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Verwaltungsgericht Münster·2 L 1059/22.A·26.01.2023

Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Widerruf des Abschiebungsverbots abgelehnt

Öffentliches RechtAsylrechtAusländerrecht/AufenthaltsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen den Widerruf eines Abschiebungsverbots durch das BAMF. Zentral war, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Widerrufs bestehen. Das Gericht bestätigt im summarischen Verfahren, dass die Voraussetzungen des Abschiebungsverbots nicht mehr vorliegen, und weist den Antrag ab. Insbesondere fehlten glaubhafte Hinweise auf eine lebenswirklich ausgelebte homosexuelle Identität und auf substantiierten Traumavortrag.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen den Widerruf des Abschiebungsverbots als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Maßnahme voraus; ernstliche Zweifel liegen nur vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer späteren rechtlichen Überprüfung wahrscheinlich nicht standhält.

2

Ein gemäß § 73c Abs. 2 AsylG festgestelltes Abschiebungsverbot ist zu widerrufen, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des zugrunde liegenden Abschiebungsverbots (vgl. § 60 Abs. 5, 7 AufenthG) nicht mehr vorliegen.

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Bei Asyl- oder Abschiebungsverbotsvorbringen aus Gründen der sexuellen Orientierung ist die Glaubhaftmachung einer verletzlichen Lage vorausgesetzt; bloße Behauptungen ohne konkrete Anhaltspunkte zur Auslebung beziehungsweise zu einer öffentlich bekannten Identität sind für sich nicht ausreichend.

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Behauptungen über traumatische Erlebnisse bedürfen zur Durchsetzung in summarischen Verfahren substantiierter ärztlicher oder sonstiger belastbarer Nachweise; bloße pauschale Angaben genügen den höchstrichterlichen Anforderungen nicht.

5

Die Änderung persönlicher Umstände (z. B. Volljährigkeit, Erwerbsfähigkeit, Möglichkeit, das Existenzminimum im Herkunftsland zu sichern) kann dazu führen, dass frühere humanitäre Gründe für ein Abschiebungsverbot entfallen.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 VwGO§ 73c Abs. 2 AsylG§ 60 Abs. 5 AufenthG§ 60 Abs. 7 AufenthG§ 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK§ 77 Abs. 2 AsylG

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Rubrum

1

Der Antrag des Antragstellers,

2

die aufschiebende Wirkung seiner Klage 2 K 3427/22.A gegen den Widerrufsbescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. Dezember 2022 wiederherzustellen,

3

ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber unbegründet.

4

Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Widerrufs des Abschiebungsverbotes gemäß § 73 c AsylG. Ernstliche Zweifel im vorgenannten Sinne liegen nur dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht stand hält.

5

Vgl. BVerfG, Urt. v. 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 -, NVwZ 1996, 678 (680).

6

Solche erheblichen Gründe sind vorliegend nicht erkennbar.

7

Nach der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung liegen die Voraussetzungen für einen Widerruf des durch Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. September 2017 festgestellten Abschiebungsverbotes für die Russische Föderation vor. Nach § 73 c Abs. 2 AsylG Ist die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5  oder 7 AufenthG zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

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Bei summarischer Betrachtung liegt in der Person des Antragstellers das vormals durch Bescheid vom 4. September 2017 festgestellte Abschiebungsverbot nicht vor.

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Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK darf niemand in einen Staat abgeschoben werden, in dem er der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wird. Schlechte humanitäre Verhältnisse im Herkunftsland können nach gefestigter Rechtsprechung im Ausnahmefall ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK wegen einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung begründen.

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Eine solche Situation wurde seinerzeit für den damals 15jährigen Antragsteller – auch aufgrund der besonderen familiären Umstände durch die Leukämieerkrankung seiner jüngeren Schwester – durch das Bundesamt bejaht.

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Der Kläger ist inzwischen volljährig geworden, so dass davon auszugehen ist, dass er auch in der Russischen Föderation sein Existenzminimum wird sichern können. Der Antragsteller ist erwerbsfähig und hat auch schon Erfahrungen in einem Beruf sammeln können. In der Russischen Föderation besteht für alle Staatsangehörigen, mithin auch für Tschetschenen, das Recht der Freizügigkeit.

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Vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 28.09.2022, S. 17.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Begründung in dem Widerrufsbescheid der Beklagten verwiesen, da der Einzelrichter diesen folgt (§ 77 Abs. 2 AsylG).

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Soweit der Antragsteller im Anhörungsverfahren zur Widerrufsentscheidung und im vorliegenden Verfahren geltend macht, dass er homosexuell sei und deshalb ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG bestehe, weil er in Tschetschenien und der Russischen Föderation staatlichen und privaten Übergriffen schutzlos ausgeliefert sei, besteht für den Einzelrichter schon keine Überzeugungsgewissheit.

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Sollte der Antragsteller homosexuell sein, stellte dieses jedenfalls kein zentrales Element seiner Identität dar. Denn der Antragsteller schildert während der Exploration durch die Sachverständige im Rahmen eines parallel laufenden Strafverfahrens selbst, dass sich seine Homosexualität nicht nach außen manifestiert und es selbst in Deutschland nicht zu homosexuellen Kontakten kommt oder gekommen sei.

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Er verbleibt insgesamt der Eindruck, dass der Antragsteller seine – formal bebauptete – Homosexualität jedenfalls nicht auslebt, ggf. auch nicht ausleben will. Solange eine homosexuelle Identität aber nicht ausgelebt wird, ist es gleichgültig, an welchem Ort das Nichtausleben stattfindet.

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Im Übrigen schildert der Antragsteller weder das innere Entdecken seiner Sexualität noch deren Entwicklung. Er schildert auch nichts Konkretes über ein homosexuelles Umfeld oder eine entsprechende Einbettung im Hinblick auf seine jetzige Situation in Deutschland.

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Ausweislich der dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnisse ist die Situation für Homosexuelle in der Russischen Föderation regional sehr unterschiedlich. Die Toleranz variiert oftmals nach Größe der Stadt und empfundener Nähe zu Europa. In St. Petersburg findet sogar jährlich ein „Queer-Fest“ unter Mithilfe privater Sponsoren und Unterstützung des örtlichen Ombudsmanns für Menschenrechte statt.

19

Vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 28.09.2022, S. 11.

20

Selbst in Moskau gibt es nach Medienberichten eine homosexuelle Community, die ihre sexuelle Identität dort lebt.

21

Vgl. https://mdz-moskau.eu/als-homosexueller-in-russland/ und https://www.deutschlandfunkkultur.de/homosexualitaet-in-moskau-nicht-traditionell-orientiert-100.html .

22

Soweit der Antragsteller auf die homophobe Lage in Tschetschenien abstellt, die ihre Ausprägungen durch Verfolgungen tschetschenischer LGBTI-Personen in russischen Großstädten findet, hat der Antragsteller derzeit ein Abschiebungsverbot nicht glaubhaft gemacht. Zum einen bestehen Zweifel an der von ihm behaupteten sexuellen Identität, zum anderen hat er sich weder in seinem Herkunftsland noch in der Bundesrepublik Deutschland geoutet, so dass seine Identität unbekannt ist. Zum Weiteren ist der Antragsteller seit 2014 aus seinem Herkunftsland fort, so dass eine Suche nach ihm wenig wahrscheinlich ist.

23

Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG liegt ebenfalls nicht vor.

24

Soweit der Antragsteller vorträgt, dass er auf dem Fluchtweg traumatisiert wurde, handelt es sich bei summarischer Prüfung um eine Behauptung, die weder durch den Antragsteller selbst noch durch entsprechende ärztliche Stellungnahmen substantiiert belegt wurde. Die Geltendmachung genügt nicht den höchstrichterlichen Anforderungen.

25

Vgl. BVerwG, Urt. v. 11. September 2007 – 10 C 8.07 , juris, m. w. N.

26

Es mangelt insoweit an jeglichen Ausführungen zur Überprüfung der Glaubhaftigkeit der Angaben des Antragstellers.