Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Münster·20 K 1767/12.O·21.08.2012

Rettungsdienst: Transportführer muss Patient im RTW-Patientenraum betreuen

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich gegen eine Disziplinarverfügung, mit der wegen eines Patiententransports eine Geldbuße verhängt worden war. Streitpunkt war, ob der Transportführer pflichtwidrig handelte, indem er während des qualifizierten Krankentransports im Fahrerraum statt beim Patienten im Patientenraum mitfuhr. Das VG bejahte ein Dienstvergehen wegen Verstoßes gegen § 34 BeamtStG i.V.m. § 2 Abs. 2 RettG NRW, weil eine unmittelbare Betreuung des Patienten regelmäßig zwingend ist und keine Ausnahmegründe vorlagen. Die Geldbuße wurde jedoch unter Berücksichtigung der Umstände und Leistungsfähigkeit auf 200 EUR herabgesetzt.

Ausgang: Klage teilweise erfolgreich; Disziplinarverfügung bleibt bestehen, Geldbuße wird auf 200 EUR reduziert.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Transportführer im Rettungsdienst verletzt seine Pflicht zum vollen Einsatz (§ 34 Satz 1 BeamtStG), wenn er bei einem qualifizierten Krankentransport den Patienten nicht im Patientenraum begleitet und betreut.

2

Bei qualifizierten Krankentransporten ist der Rettungsassistent grundsätzlich verpflichtet, den Patienten während der Fahrt in unmittelbarer Nähe zu überwachen; Ausnahmen kommen nur in extremen atypischen Gefährdungslagen in Betracht.

3

Der Wunsch eines Angehörigen, im Patientenraum mitzufahren, rechtfertigt es nicht, die fachgerechte Betreuung und Überwachung des Patienten durch das Rettungspersonal zurückzustellen.

4

Eine disziplinarrechtlich erhebliche Schlechtleistung liegt vor, wenn leicht einsehbare Kernpflichten des jeweiligen Aufgabenbereichs ohne zwingenden Grund grob nachlässig verletzt werden.

5

Bei der Bemessung einer Geldbuße nach dem LDG NRW sind Schwere des Dienstvergehens, Vorbelastungen, Einsichtsfähigkeit, Auswirkungen sowie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten zu berücksichtigen.

Relevante Normen
§ 34 Abs. 1 BeamtStG§ 2 Abs. 2 Rettungsgesetz NRW§ 13 Abs. 2 LDG NRW§ 7 LDG NRW§ 13 Abs. 2 Satz 4 LDG NRW§ 7 Abs. 1 LDG NRW

Tenor

Die Disziplinarverfügung der Beklagten vom 19. März 2012 wird mit der Maßgabe aufrecht erhalten, dass gegen den Kläger eine Geldbuße von 200,- EUR verhängt wird.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Zwangsvollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils insgesamt zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 % leistet.

Tatbestand

2

Der am 10. Juni 1963 in G. geborene Kläger wurde am 1. Februar 1997 bei der Beklagten für den Bereich der Feuer- und Rettungswache in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt und zum Brandmeister z.A. ernannt. Mit Wirkung vom 01. Oktober 1998 erfolgte die Anstellung, die Ernennung zum Brandmeister und die gleichzeitige Verbeamtung auf Lebenszeit.

3

Der Kläger ist geschieden und hat einen 17 jährigen Sohn.

4

Seine dienstlichen Leistungen wurden zuletzt am 5. Juni 2009 mit "entspricht voll den Anforderungen - voll befriedigend" bewertet. Der monatliche NettoVerdienst beträgt ca. 2.300,- EUR. Disziplinarrechtlich ist der Kläger bereits in Erscheinung getreten. Wegen eines gegen die Weisung des Vorgesetzten vorgenommenen Dienstendes am 26. Juli 2009 wurde gegen den Kläger mit Disziplinarverfügung vom 17. Dezember 2009 eine Geldbuße in Höhe von 500,- EUR verhängt, die im Laufe eines vom Kläger dagegen angestrengten gerichtlichen Verfahrens in der mündlichen Verhandlung am 28. Januar 2011 in einen Verweis geändert wurde. Dieser Verweis ist bestandskräftig. Auf den Inhalt der Akte 20 K 71/10.O des erkennenden Gerichts wird Bezug genommen.

5

Mit Verfügung vom 8. November 2011 wurde ein Disziplinarverfahren gegen den Kläger eingeleitet. Im behördlichen Ermittlungsverfahren wurde u.a. der Leiter des Fachbereichs 00, der Zeuge C. , um eine Stellungnahme gebeten. Dieser gab seine Einschätzung mit E-Mail vom 23. Dezember 2011 ab. Dem Kläger wurde das Ermittlungsergebnis vom 9. Januar 2012 unter Fristsetzung zur Stellungnahme mitgeteilt. In der Stellungnahme vom 20. Februar 2012 rügte der Kläger u.a., dass im eine Durchschrift der Stellungnahme des Zeugen C. nicht vorläge. Diese wurde ihm sodann unter erneuter Fristsetzung zur Stellungnahme übersandt. Der Kläger teilte sodann unter dem 8. März 2012 mit, dass er seinen bisherigen Stellungnahmen nichts hinzuzufügen habe.

6

Das behördliche Ermittlungsverfahren wurde nach Anhörung und Stellungnahme des Klägers mit Disziplinarverfügung vom 19. März 2012 abgeschlossen, mit welcher dem Kläger eine Geldbuße in Höhe von 350,- EUR auferlegt wurde. Gegen diese Disziplinarverfügung wendet sich der Kläger mit der am 27. April 2012 erhobenen Klage.

7

Streitgegenständlich ist ein vom Kläger als Transportführer am 15. September 2011 durchgeführter Transport eines Patienten mit dem Rettungswagen. An diesem Tag wurde der Kläger gemeinsam mit dem Zeugen X. zu dem Patienten B. H. gerufen, weil dieser u.a. über krampfartige Magenbeschwerden klagte. Der Patient ging selbst zum Rettungswagen und wurde sitzend zum Krankenhaus nach V. transportiert. Während des Transports saß der Kläger auf dem Beifahrersitz in der Fahrerkabine während der Zeuge X. fuhr. Die Ehefrau des Patienten fuhr im Patientenraum des Rettungswagens mit.

8

Die Beklagte wirft dem Kläger vor, durch die gewählte Art des Transports seine Pflichten verletzt zu haben. Aus der Fahrerkabine habe der Kläger den Patienten nicht überwachen können. Im Falle einer plötzlichen Zustandsverschlechterung sei eine rechtzeitige Reaktion nicht möglich gewesen.

9

Der Kläger macht geltend, die Ehefrau des Patienten habe selbst gewünscht, im Patientenraum mitzufahren. Um die insgesamt angespannte Situation zu deeskalieren, habe er dem Wunsch der Ehefrau entsprochen. Weil der Transportsessel nicht für eine Beförderung während der Fahrt geeignet sei, hätten nicht drei Personen im Patientenraum mitfahren können.

10

Zunächst hat der Kläger auch gerügt, dass im Ermittlungsverfahren gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs verstoßen worden sei. Schriftliche Zeugenaussagen seien nur teilweise übersandt worden. Eine Belehrung, dass er die Erklärungen der Zeugen vor Verfahrensabschluss habe einsehen können, sei unterblieben. In der mündlichen Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers erklärt, dass diese Rügen nicht mehr aufrecht erhalten werden sollen.

11

Der Kläger beantragt,

12

die Disziplinarverfügung des Bürgermeisters der Stadt L. vom 19. März 2012 aufzuheben, hilfsweise diese zu seinen Gunsten abzuändern und an Stelle der verhängten eine mildere Disziplinarmaßnahme auszusprechen.

13

Die Beklagte beantragt,

14

die Klage abzuweisen.

15

Sie ist der Ansicht, in dem Verhalten des Klägers liege ein Verstoß gegen dessen Pflichten aus § 34 BeamtStG.

16

Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen X. , Dr. E. und C. .

17

Im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Disziplinarakte sowie der Personalakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

19

Die zulässige Klage ist begründet, soweit gegen den Kläger in der streitgegenständlichen Disziplinarverfügung eine Geldbuße über 200,- EUR hinaus verhängt worden ist. Im Übrigen ist die Klage unbegründet.

20

Der streitgegenständliche Sachverhalt ist insoweit unstreitig als der Kläger zu keiner Zeit in Abrede gestellt hat, beim Transport des Patienten B. H. im Fahrerraum statt im Patientenraum des Rettungswagens mitgefahren zu sein. Dadurch hat der Kläger gegen seine Beamtenpflichten verstoßen und ein Dienstvergehen begangen.

21

Indem der Kläger den Patienten B. H. während des Transportes zum Krankenhaus nicht im Patientenraum begleitet hat, hat er gegen seine Pflichten aus § 34 S. 1 BeamtStG verstoßen, wonach er sich mit allen Fähigkeiten und Kräften voll für die übertragenen Aufgaben einzusetzen hat.

22

Bei dem streitgegenständlichen Transport musste der Kläger nach den Regeln handeln, welche für Rettungsassistenten bei qualifizierten Krankentransporten im Sinne von § 2 Abs. 2 Rettungsgesetz NRW gelten. Dabei ist unerheblich, dass zum Zeitpunkt des Transports noch kein entsprechender Transportschein für die Abrechnung mit der Krankenkasse vorlag. Da ein Rettungsassistent aus eigener medizinischer Fachkunde nicht entscheiden kann, ob ein Patient während des Transportes der Betreuung bedarf, hat er diese nach entsprechender Anforderung des Transports durch die Leitstelle zu leisten. Offensichtlich ging auch der Kläger ging davon aus, dass der Patient unter Beschwerden im Magen- bzw. Bauchbereich litt, die den Transport in ein Krankenhaus mit Isolierbetten erforderten, da er - in nicht zu beanstandender Weise - entschied, dass der Patient in das Krankenhaus nach V. verbracht werden sollte. Allerdings hat der Kläger beim Transport des Patienten gegen Kernpflichten, die sich aus seinem Arbeitsbereich ergaben, verstoßen. Es oblag dem Kläger als Transportführer den Patienten während des Transports fachgerecht zu betreuen und ggf. fachgerecht Hilfe zu leisten. Diese Pflicht ergibt sich aus § 2 Abs. 2 Rettungsgesetz NRW. Bereits für einen medizinischen Laien drängt es sich auf, dass fachliche medizinische Betreuung am besten in unmittelbarer Nähe zum Patienten geleistet werden kann. Diese Nähe ermöglicht die optimale Beobachtung aller relevanten medizinischen Parameter und ein möglichst schnelles Handeln im Komplikationsfall.

23

Dieser bereits an sich nahe liegende Schluss wird durch das Ergebnis der Beweisaufnahme bestätigt. Der Zeuge Dr. E. hat als ärztlicher Leiter des Rettungsdienstes im Kreis V. bekundet, dass es im Rettungswesen eine feste Regel gibt, wonach der Transportführer den Patienten beim qualifizierten Krankentransport im Patientenraum betreuen muss. Lediglich in extremen Ausnahmekonstellationen wie z.B. Selbstgefährdungen des Rettungspersonals kann es hiervon Ausnahmen geben.

24

Dafür, dass hier eine solche extreme Ausnahmekonstellation vorlag oder vom Kläger angenommen werden konnte, gibt es bereits nach dessen eigenen Schilderungen keine Anhaltspunkte. Der Kläger hat im Rahmen seiner persönlichen Anhörung erklärt, es sei mit Ausnahme dieses Transports sonst nicht vorgekommen, dass er während eines Transports als Transportführer im Fahrerraum mitfahren sei. Gleichzeitig konnte der Kläger aber nicht erklären, wo die außergewöhnlichen Umstände dieses Transports gelegen haben sollen. Soweit der Kläger die emotionale Reaktion der Ehefrau des Patienten angesprochen hat, hat er ausgeführt, dieses habe sich noch im Rahmen dessen abgespielt, was er alltäglich erlebe. Besondere Vorwürfe oder Vorhaltungen in seine Richtung habe es nicht gegeben.

25

Im Übrigen könnte selbst eine emotional oder kommunikativ angespannte Situation nicht dazu führen, dass die Anforderungen an die fachliche Betreuung während des Transports sinken würden. Im Falle einer Eskalation hätte ein Transportführer entsprechend der Bekundungen des Zeugen Dr. E. zunächst die ihm zur Verfügung stehenden kommunikativen Ressourcen wie Rücksprache mit dem Fahrer, einem Notarzt oder der Rettungsleitstelle zu nutzen. Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass dies schon aus Sicht eines Laien auf der Hand liegt, so dass es nicht darauf ankommt, ob dem Kläger entsprechende Richtlinien im Kreis V. bekannt waren. Der Kläger hat keine der angesprochenen Möglichkeiten genutzt, sondern eigenmächtig entschieden, beim Transport im Fahrerraum mitzufahren und den Patienten so zumindest nicht unmittelbar zu betreuen.

26

Es kommt nicht darauf an, ob - wie zwischen den Parteien streitig - mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug ein Transport von drei Personen entsprechend der StVZO im Patientenraum möglich war. Denn selbst wenn der Transportsessel nicht für einen solchen Transport geeignet gewesen wäre, hätte die Möglichkeit bestanden, die Ehefrau des Patienten im Fahrerraum mitfahren zu lassen. Ein Rettungsassistent darf selbst dann nicht die fachliche Betreuung eines Patienten vernachlässigen, wenn es dem Wunsch eines Angehörigen entspricht, im Patientenraum mitzufahren.

27

Selbst wenn man zugunsten des Klägers davon ausgeht, dass zumindest eine eingeschränkte Überwachung des Patienten auch aus dem Fahrerraum möglich war, ergibt sich kein anderes Ergebnis. Vorliegend gab es keinen Grund, Abstriche von der bestmöglichen, unmittelbaren Betreuung des Patienten zu machen. Allein wegen der Möglichkeit der ständigen Kommunikation und der idealen Beobachtungsposition hat die Betreuung aus dem Patientenraum zu erfolgen.

28

Das Gericht verkennt bei seiner Entscheidung nicht, dass nicht jede mangelhafte Arbeitsweise eines Beamten ein Dienstvergehen darstellt. Gelegentliche Fehler sind im Rahmen der vom Beamten geschuldeten im Ganzen durchschnittlichen Leistung hinzunehmen. Die Grenze zum Pflichtverstoß ist jedoch bei bewusster Gleichgültigkeit oder grober Nachlässigkeit im Rahmen der Dienstausführung überschritten,

29

vgl. Hummel/Köhler/Mayer, Bundesdisziplinargesetz und materielles Dienstrecht, 4. Auflage 2009, Rdnr. 1, 13 zu B. II. 6.

30

Eine Schlechtleistung kann dann die Qualität eines Dienstvergehens annehmen, wenn sie über den normalen Rahmen hinausgeht und der Beamte zu besseren Leistungen fähig wäre. Dabei wird die disziplinarrechtliche Erheblichkeitsschwelle bei Pflichtverletzungen im Kernbereich der Dienstpflichten eher erreicht als bei einer Verletzung weniger bedeutsamer Nebenpflichten,

31

vgl. Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.Mai 1999, 3 A 12725/98; Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 23. Juli 2012, 18 A 4776/11, zitiert nach juris.

32

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht für das Gericht fest, dass der Kläger grob gegen leicht einsehbare Kernpflichten seines Arbeitsbereiches verstoßen und damit ein Dienstvergehen begangen hat. Alle Zeugen haben übereinstimmend bekundet, dass es in der Praxis des Rettungsdienstes des Kreises V. bzw. der Stadt L. mit Ausnahme des vorliegenden Falles nicht vorgekommen ist bzw. vorkommt, dass ein Transportführer nicht im Patientenraum mitfährt. Die Zeugen haben übereinstimmend deutlich gemacht, dass es sich dabei um eine derart selbstverständliche Pflicht handelt, dass diese keiner ständigen Kommunikation oder wiederholter ausdrücklicher Anweisung bedarf. Da es sich um eine leicht einsehbare Pflicht handelt, die bei möglichen Komplikationen das Leben und die Gesundheit von Patienten schützen soll, stellt ein Verstoß ohne zwingenden Grund eine grobe Nachlässigkeit eines Rettungsassistenten dar.

33

Ausgangspunkt für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist die Schwere des nachgewiesenen Dienstvergehens. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in den Beamten beeinträchtigt worden ist. Bei Abwägung aller Umstände und Berücksichtigung der in § 13 Abs. 2 LDG NRW genannten Gesichtspunkte ist die Verhängung einer Geldbuße im Sinne von § 7 LDG NRW verhältnis- und zweckmäßig.

34

Zugunsten des Klägers ist dabei zu berücksichtigen, dass er erstmals im Rahmen der Qualität seiner Arbeit gefehlt hat. Auch ist aus der Pflichtverletzung kein feststellbarer Schaden des Patienten entstanden. Ebenfalls ist zu berücksichtigen, dass der Kläger eine Augenblicksentscheidung getroffen hat, die von der emotional geprägten und kommunikativ angespannten Stimmung im Umgang mit dem Patienten und seiner Ehefrau geprägt gewesen sein mag.

35

Andererseits hat das Gericht zu berücksichtigen, dass der Kläger durch einen Verweis disziplinarisch vorbelastet ist. Vor allem aber spricht gegen den Kläger, dass er zu keiner Zeit Einsicht in sein Fehlverhalten gezeigt hat, obwohl sein Verhalten zumindest potentiell geeignet gewesen wäre, einen Patienten zu gefährden.

36

Unter Berücksichtigung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Klägers (§ 13 Abs. 2 S. 4 LDG NRW) ist die gerichtlich ausgesprochene Höhe der Geldbuße seinen persönlichen Verhältnissen und seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit angemessen. Das Gericht hält eine Geldbuße in Höhe von 200,- EUR - die sich im unteren Bereich des von § 7 Abs. 1 LDG NRW vorgegebenen Bemessungsrahmens bewegt - für ausreichend, aber auch für erforderlich, um bei dem Kläger eine deutliche Pflichtenmahnung herbeizuführen. Dabei hat das Gericht bei der Bestimmung der maßvollen Höhe besonders berücksichtigt, dass der Kläger bisher nicht wegen Mängeln hinsichtlich der Qualität seiner Arbeit in Erscheinung getreten ist.

37

Die Kostenentscheidung folgt aus § 74 LDG NRW i.V.m. mit § 154 VwGO.

38

Die Entscheidung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 3 LDG NRW i.V.m. § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.