eines Beamten gegen eine Strafvorschrift ein Verstoß gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung.

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Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der gerichtlichen Akte, der Personalakten, der Disziplinarakten und der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft B1. (00.00) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.

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1. Die Disziplinarkammer legt ihrer Entscheidung die im rechtskräftigen Urteil des Landgerichts B1. vom 00.00.0000 getroffenen tatsächlichen Feststellungen ohne erneute Prüfung gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW zugrunde. Die Feststellungen sind nach der gesetzlichen Vorschrift bindend. Ein Lösungsbeschluss von dieser Feststellung kam nicht in Betracht, da keine Anhaltspunkte vorliegen, wonach die Feststellungen im Strafurteil unrichtig, geschweige denn offenkundig unrichtig sein könnten. Dies wird auch bestätigt durch den Beschluss des Oberlandesgerichts I1. vom 00.00.0000, wonach die Nachprüfung des Urteils Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auch hinsichtlich der Tatsachenfeststellung nicht ergeben hat. Dabei hat das Oberlandesgericht I1. zu Recht darauf hingewiesen, dass die Tatsache, dass es sich bei den vom Beklagten bezogenen Schriften um solche im Sinne der Strafvorschrift handeln, bereits durch den Bundesgerichtshof entschieden worden ist. Soweit der Beklagte in seiner Erwiderung auf die Disziplinarklage „ergänzende Tatsachen" vorbringt, um die strafrechtliche Verurteilung in Frage zu stellen, führt dies nicht zu einem Lösungsbeschluss. Es ist gerade Sinn der Vorschrift des § 56 LDG NRW, die Überprüfung strafrechtlicher Urteile durch die Disziplinarkammern zu vermeiden. Dass der Beklagte eine Verbreitungsabsicht hatte - was der Beklagte in der Disziplinarklageerwiderung bestreitet - ist sowohl im landgerichtlichen Urteil, wie auch im oberlandesgerichtlichen Beschluss unmissverständlich festgestellt und nachvollziehbar begründet worden.

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2. Die disziplinarrechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts ergibt, dass sich der Beklagte keines Dienstvergehens im disziplinarischen Sinn schuldig gemacht hat

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Welche Pflichten Ruhestandsbeamte außerhalb des aktiven Dienstes haben, und welche Verhaltensweisen, die gegen diese Pflichten verstoßen daher Dienstvergehen darstellen können, regelt § 83 Abs. 2 Landesbeamtengesetz (LBG NRW) abschließend. Mangels bestehenden Dienstverhältnisses sind Ruhestandsbeamte nicht mehr zu allgemeinem Wohlverhalten verpflichtet, es gelten nur noch die durch § 83 Abs. 2 LBG NRW abschließend aufgeführten Pflichten als solche, gegen die ein Verstoß disziplinarisch geahndet werden kann,

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vgl. Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, § 83 Rdnr. 21; Battis, Komentar zum Bundesamtengesetz, 3. Auflage 2004, § 77 Rdnr. 17; Fürst in GKÖD Beamtenrecht des Bundes und der Länder, § 77 Rndr. 35, jeweils zum gleichlautenden Bundesrecht.

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Das gilt auch hinsichtlich des hergebrachten Grundsatzes des Berufsbeamtentums (GG Art. 33 Abs. 5), dass dem Beamten eine besondere politische Treuepflicht gegenüber dem Staat und seiner Verfassung obliegt, die über eine kühle, innerlich distanzierte Haltung hinausgeht und erfordert, dass er diesen Staat und seine Verfassung als einen hohen positiven Wert erkennt und bereit ist, in Konfliktsituationen für diesen Staat Partei zu ergreifen. Diese Pflicht, die für das Beamtenverhältnis auf Probe, das Beamtenverhältnis auf Widerruf und für das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit gilt,

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vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 -, BVerfGE 39, 334,

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endet aber mit dem Eintritt in den Ruhestand. Den mit dem Eintritt in den Ruhestand sich vollziehenden Wechsel der Rechtsstellung bezeichnet das Gesetz als Beendigung des Beamtenverhältnisses (§ 21 No. 4 BeamtenstatusG v. 17. Juni 2008; bis dahin § 21 Abs. 2 BRRG) und den in den Ruhestand getretenen Beamten als Ruhestandsbeamten. Inwieweit nach dem Eintritt in den Ruhestand noch beamtenrechtliche Pflichten bestehen, insbesondere auch im Hinblick auf die Pflicht zur Verfassungstreue, ergibt sich eindeutig und allein aus § 83 Abs. 2 LBG NRW in Übereinstimmung mit § 45 Abs. 2 BRRG,

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vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 1989 - 2 B 78/89 -.

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Im vorliegenden Fall ernsthaft in Betracht kommt nur ein Verstoß gegen die Regelung des § 83 Abs. 2 Nr. 1 LBG NRW. Danach stellt es ein Dienstvergehen dar, wenn sich der Ruhestandsbeamte gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt. Die Verwirklichung des Straftatbestandes der Volksverhetzung stellt aber keine Betätigung gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes dar. Dies ergibt sich schon aus der systematischen Anordnung der Strafvorschrift im Strafgesetzbuch. Sie befindet sich im 7. Abschnitt des besonderen Teils, bei den Straftaten gegen „die öffentliche Ordnung". Die Vorschrift ist nicht im 1. Abschnitt unter „Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates" angesiedelt. Eine Volksverhetzung stellt auch inhaltlich kein Verhalten dar, das als Betätigung gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes gemäß § 83 Abs. 2 Nr. 1 LBG NRW angesehen werden kann. Denn was konkret nach dem Willen des Landesgesetzgebers zur freiheitlich demokratischen Grundordnung zählt, kann der Legaldefinition des § 3 Abs. 4 Verfassungsschutzgesetz NRW entnommen werden. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Von den dort genannten Alternativen kann allenfalls an f) und g) gedacht werden. Zwar stellt die Straftat des Beklagten eine - numerische - Verharmlosung des Holocaust, aber nicht den Ausschluss jeder Gewalt- und Willkürherrschaft (f) oder einen Angriff auf die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte (g) dar.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 Abs. 4 LDG NRW i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 3 LDG NRW i.V.m. § 167 Abs. 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.