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Verwaltungsgericht Münster·2 L 1870/16.A·08.02.2017

Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Abschiebungsanordnung nach Polen (Dublin III/Visum nach Einreise)

Öffentliches RechtAsylrechtDublin-/EU-MigrationsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Abschiebungsanordnung nach Polen; zudem wurde Prozesskostenhilfe bewilligt. Das Gericht ordnet die Aussetzung an, da die Abschiebungsentscheidung nach Dublin III voraussichtlich rechtswidrig ist. Entscheidend ist, dass ein Visum nach Art.12 Dublin III nur dann Zuständigkeit begründet, wenn es bereits bei der Einreise bestanden hat. Art.12 und Art.13 Dublin III schließen sich aus.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Abschiebungsanordnung nach Polen sowie Bewilligung von Prozesskostenhilfe stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zuständigkeit des ein Visum erteilenden Mitgliedstaats nach Art.12 Abs.2 Dublin III setzt voraus, dass das Visum bereits zum Zeitpunkt der Einreise vorlag und sich auf diesen Zeitpunkt erstreckte.

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Ein nachträglich erteiltes Visum, das erst nach der Einreise ausgestellt wurde, begründet nicht die Zuständigkeit des ausstellenden Mitgliedstaats nach Art.12 Dublin III.

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Die Tatbestände von Art.12 und Art.13 Dublin III überschneiden sich nicht, sondern schließen sich gegenseitig aus; eine parallele Anwendbarkeit ist ausgeschlossen.

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Bei der Bestimmung der zuständigen Mitgliedstaats ist Art.7 Abs.2 Dublin III zwar auf den Zeitpunkt der ersten Antragstellung abzustellen, vermag jedoch nicht die Frage zu ändern, ob bei Einreise ein Visum vorhanden war.

Relevante Normen
§ Art. 12 Dublin III-VO§ Art. 13 Dublin III-VO§ Art. 7 Dublin III-VO§ Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO§ Art. 7 Abs. 1 Dublin III-VO§ 166 VwGO

Leitsatz

1. Die Zuständigkeit eines ein Visum erteilenden Mitgliedstaats nach Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO setzt über den Wortlaut der Vorschrift hinaus voraus, dass dieses Visum bereits zu dem Zeitpunkt erteilt war und sich über den Zeitpunkt erstreckt, in dem der betroffene Ausländer in das Gebiet der Mitgliedstaaten einreist.

2. Die Tatbestände von Art. 12 und Art. 13 Dublin III-VO überschneiden sich nicht, sondern schließen sich gegenseitig aus. Im Verhältnis der Vorschriften zueinander bedarf es der Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Dublin III-VO daher nicht.

Tenor

Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin von I.        aus T.           bewilligt.

Die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 5682/16.A der Antragstellerin gegen die in dem Bescheid des C.           für N.         und G.           vom 29. November 2016 enthaltene Abschiebungsanordnung nach Polen wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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1. Der Antragstellerin war Prozesskostenhilfe zu gewähren, weil sie bedürftig i.S.v. § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO ist und die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen Aussicht auf Erfolg hat.

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2. Der zulässige Antrag der Antragstellerin,

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die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 2 K 5682/16.A gegen die Abschiebungsanordnung in dem Bescheid des C.           für N.         und G.           (Bundesamt) vom 29. November 2016 anzuordnen,

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hat Erfolg.

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Die nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Abwägung der widerstreitenden Interessen fällt zugunsten der Antragstellerin aus. Ihr Aussetzungsinteresse überwiegt das nach der gesetzlichen Wertung des § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 34a Abs. 2 Satz 1, § 75 Abs. 1 AsylG grundsätzlich vorrangige öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung. Mit der in Verfahren der vorliegenden Art hinreichenden Wahrscheinlichkeit erweist sich die Entscheidung der Antragsgegnerin vom 29. November 2016, mit der die Abschiebung nach Polen angeordnet wird, als rechtswidrig.

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Gemäß § 34a Abs. 1 Satz 2 AsylG ordnet das C1.         , soll der Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) abgeschoben werden, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann.

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Polen ist jedoch nicht der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) für die Durchführung des Asylverfahrens der Antragstellerin zuständige Mitgliedstaat. Bei der diesbezüglichen Prüfung ist in zeitlicher Hinsicht nach den eigenen und – im Hinblick auf die ihrem mitreisenden Ehemann (erst) am 2. November 2015 erteilte Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (BÜMA) – auch schlüssigen Angaben der Antragstellerin davon auszugehen, dass diese die Außengrenze des Gebiets der Mitgliedstaaten spätestens am 1. November 2015 überschritten hat. In örtlicher Hinsichtlich kann mangels entsprechender Beweismittel und Indizien ihre Angabe nicht widerlegt werden, dass sie diese Grenze in Griechenland und nicht in Polen überschritten hat.

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a) Eine von der Antragsgegnerin angenommene Zuständigkeit der Republik Polen nach Art. 12 Abs. 2 und 4 Dublin III-VO scheidet aus. Nach Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO gilt: Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats […] erteilt wurde. Abs. 4 der Vorschrift erklärt Abs. 2 u.a. auch für den Fall für anwendbar, in dem der Antragsteller kein gültiges, sondern ein seit weniger als sechs Monaten abgelaufenes Visum besitzt und das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat.

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Zwar erteilte die Republik Polen der Antragstellerin unter dem 18. Februar 2016 im eigenen Namen ein Schengenvisum für den Zeitraum vom 4. bis 24. April 2016, so dass die Voraussetzungen des Art. 12 Abs. 2 und 4 Dublin III-VO zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung am 31. Mai 2016 mit Blick auf den Wortlaut der Vorschrift vorzuliegen scheinen. Über den Wortlaut hinaus setzt die Begründung der Zuständigkeit des ein Visum erteilenden Mitgliedsstaates jedoch voraus, dass dieses Visum bereits zu dem Zeitpunkt erteilt war und sich über den Zeitpunkt erstreckt, in dem der Ausländer in das Gebiet der Mitgliedstaaten einreist. Nicht hinreichend ist es hingegen, wenn das Visum – wie im Fall der Antragstellerin – erst zu einem Zeitpunkt nach der Einreise in das Gebiet der Mitgliedstaaten erteilt wird. Dies folgt schon aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift, die Zuständigkeit gerade desjenigen Mitgliedsstaates zu begründen, der ein Visum erteilt hat und damit die Verantwortung dafür trägt, dass der Empfänger dieses Visums legal in das Gebiet der Mitgliedstaaten einreisen und seinen Aufenthalt für die Stellung eines Asylantrags nutzen konnte.

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Vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung – Kommentar, 1. Auflage 2014, Art. 12 K2; Diesen Regelungszweck verdeutlicht Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO, wenn er ein Anknüpfen der Zuständigkeit an die Ausstellung eines bei erster Antragstellung (Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO) bereits abgelaufenen Visums nur erlaubt, wenn der Ausländer zwischenzeitlich das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat, d.h. die durch die Erteilung des Visums begründete Verantwortung für die Anwesenheit des Ausländers im Gebiet der Mitgliedstaaten nicht durch eine zwischenzeitliche Aus- und spätere, nicht auf das Visum gestützte Wiedereinreise erloschen ist.

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Nur dann, wenn ein Visum schon zum Zeitpunkt der Einreise vorlag und sich auf diesen Zeitpunkt auch erstreckt hat, trägt der es ausstellende Staat tatsächlich die Verantwortung für die Anwesenheit des Ausländers im Gebiet der Mitgliedstaaten und ist es gerechtfertigt, ihm die Zuständigkeit für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuzuweisen.

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Für dieses Verständnis der Norm spricht auch der systematische Zusammenhang der Regelung über die Zuständigkeit bei legaler Einreise mit Aufenthaltstitel (Art. 12 Abs. 1, 3 und 5 Dublin III-VO) bzw. Visum (Art. 12 Abs. 2, 4 und 5 Dublin III-VO) zur Regelung über die Zuständigkeit bei illegaler Einreise (Art. 13 Dublin III-VO), d.h. einem Überschreiten der Außengrenze des Gebiets der Mitgliedstaaten gerade ohne Aufenthaltstitel und Visum. Beide Vorschriften sind Ausdruck des „Prinzips der Hauptverantwortlichkeit“, d.h. sie weisen dem Mitgliedsstaat die Zuständigkeit für das Asylverfahren zu, der entweder durch die Erteilung von Aufenthaltstitel bzw. Visum (Art. 12 Dublin III-VO) oder durch eine unzureichende Kontrolle der gemeinsamen Außengrenzen (Art. 13 Dublin III-VO) für die Anwesenheit des Antragstellers im Gebiet der Mitgliedsstaaten verantwortlich ist.

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Vgl. für Art. 13 Dublin III-VO Filzwieser/Sprung, aaO., Art. 13 K8.

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Weil die Einreise sonst keine illegale wäre, verknüpft Art. 13 Dublin III-VO dabei durch das Tatbestandsmerkmal der „illegalen Grenzüberschreitung“ den Zeitpunkt der Einreise in das Gebiet der Mitgliedstaaten mit dem Fehlen eines die Einreise legitimierenden Aufenthaltstitels oder Visums. Dann kann aber für Art. 12 Dublin III-VO nichts anderes gelten, d.h. es muss darauf ankommen, dass gerade zum Zeitpunkt der Einreise ein die Einreise legitimierender Aufenthaltstitel bzw. ein entsprechendes Visum vorlag. Eine andere Auslegung führte dazu, dass beide Vorschriften zeitgleich einschlägig sein könnten, was – mit Blick auf den durch das Tatbestandsmerkmal der illegalen Grenzüberschreitung in Art. 13 Dublin III-VO begründeten inhaltlich-systematischen Zusammenhang der Regelungen – vom Verordnungsgeber nicht gewollt gewesen sein kann. Vielmehr schließen sich die Tatbestände der Vorschriften bei richtiger Auslegung unter Berücksichtigung der Koinzidenz von Einreise und Besitz bzw. Nicht-Besitz eines Visums gegenseitig aus, so dass sie überschneidungsfrei anwendbar sind.

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Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der Vorschrift des Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO. Danach ist bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedsstaats von der Situation auszugehen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedsstaat gestellt hat. Diese „Situation“ ist hinsichtlich der zum Tatbestand der Normen gehörenden Frage, ob bei Einreise in das Gebiet der Mitgliedsstaaten ein Visum vorlag (Art. 12 Dublin III-VO) oder nicht (Art. 13 Dublin III-VO) Veränderungen jedoch nicht mehr zugänglich. Dies zeigt schon Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO, der die Zuständigkeit eines Mitgliedstaates auch dann an die Ausstellung eines Visums knüpft, wenn dieses Visum zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung i.S.v. Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO bereits abgelaufen ist, solange die durch die Visumserteilung begründete Verantwortlichkeit für die Anwesenheit des Ausländers nicht dadurch entfallen ist, dass der Ausländer das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zwischenzeitlich verlassen hatte. Andersfalls könnte dem Prinzip der Hauptverantwortlichkeit – entgegen dem Willen des Verordnungsgebers – keine Geltung mehr verschafft werden, sondern hinge die Zuständigkeit letztlich vom zufälligen Zeitpunkt der ersten Antragstellung und nicht mehr von der Verantwortung für den Aufenthalt des Ausländers im Gebiet der Mitgliedstaaten ab. Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO betrifft deshalb jedenfalls im Zusammenhang mit Art. 12 und 13 Dublin III-VO allein zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung noch nicht abgeschlossene Fragen, wie etwa den Ablauf von Fristen, wie sie Art. 12 Abs. 4 oder Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO enthalten.

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b) Umstände, die eine anderweitige Zuständigkeit Polens begründeten, sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Insbesondere kann eine Zuständigkeit Polens nach Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO – mangels entsprechender Beweismittel und Indizien dafür, dass die Antragstellerin aus einem Drittstaat kommend die Grenze Polens illegal überschritten hat – nicht festgestellt werden. Vielmehr ist auf Grundlage der eidesstattlichen Versicherung der Antragstellerin vom 22. Dezember 2016 davon auszugehen, dass diese sich zu keinem Zeitpunkt in Polen aufgehalten hat.

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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).