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Verwaltungsgericht Münster·20 K 1180/12.BDG·15.11.2012

BDG: Geldbuße statt Kürzung der Dienstbezüge wegen Manipulation von Zustellnachweisen

Öffentliches RechtBeamtenrechtDisziplinarrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Ein Postzusteller wandte sich gegen eine Disziplinarverfügung (Kürzung der Dienstbezüge) wegen manipulierter Paketzustellungen und angeblich falscher Zeiterfassung. Das VG Münster bejahte ein vorsätzliches Dienstvergehen, weil der Beamte ungenehmigt eine „Empfangsstelle“ auf eigenen Namen einrichtete und sich als Empfänger erfasste, wodurch Zustellnachweise entwertet und Haftungsrisiken geschaffen wurden. Ein Pflichtverstoß zur Zeiterfassung wurde wegen nicht widerlegbarer Entlastung durch mögliche Genehmigung/Information verneint. Die Maßnahme wurde auf eine maßvolle Geldbuße von 150 EUR reduziert; Kosten hälftig.

Ausgang: Disziplinarverfügung teilweise aufgehoben und auf Geldbuße von 150 EUR reduziert; im Übrigen Klage abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Beamter verletzt die Gehorsamspflicht, wenn er bewusst gegen dienstliche Zustell- und Dokumentationsvorschriften verstößt und eigenmächtig Verfahren einführt, die einen Zustellnachweis ausschließen.

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Die ungenehmigte Einrichtung einer fiktiven Empfangsstelle auf den Namen des Zustellers und die Erfassung des Zustellers als Empfänger stellt eine vorsätzliche Manipulation dienstlicher Dokumentation dar und begründet disziplinarrechtlich erhebliche Risiken für den Dienstherrn.

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Empfindet ein Beamter dienstliche Vorgaben als unpraktikabel, rechtfertigt dies nicht die eigenmächtige Umgehung; er hat sich an Vorgesetzte zu wenden, um Änderungen anzuregen.

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Ein Pflichtverstoß ist disziplinarrechtlich nicht feststellbar, wenn nach Beweisaufnahme nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Beamte aufgrund einer plausiblen Information von einer genehmigten Vorgehensweise ausgehen durfte (in dubio pro reo).

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Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme nach § 13 Abs. 1 BDG sind insbesondere Vorsatz, Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung und Risikobegründung, aber auch fehlende Vorbelastung, Geständnis und ausbleibender Schadenseintritt zu gewichten; eine Geldbuße kann als ausreichende Pflichtenmahnung genügen.

Relevante Normen
§ 62 Abs. 1 S. 2 BBG§ 13 Abs. 1 BDG§ 7 BDG§ 77 BDG iVm § 155 VwGO§ 3 BDG iVm §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO

Tenor

Die Disziplinarverfügung des Leiters der Niederlassung Brief I. vom 6. Dezember 2011 - Az. 0000 - in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Leiters der Service Niederlassung I1. S. E. vom 27. Januar 2012 wird mit der Maßgabe aufrecht erhalten, dass gegen den Kläger eine Geldbuße in Höhe von 150,- EUR verhängt wird.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Parteien je zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Von dem jeweiligen Kostenschuldner kann die Zwangsvollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils insgesamt zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 % abgewendet werden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 % leistet.

Rubrum

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T a t b e s t a n d Der am 0000 in Q. geborene Kläger trat am 1. August 1980 bei der ehemaligen E1. C. die Ausbildung für den einfachen Dienst an. Seine Anstellung zum Postoberschaffner erfolgte am 1. Juli 1994. Letztmalig wurde er am 1. Februar 1995 zum Postbetriebsassistenten (Besoldungsgruppe A 5) befördert. Seit dem 27. Juli 1990 ist er Beamter auf Lebenszeit. Zuletzt war der Kläger im Zustellstützpunkt C1. M.-----ringe als Zusteller tätig.

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Der Kläger ist geschieden und hat keine Kinder. Er ist disziplinar- bzw. strafrechtlich nicht vorbelastet.

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Die monatlichen Brutto-Dienstbezüge des Klägers betrugen zuletzt ca. 2.250,- EUR, was ca. 1.850,- EUR netto entspricht.

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Auf den Inhalt der Stellungnahme des Vorgesetzten Herrn I2.-ring vom 18. Juli 2011 (Bl. 7 d. Ermittlungsakte) zu den dienstlichen Leistungen des Klägers wird Bezug genommen. Die letzte Leistungsbeurteilung des Klägers aus dem Jahr 2010 enthielt die Gesamtbeurteilungsstufe "erfüllt teilweise die Anforderungen".

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Durch Verfügung vom 7. Juli 2011 leitete die Niederlassung Brief I. disziplinarische Ermittlungen gegen den Kläger ein. Durch Disziplinarverfügung vom 6. Dezember 2011 wurde gegen ihn eine Kürzung seiner Dienstbezüge um 1/25 für die Dauer von 6 Monaten verhängt. Der gegen diese Verfügung gerichtete Widerspruch des Klägers vom 16. Dezember 2011 wurde durch Widerspruchsbescheid vom 27. Januar 2012 zurück gewiesen. Mit der Klage wird die Aufhebung der Disziplinarverfügung in Gestalt des Widerspruchsbescheides begehrt.

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Auf den Inhalt der vorgenannten behördlichen Verfügungen (Bl. 4 ff d.A., 8 ff d.A.) wird Bezug genommen. Dem Kläger werden disziplinarisch Pflichtverstöße aus zwei verschiedenen Komplexen zur Last gelegt:

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1. Dem Kläger wird vorgeworfen, am 14. Mai 2011 25 Pakete in seinem Zustellbezirk falsch ausgeliefert zu haben. Dabei soll er jeweils wahrheitswidrig die Existenz von sogenannten "Ablageverträgen" angegeben und im elektronischen System des Handscanners die Empfängerdaten manipuliert haben, indem er sich selbst als sogenannte "Empfangsstelle" eingegeben habe. Er habe selbst die Empfangsunterschriften vollzogen. Am 23. Mai 2011 habe er ein weiteres Paket in der beschriebenen Weise falsch ausgeliefert.

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Die Beklagte meint, diese Vorgehensweise habe gegen die dem Kläger bekannten betrieblichen Regeln verstoßen. Die Einrichtung von Empfangsstellen sei nur für Kunden vorgesehen, die regelmäßig mehrere Sendungen bekämen, weil dann das zeitaufwändige Scannen jeder Sendung entfallen könne. Die Einrichtung einer solchen Stelle dürfe nur mit Zustimmung besonders bestimmter Mitarbeiter erfolgen. Ein Nachweis über die erbrachte Zustellung existiere im Falle der vom Kläger vorgenommenen Praxis nicht. Der Kläger habe den Dienstherrn in die Gefahr gebracht, den Adressaten der Sendungen Ersatz leisten zu müssen.

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Der Kläger räumt ein, nach Absprache mit den Adressaten der Sendungen im Handscanner eine Empfangsstelle für sich selbst eingerichtet zu haben. Dadurch habe er die Auslieferung der Pakete selbst abzeichnen können. Die Sendungen habe er im Falle von zeitlicher Abwesenheit des Empfängers an vorher mit den jeweiligen Empfängern vereinbarten Orten abgelegt. Durch diese Praxis habe er die aufwändige Suche einer annahmebereiten Person in der Nachbarschaft oder das Hinterlassen von Benachrichtigungskarten vermieden. Bei Anwesenheit der Empfänger habe er Zeit gespart, weil er den Namen des Empfängers nicht habe eingeben und auch keine Unterschrift des Kunden habe einholen müssen. Ohne diese Vorgehensweise sei die Zustellung in der vom Dienstherrn vorgegebenen Zeit nicht zu schaffen gewesen. Wenn es zum Verlust eines Paketes gekommen wäre, hätte er mit dem entsprechendem Empfänger gesprochen und diesen gebeten, auf seine Kosten die entsprechende Ware nochmals zu bestellen. Er hätte den Kunden dabei ausdrücklich gebeten, seinen Arbeitgeber hierbei außen vor zu lassen.

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2. Außerdem hat sich der Beklagte am 14. Mai 2011 bei der Zustellung mit dienstlicher Genehmigung der Hilfe seiner ebenfalls bei der E1. Q1. E2. beschäftigten Lebensgefährtin, der Zeugin D. T. , bedient. Er soll dabei wahrheitswidrig ein Dienstende von 15.30 Uhr im Fahrtenbuch und von 16.00 Uhr laut Handaufzeichnung angegeben haben, obwohl er tatsächlich seinen Dienst bereits um 13.00 Uhr beendet hatte.

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Der Kläger behauptet, die Zeugin T. habe mit ihrer Vorgesetzten, der Zeugin T1. , im Vorfeld vereinbart, dass die von ihr geleistete Arbeitszeit seinem Zeitkonto gut geschrieben werden solle. Auf ihrem Zeitkonto sei jedenfalls keine Zeitgutschrift erfolgt.

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Der Kläger beantragt,

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die Disziplinarverfügung, Az.: 0000vom 6. Dezember 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides, Az.:0000 vom 27. Januar 2012 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der behördlichen Ermittlungsakte, der behördlichen Disziplinarakten sowie der Personalakte Bezug genommen.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeuginnen T. und T1. . Auf den Inhalt des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 16. November 2011 wird insoweit Bezug genommen.

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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist begründet, soweit gegen den Kläger mit der Disziplinarverfügung in Gestalt des Widerspruchsbescheides eine Disziplinarmaßnahme über eine Geldbuße in Höhe von 150,- EUR hinaus verhängt worden ist. Im Übrigen ist die Klage unbegründet.

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Nach den gerichtlichen Feststellungen hat der Kläger am 14. Mai 2011 und am 23. Mai 2011 gegen seine Pflichten verstoßen, indem er sich selbst im elektronischen System als tatsächlichen Empfänger von insgesamt 26 Paketen erfasst hat. Ein Pflichtverstoß wegen falscher Angaben zur Zeiterfassung bezüglich des 14. Mai 2011 liegt dagegen nicht vor.

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Der Kläger hat am 14. Mai 2011 und am 23. Mai 2011 gegen seine Gehorsamspflicht aus § 62 Abs. 1 S. 2 Bundesbeamtengesetz (BBG) verstoßen, indem er ungenehmigt eine sogenannte "Empfangsstelle" auf seinen eigenen Namen im Handscanner eingerichtet und sich so die Zustellung der Pakete erleichtert hat. Die Vorgehensweise widersprach den Dienstvorschriften der Q1. , wonach Empfangsstellen nur nach Genehmigung durch bestimmte Mitarbeiter eingerichtet werden durften. Erst recht war es nach den Vorschriften über die Zustellung nicht zulässig, fiktive Empfangsstellen auf den eigenen Namen des Postzustellers einzurichten.

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Dem Kläger war auch bekannt und bewusst, dass sein Verhalten gegen die für ihn geltenden Dienstvorschriften verstieß. Zunächst liegt es bereits für einen Laien auf der Hand, dass Sinn und Zweck der Dokumentation von Zustellungen nicht die Erfassung fiktiver Empfänger sein kann, weil dadurch kein Zustellungsnachweis generiert wird. Bei dem Kläger handelt es sich um einen äußerst erfahrenen Postzusteller, der mit den Abläufen rund um die Zustellung von Sendungen seit langem bestens vertraut und dem der Sinn und Zweck von Zustellungsnachweisen bekannt war.

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Zudem hat der Kläger in seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass ihm die Pflicht, sich die Einrichtung vom Empfangsstellen genehmigen zu lassen, bekannt war. Unstreitig hatte noch Anfang Mai eine entsprechende Unterweisung zum Umgang mit den Handscannern statt gefunden. Außerdem hat er in der mündlichen Verhandlung erklärt, die streitgegenständliche Praxis schon länger betrieben zu haben, ohne dies je mit Kollegen oder Vorgesetzten zu kommunizieren. Dahinter stand die Absicht, kein Aufsehen zu erregen, um die beschrieben Verfahrensweise so lange wie möglich durchführen zu können. Dies ergibt sich bereits aus den vom Kläger im disziplinarischen Ermittlungsverfahren getätigten Einlassungen, wonach er darauf gewartet habe, dass seine Praxis mal auffalle. Schließlich hat er in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage auch erklärt, ihm sei durchaus klar gewesen, dass sein Dienstherr mit der Praxis nicht einverstanden gewesen sei.

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Dass der Kläger das von seinem Dienstherrn vorgeschriebene Verfahren als bürokratisch und unpraktikabel empfunden hat, hat ihn nicht berechtigt, sich einseitig von den Dienstvorschriften zu lösen. Vielmehr hätte es ihm oblegen, sich mit entsprechenden Verbesserungsvorschlägen an seine Vorgesetzten zu wenden, um ggf. eine Veränderung der Dienstvorschriften zu erreichen.

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Dagegen kann dem Kläger im Zusammenhang mit der Zeiterfassung vom 14. Mai 2011 kein Pflichtverstoß nachgewiesen werden. Dies ergibt sich bereits daraus, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Kläger von seiner Freundin, der Zeugin T. , die Information erhalten hatte, er solle die von ihr geleisteten Stunden mit auf seinem Zeitkonto erfassen. Dabei kann dahin stehen, was die Zeugin T. mit der Zeugin T1. oder deren Kollegen T2. tatsächlich besprochen hat. Es ist möglich, dass in diesen Gesprächen keine Vereinbarung über die Zeiterfassung getroffen worden ist. Genauso gut kann es entweder zu einem Missverständnis gekommen sein, wonach die Zeugin T. irrtümlich davon ausging, ihre Stunden sollten auf das Konto des Klägers gut geschrieben werden, oder es hat die von der Zeugin T. behauptete Absprache gegeben. Letztlich kommt es darauf nicht an, weil dem Kläger seine Behauptung einer entsprechenden Information durch die Zeugin T. nicht widerlegt werden kann.

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Bei Unterstellung einer solchen Information konnte der Kläger davon ausgehen, dass seine Freundin eine entsprechende Absprache mit den zuständigen Personen in der Personalstelle getroffen hatte und die Stundenbuchungen entsprechend vornehmen. Darin lag keine Pflichtverletzung, weil der Kläger auf die Richtigkeit der Information und damit auf das Einverständnis seines Dienstherrn vertrauen konnte. Eine solche Absprache wäre auch nicht unplausibel gewesen, weil die Mitarbeit der Zeugin T. unstreitig genehmigt war und nachvollziehbar ist, dass die durch sie geleisteten Stunden entweder auf ihr Zeitkonto oder auf das Zeitkonto des Klägers gutzuschreiben waren.

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Bei der Bemessung des Disziplinarmaßes legt das Gericht die für die v.g. beiden Tage festgestellten Pflichtverstöße als einheitliches Dienstvergehen zugrunde.

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Ausgangspunkt für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist die Schwere des nachgewiesenen Dienstvergehens. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in den Beamten beeinträchtigt worden ist. Dies ergibt sich aus § 13 Abs. 1 Bundesdisziplinargesetz (BDG).

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Zu Lasten des Klägers ist dabei zu berücksichtigen, dass er vorsätzlich gegen ihm bekannte Dienstpflichten verstoßen hat. Er hat durch sein Verhalten für seinen Dienstherrn erhebliche und vermeidbare Risiken begründet. Hätte sich der Adressat einer Sendung mit einer Verlustmeldung an die Q1. gewandt, hätte diese den Zugang der Sendung nicht durch die elektronische Erfassung nachweisen können, so dass die Gefahr von Schadenersatzzahlungen bestanden hat.

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Soweit der Kläger einwendet, er hätte in einem solchen Fall versucht, eine Absprache auf privater Ebene mit dem betroffenen Kunden zu erreichen, hat dies eher be- als entlastende Wirkung. Zum einen wird dadurch deutlich, dass dem Kläger bis heute nicht bewusst ist, dass er finanzielle Risiken begründet hat, die im schlimmsten Falle seine finanziellen Ressourcen hätten überschreiten können. Zum anderen hätte eine Absprache mit einem Kunden unter Umgehung des Dienstherrn letzteren vor dem Kunden in einem sehr schlechten Licht erscheinen lassen. Der Kläger hätte sich dadurch nach außen von seinem Dienstherrn distanziert und damit dem Ansehen der Q1. geschadet.

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Schließlich kann nach den Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung bei ihm auch keine echte Unrechtseinsicht festgestellt werden. Selbst wenn man zugunsten des Klägers davon ausgeht, dass die einschlägigen Dienstvorschriften aus Zustellersicht unpraktikabel sein mögen, ist dem Kläger nach dem Eindruck in der mündlichen Verhandlung nicht ausreichend klar, dass die Umgehung von Vorschriften und die eigenmächtige Entwicklung eigener Praktiken nicht mit den Pflichten eines Beamten vereinbar ist.

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Für den Kläger spricht allerdings, dass er zu keiner Zeit versucht hat, seine Vorgehensweise zu vertuschen. Vielmehr hat er sein Verhalten in tatsächlicher Hinsicht mit klaren und offenen Worten eingestanden. Auch ist zu berücksichtigen, dass sich das Risiko eines Schadens für die Q1. tatsächlich nicht verwirklicht hat. Zudem unterliegen der gerichtlichen Bewertung nur die Handlungen des Klägers vom 14. und 23. Mai 2011 und nicht auch etwaige vorhergehende Zeiträume.

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Mildernd wirkt sich außerdem aus, dass im Verfahren Umstände zutage getreten sind, nach denen auch das Verhalten der Q1. gegenüber ihren Zustellern kritisch hinterfragt werden muss. Unstreitig gibt es für die Zusteller die Maßgabe, im Hinblick auf die damit verbundenen Kosten möglichst wenig Benachrichtigungskarten bei den Adressaten von Sendungen zu hinterlassen. Gleichzeitig steht es aber gar nicht im alleinigen Einflussbereich der Zusteller, ob Empfänger oder deren Nachbarn bei einem Zustellversuch angetroffen werden und ob die Empfänger zum Abschluss eines Ablagevertrages, mit welchem sie das Verlustrisiko eines Paketes übernehmen, bereit sind. Da ein Zusteller bei pflichtgemäßem Handeln das Hinterlassen von Benachrichtigungskarten gar nicht vermeiden kann, stellt die an die Zusteller gerichtete Forderung nach möglichst wenig Benachrichtigungen den einzelnen Zusteller vor ein großes Problem, was die Entwicklung von unzulässigen Praktiken wie der hier streitgegenständlichen begünstigt. Soweit der Kläger ausgeführt hat, dass diese Problematik wegen der durchschnittlich größeren Entfernung zwischen Empfänger und Nachbarschaft in ländlichen Zustellbezirken wie dem seinen verstärkt auftritt, ist dies plausibel.

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Letztlich ist bei Abwägung aller für und gegen den Kläger sprechenden Umständen die Auferlegung einer maßvollen Geldbuße im Sinne von § 7 BDG zwar erforderlich, um dem Kläger die Unrechtmäßigkeit seines Handelns nachdrücklich vor Augen zu führen. Diese Maßnahme ist aber bei dem nicht vorbelasteten Kläger als fühlbare Pflichtenmahnung auch ausreichend und im Hinblick auf seine Leistungsfähigkeit verhältnismäßig.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 BDG iVm § 155 VwGO.

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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 3 BDG iVm §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.