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Verwaltungsgericht Münster·2 L 381/10·20.09.2010

Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Baugenehmigung wegen Lärmschutzmängeln

Öffentliches RechtBaurechtAllgemeines VerwaltungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die am 11.05.2010 erteilte Baugenehmigung der Beigeladenen. Das Verwaltungsgericht ordnete die aufschiebende Wirkung an, weil die Klage auf Aufhebung der Genehmigung voraussichtlich Erfolg haben werde. Maßgeblich waren erhebliche Zweifel an der Einhaltung der TA Lärm sowie die fehlende Bestimmtheit der Genehmigung durch unklare Bezugnahme auf ein Schallgutachten. Kosten wurden hälftig verteilt.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Baugenehmigung stattgegeben wegen voraussichtlicher Rechtswidrigkeit hinsichtlich Lärmschutz und fehlender Bestimmtheit

Abstrakte Rechtssätze

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Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig, wenn die Klage überwiegende Erfolgsaussichten zeigt und die Abwägung der widerstreitenden Interessen dies gebietet.

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Ein Nachbar hat keinen Anspruch auf Aufhebung einer Baugenehmigung allein wegen ihrer objektiven Rechtswidrigkeit; die Aufhebung setzt voraus, dass die verletzte Norm drittschützende Wirkung zugunsten des Nachbarn hat.

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Eine Baugenehmigung, die auf ein vom Bauherrn vorgelegtes Gutachten verweist, ist nur dann ausreichend bestimmt, wenn das Gutachten konkrete und unmittelbar umsetzbare Vorgaben enthält; bedarf das Gutachten nachträglicher Ergänzungen, fehlt es an hinreichender Bestimmtheit.

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Zur Gewährleistung der Einhaltung von Immissionsrichtwerten (TA Lärm) muss die Baugenehmigung die erforderlichen Schallschutzmaßnahmen und Betriebsbedingungen so konkret festlegen, dass die Einhaltung der Grenzwerte nachprüfbar sichergestellt ist.

Relevante Normen
§ 80a Abs. 3 VwGO§ 80 Abs. 5 VwGO§ 212a BauGB§ 30 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO§ 154 Abs. 1, Abs. 3 VwGO§ 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 1177/10 gegen die der Beigeladenen von dem Antragsgegner am 11. Mai 2010 erteilte Baugenehmigung wird angeordnet.

Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen jeweils die Hälfte der Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 3.750,- Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag der Antragstellerin,

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die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 2 K 1177/10 gegen die der Beigeladenen von dem Antragsgegner am 11. Mai 2010 erteilte Baugenehmigung anzuordnen,

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ist gemäß §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO statthaft, da ihre Klage gemäß § 212a BauGB keine aufschiebende Wirkung hat. Der auch im übrigen zulässige Antrag hat auch in der Sache Erfolg.

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Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Abwägung der widerstreitenden Interessen fällt zu Gunsten der Antragstellerin aus, da ihre Klage auf Aufhebung der der Beigeladenen für das Nachbargrundstück erteilten Baugenehmigung voraussichtlich Erfolg haben wird.

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Einen Rechtsanspruch auf Aufhebung einer erteilten Baugenehmigung hat ein Nachbar nicht schon dann, wenn die Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist. Vielmehr setzt die Aufhebung der Baugenehmigung weiter voraus, dass der Nachbar durch die Genehmigung zugleich in seinen Rechten verletzt ist. Dies ist nur dann der Fall, wenn die verletzte Norm zumindest auch dem Schutz des Nachbarn dient, also drittschützende Wirkung hat.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1989 - 4 C 14/87 -, BVerwGE 82, 343 = BauR 1989, 710 = DÖV 1990, 205 = DVBl. 1990, 364 = Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 93.

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Für eine entsprechende Rechtsverletzung der Antragstellerin bestehen vorliegend hinreichende Anhaltspunkte. Nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage verstößt das Vorhaben der Beigeladenen gegen das in § 30 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verankerte Gebot der Rücksichtnahme. Nach der letztgenannten Vorschrift sind die in den §§ 2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen Anlagen unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet unzumutbar sind. Derartige, der Antragstellerin nicht zumutbare rücksichtslose Störungen werden von dem Vorhaben der Beigeladenen voraussichtlich ausgehen. Denn durch die von dem Antragsgegner erteilte Baugenehmigung ist ungeachtet aller weiteren Fragen bereits nicht sichergestellt, dass die hier für ein Kerngebiet einschlägigen Immissionsrichtwerte der TA Lärm von tags 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) eingehalten werden.

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Der Baugenehmigung fehlt es hinsichtlich der einzuhaltenden Lärmschutzvorgaben an der hinreichenden Bestimmtheit. Sie enthält als Bedingung, die in dem von der Beigeladenen eingeholten Schallgutachten vom 18. November 2009 beschriebenen Schallschutzmaßnahmen und Randbedingungen umzusetzen und einzuhalten. Eine solche Bezugnahme auf ein von dem Bauherrn eingereichtes Gutachten ist zwar grundsätzlich möglich, jedoch nur dann, wenn das Gutachten konkrete Vorgaben enthält, die durch die Bezugnahme zum Bestandteil der Baugenehmigung werden können. Bedarf das Gutachten - wie hier - nachträglicher Ergänzungen und Erläuterungen durch den Gutachter, mangelt es der Baugenehmigung an der hinreichenden Bestimmtheit.

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Dem vorgelegten Gutachten lässt sich nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, welche Schallschutzmaßnahmen in welcher Form aus Sicht des Gutachters unbedingt umgesetzt werden müssen, um die Einhaltung der Immissionsrichtwerte der TA Lärm an den hier maßgeblichen Immissionspunkten 2 (am Wohnhaus der Antragstellerin) zu gewährleisten. Dies gilt insbesondere für die Ausstattung und den Betrieb des Eventraums. Das Gutachten selbst lässt nicht erkennen, ob bei "geräuschintensiven Feierlichkeiten" (siehe S. 36 des Gutachtens) die Türen und Fenster zu Lüftungszwecken geöffnet werden dürfen oder die Belüftung auf andere Weise sicherzustellen ist und ob die Beigeladene "handelsübliche" oder Türen und Fenster mit einem Schalldämmmaß von 31 dB(A) einzubauen hat (siehe S. 26 des Gutachtens).

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Ebenso wenig wird aus dem Gutachten deutlich, ob die Immissionsrichtwerte eingehalten werden können, wenn die nur empfohlene Schallschutzmaßnahme, die Ein- und Ausgangstüren des Pulverschoppens mit einer Schallschleuse zu versehen (siehe S. 35f des Gutachtens), von der Beigeladenen nicht umgesetzt wird.

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Unabhängig von diesen Gesichtspunkten lässt das Gutachten weitere Fragen ungeklärt, wodurch die Einhaltung der Immissionsrichtwerte weiter in Frage gestellt wird. So lässt das Gutachten nicht erkennen, ob der Betrieb der Außengastronomie X. nach 22 Uhr in die Berechnungen einbezogen wurde. Ferner kann das Gericht anhand des Gutachtens nicht nachvollziehen, dass der Gutachter bei seinen Berechnungen auch den Aufenthalt von Gästen des Eventraums im Freien nach 22 Uhr berücksichtigt hat. Die in der Tabelle 5 des Gutachtens festgehaltenen Daten sprechen vielmehr dafür, dass ein entsprechender, für die Einhaltung der Immissionsrichtwerte maßgeblicher Faktor keine Berücksichtigung fand.

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Schließlich hält das Gericht die in der Baugenehmigung zu den Stellplätzen getroffene Regelung für ungeeignet, die aus Sicht des Gutachters zwingende Vorgabe einzuhalten, dass der Parkplatz nach 22 Uhr nur von Pkws verlassen werden darf, die auf sieben, im Gutachten grün schraffierten Stellplätzen geparkt wurden. Die Baugenehmigung sieht vor, dass die vorgenannten sieben Stellplätze, deren Lage in der Zeichnung des Gutachtens im übrigen von der eingereichten Bauvorlage abweicht, mit Induktionsschleifen ausgestattet und der Parkplatz an seiner Zufahrt mit einer Schrankenanlage versehen wird. Ob hierdurch die Abfahrt weiterer Pkws nach 22 Uhr tatsächlich verhindert wird, erscheint mit Blick auf die Bedenken der Antragstellerin, die mit Induktionsschleifen versehenen Stellplätze könnten im Folgenden auch von anderen Pkws mit dem Ziel angefahren werden, die Schranke zu öffnen, mehr als fragwürdig. Selbst wenn sich die Schranke auf diese Weise nicht öffnen ließe, könnte mit dieser Regelung nicht verhindert werden, dass - was der Gutachter ausschließen wollte - weitere Pkws nach 22 Uhr bewegt werden. Denn es liegt nahe, dass die Benutzer der nicht markierten Stellplätze versuchen werden, den Parkplatz zu verlassen und auf diese Weise weitere (Pkw-) Emissionen entstehen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG, Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004.