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Verwaltungsgericht Münster·2 L 1729/17.A·26.09.2017

Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Abschiebungsanordnung nach Rumänien

Öffentliches RechtAsylrechtAusländerrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Verwaltungsgericht ordnet nach § 80 Abs. 7 VwGO die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen eine Abschiebungsanordnung nach Rumänien an. Es nimmt eine Änderung der Umstände seit der früheren Entscheidung an und verweist auf offenstehende Fragen zum Dublin-Verfahren sowie mögliche menschenrechtliche Risiken in Rumänien. Wegen der unsicheren Rechtslage überwiegt das Aussetzungsinteresse der Antragsteller.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung nach Rumänien stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Nach § 80 Abs. 7 VwGO kann ein Gericht eine frühere Eilentscheidung ändern oder aufheben, wenn sich seit der Entscheidung veränderte oder zuvor unberücksichtigte, ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände ergeben, aus denen sich zumindest die Möglichkeit einer Abänderung ergibt.

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Die Voraussetzung für die Änderung einer Eilentscheidung ist erfüllt, wenn die neu vorgetragenen Umstände eine erneute Abwägung des Anordnungs- und Vollzugsinteresses rechtfertigen.

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Bei Überstellungen in Dritt- oder Mitgliedstaaten kann das öffentliche Vollzugsinteresse nicht ohne Weiteres überwiegen, wenn angesichts systemischer Mängel im Asylverfahren oder ungeklärter EuGH-Rechtsprechung konkrete Gefährdungen im Sinne von Art. 4 GRC/Art. 3 EMRK nicht ausgeschlossen werden können.

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Liegt eine unklare oder uneinheitliche Rechtsprechung zu menschenrechtlichen Risiken im Bestimmungsstaat vor und sind Vorabentscheidungsersuchen beim EuGH anhängig, kann dies das Aussetzungsinteresse der Betroffenen stärken und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 7 VwGO§ 80 Abs. 5 VwGO§ 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO§ 60 Abs. 5 AufenthG§ Art. 4 GRC/Art. 3 EMRK

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 5359/17.A gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge enthaltende Abschiebungsanordnung nach Rumänien wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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Der nach § 80 Abs. 7 VwGO zulässige B.      der Antragsteller,

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den Beschluss des Gerichts vom 25. August 2017 – 2 L 1484/17.A – abzuändern und die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 2 K 5359/17.A  gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. August 2017 anzuordnen,

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ist begründet.

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Gemäß § 80 Abs. 7 VwGO kann das Gericht der Hauptsache jederzeit von Amts wegen oder – wie hier – auf B.      eines Beteiligten einen Beschluss über einen B.      nach § 80 Abs. 5 VwGO ändern oder aufheben. Die Änderung oder Aufhebung eines Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO kann ein Beteiligter nur wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen (§ 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO); aus neu vorgetragenen Umständen muss sich zumindest die Möglichkeit einer Abänderung der früheren Eilentscheidung ergeben.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 1999 - 11 VR 13/98 -, juris Rn. 2.

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Eine Änderung der Umstände im Verhältnis zum Zeitpunkt der früheren gerichtlichen Entscheidung liegt vor. Die erneut vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem Anordnungsinteresse der Antragsteller einerseits und dem öffentlichen Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin anderseits geht nach erneuter Überprüfung zu Lasten der Antragsgegnerin aus.

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Das Bundesverwaltungsgericht aber auch verschiedene Obergerichte haben im Zusammenhang mit der EU-VO Nr. 604/2013 des Europäischen Parlamentes und Rates vom 26. Juni 2013 – Dublin III-VO – verschiedene Vorabentscheidungsersuchen dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt.

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Vgl. BVerwG, Beschl. v. 2. August 2017 – 1 C 2/17 -, juris; VGH Baden Württemberg, Beschl. v. 15. März 2017 – A 11 S 2151/16 -, juris.

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Entscheidungen des EuGH liegen bislang noch nicht vor, so dass die vorgelegten Fragen, insbesondere bei Überstellung in Mitgliedstaaten, in denen die (ausnahmsweise) Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC/Art. 3 EMRK besteht (§ 60 Abs. 5 AufenthG). In der Rechtsprechung wird die Frage, ob in Rumänien systemische Mängel im Asylverfahren bestehen, zudem uneinheitlich beantwortet.

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Vor diesem Hintergrund lässt sich ein überwiegendes Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin nicht annehmen. Zum Schutz der Rechte der Antragsteller überwiegt deshalb ihr Aussetzungsinteresse, so dass die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen war.