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Verwaltungsgericht Münster·2 L 766/06·07.11.2006

Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Nutzungsverbot abgewiesen

Öffentliches RechtBaurechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller beantragen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen ein Nutzungsverbot sowie die Anordnung der Zwangsgeldandrohung. Die zentrale Frage ist, ob das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehbarkeit das private Nutzungsinteresse überwiegt. Das Gericht weist den Antrag ab, weil erhebliche Abweichungen von genehmigten Bauvorlagen eine formelle Illegalität und damit vorrangiges Vollzugsinteresse begründen. Eine Teilabbruchanordnung wäre zudem einschneidender; die Antragsteller tragen die Kosten.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen das Nutzungsverbot als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs ist zu versagen, wenn bei der Abwägung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit das private Interesse an weiterer Nutzung überwiegt.

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Ein Nutzungsverbot darf sofort vollziehbar erklärt werden, wenn die Nutzung offenkundig gegen baurechtliche Vorschriften verstößt, insbesondere bei erheblichen Abweichungen von genehmigten Bauvorlagen, die die formelle Illegalität des Gebäudes begründen.

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Die Lagerung von Materialien oder das Abstellen von Fahrzeugen in einem ohne Genehmigung errichteten Gebäude ist als bauliche Nutzung anzusehen und bis zur Erteilung der erforderlichen Baugenehmigung oder Beseitigung des Verstoßes unzulässig.

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Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist zu berücksichtigen, dass ein Nutzungsverbot weniger eingriffsintensiv sein kann als eine Teilabbruchanordnung und daher als geeignetes und erforderliches Mittel zulässig sein kann.

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Die unterliegende Partei trägt die Kosten des Verwaltungsverfahrens; der Streitwert ist nach den Vorschriften des GKG unter Zugrundelegung des geschätzten Jahresnutzwerts festzusetzen.

Relevante Normen
§ 154 Abs. 1 VwGO§ 53 Abs. 3 GKG§ 52 Abs. 2 GKG

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf  2 000 Euro   festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag der Antragsteller,

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die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruches gegen das in der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 14. September 2006 ausgesprochene Nutzungsverbot wiederherzustellen und sie bezüglich der zugehörigen Zwangsgeldandrohung anzuordnen,

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bleibt - bei Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten - erfolglos. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des angefochtenen Nutzungsverbotes wiegt schwerer als das private Interesse der Antragsteller, den in Rede stehenden Pferdestall bis zum rechtskräftigen Abschluß des Widerspruchs- oder eines evtl. nachfolgenden Klageverfahrens weiterhin nutzen zu dürfen. Denn es spricht alles dafür, daß die von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung geforderten Voraussetzungen, unter denen die Bauaufsichtsbehörde Nutzungsverbote aussprechen und für sofort vollziehbar erklären darf,

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vgl. zuletzt: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluß vom 24. Januar 2006 - 10 B 2160/05 -, S. 3

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im vorliegenden Fall gegeben sind.

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Die Nutzung des Pferdestalles widerspricht derzeit offenkundig baurechtlichen Vorschriften. Denn die Antragsteller sind mit der Ausbildung der Dachüberstände des Gebäudes von den genehmigten Bauvorlagen erheblich abgewichen und haben folglich ein Gebäude errichtet, für das sie keine Baugenehmigung besitzen. Diese - die formelle Illegalität des Bauwerks begründende - abweichende Bauausführung ist in der Ordnungsverfügung unmißverständlich und sachlich zutreffend beschrieben worden. Auch die Lagerung von Materialien - statt der eigentlich beabsichtigten Einstallung von Pferden und des Abstellens eines Kraftfahrzeuges - ist eine bauliche Nutzung des Pferdestalles und deshalb in dem ungenehmigt errichteten Gebäude solange unzulässig, bis die für die abweichende Bauausführung erforderliche Baugenehmigung erteilt oder der Verstoß gegen die genehmigten Bauvorlagen beseitigt, also das  genehmigte  Gebäude errichtet und dieses von der Bauaufsichtsbehörde (durch die Schlußabnahme) auch zur Benutzung freigegeben worden ist.

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Von einem unverhältnismäßigen Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde kann keine Rede sein. Obwohl die zu großen Dachüberstände offenbar - so jedenfalls tragen die Antragsteller vor - „jederzeit beseitigt“ werden können, wäre eine zur Beseitigung des illegalen Bauzustandes in Betracht gekommene Teilabbruchanordnung der Bauaufsichtsbehörde - verglichen mit dem hier ausgesprochenen Nutzungsverbot - eine ungleich stärker in die Rechte der Antragsteller eingreifende Maßnahme gewesen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes. Sie orientiert sich an dem - mangels konkreter Angaben - nur geschätzten Jahresnutzwert des streitbetroffenen Gebäudes und berücksichtigt die Vorläufigkeit der hier erstrebten gerichtlichen Entscheidung.