Nachbarklage gegen Viehstall-Nutzungsänderung im Kleinsiedlungsgebiet erfolglos
KI-Zusammenfassung
Nachbarn griffen Baugenehmigungen für Wohnhauserweiterung und die Umnutzung einer Mehrzweckhalle zu einem Viehstall an und rügten u.a. Unwirksamkeit/Funktionslosigkeit des Bebauungsplans sowie Immissionskonflikte. In der mündlichen Verhandlung nahmen sie die Klage gegen die Wohnhauserweiterung zurück; insoweit wurde das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wies das VG die Anfechtungsklage ab, weil die Genehmigung keine nachbarschützenden Normen verletze. Ein Abwehranspruch bestehe nur über das Rücksichtnahmegebot, das angesichts Vorbelastung und der auf 6 Mutterkühe und 2 Zuchtstuten reduzierten Stallhaltung nicht verletzt sei.
Ausgang: Verfahren nach teilweiser Klagerücknahme eingestellt; im Übrigen Anfechtung der Stallgenehmigung abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Nimmt der Kläger eine Anfechtungsklage gegen eine Baugenehmigung zurück, ist das Verfahren insoweit einzustellen.
Die Anfechtung einer Baugenehmigung durch Nachbarn ist unbegründet, wenn die Genehmigung keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Ob ein Bebauungsplan wirksam oder funktionslos ist, kann offenbleiben, wenn sich aus ihm im konkreten Fall keine nachbarschützenden Rechtspositionen des Klägers ableiten lassen.
Der Gebietserhaltungsanspruch kann treuwidrig ausgeschlossen sein, wenn der Kläger Vorteile aus einem Vergleich zur Konfliktbewältigung realisiert hat und sich (oder ein nahestehender Beteiligter) danach widersprüchlich auf fehlende Bindung beruft.
Das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme ist bei bestehenden Vorbelastungen und einer im Vergleich zur bisherigen Nutzung begrenzten Tierhaltung regelmäßig nicht verletzt, solange die Zumutbarkeitsschwelle nicht überschritten wird.
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Kläger ihre Klage teilweise zurückgenommen haben; im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beitreibbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Kläger sind Eigentümer des Grundstückes Gemarkung F. , Flur 00, Flurstück 000 mit der postalischen Bezeichnung G. 00 und 00 in H. , das mit zwei Wohnhäusern bebaut ist.
Dieses Grundstück befindet sich unmittelbar südlich angrenzend an das Grundstück der Beigeladenen, Flurstück 000, das u.a. mit einem 1938 genehmigten Einfamilienwohnhaus nebst Stallgebäude bebaut ist und in dem sich eine Waschküche, eine Tenne, zwei Ställe und ein Futterboden im Dachgeschoss befanden. Im Jahre 1953 wurde dem Beigeladenen zu 2. als Ergänzung seiner landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle ein separates Stallgebäude genehmigt. Dieser Schweinestall wurde im Jahre 1962 mit Bauschein vom 26. Juli 1962 genehmigt und mit Bauschein vom 16. Juni 1976 nochmals eine Erweiterung dieses genehmigten Schweinestalles für ca. 25 Zuchtsauen, einen Eber und ca. 100 Ferkel genehmigt. In den Folgejahren erhöhte der Beigeladene die Zahl der von ihm gehaltenen Zuchtsauen in diesem Stallgebäude auf 50 bis 60 Tiere. Mit Bauschein vom 27. September 1998 erteilte der Beklagte dem Beigeladenen eine weitere Baugenehmigung für eine Maschinen- und Gerätehalle („A“) und eines Güllekellers. Desweiteren befindet sich auf dem Grundstück der Beigeladenen (noch) ein sogenannter Grenzstall, der etwa im Jahre 1970 ohne Baugenehmigung errichtet worden ist. Auf Grund von Geruchsbelästigungen, die von dem genehmigten Schweinestall der Beigeladenen ausging, ging der Beklagte mit Ordnungsverfügung vom 10. Juli 1989 gegenüber den Beigeladenen vor. In der Folgezeit gab es zahlreiche gerichtliche Verfahren, in denen verschiedene gerichtliche Vergleiche zuletzt in dem Verfahren 2 L 146/03 zwischen dem Kläger zu 1., dem Beklagten und den Beigeladenen geschlossen wurden. Gegenstand dieser Vereinbarungen war u.a., dass die Beigeladenen ihr Einverständnis für ein Einfamilienwohnhaus des Klägers zu 1. erteilten und der Kläger zu 1. im Gegenzug sein Einverständnis mit der Maschinenhalle und dem Tierbestand auf der Hofstelle der Beigeladenen in einem Umfang von maximal 68 Zuchtsauen, drei Ebern und Ferkeln sowie für sieben Kühe und drei Kälber in einem weiteren Stallgebäude unter der Voraussetzung des Einbaus einer Lüftungsanlage in dem Schweinestall zur Verbesserung der Immissionssituation umfasste.
Die Grundstücke der Kläger und der Beigeladenen befinden sich innerhalb des unter Geltung der BauNVO 1977 am 14. Februar 1990 in Kraft getretenen Bebauungsplanes Nr. 208 der Stadt H. und setzt für beide Grundstücke ein Kleinsiedlungsgebiet (WS) fest. Wegen der Einzelheiten des Bebauungsplanaufstellungsverfahrens, insbesondere wegen der Begründung der Stadt H. für den Bebauungsplan Nr. 208 „C. “ wird auf den Inhalt der Beiakte 4 verwiesen.
Unter dem 16. Februar 2009 beantragten die Beigeladenen beim Beklagten unter Bezugnahme eines bereits am 30. Dezember 2002 gestellten Bauantrages die Erweiterung und den Umbau eines Wohnhauses zu einem Zweifamilienwohnhauses und unter dem 27. Februar 2009 die Nutzungsänderung der im Jahre 1988 genehmigten Mehrzweckhalle in einen Viehstall für Kühe, Kälber (Abkalbung) und Pferde. Nach der Betriebsbeschreibung sollen fünf Zuchtpferde und sieben Mutterkühe/Kälber in dieser Halle gehalten werden.
Mit Bauschein vom 20. März 2009 - Aktenzeichen 2003-1 - erteilte der Beklagte den Beigeladenen eine Baugenehmigung für den Umbau und die Erweiterung des Wohnhauses um eine Wohneinheit auf insgesamt zwei Wohneinheiten auf dem oben genannten Grundstück. Mit weiterer Baugenehmigung vom 20. März 2003 - Aktenzeichen 2009-101 - erteilte der Beklagte den Beigeladenen eine Baugenehmigung für den Umbau und die Nutzungsänderung des landwirtschaftlichen Gebäudes (Mehrzweckhalle mit Stallbereich in einen Viehstall für Kühe, Kälber (Abkalbung) und Pferde auf dem oben genannten Grundstück.
Diese Baugenehmigung modifizierte der Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 16. September 2010 mit Einverständnis der Beigeladenen dahingehend, “dass eine Viehhaltung und die dafür notwendigen Einrichtungsgegenstände sich nur noch in dem nördlichen Stallbereich befinden dürfen und damit nur noch in diesem Bereich eine Tierhaltung möglich ist. Der südliche Bereich wird baulich durch eine Wand abgetrennt. Der Bereich der Abtrennung verläuft entlang der Bebauungsplanbaugrenze in östliche Richtung parallel zur Gebäudeaußenwand bis zu dem Punkt des Gebäudes, das als ehemaliger Grenzstall laut Baugenehmigung abzureißen ist (vgl. Anlage schraffierter Bereich). Dieser Bereich wird als Abstellraum genehmigt und darf dementsprechend keiner Tierhaltung mehr zugeführt werden. Die Tierhaltung für den nördlichen Stallbereich reduziert sich auf 6 Mutterkühe zur Abkalbung + 2 Zuchtstuten und kurzzeitig der von ihnen geborenen Fohlen. Die überwiegende Haltung dieser Tiere erfolgt auf den Freiflächen, die den Beigeladenen zur Verfügung stehen, so dass eine Unterstellung im Viehstall nur in den Monaten von November bis April sowie zum Zwecke der Abkalbung erfolgt.“
Am 22. Mai 2009 hat zunächst der Kläger zu 1. gegen die Baugenehmigung des Beklagten vom 20. März 2009 - Aktenzeichen 2009-101 - Klage erhoben und diese Klage am 18. Juni 2009 auf den Kläger zu 2. sowie auf die Baugenehmigung des Beklagten vom 20. März 2009 - Aktenzeichen 2003-1 - erweitert.
Der am 16. Juli 2009 eingereichte vorläufige Rechtsschutzantrag der Kläger ist mit Beschluss vom 17. August 2009 – 2 L 339/09, auf dessen Gründe verwiesen wird, abgelehnt worden.
Die Kläger machen geltend, dass der Bebauungsplan Nr. 208 unwirksam sei. Ferner rügen sie die Verletzung subjektiver Nachbarrechte der Kläger durch die erteilten Baugenehmigungen des Beklagten. Sie beziehen sich insoweit zunächst auf das Bebauungsplanverfahren vor Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 208, in dem deutlich zutage getreten sei, dass ein Immissionskonflikt zwischen der vorhandenen landwirtschaftlichen Nutzung der Beigeladenen und der schutzwürdigen Wohnnutzung in der Nachbarschaft nicht gelöst werde und deshalb kein weiteres Heranrücken der landwirtschaftlichen Nutzung an die Wohnbebauung erfolgen solle.
Den in dem Verfahren 2 L 146/03 geschlossenen Vergleich vom 10. März 2003 halten die Kläger für unwirksam, so dass eine Verletzung des Gebietsgewährleistungsanspruches geltend gemacht werden könne. Mit dem nunmehr genehmigten Umbau und den Nutzungsänderungen in den verschiedenen Gebäuden auf dem Grundstück der Beigeladenen bewegten sich die Beigeladenen außerhalb des Vergleiches, der damals zur umfassenden Beilegung der Nachbarstreitigkeiten und zur Förderung des gedeihlichen Miteinanders geschlossen worden sei.
Die Kläger beantragen – sinngemäß -,
die Baugenehmigung des Beklagten vom 20. März 2009 mit den Aktenzeichen 2009-101 in der Fassung vom 16. September 2010 für den Umbau und die Nutzungsänderung des landwirtschaftlichen Gebäudes (Mehrzweckhalle mit Stallbereich in einen Viehstall für Kühe, Kälber (Abkalbung) und Pferde auf dem Grundstück Gemarkung F. , Flur 00, Flurstück 000 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er macht geltend: Bezüglich des Umbaus/der Erweiterung des Wohnhauses sei eine Verletzung subjektiver Nachbarrechte der Kläger nicht ersichtlich, die durch die Erweiterung eines seitlichen Anbaus und die Nutzungsänderung bzw. den Umbau der bisher landwirtschaftlich genutzten Tenne eintreten könne. Denn die Festsetzungen in dem Bebauungsplan Nr. 208 über die Baugrenzen, die Grund- und Geschossflächenzahl und die Zahl der Vollgeschosse besitze keine nachbarschützende Wirkung. Ferner sei das Wohnbauvorhaben auch nicht rücksichtslos; insbesondere sei die Errichtung von Wohngebäuden im Kleinsiedlungsgebiet auch unter Geltung der BauNVO 1977 zulässig. Die Wohnhauserweiterung widerspreche nicht der Eigenart des Baugebietes. Es stelle sich jedoch die Frage, ob die Festsetzung eines Kleinsiedlungsgebietes für die Grundstücke der Beigeladenen und der Kläger eventuell funktionslos geworden bzw. von Anfang an funktionslos gewesen sei, da bei Inkrafttreten des Bebauungsplanes der Beigeladene zu 2. bereits einen landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb und keine landwirtschaftliche Nebenerwerbsstelle im Sinne einer Kleinsiedlung geführt habe. Auch das Grundstück der Kläger, das mit zwei Wohngebäuden bebaut sei, sei zu keiner Zeit als Kleinsiedlung genutzt worden.
Bezüglich der Genehmigung des Viehstalles habe der Beklagte nicht die Grundlage bzw. den Inhalt des Vergleiches aus dem Jahre 2003 verlassen. Denn zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleiches am 10. März 2003 sei eine Pferdehaltung auf dem Grundstück der Beigeladenen bereits vorzufinden gewesen, jedoch in dem Vergleich nicht aufgegriffen worden. Dies sei wohl darauf zurückzuführen, dass von ihr keine nennenswerten Geruchsbelastungen ausgehen und vielleicht Pferde allgemein nicht als „Vieh“ bezeichnet werden. Ungeachtet der Wirksamkeit des Bebauungsplanes Nr. 208 könnten sich die Kläger allenfalls auf das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme berufen, das vorliegend im Hinblick auf die seit Jahrzehnten bestehende Konfliktsituation durch die angefochtenen Baugenehmigungen nicht verletzt werde. Dies gelte unabhängig davon, ob das Rücksichtnahmegebot über § 15 Abs. 1 BauNVO oder aber über § 34 Abs. 1 BauGB zur Anwendung gelange.
Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt und sich schriftsätzlich nicht geäußert.
In der mündlichen Verhandlung haben die Kläger ihre Klage gegen die Baugenehmigung AZ: 2003-1 zurückgenommen. Auf Nachfrage des Gerichts hat der Kläger zu 1. erklärt, dass er im Jahre 2003 auf der Grundlage von § 67 BauO NRW ein Wohnhaus auf dem Flurstück 000 errichtet habe, ohne (bisher) eine Kleinsiedlung im Sinne des § 2 BauNVO eingerichtet zu haben.
Am 17. März 2010 hat der Berichterstatter vor Ort mit den Beteiligten die Sach- und Rechtslage erörtert. Insoweit wird auf die Niederschrift und wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie auf die von dem Beklagten überreichten Verwaltungsvorgänge (4 Bände) ergänzend verwiesen.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren war teilweise einzustellen, nachdem die Kläger in der mündlichen Verhandlung ihre Klage gegen die Baugenehmigung des Beklagten vom 20 März 2009 – AZ: 2003-1 – betreffend die Erweiterung des Wohnhauses der Beigeladenen zurück genommen haben.
Die Klage gegen die weitere Baugenehmigung (AZ: 2009-101) des Beklagten vom 20. März 2009 in der Fassung vom 16. September 2010 betreffend den Umbau und die Nutzungsänderung der landwirtschaftlichen Mehrzweckhalle mit Stallbereich in einen Viehstall für sechs Mütterkühe, Kälber und zwei Zuchtstuten sowie ihrer Fohlen hat keinen Erfolg.
Sie ist als Anfechtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 VwGO zulässig, aber unbegründet. Denn die angefochtenen Baugenehmigung des Beklagten vom 20. März 2009 in der Fassung vom 16. September 2010 verletzt die Kläger nicht in ihren subjektiven Nachbarrechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Zunächst verletzt das von dem Beklagten genehmigte Bauvorhaben der Beigeladenen keine die Kläger schützenden Vorschriften des Bauordnungsrechts. Insbesondere hält das Vorhaben, die nach § 6 der Bauordnung Nordrhein-Westfalen erforderlichen Abstandflächen zu dem benachbarten Grundstück der Kläger ein.
Auch eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften des Bauplanungsrechts ist nicht feststellbar.
Dabei bedarf es zunächst keiner abschließenden Entscheidung, ob der seit dem 14. Februar 1990 rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 208 der Stadt H. wirksam ist oder, wie der Beklagte einräumt, für die Grundstücke der Kläger und der Beigeladenen funktionslos gewesen bzw. geworden ist. Ebensowenig ist es rechtlich bedeutsam, ob dieser Bebauungsplan, wie die Kläger dargelegt haben, derartig gravierende Abwägungsmängel aufweist, die seine Unwirksamkeit begründen. Denn für den Fall, dass der Bebauungsplan Nr. 208 wirksam sein sollte, resultieren hieraus für die Kläger keine subjektiven Nachbarrechte, die eine Aufhebung der o.g. Baugenehmigung begründen könnten. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die Ausführungen des Gerichts in dem Beschluss vom 17. August 2009 - 2 L 339/09 - verwiesen. Darin hat das Gericht dargelegt, dass der Kläger zu 1. sich nicht auf einen Gebietserhaltungsanspruch bezüglich der im Bebauungsplan festgesetzten Art der baulichen Nutzung berufen kann. Auch durch die Einbeziehung des Klägers zu 2., der nicht unmittelbar Beteiligter des Verfahrens 2 L 146/03 gewesen ist und daher auch nicht an dem in diesem Verfahren geschlossenen Vergleich vom 10. März 2003 mitgewirkt hat, ergibt sich nichts anderes. Denn es wäre treuwidrig, wenn sich der Kläger zu 2. nunmehr auf seine mangelnde Beteiligung an diesem Vergleich berufen würde, obwohl sein Sohn, der Kläger zu 1., in Ausfüllung seiner ihm aus dem Vergleich zustehenden Rechte sein Bauvorhaben auf dem Flurstück 000 zwischenzeitlich verwirklicht hat.
Im Hinblick auf die Erkenntnisse, die das Gericht in der mündlichen Verhandlung gewonnen hat, scheidet ein Abwehranspruch des Klägers zu 1. auch noch unter dem (weiteren) Aspekt, dass der Kläger zu 1. selbst entgegen den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 208 (nur) ein Wohnhaus auf seinem Grundstück errichtet hat, ohne irgendeinen Bezug zu einer Kleinsiedlung herbei zu führen, aus. Folglich kann er von seinem Nachbarn nicht die Einhaltung der Gebietsfestsetzung erwarten, wenn er selbst die Vorgaben des Bebauungsplanes nicht beachtet.
Ferner bedarf es keiner vertieften Ausführungen dazu, dass der Festsetzung der südlichen Baugrenze auf dem Flurstück 000 keine nachbarschützende Wirkung seitens des Plangebers beigemessen werden sollte, sondern durch diese Festsetzungen allenfalls verhindert werden sollte, dass die emissionsträchtige Tierhaltung auf dem Grundstück der Beigeladenen näher an die geplante Wohnbebauung heranrückt. Für eine solchen Willen des Plangebers spricht nämlich, dass sich weder aus dem Plan selbst noch aus der dem Plan beigefügten Begründung hinreichend konkrete Hinweise auf eine nachbarschützende Wirkung der Baugrenzen entnehmen lassen. Nachdem der Beklagte mit Einverständnis der Beigeladenen seine Baugenehmigung modifiziert hat, ist jedenfalls keine Tierhaltung mehr südlich der südlichen Baugrenze des o.g. Bebauungsplanes zugelassen, so dass den Klägern weder die Berufung auf den Gebietsgewährleistungsanspruch noch auf eine Verletzung einer anderen nachbarschützenden Festsetzung innerhalb des Bebauungsplanes zusteht.
Somit kann die Klage der Kläger gegen die o.g. Baugenehmigung nur Erfolg haben, wenn die Baugenehmigung das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme verletzt. Dieses Gebot der Rücksichtnahme ist im Falle der Wirksamkeit des Bebauungsplanes Nr. 208 über § 15 Abs. 1 BauNVO und im Falle der Unwirksamkeit des Bebauungsplanes über das Merkmal des Einfügens im Rahmen des § 34 Abs. 1 jedenfalls in gleicher Weise anzuwenden.
Wie das Gericht bereits in dem oben genannten Beschluss vom 17. August 2009 ausgeführt hat, ist eine Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme gegenüber den Klägern nicht feststellbar. Im Hinblick auf die Ausführungen der Beteiligten in dem vorliegenden Klageverfahren ist ergänzend lediglich noch folgendes anzumerken:
Die Schutzwürdigkeit der Kläger ist im Hinblick auf die Vorbelastung ihres Grundstückes, der dieses bereits zum Zeitpunkt ihrer Bebauung durch die landwirtschaftliche Nutzung der Beigeladenen ausgesetzt war, erheblich herab gemildert. Gleichwohl haben die Kläger noch im Jahre 2003 ein weiteres Wohnhaus in Kenntnis dessen, dass auf dem Grundstück der Beigeladenen seit Jahrzehnten ein landwirtschaftlicher Nebenerwerb stattfindet, abweichend von den allgemeinen Zuläsigkeitsvorgaben des § 2 Abs. 2 BauNVO errichtet. Dies geschah auch in Kenntnis der Hinweise, die im Bebauungsplan bezüglich der Immissionsbelastung gegeben worden sind. Hinzu kommt, dass die mit der streitgegenständlichen Baugenehmigung ermöglichte Tierhaltung sich in dem Rahmen hält, der bezüglich der Pferde bereits seit Jahrzehnten gesetzt war und bezüglich der Zahl der Mutterkühe zur Abkalbung sogar noch hinter der von den Klägern selbst in dem Vergleich vom 10. März 2003 vereinbarten Zahl zurückbleibt. Zwar war in diesem Vergleich ein anderer Standort für diesen Kuh- und Pferdestall vorgesehen, jedoch begründet die nunmehr ermöglichte Verlagerung letztlich keine Rücksichtslosigkeit gegenüber den Klägern, weil sich diese sechs Kühe und zwei Pferde während der Hälfte des Jahres ohnehin nicht in dem Stall, sondern auf den Freiflächen der Beigeladenen aufhalten werden.
Die Grenze der Zumutbarkeit, die der Beklagte und die Beigeladenen bei der Modifizierung der Baugenehmigung vor Augen hatten, wird daher durch den nunmehr so festgeschriebenen Tierbestand noch nicht überschritten; eine weitergehende Ausschöpfung des Grundstücks der Beigeladenen mit landwirtschaftsbetriebsnahen Nutzungen dürfte diese Grenze allerdings überschreiten.