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Verwaltungsgericht Münster·2 L 941/22.A·22.12.2022

Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Abschiebungsandrohung des BAMF

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine im Ablehnungsbescheid des BAMF enthaltene Abschiebungsandrohung. Das Verwaltungsgericht ordnet die aufschiebende Wirkung an, weil bei summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der auf §§71a Abs.4 i.V.m. §34 Abs.1 AsylG i.V.m. §59 AufenthG gestützten Abschiebungsandrohung bestehen. Insbesondere sprechen aktuelle Hinweise auf mögliche Mobilmachungen in Russland gegen ein Offensichtlichkeitsurteil.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Abschiebungsandrohung des BAMF stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Asylsachen muss das Gericht ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts feststellen.

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Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts liegen nur vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die behördliche Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält.

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Ein Offensichtlichkeitsurteil nach § 30 AsylG setzt voraus, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt vernünftigerweise keine Zweifel an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen bestehen; veränderte tatsächliche oder politische Entwicklungen können dieses Urteil erschüttern.

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Im Eilverfahren hat das Gericht die Frage der Offensichtlichkeitsentscheidung erschöpfend zu prüfen und darf sich nicht mit einer bloßen Prognose zur voraussichtlichen Richtigkeit begnügen.

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Die Kostenentscheidung in Anordnungsverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b AsylG; bei Erfolg trägt die Antragsgegnerin die Kosten.

Relevante Normen
§ 71a Abs. 4 i.V.m. § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG§ 30 Abs. 1 AsylG§ 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b AsylG§ 80 AsylG

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 3091/22.A gegen die im Ablehnungsbescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 0000 enthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Antragsgegnerin.

Gründe

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Der Antrag des Antragsstellers,

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die aufschiebende Wirkung seiner Klage 2 K 3091/22.A gegen die im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 0000 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen,

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hat Erfolg.

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Der Antrag ist zulässig und bei summarischer Betrachtung auch begründet.

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Es bestehen im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der auf §§ 71a Abs. 4 i.V.m. 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG gestützten Abschiebungsandrohung.

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Ernstliche Zweifel im vorgenannten Sinne liegen nur dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die behördliche Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält. Das Gericht darf sich dabei nicht mit einer bloßen Prognose zur voraussichtlichen Richtigkeit des Offensichtlichkeitsurteils begnügen, sondern muss die Frage der Offensichtlichkeit erschöpfend, wenngleich mit Verbindlichkeit allein für das Eilverfahren klären und insoweit über eine lediglich summarische Prüfung hinausgehen (BVerfG, Beschluss v. 25. Februar 2019, Az.: 2 BvR 1193/18, Rn 21, zitiert nach juris).

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Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Offensichtlichkeitsentscheidung des Bundesamtes zu beanstanden. Es bestehen im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts.

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Gem. § 30 Abs. 1 AsylG ist ein Asylantrag offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter bzw. Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen. Ein solches Offensichtlichkeitsurteil setzt voraus, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Gerichts vernünftigerweise keine Zweifel bestehen können und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung in Rechtsprechung und Lehre die Abweisung der Klage als offensichtlich unbegründet geradezu aufdrängt (BVerfG, Beschluss v. 25. Februar 2019, Az.: 2 BvR 1193/18, Rn 18, zitiert nach juris).

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Dies ist im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung aber nicht mehr der Fall.

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Der 0000 geborene Antragsteller hat angegeben, von 0000 bis 0000 Mitglied einer Spezialeinheit der Polizei in der Teilrepublik Tschetschenien gewesen zu sein. Unter Hinweis auf Erkenntnisse,

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vgl. Schweizer Flüchtlingshilfe: Russland: Wehrdienstverweigerung im Krieg gegen die Ukraine, vom 29.09.2022 und einem Bericht des Deutschlandfunk Kultur vom 17.10.2022,

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muss der Antragsteller durchaus mit seiner Einberufung zum Kriegsdienst in der Ukraine rechnen. Jedenfalls entbehrt die Entscheidung des Bundesamtes eines Offensichtlichkeitsurteils. Nach den jüngsten Medienberichten verfolgt der Präsident der Russischen Föderation eine neue Mobilisierungswelle. Das berichtet jedenfalls das russische Oppositionsmedium Verstka – mit Verweis auf einen anonymen Insider aus dem Kreml. Das bestätigte Stefan Meister. Er ist Russland-Experte beim Thinktank „Deutsche Gesellschaft für Auswärtige Politik“. „Ziel ist es, über eine Million Männer einzuziehen und das Land auf eine Kriegswirtschaft umzustellen“, sagte er dem Nachrichtenportal Focus Online. Für ihn stehe fest, dass Russland deutlich mehr Soldaten einziehen werde, als zu Invasionsbeginn.

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Vgl. unter https://www.kreiszeitung.de/politik/militaer-krieg-fra-ukraine-news-putin-mobilisierung-russland-soldaten-91938249.html.  und https://www.fr.de/politik/putin-mobilisierung-verluste-ukraine-krieg-news-soldaten-panzer-militaer-rekrutierung-russland-zr-91938096.html.

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Laut dem „Institute for the study of war“ haben mehrere russische Quellen Indikatoren für eine weitere Mobilmachung aufgezeigt. Die Pläne, die Russlands Präsident Wladimir Putin vorgelegt wurden, sehen demnach vor, die Armee um 30 Prozent auf 1,5 Millionen Soldaten zu vergrößern. Es liegt nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit, dass hierbei auf den Einsatz bereits ausgebildeter Soldaten und Polizisten zurückgegriffen wird.

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Die Kostenentscheidung beruht auf den § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b AsylG.

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Dieser Beschluss ist gem. § 80 AsylG unanfechtbar.