BDG-Einstellung: Dienstvergehen feststellbar, Kostenauferlegung teils ermessensfehlerhaft
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wandte sich gegen eine Einstellungsverfügung im Disziplinarverfahren, soweit darin ein Dienstvergehen festgestellt und ihm die Verfahrenskosten auferlegt wurden. Das VG Münster bestätigte die Feststellung eines einheitlichen innerdienstlichen Dienstvergehens wegen vorzeitigen Dienstendes entgegen Weisung sowie objektiv falscher Eintragungen zu Abwesenheitszeiten. Die Kostenentscheidung nach § 37 Abs. 2 S. 2 BDG wurde jedoch beanstandet, weil die Behörde Ermessen nicht erkennbar ausgeübt und Auslagen aus einer unzulässigen Disziplinarverfügung mitumfasst hatte. Die behördlichen Auslagen wurden daher quotal verteilt (1/4 Beamter, 3/4 Dienstherr).
Ausgang: Klage gegen Dienstvergehensfeststellung abgewiesen; Kostenauferlegung aufgehoben und behördliche Auslagen im Verhältnis 1/4 zu 3/4 geteilt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Einstellung eines Disziplinarverfahrens ist grundsätzlich unanfechtbar; anfechtbar sind jedoch die in der Einstellungsverfügung enthaltene verbindliche Feststellung eines Dienstvergehens und eine den Beamten belastende Kostenentscheidung.
Ein Beamter begeht ein innerdienstliches Dienstvergehen, wenn er entgegen einer eindeutigen Weisung zum Dienstende den Dienst vorzeitig beendet; dies verletzt jedenfalls die Wohlverhaltens- und die Gehorsamspflicht.
Objektiv unrichtige Zeitangaben im dienstlichen Nachweiswesen können auch ohne nachweisbaren Vorsatz ein (zumindest fahrlässiges) Dienstvergehen begründen, wenn der Beamte die Unrichtigkeit erkennt oder erkennen muss und eine zumutbare Rückfrage bei Vorgesetzten unterlässt.
Bei Einstellung des Disziplinarverfahrens trotz festgestellten Dienstvergehens ist die Auferlegung oder Teilung der Auslagen nach § 37 Abs. 2 S. 2 BDG eine Ermessensentscheidung, die alle Umstände des Einzelfalls einbeziehen und in der Begründung nachvollziehbar werden muss.
Auslagen, die durch eine disziplinarrechtliche Maßnahme entstehen, die wegen des Maßnahmeverbots (Zeitablaufs) unzulässig ist, dürfen dem Beamten im Rahmen der Kostenentscheidung nicht ohne Weiteres auferlegt werden.
Tenor
Die Einstellungsverfügung des Vorstehers des Hauptzollamtes E. vom 30. Januar 2013, Geschäftszeichen 0000, und der Widerspruchsbescheid der Bundesfinanzdirektion X. vom 30. August 2008, Geschäftszeichen 0000, werden insoweit aufgehoben, als dem Kläger die Kosten des (behördlichen) Disziplinarverfahrens auferlegt worden sind. Diese haben der Kläger zu einem Viertel und die Beklagte zu drei Viertel zu tragen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Gerichtsverfahrens tragen die Parteien je zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden.
Tatbestand
I.
Der 46 Jahre alte Kläger ist verheiratet und hat zwei minderjährige Kinder. Er trat am 1. September 1985 in den Dienst der E1. C. ein und wurde mit Wirkung zum 3. Mai 1995 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt.
Auf seinen Antrag hin wurde er zum 1. November 2004 zur Oberfinanzdirektion L. abgeordnet und war von da an als Beamter der Bundesfinanzverwaltung tätig. Mit Wirkung zum 2. Mai 2005 wurde er zum Zollobersekretär ernannt und zeitgleich versetzt an das Hauptzollamt E. , Dienstort I. , in die Abteilung „Q. “.
Im April 2007 - kurz nachdem in der vorliegenden Sache die disziplinarischen Vorermittlungen gegen ihn aufgenommen worden waren - bewarb der Kläger sich auf eine interne Stellenausschreibung und wurde daraufhin seinem Wunsch entsprechend zum 1. Juni 2007 in eine andere Abteilung versetzt. Die nächste Versetzung erfolgte zum 1. Januar 2009 zur Abteilung „G. /T. “ mit Standort I. .
Da der Kläger in der Folgezeit häufiger dienstunfähig erkrankt war, ordnete sein Dienstvorgesetzter am 27. Mai 2010 eine amtsärztliche Untersuchung an. Ab dem 2. November 2010 begann eine Wiedereingliederungsmaßnahme. Auch in den Jahren 2011, 2012 und 2013 kam es zu mehreren krankheitsbedingten Fehlzeiten, unter anderem durchgehend in dem Zeitraum von Mai bis Juli 2013. Nach der Darstellung des Klägers liegt der Grund für seine Erkrankung im Sommer 2013 darin, dass er auf der Dienststelle - insbesondere von der Zeugin W. , seiner vormaligen Dienstvorgesetzten - „gemobbt“ werde.
Der Kläger ist bisher – abgesehen von dem vorliegenden Verfahren – weder disziplinarrechtlich noch strafrechtlich in Erscheinung getreten. Wie seine bisherigen dienstlichen Leistungen im Dienst der Bundesfinanzverwaltung bisher beurteilt wurden, lässt sich den vorliegenden Personalakten nicht entnehmen. Enthalten sind dort lediglich zwei „Vorbehaltsbeurteilungen wegen des Verdachts eines Dienstvergehens“ vom 5. September 2008 und vom 29. Dezember 2010. In der erstgenannten heißt es in der Zusammenfassung: „Herr M. ist ein einsatzbereiter Beamter von ruhiger und ausgeglichener Wesensart. Die ihm zugewiesenen Aufgaben erledigt er zügig und verlässlich. Dabei hat er sich auch größerem Arbeitsumfang gewachsen gezeigt. Seine bereits angeeigneten Fachkenntnisse lassen ihn verwertbare Arbeitsergebnisse erbringen. Leistung und Eignung des Beamten stellen zufrieden.“ In der Vorbehaltsbeurteilung vom 29. Dezember 2009 ist als Gesamturteil lediglich „Den Anforderungen entsprechend (4 Punkte)“ vermerkt.
Der Vorsteher des Hauptzollamtes E. als Dienstvorgesetzter des Klägers leitete am 5. Mai 2008 ein Disziplinarverfahren gegen den Kläger ein, weil der Verdacht bestand, dass der Beamte am 1. Februar 2007 die Dienststelle 30 Minuten vor Ende der festgesetzten Dienstzeit verlassen und eine falsche Zeitangabe in das Diensttagebuch eingetragen hatte. Außerdem wurde ihm vorgeworfen, am 14. und 15. März 2007 jeweils ihm tatsächlich nicht zustehendes Tagegeld in Höhe von 6,00 Euro für tatsächlich nicht entstandene Abwesenheitszeiten von der Dienststelle geltend gemacht und auch insoweit unrichtige Zeitangaben in das Diensttagebuch eingetragen zu haben.
Am 6. Januar 2012 erging eine Disziplinarverfügung gegen den Kläger, in der wegen eines Dienstvergehens eine Geldbuße in Höhe von 300,00 Euro festgesetzt wurde, die aber auf Grund Zeitablaufs nicht mehr zulässig war. Der Kläger legte rechtzeitig Widerspruch ein. Durch weitere Verfügung vom 30. Januar 2013 wurde das Disziplinarverfahren – bei gleichzeitiger Feststellung des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung - eingestellt, dem Kläger wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt. Auch hiergegen wandte sich der Kläger und legte Widerspruch gegen die ihn belastende Feststellung eines Dienstvergehens und die Überbürdung der Verfahrenskosten ein. Der Widerspruch wurde durch die Bundesfinanzdirektion X. durch Bescheid vom 30. August 2013 als unbegründet zurückgewiesen.
Mit seiner am 19. September 2013 erhobenen Klage begehrt der Kläger die Aufhebung der Einstellungsverfügung und des Widerspruchsbescheid, soweit darin die Feststellung eines Dienstvergehens und die Auferlegung der Kosten enthalten sind.
Er behauptet, er habe am 1. Februar 2007 das Dienstgebäude erst um 19:15 Uhr - und nicht, wie ihm vorgeworfen werden, schon um 19:30 Uhr – verlassen. Er sei davon ausgegangen, dass es kein Dienstvergehen darstelle, den Dienst um eine viertel Stunde früher zu beenden. Diese Zeit, 19:15 Uhr, habe er auch am nächsten Tag wahrheitsgemäß in sein Diensttagebuch eingetragen.
Hinsichtlich des weiteren Vorwurfs, die Außen- und Innendienstzeiten für den 14. und den 15. März 2007 nicht ordnungsgemäß eingetragen und für jeden der beiden Tage Tagegeld in Höhe von 6,00 Euro unberechtigt beantragt zu haben, seien die von ihm vorgenommenen Eintragungen in das Diensttagebuch zwar objektiv falsch; die Vorwürfe seien aber „lediglich formal zutreffend“. Er habe die Abwesenheitszeiten auf die Art eingetragen, die ihm zu Beginn seiner Tätigkeit in der Abteilung im November 2004 von seinen damaligen Vorgesetzten erläutert worden sei. Er habe nicht gewusst, dass dies nicht den Vorschriften entsprochen habe.
Der Kläger beantragt,
die Einstellungsverfügung des Vorstehers des Hauptzollamtes E. vom 30. Januar 2013 sowie den Widerspruchsbescheid der Bundesfinanzdirektion X. vom 30. August 2013 insoweit aufzuheben, als diese die Feststellung eines Dienstvergehens enthält und dem Kläger die Kosten auferlegt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, die Feststellung eines einheitlichen Dienstvergehens in der Einstellungsverfügung vom 30. Januar 2013 und dem Widerspruchsbescheid vom 30. August 2013 sei ebenso zu Recht erfolgt wie auch die Überbürdung der Kosten des Verfahrens auf den Kläger.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Personal- und Disziplinarakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und – soweit die Abänderung der Kostenentscheidung begehrt wird – auch begründet.
I.
Die Einstellung eines Disziplinarverfahrens ist zwar grundsätzlich unanfechtbar. Jedoch können sowohl die verbindliche Annahme eines Dienstvergehens in der Einstellungsverfügung sowie eine dem Beamten nachteilige Kostenentscheidung angefochten werden.
Die hier zugrundeliegende Einstellungsverfügung des Vorstehers des Hauptzollamtes E. vom 30. Januar 2013 und der Widerspruchsbescheid der Bundesfinanzdirektion X. vom 30. August 2013 enthalten in den Gründen die Feststellung, der Kläger habe durch sein Verhalten rechtswidrig und schuldhaft gegen seine Pflicht zu uneigennützigem und achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb des Dienstes gemäß § 54 Sätze 2 und 3 des Bundesbeamtengesetzes alter Fassung (BBG a.F.) verstoßen und damit ein innerdienstliches Dienstvergehen gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG a.F. begangen, das die Verhängung einer Geldbuße gerechtfertigt hätte. Mit dieser Feststellung eines Dienstvergehens ist der Kläger ebenso beschwert wie mit der (nicht näher begründeten) Kostenentscheidung gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 des Bundesdisziplinargesetzes (BDG).
Auch im Übrigen bestehen gegen die Zulässigkeit der Klage keine Bedenken.
II.
Die Klage ist jedoch nur teilweise begründet.
1.
In tatsächlicher Hinsicht geht das Gericht von folgendem Sachverhalt aus:
Etwa zwei Jahre, nachdem der Kläger seine Tätigkeit in der Abteilung „Q. “ im Hauptzollamt E. aufgenommen hatte – im Februar und im März 2007 –, kam es zu den Vorgängen, die Gegenstand der danach durchgeführten disziplinarischen Ermittlungen gegen ihn waren. Hierbei handelte es sich zum einen um den durch eine Mitteilung seiner damaligen Dienstvorgesetzten, Frau W. , aktenkundig gewordene Vorwurf, seinen Dienst am 1. Februar 2007 um 30 Minuten verfrüht beendet und eine falsche Zeit in das Diensttagebuch eingetragen zu haben. Zum anderen wurde ihm zur Last gelegt, am 14. und am 15. März 2007 Abwesenheitszeiten von der Dienststelle nicht korrekt in das dienstliche Tagebuch eingetragen zu haben mit dem Ziel, ein ihm nicht zustehendes Tagegeld von jeweils 6,00 Euro zu erhalten. Zur Auszahlung des beantragten Tagegeldes in Höhe von insgesamt 12,00 Euro kam es nicht.
Der Kläger selbst hat in der Klageschrift eingeräumt, den Dienst am 1. Februar 2007 um 15 Minuten vor Dienstschluss beendet zu haben - dies habe er auch so in das Diensttagebuch eingetragen - und die Abwesenheitszeiten für den 14. und 15. März 2007 statt mit 6 Stunden 30 Minuten bzw. 6 Stunden 10 Minuten jeweils mit 8 Stunden eingetragen zu haben. Jedoch habe er weder vorsätzlich noch fahrlässig pflichtwidrig gehandelt.
Das Disziplinarverfahren gegen den Kläger wurde nach Durchführung von Vorermittlungen am 5. Mai 2008 eingeleitet. Es wurden umfangreiche Untersuchungen, insbesondere Zeugenbefragungen, aber auch eine Ortsbesichtigung, durchgeführt. Der Ermittlungsführer erstellte schließlich am 24. November 2009 den abschließenden Bericht. In seiner Stellungnahme zu diesem Bericht legte der Kläger – wie auch schon bei jeder vorherigen Anhörung – dar, dass er seiner Auffassung nach keine Dienstpflichtverletzung begangen bzw. nicht vorsätzlich gehandelt habe.
Am 6. Januar 2012, und damit fast 5 Jahre nach den ihm zur Last gelegten dienstlichen Verfehlungen, erging gegen den Kläger eine Disziplinarverfügung des Vorstehers des Hauptzollamtes E. , mit der eine Geldbuße in Höhe von 300,00 Euro festgesetzt wurde. Gegen diese Verfügung legte der Kläger mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 23. Januar 2012 rechtzeitig Widerspruch ein.
Die Disziplinarverfügung wurde auch der Bundesfinanzdirektion X. als der vorgesetzten Behörde zugeleitet. Dort wurde nach Überprüfung festgestellt, dass die verhängte Disziplinarmaßnahme gemäß § 15 Abs. 2 BDG wegen Zeitablaufs nicht mehr zulässig war und dass das Disziplinarverfahren hätte eingestellt werden müssen. Das Hauptzollamt E. wurde darüber am 12. Januar 2012, d.h. bereits vor Eingang des Widerspruchs des Klägers, vorab telefonisch unterrichtet. Eine Reaktion des Hauptzollamtes erfolgte ausweislich des Akteninhalts nicht. Schließlich bat die Bundesfinanzdirektion X. das Hauptzollamt E. per Email vom 31. Januar 2012, nunmehr den gesamten Vorgang nebst Widerspruch und einer Stellungnahme entscheidungsreif vorzulegen.
Die Vorlage der Akten erfolgte dann am 19. März 2012 mit einer Stellungnahme des Vorstehers des Hauptzollamtes E. vom 9. März 2012, in der er die Meinung vertrat, eine Abhilfe seiner Entscheidung vom 6. Januar 2012 sei ihm nicht möglich; Zeitablauf gemäß § 15 Abs. 2 BDG sei nämlich nicht eingetreten, da der Beamte im Disziplinarverfahren mehrfach Stellungnahmen abgegeben habe, zuletzt am 16. Dezember 2009, in denen er wahrheitswidrige Behauptungen aufgestellt habe. Dadurch sei der Vollendungszeitpunkt des einheitlichen Dienstvergehens der 16. Dezember 2009. Das Maßnahmeverbot aus § 15 Abs. 2 BDG greife daher erst zum 16. Dezember 2012. Dieser – eher fernliegenden - Rechtsauffassung schloss sich die Bundesfinanzdirektion X. nicht an.
Am 10. Juli 2012 wurden von dort die Akten an das Hauptzollamt zurückgesandt mit dem Hinweis, dass die Verhängung einer Geldbuße gemäß § 15 Abs. 2 Bundesdisziplinargesetz nicht mehr möglich gewesen sei, und mit der Bitte, dem Widerspruch des Klägers abzuhelfen.
In den folgenden Monaten geschah nichts. Die Bundesfinanzdirektion fragte im September und im Dezember 2012 zweimal beim Hauptzollamt E. nach dem Sachstand an. Schließlich erging am 30. Januar 2013 – und damit mehr als ein Jahr nach der unzulässigen Disziplinarverfügung vom 6. Januar 2012 - der mit der vorliegenden Klage angegriffene Abhilfebescheid durch das Hauptzollamt E. , dessen Tenor lautet: „Das gegen Sie am 5. Mai 2008 eingeleitete Disziplinarverfahren wird gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 3 Bundesdisziplinargesetz eingestellt. Die Kosten des Verfahrens werden Ihnen soweit auferlegt, als sie wegen des festgestellten Dienstvergehens entstanden sind.“
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger rechtzeitig Widerspruch ein, der durch Bescheid der Bundesfinanzdirektion vom 30. August 2013, zugestellt am 4. September 2013, als unbegründet zurückgewiesen wurde.
Am 6. September 2013 – und damit vor Einreichung der vorliegenden Klage bei dem Verwaltungsgericht Münster – beantragte der Kläger die Einleitung eines behördlichen Disziplinarverfahrens gegen sich selbst gemäß § 18 Abs. 1 Bundesdisziplinargesetz. Über diesen Antrag ist, soweit hier bekannt ist, bisher noch nicht abschließend entschieden worden. Da der Kläger in seinen Stellungnahmen in der vorliegenden Sache behauptete, seine vormalige Dienstvorgesetzte, Frau W. , habe sich im Kollegenkreis abfällig über ihn geäußert, wurde gegen diese ein disziplinarisches Vorermittlungsverfahren eingeleitet, das ebenfalls noch nicht abgeschlossen wurde.
2.
Die rechtliche Würdigung des dargestellten Sachverhalts führt dazu, dass die Feststellung einer Dienstpflichtverletzung des Klägers zutreffend, die in der Einstellungsverfügung getroffene Kostenentscheidung jedoch ermessensfehlerhaft war.
a.
Soweit in der Einstellungsverfügung und in dem Widerspruchsbescheid ein Dienstvergehen angenommen wird, sind die Entscheidungen nicht zu beanstanden, da der Kläger ein solches schon nach seiner eigenen Einlassung begangen hat; die Klage ist insoweit unbegründet.
Gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG a.F., der dem § 77 Abs. 1 Satz 1 der geltenden Fassung des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 entspricht, begeht der Beamte ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt. Gemäß § 54 BBG a.F. hat der Beamte sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen. Er hat sein Amt uneigennützig nach bestem Gewissen zu verwalten. Sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordern. Nach § 55 BBG a.F. hat der Beamte seine Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Er ist verpflichtet, die von ihnen erlassenen Anordnungen auszuführen und ihre allgemeinen Richtlinien zu befolgen.
Selbst wenn der Kläger – wie von ihm eingeräumt – den Dienst am 1. Februar 2007 erst um 19:15 Uhr und damit nur um 15 Minuten und nicht – wie in der Einstellungsverfügung festgestellt – bereits um 19:00 Uhr und damit um 30 Minuten zu früh beendete, liegt darin ein vorsätzlicher Verstoß gegen die allgemeine Wohlverhaltenspflicht aus § 54 BBG a.F. und die Gehorsamspflicht aus § 55 Satz 2 BBG a.F. Unstreitig ist in diesem Zusammenhang, dass am fraglichen Abend noch kurz vor 18:00 Uhr ein Telefongespräch zwischen dem Kläger und seiner Dienstvorgesetzten W. stattfand, bei dem ihm auf seine Bitten hin genehmigt wurde, den an sich bis 20:00 Uhr dauernden Dienst vorzeitig um 19:30 Uhr zu beenden. Diese Uhrzeit wurde mehrfach wiederholt. Dass der Kläger sich über diese eindeutige Weisung hinwegsetzte und das Dienstgebäude vorzeitig verließ, stellt eine vorsätzliche Verletzung innerdienstlicher Pflichten und damit ein Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG a.F. dar. Seine Darstellung in der Klageschrift, er sei davon ausgegangen, dass „es keine Verfehlung sein könne, eine viertel Stunde eher den Dienst zu beenden, wenn nichts mehr zu tun ist“, zeigt, dass er sich bewusst über die unmittelbar zuvor getroffene und unmissverständliche Weisung seiner Vorgesetzten hinwegsetzte.
Auch soweit der Kläger seine Abwesenheitszeiten von der Dienststelle für den 14. und den 15. März 2007 wahrheitswidrig in das Diensttagebuch eintrug, liegt ein zumindest fahrlässiger Verstoß gegen die Wohlverhaltens- und die Gehorsamspflicht eines Beamten gemäß §§ 54, 55 BBFG a.F. vor. Er selbst hat vorgetragen, seine Eintragungen seien „wohl objektiv falsch“ gewesen. Wie er danach zu dem Auffassung gelangen kann, die Vorwürfe, er habe die Außen- und Innendienstzeiten nicht ordnungsgemäß angegeben, seien „inhaltlich falsch“, sie seien „lediglich formal zutreffend“, ist nicht nachvollziehbar. Selbst wenn die Zollbeamten L1. und T. , die nicht seine Vorgesetzten, sondern Kollegen im mittleren Zolldienst waren, dem Kläger – wie er angibt – erklärt hätten, dass der Dienst, der tatsächlich an der Amtsstelle geleistet werde, an Tagen mit Dienstsportverrichtung unter bestimmten Voraussetzungen teilweise als Außendienst eingetragen werden könne, handelte der Kläger zumindest fahrlässig pflichtwidrig. Der Kläger war sich nach seiner eigenen Einlassung bewusst, dass seine Eintragungen in das Diensttagebuch insoweit objektiv falsch waren; er war zu den von ihm eingetragenen Zeiten tatsächlich nicht durchgehend im Außendienst tätig, sondern befand sich an der Amtsstelle, möglicherweise – so sein Vortrag - um nach dem Dienstsport zu duschen. Die offensichtliche Diskrepanz zwischen seinem tatsächlichen Aufenthalt während der Dienstzeit an den fraglichen Tagen und den von ihm dazu im Diensttagebuch gemachten Angaben hätten ihm Anlass bieten müssen, sich bei einem Dienstvorgesetzten zu erkundigen, ob insoweit inhaltlich falsche Zeitangaben, möglicherweise als sogenannte „Rüstzeiten“, von den Dienstvorschriften gedeckt waren. Eine solche Nachfrage war ihm auch zumutbar. Auch wenn die Eintragungen der Abwesenheitszeiten an Tagen mit Sportverrichtung ebenso von anderen Beamten gehandhabt worden wäre, was das Gericht zu seinen Gunsten unterstellt, verblieb es bei einer objektiv unrichtigen Eintragung des Klägers im Diensttagebuch und damit bei einem zumindest fahrlässigen Verstoß gegen die Wohlverhaltens- und die Wahrheitspflicht.
Da schuldhafte Pflichtverletzungen – auch schon nach dem eigenen Vortrag des Klägers - vorlagen und damit ein einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG a.F. gegeben war, sind die Einstellungsverfügung vom 30. Januar 2013 und der Widerspruchsbescheid vom 30. August 2013, soweit darin ein Dienstvergehen des Klägers festgestellt wird, rechtens. Die Klage war insoweit als unbegründet abzuweisen.
b.
Die Klage ist jedoch insoweit begründet, als die in der Einstellungsverfügung und dem Widerspruchsbescheid getroffene Kostenentscheidung angegriffen wird.
Die Kostentragungspflicht bei der Einstellung eines Disziplinarverfahrens ist in § 37 BDG geregelt, in dem es heißt: Wird das Disziplinarverfahren eingestellt, trägt der Dienstherr die entstandenen Auslagen. Erfolgt die Einstellung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens, können die Auslagen dem Beamten auferlegt oder im Verhältnis geteilt werden.
Hier erfolgte die Einstellung des Verfahrens – bei gleichzeitiger Feststellung eines Dienstvergehens - durch Verfügung vom 30. Januar 2013 gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 15 Abs. 2 BDG, weil eine nach Auffassung des Dienstherrn an sich verwirkte Geldbuße nicht mehr verhängt werden durfte, da seit der Vollendung des Dienstvergehens mehr als drei Jahre vergangen waren.
Die von der Behörde in der Einstellungsverfügung gewählte Formulierung „Die Kosten des Verfahrens werden Ihnen soweit auferlegt, als sie wegen des festgestellten Dienstvergehens entstanden sind“ kann nur dahin ausgelegt werden, dass der Kläger sämtliche in dem Verfahren entstandenen Auslagen tragen sollte. Dies erscheint unter Zugrundelegung des Verfahrensverlaufs und –ergebnisses nicht gerechtfertigt.
Zum einen gibt es keine rechtliche Grundlage dafür, die Auslagen, die durch die unzulässige Disziplinarverfügung vom 6. Januar 2012 entstanden sind, dem Kläger aufzuerlegen.
Zum anderen kann der Einstellungsverfügung vom 30. Januar 2013 und dem Widerspruchsbescheid vom 4. September 2013 nicht entnommen werden, dass die Beklagte von der ihr in § 37 Abs. 2 Satz 2 BDG eingeräumten Möglichkeit der Ermessensausübung Gebrauch gemacht hätte. Das bei der Entscheidung über die Kosten bestehende Ermessen des Dienstherrn ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls auszuüben.
vgl. Gansen, Kommentar zum Disziplinarrecht 2013, § 32 BDG, Rdn. 8
Bei pflichtgemäßem Ermessensgebrauch hätte die Beklagte insbesondere Folgendes zugunsten des Klägers beachten müssen:
- Das dem Kläger anzulastende Dienstvergehen war in den Bereich der weniger schweren Verfehlungen einzuordnen. Dass dies auch die Auffassung der Beklagten war, ergibt sich daraus, dass als angemessene disziplinarische Maßnahme eine Geldbuße im unteren Bereich, 300,00 Euro, angesehen wurde. Die Geldbuße gemäß § 7 BDG kommt nämlich dann in Betracht, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten nicht außergewöhnlich belastet ist und eine einmalige Pflichtenmahnung zur Einwirkung auf ihn genügt. Sie darf bis zur Höhe der monatlichen Dienstbezüge verhängt werden.
- Die außergewöhnlich lange Dauer des disziplinaren Ermittlungsverfahrens von fast sechs Jahren seit dem Eingang der ersten Anzeige am 12. März 2007 bei dem Vorsteher des Hauptzollamtes E. bis zur Einstellungsverfügung vom 30. Januar 2013 ist nur zum Teil auf Anträge des Klägers im Rahmen der Beweisaufnahme, so insbesondere die auf seine Veranlassung hin am 26. Februar 2010 durchgeführte Ortsbesichtigung des Dienstgebäudes in I. , zurückzuführen. Für andere deutliche Verzögerungen der Ermittlungen und des Verfahrens lässt sich an Hand des Akteninhalts keine nachvollziehbare Begründung finden.
- Der Kläger ist bisher disziplinarisch nicht belastet.
- Seine dienstlichen Beurteilungen, soweit sie dem Gericht vorgelegen haben, enthalten keine negativen Aspekte und bescheinigen ihm durchschnittliche Leistungen.
Diese Umstände, die die Beklagte im Rahmen des ihr gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 BDG eingeräumten Ermessens hätte prüfen müssen, führen zu dem Ergebnis, dass der Kläger keinesfalls alle im behördlichen Disziplinarverfahren – einschließlich des Widerspruchsverfahrens - entstandenen Auslagen tragen muss. Es erscheint angemessen, den Kläger mit einem Viertel und die Beklagte mit drei Viertel der Auslagen zu belasten. Insofern hat die Klage Erfolg.
III.
Die Entscheidung über die Kosten des Gerichtsverfahrens folgt aus § 77 Abs. 1 BDG i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.