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Verwaltungsgericht Münster·2 L 565/11·12.12.2011

Antrag auf aufschiebende Wirkung gegen Baugenehmigung zurückgewiesen

Öffentliches RechtBaurechtVorläufiger RechtsschutzAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller beantragten die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen eine Baugenehmigung und zugehörigen Befreiungsbescheid. Das Gericht prüfte im Eilverfahren, ob durch die Genehmigung eigene Nachbarrechte verletzt sind. Dies ist überwiegend nicht zu erwarten; daher überwiegt das Interesse der Beigeladenen an der Weiternutzung der Genehmigung. Der Antrag wird zurückgewiesen.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Baugenehmigung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Aufhebung einer einem Dritten erteilten Baugenehmigung setzt voraus, dass der Nachbar durch die Genehmigung in eigenen Rechten verletzt ist; eine bloße objektive Rechtswidrigkeit genügt nicht.

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Eine Festsetzung des Bebauungsplans ist nur dann drittschützend, wenn aus Inhalt, Rechtsnatur, Planbegründung oder sonstigen Umständen ein planerischer Wille erkennbar ist, Nachbarn besonderen Schutz zu gewähren.

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Bei Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB ist deren Vereinbarkeit mit nachbarlichen Interessen nach dem Gebot der Rücksichtnahme zu prüfen; eine Befreiung ist unbedenklich, wenn sie keine unzumutbaren Beeinträchtigungen (z. B. Verringerung des Abstands, Lärm, unzumutbare Einblicke) für Nachbarn bewirkt.

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Im vorläufigen Rechtsschutz ist die Anordnung aufschiebender Wirkung zu versagen, wenn nach überschlägiger Prüfung die Aufhebung der Genehmigung im Hauptsacheverfahren nicht überwiegend wahrscheinlich ist und das Interesse des Genehmigungsinhabers an der Fortführung des Vorhabens überwiegt.

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Kosten der Beteiligten sind nicht erstattungsfähig, wenn sie keinen eigenen Sachantrag gestellt haben und sich damit nicht einem Kostenrisiko im Sinne von § 154 Abs. 3 VwGO aussetzen.

Relevante Normen
§ 80 a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2, 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)§ 31 Abs. 2 BauGB§ 154 Abs. 1 VwGO§ 162 Abs. 3 VwGO§ 52 Abs. 1 GKG§ 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten.

Der Streitwert wird auf 3 750 EUR festgesetzt.

Rubrum

1

Gründe Der Antrag der Antragsteller,

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die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 2 K 1495/11 gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung und gegen den zugehörigen Befreiungs- und Abweichungsbescheid der Antragsgegnerin vom 17. Juni 2011 - Az.: 00000/0000 - anzuordnen,

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ist gemäß §§ 80 a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2, 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, hat aber in der Sache selbst keinen Erfolg.

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Nach Lage der Akten und nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die angefochtene Baugenehmigung und die zugehörige Befreiungs- und Abweichungsgenehmigung im Hauptsacheverfahren wegen Verletzung von Nachbarrechten der Antragsteller aufzuheben sein werden. Deshalb hat das Interesse der Beigeladenen, die streitbetroffene Baugenehmigung weiter ausnutzen zu dürfen, größeres Gewicht als das Interesse der Antragsteller, deren Vollziehbarkeit einstweilen zu verhindern.

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Einen Rechtsanspruch auf Aufhebung der einem Dritten erteilten Baugenehmigung hat ein Nachbar nicht schon dann, wenn eine Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist. Vielmehr setzt die Aufhebung der Baugenehmigung weiter voraus, dass der Nachbar durch die Genehmigung zugleich in eigenen Rechten verletzt ist. Dies ist nur dann der Fall, wenn die verletzte Norm zumindest auch dem Schutz des Nachbarn dient, also drittschützende Wirkung hat.

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Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 6. Oktober 1989 - 4 C 14/87 -, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 82 Nr. 47 (ständige Rechtsprechung).

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Die mit der Antragsschrift erhobene Rüge, die streitbetroffene Baugenehmigung vom 17. Juni 2011 verletze die Antragsteller in eigenen Rechten, weil den Beigeladenen in Gestalt des zur Baugenehmigung gehörenden Befreiungsbescheides vom 17. Juni 2011 erlaubt worden sei, ihr Vorhaben abweichend von Festsetzungen des für das Vorhabengrundstück maßgeblichen Bebauungsplanes Nr. 000 "H. - H. S./B." (im folgenden nur: Bebauungsplan) zu verwirklichen, wird im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach nicht durchgreifen.

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Soweit den Beigeladenen unter Nr. 1 des Befreiungsbescheides erlaubt ist, mit ihrem genehmigten Bauvorhaben die rückwärtige Baugrenze im Osten um 3 m zu überschreiten, liegt die Annahme fern, darin könne eine Verletzung eigener Rechte der Antragsteller liegen. Von einer neben die städtebauliche Ordnungsfunktion tretenden nachbarschützenden Wirkung einer Festsetzung des Bebauungsplans zur überbaubaren Grundstücksfläche ist nur dann auszugehen, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen dahingehenden planerischen Willen erkennbar sind. Dies ist in jedem Einzelfall aus Inhalt und Rechtsnatur der Festsetzung, ihrem Zusammenhang mit den anderen Regelungen des Planes, der Planbegründung oder anderen Vorgängen im Zusammenhang mit der Planaufstellung durch Auslegung zu ermitteln. Hierbei ist insbesondere von Bedeutung, ob die Nachbarn durch die Festsetzung im Sinne eines "Austauschverhältnisses" rechtlich derart verbunden sind, dass sie zu gegenseitiger Rücksichtnahme verpflichtet sind oder eine "Schicksalsgemeinschaft" bilden, aus der keiner der Beteiligten ausbrechen darf.

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So ausdrücklich: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 2. August 2010 - 10 A 2387/09 -, S. 3, unter Hinweis auf die bisherige Rechtsprechung des 7. und 11. Senats und die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts [Beschluss vom 9. März 1993 - 4 B 38.93 -, Baurechtssammlung (BRS) 55 Nr. 170].

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Nach diesen Maßstäben gibt es aufgrund der in einem Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen überschlägigen Prüfung der Sach- und Rechtslage keine tragfähigen Anhaltspunkte für eine nachbarschützende Funktion der angesprochenen Planfestsetzung. In der vom Rat der Stadt N. beschlossenen Begründung zum Bebauungsplan Nr. 000 heißt es unter Nr. 0 zu den "Planungszielen" :

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" Das H1. hat als Grünzug eine wichtige Gliederungsfunktion für den Stadtteil. Ferner soll die charakteristische städtebauliche Prägung durch die Einzelhofanlagen entlang der H. S. mit ihren dominierenden Grünelementen erhalten bleiben".

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sowie - zur Festsetzung der Baugrenzen - unter Nr. 0 (" Planungsinhalte"):

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" Die vorhandene Bebauung einschließlich der Baufenster für die begrenzten Erweiterungsmöglichkeiten und die auf den Bestand abgestimmten Festsetzungen lassen auch zukünftig räumlich kompakte Hofanlagen entstehen. Um eine an den Planungszielen orientierte bauliche Ergänzung zuzulassen, wurden die Baufenster teilweise geteilt und aufgrund von Bedenken und Anregungen durch weitere Baufenster ergänzt." (a.a.O.,)

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Diese Planungsziele und -inhalte geben nichts für die Annahme her, dass der Rat der Stadt N. sich beim Zuschnitt der überbaubaren Grundstücksflächen in jenen drei Baugebieten, die - wie hier - bislang als Flächen für Hofstellen landwirtschaftlicher Betriebe dienten, von einem Interesse der Bauwilligen an aufgelockerter Wohnbebauung hat leiten lassen. Die Begründung nennt vielmehr ausdrücklich ein gegenläufiges Planungsziel: Gewollt war eine flächensparende Ausweisung überbaubarer Flächen, um einerseits den Bestandsschutzinteressen der Landwirtschaft und andererseits dem Freiraumschutz (Schutz der H1.) Rechnung zu tragen. Die in den Baugenehmigungsverfahren erlaubte bauliche Verdichtung, die die Antragsteller im Kern beanstanden, widerstreitet den oben wiedergegebenen Planungszielen nicht; sie dient vielmehr dem - ausdrücklich genannten - Freiraumschutz.

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Betrifft der für zulässig erklärte Übertritt des Bauvorhabens H. S. 00 über die rückwärtige Baugrenze folglich eine n i c h t dem Nachbarschutz dienende Festsetzung des Bebauungsplanes, bleibt allein zu prüfen, ob die Abweichung von der Planfestsetzung - wie § 31 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) verlangt - "unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist". Ob diese Vereinbarkeit einer Befreiung mit nachbarlichen Interessen besteht, richtet sich nach den von der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zum Gebot der Rücksichtnahme entwickelten Grundsätzen.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 1998 - 4 B 64.98 -, BauR 1998, 1206 = BRS 60 Nr. 183 und Urteil vom 19. September 1986 - 4 C 8.84 -, BauR 1987, 70 = BRS 46 Nr. 173; OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 2011 - 7 B 1803/10 -, S. 5.

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Von einer Rücksichtslosigkeit der Planabweichung kann im vorliegenden Fall schon deshalb nicht gesprochen werden, weil durch die rückwärtige Überschreitung der Baugrenze um 3 m der - durchaus beträchtliche - Abstand zwischen dem Wohngebäude der Antragsteller und dem Wohngebäude H. S. 00 nicht verringert wird. Störungen der Wohnruhe - etwa durch Lärm oder durch unzumutbare Einblickmöglichkeiten - sind folglich nicht zu erwarten. Der erlaubte Übertritt der Terrasse über die rückwärtige Baugrenze verringert allein den Abstand des Bauvorhabens H. S. 00 zu der vom Bebauungsplan Nr. 000 weiter östlich festgesetzten öffentlichen Grünfläche und berührt damit einen ausschließlich städtebaulichen Belang.

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Entsprechendes gilt für die den Beigeladenen gewährte Befreiung von der vorgeschriebenen Bauweise ("nur Einzelhäuser zulässig"). Die von den Antragstellern für diese Festsetzung des Bebauungsplanes beschriebenen Zielsetzungen (S. 3 - 5 des Schriftsatzes vom 00.00.0000) verweisen allein auf städtebauliche, nicht dem Nachbarschutz dienende öffentlich-rechtliche Belange. Aus den Antragsgründen erschließt sich auch nicht, warum die aneinandergebauten Häuser H. S. 00, 00 und 00 einen Baukörper bilden werden, der sich wegen seiner "Massivität" von der Kubatur des Doppelhauses H. S. 00 wesentlich unterscheiden wird und aus welchen Gründen darin eine Verletzung eigener Rechte der Antragsteller liegen könnte.

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Nach allem überwiegt nach Lage der Akten und in Würdigung der im Eilverfahren vorgetragenen Gründe das Interesse der Beigeladenen, die streitgegenständliche Baugenehmigung weiterhin ausnutzen zu dürfen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Kosten der Beigeladenen sind nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil die Beigeladenen keinen eigenen Sachantrag gestellt und sich folglich auch keinem Kostenrisiko (§ 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt haben.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes. Sie berücksichtigt Art und Umfang der von den Antragstellern geltend gemachten Einschränkungen in der baulichen Ausnutzung ihres Grundstückes sowie die Vorläufigkeit der im vorliegenden Verfahren angestrebten Regelung.