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Verwaltungsgericht Münster·2 L 829/04·31.08.2004

Eilantrag gegen Baugenehmigung für Bolzplatz abgelehnt

Öffentliches RechtBauplanungsrechtVorläufiger RechtsschutzAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller beantragten die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Baugenehmigung zur Nutzung einer Rasenfläche als Bolzplatz. Das VG Münster lehnte den Eilantrag mangels Erfolgsaussicht ab. Eine summarische Prüfung ergab keine Verletzung nachbarschützender Vorschriften; ein Schallgutachten belegt die Einhaltung verallgemeinerter Immissionswerte. Die Antragsteller tragen die Kosten.

Ausgang: Eilantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Baugenehmigung mangels Erfolgsaussicht abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Anträgen auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs nach §§ 80a Abs.1 Nr.2, 80 Abs.5 VwGO ist eine summarische Abwägung vorzunehmen, die sich am voraussichtlichen Ausgang des Hauptsacheverfahrens orientiert.

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Ein vorläufiger Rechtsschutzantrag ist abzulehnen, wenn der zugrunde liegende Rechtsbehelf im Hauptsacheverfahren voraussichtlich keinen Erfolg haben wird.

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Das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot ist im Einzelfall unter Abwägung der Schutzwürdigkeit der Nachbarn, der Art der Nutzung und der berechtigten Interessen des Vorhabenträgers zu beurteilen.

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Ein belastbares Schallgutachten, das nachvollziehbar die Einhaltung verallgemeinerter Immissionswerte (hier 55 dB(A) für ein allgemeines Wohngebiet) darlegt, kann für die summarische Beurteilung der Zumutbarkeit ausreichen.

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Flächennutzungspläne (z.B. Ausweisung als Grünfläche) begründen nicht ohne weiteres nachbarschützende Rechte, sofern keine rechtsverbindlichen bauplanungsrechtlichen Festsetzungen bestehen; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nach § 162 Abs.3 VwGO nicht erstattungsfähig, wenn diese keinen eigenen Antrag gestellt haben.

Relevante Normen
§ 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO§ 80a Abs. 3 VwGO§ 80 Abs. 5 VwGO§ 35 BauGB§ 34 BauGB§ 154 Abs. 1 VwGO

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

3. Der Streitwert wird auf 3.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

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Der - sinngemäß gestellte - Antrag der Antragsteller,

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die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruches vom 30. April 2004 gegen die Baugenehmigung des Antragsgegners vom 31. März 2004 betreffend die Nutzungsänderung einer Rasenfläche als Bolzplatz auf dem Grundstück Gemarkung M., Flur 1, Flurstück 123 anzuordnen,

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ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die im Verfahren der §§ 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende, regelmäßig am Ausgang des Hauptsacheverfahrens orientierte Abwägung zwischen dem Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Ausnutzung der sie begünstigenden Baugenehmigung und dem Interesse des Nachbarn, von der Bauausführung und der Nutzung bis zur abschließenden Klärung der Rechtslage im Hauptsacheverfahren verschont zu bleiben, geht hier zu Lasten der Antragsteller aus. Denn der gegen die Baumaßnahme und die dadurch ermöglichte Nutzung als Bolzplatz gerichtete Rechtsbehelf der Antragsteller wird voraussichtlich keinen Erfolg haben.

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Auf der Grundlage einer in dem vorliegenden Verfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung lässt sich nicht feststellen, dass das mit dem o.g. Bescheid zugelassene Vorhaben gegen solche öffentlich-rechtlichen Vorschriften verstößt, die zumindest auch dem Schutze der Antragsteller zu dienen bestimmt sind.

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Dies gilt namentlich für die - hier allein in die nähere Betrachtung einzubeziehenden - Vorschriften des Bauplanungsrechts. Ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts ist weder von den Antragstellern vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.

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Bauplanungsrechtlich beurteilt sich das Vorhaben entweder nach § 35 BauGB oder nach § 34 BauGB, da es nicht innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes und entweder innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles oder aber außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles verwirklicht werden soll. Die Beurteilung dieser Frage, ob die südlich des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 37 der Gemeinde M. gelegenen Flächen und insbesondere das unbebaute Flurstück 123 auf Grund seiner Größe als dem sog. Außenbereich i.S.d. § 35 BauGB zuzurechnen sind, kann vorliegend jedoch dahinstehen, da den Antragstellern in beiden Fällen gleichermaßen Nachbarschutz über das Gebot der Rücksichtnahme zu Gute kommen kann.

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Der Umfang der für jedes Vorhaben geltenden öffentlich-rechtlichen Pflicht auf andere Rücksicht zu nehmen hängt entscheidend von den Umständen des Einzelfalles ab. Das Rücksichtnahmegebot beinhaltet, dass umso mehr an Rücksichtnahme verlangt werden kann, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt; umgekehrt braucht derjenige, der ein Vorhaben verwirklichen will, umso weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm verfolgten Interessen sind.

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In Anwendung dieser Grundsätze erweist sich das Vorhaben - die Errichtung und Nutzung des Flurstückes 123 als Bolzplatz werktags von 15 bis 20 Uhr - gegenüber den Antragstellern voraussichtlich nicht als rücksichtslos.

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Die von den Antragstellern befürchteten Beeinträchtigungen, denen sie und ihr Grundstück sich mit Blick auf die Errichtung des Bolzplatzes und die damit einhergehende Nutzung auf dem o.g. Grundstück ausgesetzt sehen, überschreiten nach summarischer Prüfung nicht die Schwelle dessen, was ihnen und ihrem in einem allgemeinen Wohngebiet gelegenen Grundstück zumutbar ist.

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Namentlich haben die Antragsteller bei prognostischer Betrachtung nicht mit Lärmeinwirkungen zu rechnen, die das ihnen zumutbare Maß überschreiten. Diese Einschätzung ergibt sich eindeutig aus dem Schallgutachten des Ingenieurbüros V. vom 11. November 2003 in der Fassung der Erläuterungen vom 25. Juni 2004. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass die Gutachter zunächst die Nutzung des Bolzplatzes sonntags außerhalb der Ruhezeiten bei gleichzeitiger Durchführung eines Fußballspieles vor 150 Zuschauern auf dem südlich gelegenen Rasensportplatz des TuS M. und entsprechender Frequentierung der nahe gelegenen Parkplätze betrachtet, und damit Lärmbedingungen berücksichtigt haben, die bei gesetzestreuer Ausnutzung der Baugenehmigung vom 31. März 2004 überhaupt nicht vorliegen. Denn durch die o.g. Baugenehmigung wird eine Nutzung des Bolzplatzes nur werktags in der Zeit von 15 Uhr bis 20 Uhr zugelassen. Da der zuschauerträchtige Spielbetrieb mit entsprechender Parkplatzfrequentierung - von wenigen Ausnahmen bspw. bei Nachholspielen oder Spielverlegungen abgesehen - am Sonntagnachmittag stattfindet, sind in die prognostischen Berechnungen Lärmereignisse eingerechnet worden, die nicht zu einer Kumulierung mit den von dem Bolzplatz ausgehenden Lärmeinwirkungen führen werden. Damit geht die Prognoseberechnung von für die Antragsteller sogar ungünstigeren Bedingungen aus als sie faktisch zu erwarten sind. Denn während der durch die Baugenehmigung ermöglichten Nutzungszeiten sind weder der für das Fußballspiel zugrunde gelegte Schallleistungspegel von 106 dB(A) mit einem Spitzenpegel von ca. 118 dB(A) noch der Schallleistungspegel von 77 dB(A) für die in Ansatz gebrachten 40 Stellplätze zugrunde zu legen. Vielmehr ist während dieser Zeiten mit deutlich niedrigeren Lärmeinwirkungen, die der normale Trainingsbetrieb, die Nutzung der Beachvolleyballfelder auf dem Sportplatz und die Nutzung des Parkplatzes auslösen, zu rechnen. Dabei fällt ins Gewicht, dass zu den Trainingseinheiten in den Nachmittagsstunden vornehmlich Kinder und Jugendliche zu Fuß oder mit ihren Fahrrädern die Sportanlage anfahren werden. Da dieser Trainingsbetrieb ohne nennenswerte Zuschauerbeteiligung, Fanfaren oder Musik als Nebengeräusche erfolgt, folgt das Gericht der Einschätzung der Gutachter in ihrem Erläuterungsbericht vom 25. Juni 2004, dass die hierbei auftretenden Lärmwerte bei vorauszusetzender „üblicher Nutzung" einerseits im Verhältnis zu den o.g. (fehlerhaft) pessimistisch vorausgesetzten Annahmen eines gleichzeitig stattfindenden Fußballspieles vor 150 Zuschauern, aber auch für sich betrachtet irrelevant für die die Antragsteller treffenden Lärmimmissionen sein werden, da sie deutlich hinter den von dem Bolzplatz selbst ausgelösten Lärmeinwirkungen zurückbleiben. Vor diesem Hintergrund ist es ohne weitere rechtliche Bedeutung, in welchem Umfang die Umkleide- und sonstigen Gebäude auf dem Sportplatzgelände Abschirmungsfunktionen übernehmen können. Ebenso bedarf es in dem vorliegenden Verfahren keiner weiteren Aufklärung, wie viele Parkplätze vorhanden sind und welchen Abstand diese zu dem Grundstück der Antragsteller aufweisen, da auch die hierdurch ausgelösten Lärmereignisse voraussichtlich keinen nennenswerten Einfluss auf die Gesamtlärmbelastung während der zugelassenen Nutzungszeiten des Bolzplatzes für die Antragsteller haben werden.

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Die von den Gutachtern vorgenommenen Prognoseberechnungen bezüglich des Bolzplatzes sind für das Gericht plausibel und bilden eine hinreichende Grundlage für die Einschätzung, dass die Nutzung des Bolzplatzes zu keinen Lärmeinwirkungen für die Antragsteller führen wird, die ihnen nicht zumutbar sein werden. Namentlich ist der von den Gutachtern für den Bolzplatz vorausgesetzte Schallleistungspegel von 101 dB(A), der sich an den Vorgaben der VDI Richtlinie 3770 orientiert, die Impulsanteile der auftretenden Geräusche bereits mitberücksichtigt und als bestimmende Lärmquellen das Geschrei von 25 Kindern und Jugendlichen beim (Fußball)spiel sowie das Aufprallen des Balles auf die Tore und insbesondere den Gitterzaun berücksichtigt, nachvollziehbar erläutert und daher nicht zu beanstanden. Nach Einschätzung des Gerichts sind die lärmbestimmenden Lärmquellen realistisch sogar mit Blick auf eine „worst-case-Betrachtung" gewählt worden. Denn eine vollständige Auslastung des Bolzplatzes mit 25 Kindern und Jugendlichen über einen Zeitraum von 5 Stunden dürfte in Anbetracht des Freizeitangebotes innerhalb des nahe gelegenen Sportplatzgeländes nur selten und darüber hinaus auch allenfalls wegen der Bodenbeschaffenheit und der nicht nur in diesem Sommer üblichen wechselnden Witterungsbedingungen in den Monaten Mai bis August/September zu erwarten sein. Vor diesem Hintergrund ist es bereits von untergeordneter Bedeutung und bei prognostischer Betrachtung unter Emissionsgesichtspunkten irrelevant, dass der Bolzplatz auch von Erwachsenen genutzt werden kann, da von diesen keine erhöhten Lärmemissionen, als die von den Gutachtern betrachteten Kinderschreie verursacht werden. Auch die Größe des Bolzplatzes (85 m x 30 m) gibt keinen Anlass, die von den Gutachtern gewählten Annahmen in Zweifel zu ziehen. Zwar überschreitet der Bolzplatz die Maße eines „normalen" Bolzplatzes, jedoch bewirkt die große Flächenausdehnung zugleich, dass Spielsituationen - wie auf kleineren Spielfeldern - entzerrt werden, wodurch die Intensität der kommunikativen Auseinandersetzung sogar verringert sein könnte. Basieren mithin die Schallausbreitungsberechnungen auf realistischen bis - für den Betreiber - pessimistischen Annahmen, haben die Antragsteller bei Einhaltung der in die Baugenehmigung aufgenommenen Bedingungen Nr. 1 bis 3 mit keinen Lärmimmissionen zu rechnen, die über den Wert von 55 dB(A) hinausgehen. Die Einhaltung insbesondere der Bedingung Nr. 2 ist durch einen Hausmeister hinreichend sichergestellt. Schließlich gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Nutzung der Rasenfläche als Bolzplatz trotz Einhaltung der in der Baugenehmigung festgeschriebenen Immissionswerte von 55 dB(A) den Antragstellern gegenüber unzumutbar sein könnte. Insoweit ist hervorzuheben, dass sich die Zumutbarkeit nicht allein an der von jedermann sehr subjektiv empfundenen Lästigkeit der Lärmquellen zu orientieren hat, zumal dieses subjektive Empfinden stark durch die persönliche Akzeptanz der Betroffenen gesteuert werden kann. Der Standort des Bolzplatzes fügt sich nämlich homogen in einen Bereich ein, der bereits durch den Sportplatz und die Schule geprägt ist. Durch diese Vorprägung bestehen für die Bewohner der angrenzenden (Wohn)grundstücke Rücksichtnahmepflichten gegenüber der streitgegenständlichen Bolzplatznutzung, solange diese Nutzung die innerhalb der verallgemeinernd als zumutbar anerkannten Lärmwerte für ein allgemeines Wohngebiet nicht wesentlich überschreitet.

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Abschließend sei noch angemerkt, dass die Ausweisung der streitgegenständlichen Rasenfläche als Grünfläche lediglich im Flächennutzungsplan erfolgt ist, und ihr daher schon im Ansatz keine nachbarschützende Wirkung auch nicht zu Gunsten der Antragsteller zukommen kann.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind gem. § 162 Abs. 3 VwGO nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil die Beigeladene sich nicht durch die Stellung eines eigenen Antrages dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 und geht von einem geschätzten wirtschaftlichen Interesse des Antragstellers im Hauptsacheverfahren von 7.000 EUR aus; der Betrag ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes angemessen auf die Hälfte zu reduzieren.